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3. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Sporttoto-Gesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Sporttoto-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948,

betreffend die Einführung des Sporttotos, BGBl.

Nr. 55/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 52/1963 und BGBl. Nr. 70/1966, wird

abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind die Worte

„des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Unterricht

und soziale Verwaltung" durch die Worte

„des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht"

zu ersetzen.

2. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten

„§ 5. (1) Der gesamte Reinertrag des Sporttotos

ist für Zwecke der Sportförderung zu verwenden.

(2) Ein Sechstel des Reinertrages des Sporttotos

(Abs. 1) ist schwerpunktmäßig im Sinne

des Bundes-Sportförderungsgesetzes je zur Hälfte

der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten

und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen.

Hierüber verfügt zweckgebunden der Beirat (§ 2

Abs. 2)."

3. Im bisherigen § 5 Abs. 2, der die Bezeichnung

„(3)" erhält, sind die Worte „Das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit

den Bundesministerien für Unterricht und soziale

Verwaltung" durch die Worte „Der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Unterricht" und die Worte

„der für Zwecke der Sportförderung gewidmete

Teil des Reinertrages zu verwenden ist" durch

die Worte „die übrigen fünf Sechstel des Reinertrages

des Sporttotos auf österreichische Sportverbände

und Sportorganisationen aufzuteilen

und zu verwenden sind" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

betraut.

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