3. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,
17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,
335/1965, 261/1967, 9/1968 und 30/1969 wird
abgeändert wie folgt
1. § 12 Abs. 3 lit. d hat zu lauten
„d) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaftet, dessen nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften festgestellter
Einheitswert den Betrag von 40.000 S
übersteigt; hiebei sind die Werte von
Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten
sind, — soweit sie den Vergleichswert
übersteigen — nicht miteinzubeziehen;"
2. a) § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Abs. 5 bis 10 erhalten die
Bezeichnung Abs. 4 bis 9.
3. § 21 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1971
beträgt das Arbeitslosengeld wöchentlich
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die
48. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern sie
eine Sonderzahlung bezogen haben, der um 7 S
erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse 49; bei
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen in die 49. Lohnklasse fallen, ist,
sofern eine Sonderzahlung bezogen wurde, der
Grundbetrag dieser Lohnklasse um 14 S zu erhöhen."
4. Im § 22 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„§ 22. (1) Jedes Einkommen des Arbeitslosen,
das den Betrag von 2000 S monatlich erreicht
oder übersteigt, wird zur Gänze auf das Arbeitslosengeld
angerechnet. Bei Arbeitslosen, die einen
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften,
gilt als monatliches Einkommen aus dieser Bewirtschaftung
der 62. Teil des nach den jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten
Einheitswertes; hiebei sind die Werte von Wohn-
gebäuden, die im Einheitswert enthalten sind, —
soweit sie den Vergleichswert übersteigen — nicht
miteinzubeziehen.
(2) Bei einem Einkommen des Arbeitslosen, das
den Betrag von 2000 S monatlich nicht erreicht,
sind Rentenleistungen aus der Sozialversicherung
und Bezüge aus öffentlichen Mitteln, sofern diese
mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich
zusammentreffen, zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld
anzurechnen, jedoch muß dem Arbeitslosen
die Hälfte des Arbeitslosengeldes verbleiben."
(3) Von der Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2
sind ausgenommen
a) die Grundrente, die Unterhaltsrente und
die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden-
und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, in der
jeweils geltenden Fassung,
b) die Grund- und Zusatzrente, Elternrente,
Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung,
c) ein Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils
geltenden Fassung, gewährten Beschädigten-
und Witwenrente sowie die Elternrente
einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
(§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44
Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes)
und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage
und
d) die Leistungen der allgemeinen Fürsorge.
5. § 25 a Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,
es sei denn, daß es sich um ein Entgelt für
eine Beschäftigung handelt, die dem Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, unterliegt und die
neben dem Dienstverhältnis, auf Grund dessen
Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde,
oder neben einem Dienstverhältnis, das gemäß
§ 25 a Abs. 1 Z. 1 lit. b aufgelöst worden ist, ausgeübt
wurde, wobei ein Dienstverhältnis als
Hausbesorger dann als neben einem anderen
Dienstverhältnis ausgeübt gilt, wenn dieses andere
Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit der Frau
hauptsächlich in Anspruch nimmt,"
6. § 25 a Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten
„4. einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaften, dessen nach den jeweils geltenden
gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert
den Betrag von 40.000 S übersteigt; hiebei
sind die Werte von Wohngebäuden, die im Einheitswert
enthalten sind, — soweit sie den Vergleichswert
übersteigen — nicht miteinzubeziehen;"
7. § 25 a Abs. 4 entfällt.
8. § 25 b hat zu lauten
„§ 25 b. (1) Das Karenzurlaubsgeld gebührt,
sofern die Mutter für den Unterhalt des Kindes
überwiegend selbst aufkommt, in voller Höhe
des Arbeitslosengeldes, in allen übrigen Fällen in
der halben Höhe des Arbeitslosengeldes, auf das
die Mutter im Falle ihrer Arbeitslosigkeit unter
Anwendung der §§ 20 und 21 Anspruch hätte;
zumindest gebühren jedoch 645 S monatlich.
(2) Müttern, die für ihr Kind eine gesetzliche
Unterhaltsleistung in einem Ausmaß erhalten,
demzufolge sie nicht mehr als überwiegend selbst
für den Unterhalt des Kindes aufkommend betrachtet
werden können, gebührt als Karenzurlaubsgeld
das Arbeitslosengeld ohne Familienzuschlag,
vermindert um den Betrag, um den die
gesetzliche Unterhaltsleistung den Grundbetrag
der Lohnklasse 1 übersteigt. Auch in diesen Fällen
gebührt jedoch das Karenzurlaubsgeld zumindest
in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes bzw.
im Mindestausmaß von 645 S monatlich."
