3. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/
1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 372/1970 und 493/1972 wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 7 hat zu entfallen.
2. Nach dem § 6 sind die folgenden §§ 7 bis 12
anzufügen
„§ 7. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen
Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art
zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen
dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter
Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung
von S 1'33 je Liter
zu leisten.
(2) Die Bundesmineralölsteuervergütung
(Abs. 1) ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen
Betrieben zu leisten, die, soweit
es sich nicht um Erwerbsgartenbaubetriebe, Erwerbsobstbaubetriebe,
Erwerbsweinbaubetriebe
und Betriebe mit Sonderkulturen handelt, eine
landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens
einem Hektar aufweisen und bei denen bei der
jeweils letzten Erhebung auf Grund des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, für Zwecke
der Bundesmineralölsteuervergütung eine selbstbewirtschaftete
landwirtschaftlich genutzte Fläche
zu Recht erfaßt wurde und zur Bearbeitung dieser
Fläche regelmäßig eine der im Abs. 3 aufgezählten
Maschinen verwendet wird (begünstigte Betriebe).
Der Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung
besteht für jedes Kalenderjahr, in dem
eine solche Verwendung stattfindet. Er steht
demjenigen zu, welcher den Betrieb am Beginn
des Kalenderjahres bewirtschaftet hat; im Falle
einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu diesem
Zeitpunkt durch mehrere Personen steht diesen
der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand
zu.
(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum
Antrieb von Traktoren mit mehr als 6 PS, Motorkarren,
Motorhacken, Motormähern, anderen
selbstfahrenden Maschinen, Motorspritzgeräten,
Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten, die
betriebsfähig sind und zur Gänze oder überwiegend
in der Landwirtschaft benützt werden.
Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die
Mineralölmenge, welche sich aus dem nach § 8
Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch für die
zuletzt erfaßte Fläche (Abs. 2), abzüglich darin
enthaltener Almflächen, Hutweiden, Bergmähder
und unproduktiver Flächen, ergibt. Der auf eine
bestimmte Fläche entfallende Vergütungsbetrag
steht für jedes Kalenderjahr nur einmal zu.
§ 8. (1) Zur Erfassung der landwirtschaftlichen
Betriebe, ihrer Bewirtschafter, ihrer Nutzflächen
und der zu deren Bearbeitung verwendeten Maschinen
für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung
hat der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes
1965 jährliche statistische Erhebungen anzuordnen.
Hiebei haben die auskunftspflichtigen
Personen die zu erfassenden Umstände offenzulegen.
Die erhobenen Daten sind der Bundesmineralölsteuervergütung
für den begünstigten
Treibstoffverbrauch in dem Kalenderjahr zugrunde
zu legen, das auf den Erhebungsstichtag
folgt. Sie sind so rasch wie möglich den Landwirtschaftskammern
zugänglich zu machen. Die
mit Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 24. April 1974, BGBl.
Nr. 251, mit dem Stichtag 3. Juni 1974 angeordnete
Erhebung gilt als Erhebung für Zwecke der
Bundesmineralölsteuervergütung.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern
die Mineralölmengen zu schätzen,
die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung
landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im
§ 7 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten
Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich
je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen
nach Kulturarten, nach der Größe der
bearbeiteten Flächen und nach der Art der
hauptsächlich verwendeten Maschinen sind zulässig.
Unter Zugrundelegung des geschätzten
Durchschnittsverbrauches ist durch Verordnung
zu bestimmen, für welche Mineralölmengen je
Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten, der
Größe der bearbeiteten Flächen und der Art der
verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine Bundesmineralölsteuervergütung
geleistet wird.
(3) Die Ermittlung des im Einzelfall begünstigten
Treibstoffverbrauches und auf Verlangen
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
auch die Ermittlung der Vergütungsbeträge,
welche auf die einzelnen begünstigten Betriebe
entfallen, obliegen der Landwirtschaftskammer
für das Bundesland, in welchem der
Betrieb gelegen ist. Die Landwirtschaftskammern
haben die ermittelten Treibstoffmengen und Vergütungsbeträge
sowie die Namen und Anschriften
der Personen, denen die Vergütungsbeträge zustehen,
dem Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft mitzuteilen und diesem auf Verlangen
alle ihre Unterlagen zugänglich zu machen,
die für die Bundesmineralölsteuervergütung
von Bedeutung sind. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge
obliegt dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft.
