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3. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965, 261/1967, 9/1968 und 30/1969 wird

abgeändert wie folgt

1. § 12 Abs. 3 lit. d hat zu lauten

„d) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften festgestellter

Einheitswert den Betrag von 40.000 S

übersteigt; hiebei sind die Werte von

Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten

sind, — soweit sie den Vergleichswert

übersteigen — nicht miteinzubeziehen;"

2. a) § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Abs. 5 bis 10 erhalten die

Bezeichnung Abs. 4 bis 9.

3. § 21 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1971

beträgt das Arbeitslosengeld wöchentlich

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die

48. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie

eine Sonderzahlung bezogen haben, der um 7 S

erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse 49; bei

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen in die 49. Lohnklasse fallen, ist,

sofern eine Sonderzahlung bezogen wurde, der

Grundbetrag dieser Lohnklasse um 14 S zu erhöhen."

4. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„§ 22. (1) Jedes Einkommen des Arbeitslosen,

das den Betrag von 2000 S monatlich erreicht

oder übersteigt, wird zur Gänze auf das Arbeitslosengeld

angerechnet. Bei Arbeitslosen, die einen

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften,

gilt als monatliches Einkommen aus dieser Bewirtschaftung

der 62. Teil des nach den jeweils

geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten

Einheitswertes; hiebei sind die Werte von Wohn-

gebäuden, die im Einheitswert enthalten sind, —

soweit sie den Vergleichswert übersteigen — nicht

miteinzubeziehen.

(2) Bei einem Einkommen des Arbeitslosen, das

den Betrag von 2000 S monatlich nicht erreicht,

sind Rentenleistungen aus der Sozialversicherung

und Bezüge aus öffentlichen Mitteln, sofern diese

mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich

zusammentreffen, zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld

anzurechnen, jedoch muß dem Arbeitslosen

die Hälfte des Arbeitslosengeldes verbleiben."

(3) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2

sind ausgenommen

a) die Grundrente, die Unterhaltsrente und

die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden-

und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, in der

jeweils geltenden Fassung,

b) die Grund- und Zusatzrente, Elternrente,

Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden

Fassung,

c) ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils

geltenden Fassung, gewährten Beschädigten-

und Witwenrente sowie die Elternrente

einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44

Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes)

und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage

und

d) die Leistungen der allgemeinen Fürsorge.

5. § 25 a Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,

es sei denn, daß es sich um ein Entgelt für

eine Beschäftigung handelt, die dem Hausbesorgergesetz,

BGBl. Nr. 16/1970, unterliegt und die

neben dem Dienstverhältnis, auf Grund dessen

Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde,

oder neben einem Dienstverhältnis, das gemäß

§ 25 a Abs. 1 Z. 1 lit. b aufgelöst worden ist, ausgeübt

wurde, wobei ein Dienstverhältnis als

Hausbesorger dann als neben einem anderen

Dienstverhältnis ausgeübt gilt, wenn dieses andere

Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Frau

hauptsächlich in Anspruch nimmt,"

6. § 25 a Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten

„4. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden

gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert

den Betrag von 40.000 S übersteigt; hiebei

sind die Werte von Wohngebäuden, die im Einheitswert

enthalten sind, — soweit sie den Vergleichswert

übersteigen — nicht miteinzubeziehen;"

7. § 25 a Abs. 4 entfällt.

8. § 25 b hat zu lauten

„§ 25 b. (1) Das Karenzurlaubsgeld gebührt,

sofern die Mutter für den Unterhalt des Kindes

überwiegend selbst aufkommt, in voller Höhe

des Arbeitslosengeldes, in allen übrigen Fällen in

der halben Höhe des Arbeitslosengeldes, auf das

die Mutter im Falle ihrer Arbeitslosigkeit unter

Anwendung der §§ 20 und 21 Anspruch hätte;

zumindest gebühren jedoch 645 S monatlich.