9. § 25 c Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jedes Einkommen der Mutter, ihrer Angehörigen
und der gleichgehaltenen Personen,
das den Betrag von 4200 S monatlich übersteigt,
ist auf das Karenzurlaubsgeld anzurechnen. Bei
einem Einkommen aus der Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als
monatliches Einkommen der 46. Teil des nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten
Einheitswertes; hiebei sind die Werte
von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten
sind, — soweit sie den Vergleichswert
übersteigen — nicht miteinzubeziehen. Der Betrag
von 4200 S monatlich erhöht sich bei zwei Kindern
auf 5005 S und für jedes weitere Kind um
805 S; hiebei zählen nur Kinder, für die die
Mutter oder der von ihr nicht dauernd getrennt
lebende Ehegatte (Lebensgefährte) Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, bezieht. Bei der Anrechnung
des Einkommens ist § 29 Abs. 2 und 3 lit. A und
B erster Absatz sinngemäß anzuwenden. In den
Fällen des § 25 a Abs. 3 Z. 1 ist ein Entgelt gemäß
§ 7 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.
Nr. 16/1970, nur zur Hälfte auf das Karenzurlaubsgeld
anzurechnen. Das sonstige Einkommen
aus der Beschäftigung als Hausbesorger ist
nicht anzurechnen."
10. Nach § 25 f ist ein neuer Paragraph 25 g
nachstehenden Wortlautes einzufügen
„§ 25 g. Die in den §§ 25 b Abs. 1 und 2 und
25 c Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung
vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl
dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG) zu
vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf
volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge
unter 50 Groschen zu vernachlässigen und
Beträge von 50 Groschen und mehr auf einen
Schilling zu ergänzen."
11. § 29 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden
Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen,
inwieweit für den Fall, als das der Beurteilung
zugrunde zu legende Einkommen nicht ausreicht,
um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse
des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens
mit einem Teilbetrag gewährt werden kann."
12. Im § 29 Abs. 3 A ist nach dem vierten Satz
einzufügen
„Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als
monatliches Einkommen der 62. Teil des nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten
Einheitswertes; hiebei sind die Werte
von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten
sind, — soweit sie den Vergleichswert
übersteigen — nicht miteinzubeziehen."
13. Im § 29 Abs. 3 B ist nach dem zweiten
Satz einzufügen
„Bei einem Einkommen aus der Bewirtschaftung
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gilt als
monatliches Einkommen der 62. Teil des nach den
jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellten
Einheitswertes; hiebei sind die Werte
von Wohngebäuden, die im Einheitswert enthalten
sind, — soweit sie den Vergleichswert
übersteigen — nicht miteinzubeziehen."
14. Im § 29 Abs. 3 hat C zu entfallen.
15. § 33 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 33. (1) Das Krankengeld gebührt in der
Höhe des letzten Bezuges von Arbeitslosengeld
oder Notstandshilfe. Als Wochengeld gebührt ein
Betrag in der Höhe des um 80 v. H. erhöhten
letzten Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe,
jedoch nur bis zur Höhe des auf den
Kalendertag entfallenden durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen (drei
Monate) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, vermindert
um die gesetzlichen Abzüge. Fallen in
den Zeitraum von 13 Wochen (drei Monaten)
Zeiten, während derer infolge Krankheit oder
vorübergehender Kurzarbeit nicht das volle Entgelt
bezogen wurde, so bleiben diese Zeiten bei
der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
außer Betracht. Das gleiche gilt für die
Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs
ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die
Dauer eines Monats nicht überschreitet, ferner für
die Zeit einer Arbeitsunterbrechung zufolge Heranziehung
zum Dienst als Schöffe oder Geschworner
sowie als Vertrauensperson in den zur Bildung
der Ur- oder Jahreslisten berufenen Kommissionen
nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,
BGBl. Nr. 135/1946, sowie für die Dauer
einer Absonderung auf Grund des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer
der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und
Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl.