§ 9. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, welche
bei der im § 8 Abs. 1 angeführten Erhebung mit
Stichtag 3. Juni 1974 nicht erfaßt wurden, bei
denen aber sonst die Voraussetzungen für die
Leistung einer Bundesmineralölsteuervergütung
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
vorliegen, gelten, wenn dies von demjenigen,
welcher den Betrieb im Zeitpunkt des
Inkrafttretens bewirtschaftet, binnen einem Monat
nach dem Inkrafttreten angezeigt wird, als
begünstigte Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 2.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes einen landwirtschaftlichen Betrieb,
welcher bei der im § 8 Abs. 1 angeführten Erhebung
mit Stichtag 3. Juni 1974 erfaßt wurde,
bewirtschaftet und die Bewirtschaftung erst nach
diesem Stichtag übernommen hat oder wer die
Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes,
der mit diesem Stichtag erfaßt wurde, nach
demselben aber noch vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aufgegeben hat, hat dies binnen
einem Monat nach dem Inkrafttreten anzuzeigen.
(3) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen
Betriebes der im § 7 Abs. 2 bezeichneten
Art übernimmt oder aufgibt, hat dies binnen
einem Monat nach der Übernahme oder Aufgabe
anzuzeigen.
(4) Wird die nach Abs. 2 oder 3 vorgeschriebene
Anzeige der Übernahme der Bewirtschaftung
nicht fristgerecht erstattet, so steht dem Übernehmer
ein Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung
nicht vor dem Ende des Kalenderjahres
zu, in dem die Anzeige nachgeholt wird.
(5) Besteht für einen begünstigten Betrieb für
ein bestimmtes Kalenderjahr kein Anspruch auf
Bundesmineralölsteuervergütung, so ist dies von
demjenigen, welcher ihn im Zeitpunkt, in dem
die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen
sind, bewirtschaftet hat, binnen einem Monat
nach dem Wegfall anzuzeigen, es sei denn, daß
bereits eine Anzeige nach Abs. 2 oder 3 zu erstatten
war.
(6) Die nach Abs. 1, 2, 3 und 5 vorgeschriebenen
Anzeigen sind bei der Landwirtschaftskammer
(§ 8 Abs. 3) zu erstatten. Die Anzeigen können
auch mündlich sowie dadurch erstattet werden,
daß die anzuzeigenden Umstände bei einer
statistischen Erhebung (§ 8 Abs. 1) angegeben
werden.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende
Bundesmineralölsteuervergütung mit Bescheid
festzusetzen
a) Auf Antrag einer Person, die Anspruch auf
eine Bundesmineralölsteuervergütung erhebt,
welche an sie trotz ausdrücklichen
Verlangens nicht oder nicht in der verlangten
Höhe geleistet wurde, oder
b) von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird,
daß eine Bundesmineralölsteuervergütung
zu Unrecht oder an eine Person geleistet
wurde, die darauf keinen Anspruch hat,
und der zu Unrecht geleistete Vergütungsbetrag
nicht fristgerecht zurückgezahlt wird
(Abs. 3).
(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. a ist erst nach
Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches
sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem
Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden
Kalenderjahres schriftlich zu stellen.
(3) Bundesmineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht
oder die an eine Person vergütet wurden,
welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom
Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei
der Landwirtschaftskammer zu melden und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach
Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß
ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht,
so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen
einem Monat nach dem Bekanntwerden dieses
Umstandes vorzunehmen.
(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
ist bei der Besorgung der Aufgaben,
die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde
im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961.
§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes
(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das von den
Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von
Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von
der entrichteten Bundesmineralölsteuer auf Antrag
der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern
und Monopole in Wien ein Betrag von
156 S für 100 kg Eigengewicht zu vergüten. Der
Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig
und bei sonstigem Verlust des Anspruches
bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden
Kalenderjahres zu stellen.
§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen
betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 9 und 10 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft betraut."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 2 dieses Bundesgesetzes.