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3. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Änderung des Bundesmineralölsteuergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesmineralölsteuergesetz, BGBl. Nr. 67/

1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 372/1970 und 493/1972 wird wie folgt geändert

1. Der bisherige § 7 hat zu entfallen.

2. Nach dem § 6 sind die folgenden §§ 7 bis 12

anzufügen

„§ 7. (1) Für Mineralöl, das in landwirtschaftlichen

Betrieben der im Abs. 2 bezeichneten Art

zum Antrieb der im Abs. 3 aufgezählten Maschinen

dient, ist für pauschalierte Mengen (begünstigter

Treibstoffverbrauch, Abs. 3) eine Bundesmineralölsteuervergütung

von S 1'33 je Liter

zu leisten.

(2) Die Bundesmineralölsteuervergütung

(Abs. 1) ist für einen Mineralölverbrauch in landwirtschaftlichen

Betrieben zu leisten, die, soweit

es sich nicht um Erwerbsgartenbaubetriebe, Erwerbsobstbaubetriebe,

Erwerbsweinbaubetriebe

und Betriebe mit Sonderkulturen handelt, eine

landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens

einem Hektar aufweisen und bei denen bei der

jeweils letzten Erhebung auf Grund des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, für Zwecke

der Bundesmineralölsteuervergütung eine selbstbewirtschaftete

landwirtschaftlich genutzte Fläche

zu Recht erfaßt wurde und zur Bearbeitung dieser

Fläche regelmäßig eine der im Abs. 3 aufgezählten

Maschinen verwendet wird (begünstigte Betriebe).

Der Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung

besteht für jedes Kalenderjahr, in dem

eine solche Verwendung stattfindet. Er steht

demjenigen zu, welcher den Betrieb am Beginn

des Kalenderjahres bewirtschaftet hat; im Falle

einer gleichzeitigen Bewirtschaftung zu diesem

Zeitpunkt durch mehrere Personen steht diesen

der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand

zu.

(3) Begünstigt ist der Mineralölverbrauch zum

Antrieb von Traktoren mit mehr als 6 PS, Motorkarren,

Motorhacken, Motormähern, anderen

selbstfahrenden Maschinen, Motorspritzgeräten,

Motorsprühgeräten und Motorstäubegeräten, die

betriebsfähig sind und zur Gänze oder überwiegend

in der Landwirtschaft benützt werden.

Als begünstigter Treibstoffverbrauch gilt die

Mineralölmenge, welche sich aus dem nach § 8

Abs. 2 geschätzten Durchschnittsverbrauch für die

zuletzt erfaßte Fläche (Abs. 2), abzüglich darin

enthaltener Almflächen, Hutweiden, Bergmähder

und unproduktiver Flächen, ergibt. Der auf eine

bestimmte Fläche entfallende Vergütungsbetrag

steht für jedes Kalenderjahr nur einmal zu.

§ 8. (1) Zur Erfassung der landwirtschaftlichen

Betriebe, ihrer Bewirtschafter, ihrer Nutzflächen

und der zu deren Bearbeitung verwendeten Maschinen

für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung

hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes

1965 jährliche statistische Erhebungen anzuordnen.

Hiebei haben die auskunftspflichtigen

Personen die zu erfassenden Umstände offenzulegen.

Die erhobenen Daten sind der Bundesmineralölsteuervergütung

für den begünstigten

Treibstoffverbrauch in dem Kalenderjahr zugrunde

zu legen, das auf den Erhebungsstichtag

folgt. Sie sind so rasch wie möglich den Landwirtschaftskammern

zugänglich zu machen. Die

mit Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 24. April 1974, BGBl.

Nr. 251, mit dem Stichtag 3. Juni 1974 angeordnete

Erhebung gilt als Erhebung für Zwecke der

Bundesmineralölsteuervergütung.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammern

die Mineralölmengen zu schätzen,

die bei der zweckentsprechenden Bearbeitung

landwirtschaftlich genutzter Flächen mit den im

§ 7 Abs. 3 aufgezählten Maschinen im gesamten

Bundesgebiet in einem Kalenderjahr durchschnittlich

je Hektar verbraucht werden; Unterscheidungen

nach Kulturarten, nach der Größe der

bearbeiteten Flächen und nach der Art der

hauptsächlich verwendeten Maschinen sind zulässig.

Unter Zugrundelegung des geschätzten

Durchschnittsverbrauches ist durch Verordnung

zu bestimmen, für welche Mineralölmengen je

Hektar, erforderlichenfalls nach Kulturarten, der

Größe der bearbeiteten Flächen und der Art der

verwendeten Maschinen aufgegliedert, eine Bundesmineralölsteuervergütung

geleistet wird.

(3) Die Ermittlung des im Einzelfall begünstigten

Treibstoffverbrauches und auf Verlangen

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

auch die Ermittlung der Vergütungsbeträge,

welche auf die einzelnen begünstigten Betriebe

entfallen, obliegen der Landwirtschaftskammer

für das Bundesland, in welchem der

Betrieb gelegen ist. Die Landwirtschaftskammern

haben die ermittelten Treibstoffmengen und Vergütungsbeträge

sowie die Namen und Anschriften

der Personen, denen die Vergütungsbeträge zustehen,

dem Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft mitzuteilen und diesem auf Verlangen

alle ihre Unterlagen zugänglich zu machen,

die für die Bundesmineralölsteuervergütung

von Bedeutung sind. Die Auszahlung der Vergütungsbeträge

obliegt dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft.