Nr. 177/1909. Liegen in dem maßgebenden Zeitraum
nur Zeiten der vorstehend bezeichneten Art
vor, so verlängert sich der maßgebende Zeitraum
um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der
Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes
außer Betracht."
16. § 60 samt Überschrift hat zu lauten
„D eckung des Aufwandes
§ 60. (1) Der Leistungs- und Verwaltungsaufwand
nach den Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes,
b) des Bundesgesetzes vom 10. März 1967,
BGBl. Nr. 117, über die Gewährung einer
Sonderunterstützung an im Kohlenbergbau
beschäftigte Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,
in der geltenden Fassung,
c) des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 31/1969, Arbeitsmarktförderungsgesetz,
in der geltenden Fassung, und
d) des § 12 Abs. 3 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 129, in der geltenden Fassung,
wird vorschußweise vom Bund bestritten.
(2) Der Aufwand gemäß Abs. 1 wird durch
nachstehende Einnahmen gedeckt
a) durch Beiträge der Dienstgeber und der
Versicherten (Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
b) durch einen Beitrag des Bundes zum Karenzurlaubsgeld
einschließlich der hierauf entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge
nach Maßgabe des Abs. 3,
c) durch einen Beitrag des Bundes zur Notstandshilfe
einschließlich der hierauf entfallenden
Krankenversicherungsbeiträge
nach Maßgabe des Abs. 4,
d) durch einen Beitrag des Bundes zu den
Kosten, die sich aus der Durchführung des
Bundesgesetzes vom 10. März 1967, BGBl.
Nr. 117, über die Gewährung einer Sonderunterstützung
an im Kohlenbergbau beschäftigte
Personen im Falle ihrer Arbeitslosigkeit,
ergeben, nach Maßgabe des § 13
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1967,
e) durch einen Beitrag des Bundes zum Verwaltungsaufwand
der Landesarbeitsämter
und Arbeitsämter gemäß § 51 Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 31/1969,
f) durch Beiträge, die gemäß § 12 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der geltenden Fassung,
dem Bund als Träger der Arbeitslosenversicherung
zufließen.
(3) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. b
ist, sofern sich in einem Kalenderjahr bei Gegenüberstellung
der Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a,
c, d, e und f und des Aufwandes gemäß Abs. 1
unter Außerachtlassung der Aufwendungen für
das Karenzurlaubsgeld ein Einnahmenüberschuß
ergibt, in jenem Ausmaß zu leisten, in dem der
Aufwand für Karenzurlaubsgeld einschließlich der
hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge
die Hälfte dieses Überschusses übersteigt;
ergibt in einem Kalenderjahr diese Gegenüberstellung
einen Gebarungsabgang, so trägt der
Bund den Aufwand für das Karenzurlaubsgeld
einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge
zur Gänze.
(4) Der Beitrag des Bundes gemäß Abs. 2 lit. c
ist in dem Ausmaß zu leisten, in dem in einem
Kalenderjahr der Aufwand gemäß Abs. 1 lit. a,
b und d die Einnahmen gemäß Abs. 2 lit. a, d
und e übersteigt."
17. Im § 61 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt, wobei
diese bis zu einem Höchstbetrag von 160 S
kalendertäglich zu berücksichtigen ist. Er beträgt
2 v. H. der Beitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955) sind
Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen
zu entrichten; hiebei sind die in
einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu einem Höchstbetrag von 4800 S
zu berücksichtigen."
18. § 64 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Übersteigen in einem Kalenderjahr die
Einnahmen gemäß § 60 Abs. 2 den Leistungs- und
Verwaltungsaufwand gemäß § 60 Abs. 1, so ist
dieser Überschuß nach Abdeckung allfälliger unbeglichener
Vorschüsse des Bundes einem Reservefonds
zuzuführen."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Jene Leistungsbezieher, die bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Anpruch
auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
erfolgreich geltend gemacht haben und deren
Leistungsbezug einschließlich der bisherigen Teuerungszulage
auf Grund der vorstehenden Regelung
(Art. I) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner
1971 eine Minderung erfahren würde, haben
Anspruch auf Leistungen im bisherigen Ausmaß.
Artikel III
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Bundesgesetz vom 23. Oktober 1963,
BGBl. Nr. 257, mit dem Beziehern von Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung eine Teuerungszulage
gewährt wird, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 227/1964, 85/1965, 6/1967 und
10/1968 außer Kraft.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.