3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 9. Dezember 1965 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,
welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Republik Finnland,
in der Erwägung, daß eine Politik gemeinsamen
Wirkens auf den Gebieten der Kultur und
der Wissenschaften zu den gemeinsamen Zielen
der beiden Staaten gehört und daß dieses Ziel
sich leichter erreichen läßt, wenn die Jugend
beider Länder freien Zugang zu den geistigen
Gütern der beiden Staaten hat,
sind übereingekommen, ein Abkommen über
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter der Republik Österreich in Helsinki
Dr. Erich Pichler
Der Präsident der Republik Finnland
Herrn Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Finnland Dr. Ahti Karjalainen
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes
vereinbart haben
Artikel 1
1. Jeder der beiden Vertragsschließenden Staaten
erkennt für die Zulassung zu den in seinem
Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung
der staatlichen Kontrolle unterliegt, die
Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsschließenden
Staates ausgestellten Zeugnisse
an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung
für die Zulassung zu den entsprechenden
Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt
wurden, bildet, jedoch mit der Bestimmung,
daß als Voraussetzung für die Zulassung
zu den Universitäten und Institutionen die Registrierung
der Bewerber in einer Universität oder
einem Institut des Landes, in welchem die Schulstudien
zurückgelegt worden sind, verlangt wird.
2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten
erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
3. Jeder der Vertragsschließenden Staaten behält
sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine
eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
4. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten
im Gebiet eines Vertragsschließenden Staates
nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende
Vertragsschließende Staat diesen Universitäten
den Wortlaut dieses Abkommens zu
übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die
genannten Universitäten, die in den vorstehenden
Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.
Artikel 2
Die Vertragsschließenden Staaten werden einander
innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über
die zur Durchführung der Bestimmungen des
vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen
zukommen lassen.
Artikel 3
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse, Bescheinigungen
oder sonstigen Urkunden
— ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung
oder Registrierung — die dem
Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht
verleihen, seine Zulassung zu einer Universität
zu verlangen;
b) der Ausdruck „Universitäten"
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragsschließenden,
in dessen Gebiet sie gelegen
sind, Hochschulcharakter zuerkannt
wird.
Artikel 4
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation;
die Ratifikationsurkunden werden so bald
wie möglich in Wien ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monats nach Ablauf des Monats in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsschließenden
Staaten kann dieses Abkommen
durch Notifikation an den anderen Vertragsschließenden
Staat kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach dem Einlangen der Notifikation
bei dem anderen Vertragsschließenden
Staat wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterschrieben und
mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN ZU Helsinki am 9. Dezember
1965 in zwei Urschriften, in deutscher und finnischer
Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise
authentisch ist.
Für die Republik Österreich
Pichler m. p.
Für die Republik Finnland
Karjalainen m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1968.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. November 1968 ausgetauscht
worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 4 Ziffer 2 am 1. Jänner 1969
in Kraft getreten.