3. Verordnung: Anordnung wohnbaustatistischer Erhebungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grand des Bundesgesetzes vom 1. April
1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik
(Bundesstatistikgesetz 1965) wird — hinsichtlich
des § 5 dieser Verordnung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen — verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat ab 1. Jänner 1966 laufend wohnbaustatistische
Erhebungen nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen (Abs. 1) sind
alle Wohnbaumaßnahmen, die davon betroffenen
Baulichkeiten und die auf Grund solcher
Maßnahmen durchgeführten Veränderungen des
Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten.
(3) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle
Gebäude mit mindestens einer ganzjährig bewohnbaren
Wohnung.
§ 2. (1) Bei den Erhebungen (§ 1 Abs. 1) sind
festzustellen
a) bei den Wohnbaumaßnahmen: Ort, Bauherr,
Art und Umfang, Größe und Ausstattung,
Bestimmung, behördliche Bewilligung
oder sonstige Rechtsgrundlage, Beginn,
voraussichtliche Baudauer, Baufortschritt,
eventuelle Einstellung, Beendigung;
Kosten sowie Art der Finanzierung;
b) bei den durch Wohnbaumaßnahmen betroffenen
Baulichkeiten und ihren Teilen
Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions-
und Ausstattungsmerkmale,
Rechtsverhältnisse;
c) bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen
Räumlichkeiten, deren Widmungszweck
verändert wird: Lage (Ort), Größe,
Ausstattung, Rechtsverhältnisse sowie bisherige
und neue Widmung.
(2) Bei der Durchführung der im § 1 Abs. 2
angeführten Erhebungen sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen, bestehend
aus Anlage 1 (Zählblätter A/1—5), Anlage
2 (Zählblätter B/1—5), Anlage 3 (Zählblatt
C), Anlage 4 (Zählblatt D), Anlage 5 (Zählblätter
E/1—3), Anlage 6 (Anleitung zur Ausfüllung
der Zählblätter A—E) und Anlage 7
(Liste zur Erfassung des Baufortschrittes) zu
verwenden.
§ 3. (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn oder
dessen Bevollmächtigten anläßlich der Einbringung
des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung
die entsprechenden Zählblätter zu übermitteln.
Ist für die Erteilung der Baubewilligung
eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig
oder handelt es sich um einen Abbruch oder eine
Totalzerstörung durch ein Elementar- oder
sonstiges Ereignis, haben der Bauherr oder
Liegenschaftseigentümer (deren Bevollmächtigter)
die entsprechenden Zählblätter von der Gemeinde
anzufordern.
(2) Der Bauherr oder der Liegenschaftseigentümer
(deren Bevollmächtigter) sind verpflichtet,
die entsprechenden Zählblätter ausgefüllt jeweils
innerhalb von vier Wochen nach dem im Absatz
3 angeführten Stichtag bei der Gemeinde
abzugeben.
(3) Für die Ausfüllung der Zählblätter sind als
Stichtage maßgebend
a) der Tag der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung,
b) der Tag des Baubeginnes,
c) der Tag der Fertigstellung (der Beendigung
der baulichen Maßnahmen) oder des Bezuges
des teilfertiggestellten Ein- oder
Zweifamilienhauses,
d) der Tag der Rechtskraft des erteilten Abbruchbescheides,
e) der Tag des Eintrittes der Totalzerstörung
durch ein Elementar- oder sonstiges Ereignis.
(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung auf Grund einer bereits erteilten
Bewilligung begonnenen, aber noch nicht fertiggestellten
Gebäuden mit mindestens einer Wohnung
sind die Bauherren verpflichtet, das Zählblatt
C innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten
dieser Verordnung und die Zählblätter
A/2—4 oder B/2—4 und das Zählblatt D zum
Zeitpunkt der Fertigstellung bei der Gemeinde
ausgefüllt abzugeben.
§ 4. Die Gemeinde hat die ausgefüllten Zählblätter
zu überprüfen und sie jeweils innerhalb
von vier Wochen nach jedem Jahresviertel im
Wege des Amtes der Landesregierung gesammelt
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten. Die Gemeinde hat weiter ein
Baufortschrittsverzeichnis über die gemäß § 3
Abs. 1 zu meldenden Wohnbaumaßnahmen in
doppelter Ausfertigung zu führen (Anlage 7).
Mit dem Stichtag 31. Dezember jeden Jahres ist
dieses Verzeichnis von der Gemeinde in geeigneter
Weise zu überprüfen und gegebenenfalls
durch Anforderung der fehlenden, aber bereits
fällig gewordenen Meldungen zu vervollständigen.
Ein Durchschlag des Verzeichnisses ist
innerhalb von sechs Wochen nach Jahresschluß
im Wege des Amtes der Landesregierung dem
Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.
§ 5. (1) Der Gemeinde ist auf Antrag eine
Pauschalabfindung für die ihr bei der Mitwirkung
an den Erhebungen entstehenden Kosten
zu gewähren.
(2) Die Pauschalabfindung beträgt
a) bei der Fertigstellung von Gebäuden
mit einer oder zwei Wohnungen oder
bei endgültiger Einstellung solcher
Bauten 17 S
b) bei der Fertigstellung von Gebäuden
mit drei und mehr Wohnungen sowie
bei der Fertigstellung von baulichen
Maßnahmen an bestehenden Gebäuden
oder bei endgültiger Einstellung solcher
Bauten oder baulicher Maßnahmen. .19 S
und
c) beim Abbruch (Abgang) von Gebäuden
mit mindestens einer Wohnung 5 S
Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist
der Bezug von teilfertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern
der Fertigstellung gleichzuhalten.
(3) Allfällige Anträge auf Inanspruchnahme
der Pauschalabfindung gemäß Abs. 1 sind bis
31. Juli für das der Antragstellung folgende Jahr,
für das Jahr 1966 bis 31. Juli 1966, beim Österreichischen
Statistischen Zentralamt einzubringen.