(2) Müttern, die für ihr Kind eine gesetzliche

Unterhaltsleistung in einem Ausmaß erhalten,

demzufolge sie nicht mehr als überwiegend selbst

für den Unterhalt des Kindes aufkommend betrachtet

werden können, gebührt als Karenzurlaubsgeld

das Arbeitslosengeld ohne Familienzuschlag,

vermindert um den Betrag, um den die

gesetzliche Unterhaltsleistung den Grundbetrag

der Lohnklasse 1 übersteigt. Auch in diesen Fällen

gebührt jedoch das Karenzurlaubsgeld zumindest

in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes bzw.

im Mindestausmaß von 645 S monatlich."

9. § 25 c Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen

und der gleichgehaltenen Personen,

das den Betrag von 4200 S monatlich übersteigt,

ist auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Bei

einem Einkommen aus der Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als

monatliches Einkommen der 46. Teil des nach den

jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten

Einheitswertes; hiebei sind die Werte

von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten

sind, — soweit sie den Vergleichswert

übersteigen — nicht miteinzubeziehen. Der Betrag

von 4200 S monatlich erhöht sich bei zwei Kindern

auf 5005 S und für jedes weitere Kind um

805 S; hiebei zählen nur Kinder, für die die

Mutter oder der von ihr nicht dauernd getrennt

lebende Ehegatte (Lebensgefährte) Familienbeihilfe

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz

1967, BGBl. Nr. 376, bezieht. Bei der Anrechnung

des Einkommens ist § 29 Abs. 2 und 3 lit. A und

B erster Absatz sinngemäß anzuwenden. In den

Fällen des § 25 a Abs. 3 Z. 1 ist ein Entgelt gemäß

§ 7 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.

Nr. 16/1970, nur zur Hälfte auf das Karenzurlaubsgeld

anzurechnen. Das sonstige Einkommen

aus der Beschäftigung als Hausbesorger ist

nicht anzurechnen."

10. Nach § 25 f ist ein neuer Paragraph 25 g

nachstehenden Wortlautes einzufügen

„§ 25 g. Die in den §§ 25 b Abs. 1 und 2 und

25 c Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung

vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl

dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG) zu

vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf

volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge

unter 50 Groschen zu vernachlässigen und

Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen

Schilling zu ergänzen."

11. § 29 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden

Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen,

inwieweit für den Fall, als das der Beurteilung

zugrunde zu legende Einkommen nicht ausreicht,

um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse

des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe

unter Anrechnung des Einkommens

mit einem Teilbetrag gewährt werden kann."

12. Im § 29 Abs. 3 A ist nach dem vierten Satz

einzufügen

„Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als

monatliches Einkommen der 62. Teil des nach den

jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten

Einheitswertes; hiebei sind die Werte

von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten

sind, — soweit sie den Vergleichswert

übersteigen — nicht miteinzubeziehen."

13. Im § 29 Abs. 3 B ist nach dem zweiten

Satz einzufügen

„Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als

monatliches Einkommen der 62. Teil des nach den

jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten

Einheitswertes; hiebei sind die Werte

von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten

sind, — soweit sie den Vergleichswert

übersteigen — nicht miteinzubeziehen."

14. Im § 29 Abs. 3 hat C zu entfallen.

15. § 33 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 33. (1) Das Krankengeld gebührt in der

Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld

oder Notstandshilfe. Als Wochengeld gebührt ein

Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten

letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,

jedoch nur bis zur Höhe des auf den

Kalendertag entfallenden durchschnittlichen

Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen (drei

Monate) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, vermindert

um die gesetzlichen Abzüge. Fallen in

den Zeitraum von 13 Wochen (drei Monaten)

Zeiten, während derer infolge Krankheit oder

vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt

bezogen wurde, so bleiben diese Zeiten bei

der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes

außer Betracht. Das gleiche gilt für die

Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs

ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die

Dauer eines Monats nicht überschreitet, ferner für

die Zeit einer Arbeitsunterbrechung zufolge Heranziehung

zum Dienst als Schöffe oder Geschworner

sowie als Vertrauensperson in den zur Bildung

der Ur- oder Jahreslisten berufenen Kommissionen

nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,

BGBl. Nr. 135/1946, sowie für die Dauer

einer Absonderung auf Grund des Epidemiegesetzes

1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer

der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und

Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl.

