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3_1969 AT

3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Nachdem das am 9. Dezember 1965 in Helsinki unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Republik Finnland über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,

welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Republik Finnland,

in der Erwägung, daß eine Politik gemeinsamen

Wirkens auf den Gebieten der Kultur und

der Wissenschaften zu den gemeinsamen Zielen

der beiden Staaten gehört und daß dieses Ziel

sich leichter erreichen läßt, wenn die Jugend

beider Länder freien Zugang zu den geistigen

Gütern der beiden Staaten hat,

sind übereingekommen, ein Abkommen über

die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter der Republik Österreich in Helsinki

Dr. Erich Pichler

Der Präsident der Republik Finnland

Herrn Minister der Auswärtigen Angelegenheiten

der Republik Finnland Dr. Ahti Karjalainen

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes

vereinbart haben

Artikel 1

1. Jeder der beiden Vertragsschließenden Staaten

erkennt für die Zulassung zu den in seinem

Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung

der staatlichen Kontrolle unterliegt, die

Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsschließenden

Staates ausgestellten Zeugnisse

an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung

für die Zulassung zu den entsprechenden

Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt

wurden, bildet, jedoch mit der Bestimmung,

daß als Voraussetzung für die Zulassung

zu den Universitäten und Institutionen die Registrierung

der Bewerber in einer Universität oder

einem Institut des Landes, in welchem die Schulstudien

zurückgelegt worden sind, verlangt wird.

2. Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten

erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

3. Jeder der Vertragsschließenden Staaten behält

sich vor, die Bestimmungen der Ziffer 1 auf seine

eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.

4. Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten

im Gebiet eines Vertragsschließenden Staates

nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende

Vertragsschließende Staat diesen Universitäten

den Wortlaut dieses Abkommens zu

übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die

genannten Universitäten, die in den vorstehenden

Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Artikel 2

Die Vertragsschließenden Staaten werden einander

innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Abkommens schriftliche Mitteilung über

die zur Durchführung der Bestimmungen des

vorstehenden Artikels getroffenen Maßnahmen

zukommen lassen.

Artikel 3

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Zeugnis" alle Zeugnisse, Bescheinigungen

oder sonstigen Urkunden

— ohne Rücksicht auf die Form der Ausstellung

oder Registrierung — die dem

Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht

verleihen, seine Zulassung zu einer Universität

zu verlangen;

b) der Ausdruck „Universitäten"

i) die Universitäten;

ii) die Institute, denen von dem Vertragsschließenden,

in dessen Gebiet sie gelegen

sind, Hochschulcharakter zuerkannt

wird.

Artikel 4

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden so bald

wie möglich in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monats nach Ablauf des Monats in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

3. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsschließenden

Staaten kann dieses Abkommen

durch Notifikation an den anderen Vertragsschließenden

Staat kündigen. Die Kündigung

wird ein Jahr nach dem Einlangen der Notifikation

bei dem anderen Vertragsschließenden

Staat wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterschrieben und

mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN ZU Helsinki am 9. Dezember

1965 in zwei Urschriften, in deutscher und finnischer

Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Pichler m. p.

Für die Republik Finnland

Karjalainen m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. Juni 1968.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 4. November 1968 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist somit gemäß seinem Artikel 4 Ziffer 2 am 1. Jänner 1969

in Kraft getreten.

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