3. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Sporttoto-Gesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1948,
betreffend die Einführung des Sporttotos, BGBl.
Nr. 55/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 52/1963 und BGBl. Nr. 70/1966, wird
abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz sind die Worte
„des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Unterricht
und soziale Verwaltung" durch die Worte
„des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht"
zu ersetzen.
2. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten
„§ 5. (1) Der gesamte Reinertrag des Sporttotos
ist für Zwecke der Sportförderung zu verwenden.
(2) Ein Sechstel des Reinertrages des Sporttotos
(Abs. 1) ist schwerpunktmäßig im Sinne
des Bundes-Sportförderungsgesetzes je zur Hälfte
der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten
und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen.
Hierüber verfügt zweckgebunden der Beirat (§ 2
Abs. 2)."
3. Im bisherigen § 5 Abs. 2, der die Bezeichnung
„(3)" erhält, sind die Worte „Das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit
den Bundesministerien für Unterricht und soziale
Verwaltung" durch die Worte „Der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht" und die Worte
„der für Zwecke der Sportförderung gewidmete
Teil des Reinertrages zu verwenden ist" durch
die Worte „die übrigen fünf Sechstel des Reinertrages
des Sporttotos auf österreichische Sportverbände
und Sportorganisationen aufzuteilen
und zu verwenden sind" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
betraut.