Nr. 177/1909. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum

nur Zeiten der vorstehend bezeichneten Art

vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum

um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der

Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes

außer Betracht."

16. § 60 samt Überschrift hat zu lauten

„D eckung des Aufwandes

§ 60. (1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand

nach den Bestimmungen

a) dieses Bundesgesetzes,

b) des Bundesgesetzes vom 10. März 1967,

BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer

Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau

beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

in der geltenden Fassung,

c) des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz,

in der geltenden Fassung, und

d) des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 129, in der geltenden Fassung,

wird vorschußweise vom Bund bestritten.

(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch

nachstehende Einnahmen gedeckt

a) durch Beiträge der Dienstgeber und der

Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

b) durch einen Beitrag des Bundes zum Karenzurlaubsgeld

einschließlich der hierauf entfallenden

Krankenversicherungsbeiträge

nach Maßgabe des Abs. 3,

c) durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe

einschließlich der hierauf entfallenden

Krankenversicherungsbeiträge

nach Maßgabe des Abs. 4,

d) durch einen Beitrag des Bundes zu den

Kosten, die sich aus der Durchführung des

Bundesgesetzes vom 10. März 1967, BGBl.

Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung

an im Kohlenbergbau beschäftigte

Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,

ergeben, nach Maßgabe des § 13

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1967,

e) durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand

der Landesarbeitsämter

und Arbeitsämter gemäß § 51 Abs. 3 des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969,

f) durch Beiträge, die gemäß § 12 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der geltenden Fassung,

dem Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung

zufließen.

(3) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. b

ist, sofern sich in einem Kalenderjahr bei Gegenüberstellung

der Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a,

c, d, e und f und des Aufwandes gemäß Abs. 1

unter Außerachtlassung der Aufwendungen für

das Karenzurlaubsgeld ein Einnahmenüberschuß

ergibt, in jenem Ausmaß zu leisten, in dem der

Aufwand für Karenzurlaubsgeld einschließlich der

hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge

die Hälfte dieses Überschusses übersteigt;

ergibt in einem Kalenderjahr diese Gegenüberstellung

einen Gebarungsabgang, so trägt der

Bund den Aufwand für das Karenzurlaubsgeld

einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge

zur Gänze.

(4) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. c

ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem

Kalenderjahr der Aufwand gemäß Abs. 1 lit. a,

b und d die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, d

und e übersteigt."

17. Im § 61 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird

in Hundertteilen der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei

diese bis zu einem Höchstbetrag von 160 S

kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt

2 v. H. der Beitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955) sind

Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen

zu entrichten; hiebei sind die in

einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu einem Höchstbetrag von 4800 S

zu berücksichtigen."

18. § 64 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Übersteigen in einem Kalenderjahr die

Einnahmen gemäß § 60 Abs. 2 den Leistungs- und

Verwaltungsaufwand gemäß § 60 Abs. 1, so ist

dieser Überschuß nach Abdeckung allfälliger unbeglichener

Vorschüsse des Bundes einem Reservefonds

zuzuführen."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Jene Leistungsbezieher, die bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Anpruch

auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung

erfolgreich geltend gemacht haben und deren

Leistungsbezug einschließlich der bisherigen Teuerungszulage

auf Grund der vorstehenden Regelung

(Art. I) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner

1971 eine Minderung erfahren würde, haben

Anspruch auf Leistungen im bisherigen Ausmaß.

Artikel III

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,

BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen

aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage

gewährt wird, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 227/1964, 85/1965, 6/1967 und

10/1968 außer Kraft.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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