§ 9. (1) Landwirtschaftliche Betriebe, welche

bei der im § 8 Abs. 1 angeführten Erhebung mit

Stichtag 3. Juni 1974 nicht erfaßt wurden, bei

denen aber sonst die Voraussetzungen für die

Leistung einer Bundesmineralölsteuervergütung

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

vorliegen, gelten, wenn dies von demjenigen,

welcher den Betrieb im Zeitpunkt des

Inkrafttretens bewirtschaftet, binnen einem Monat

nach dem Inkrafttreten angezeigt wird, als

begünstigte Betriebe im Sinne des § 7 Abs. 2.

(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes einen landwirtschaftlichen Betrieb,

welcher bei der im § 8 Abs. 1 angeführten Erhebung

mit Stichtag 3. Juni 1974 erfaßt wurde,

bewirtschaftet und die Bewirtschaftung erst nach

diesem Stichtag übernommen hat oder wer die

Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes,

der mit diesem Stichtag erfaßt wurde, nach

demselben aber noch vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aufgegeben hat, hat dies binnen

einem Monat nach dem Inkrafttreten anzuzeigen.

(3) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

Betriebes der im § 7 Abs. 2 bezeichneten

Art übernimmt oder aufgibt, hat dies binnen

einem Monat nach der Übernahme oder Aufgabe

anzuzeigen.

(4) Wird die nach Abs. 2 oder 3 vorgeschriebene

Anzeige der Übernahme der Bewirtschaftung

nicht fristgerecht erstattet, so steht dem Übernehmer

ein Anspruch auf Bundesmineralölsteuervergütung

nicht vor dem Ende des Kalenderjahres

zu, in dem die Anzeige nachgeholt wird.

(5) Besteht für einen begünstigten Betrieb für

ein bestimmtes Kalenderjahr kein Anspruch auf

Bundesmineralölsteuervergütung, so ist dies von

demjenigen, welcher ihn im Zeitpunkt, in dem

die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen

sind, bewirtschaftet hat, binnen einem Monat

nach dem Wegfall anzuzeigen, es sei denn, daß

bereits eine Anzeige nach Abs. 2 oder 3 zu erstatten

war.

(6) Die nach Abs. 1, 2, 3 und 5 vorgeschriebenen

Anzeigen sind bei der Landwirtschaftskammer

(§ 8 Abs. 3) zu erstatten. Die Anzeigen können

auch mündlich sowie dadurch erstattet werden,

daß die anzuzeigenden Umstände bei einer

statistischen Erhebung (§ 8 Abs. 1) angegeben

werden.

§ 10. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat die im Einzelfall zustehende

Bundesmineralölsteuervergütung mit Bescheid

festzusetzen

a) Auf Antrag einer Person, die Anspruch auf

eine Bundesmineralölsteuervergütung erhebt,

welche an sie trotz ausdrücklichen

Verlangens nicht oder nicht in der verlangten

Höhe geleistet wurde, oder

b) von Amts wegen, sobald ihm bekannt wird,

daß eine Bundesmineralölsteuervergütung

zu Unrecht oder an eine Person geleistet

wurde, die darauf keinen Anspruch hat,

und der zu Unrecht geleistete Vergütungsbetrag

nicht fristgerecht zurückgezahlt wird

(Abs. 3).

(2) Der Antrag nach Abs. 1 lit. a ist erst nach

Ablauf des Kalenderjahres zulässig, auf welches

sich der Anspruch bezieht, und ist bei sonstigem

Verlust des Anspruches bis zum Ende des folgenden

Kalenderjahres schriftlich zu stellen.

(3) Bundesmineralölsteuerbeträge, die zu Unrecht

oder die an eine Person vergütet wurden,

welche darauf keinen Anspruch hat, sind vom

Empfänger binnen einem Monat nach Erhalt bei

der Landwirtschaftskammer zu melden und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zurückzuzahlen. Wird dem Empfänger erst nach

Erhalt eines Vergütungsbetrages bekannt, daß

ihm dieser nicht oder nicht zur Gänze zusteht,

so hat er die Meldung und Rückzahlung binnen

einem Monat nach dem Bekanntwerden dieses

Umstandes vorzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

ist bei der Besorgung der Aufgaben,

die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, Abgabenbehörde

im Sinne des § 49 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961.

§ 11. Für Gasöl der Nr. 27.10 D des Zolltarifes

(Zolltarifgesetz 1958, BGBl. Nr. 74), das von den

Österreichischen Bundesbahnen zum Antrieb von

Schienenfahrzeugen verwendet wurde, ist von

der entrichteten Bundesmineralölsteuer auf Antrag

der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen vom Finanzamt für Verbrauchsteuern

und Monopole in Wien ein Betrag von

156 S für 100 kg Eigengewicht zu vergüten. Der

Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig

und bei sonstigem Verlust des Anspruches

bis zum Ende des auf die Verwendung folgenden

Kalenderjahres zu stellen.

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht

anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 9 und 10 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft betraut."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 2 dieses Bundesgesetzes.

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