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3_1966 AT

3. Verordnung: Anordnung wohnbaustatistischer Erhebungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Anordnung wohnbaustatistischer Erhebungen

Auf Grand des Bundesgesetzes vom 1. April

1965, BGBl. Nr. 91, über die Bundesstatistik

(Bundesstatistikgesetz 1965) wird — hinsichtlich

des § 5 dieser Verordnung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen — verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat ab 1. Jänner 1966 laufend wohnbaustatistische

Erhebungen nach Maßgabe der Bestimmungen

dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebungen (Abs. 1) sind

alle Wohnbaumaßnahmen, die davon betroffenen

Baulichkeiten und die auf Grund solcher

Maßnahmen durchgeführten Veränderungen des

Widmungszweckes von Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten.

(3) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle

Gebäude mit mindestens einer ganzjährig bewohnbaren

Wohnung.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen (§ 1 Abs. 1) sind

festzustellen

a) bei den Wohnbaumaßnahmen: Ort, Bauherr,

Art und Umfang, Größe und Ausstattung,

Bestimmung, behördliche Bewilligung

oder sonstige Rechtsgrundlage, Beginn,

voraussichtliche Baudauer, Baufortschritt,

eventuelle Einstellung, Beendigung;

Kosten sowie Art der Finanzierung;

b) bei den durch Wohnbaumaßnahmen betroffenen

Baulichkeiten und ihren Teilen

Art, Umfang, Bestimmung, Nutzung, Konstruktions-

und Ausstattungsmerkmale,

Rechtsverhältnisse;

c) bei den Wohnungen beziehungsweise sonstigen

Räumlichkeiten, deren Widmungszweck

verändert wird: Lage (Ort), Größe,

Ausstattung, Rechtsverhältnisse sowie bisherige

und neue Widmung.

(2) Bei der Durchführung der im § 1 Abs. 2

angeführten Erhebungen sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen, bestehend

aus Anlage 1 (Zählblätter A/1—5), Anlage

2 (Zählblätter B/1—5), Anlage 3 (Zählblatt

C), Anlage 4 (Zählblatt D), Anlage 5 (Zählblätter

E/1—3), Anlage 6 (Anleitung zur Ausfüllung

der Zählblätter A—E) und Anlage 7

(Liste zur Erfassung des Baufortschrittes) zu

verwenden.

§ 3. (1) Die Gemeinde hat dem Bauherrn oder

dessen Bevollmächtigten anläßlich der Einbringung

des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung

die entsprechenden Zählblätter zu übermitteln.

Ist für die Erteilung der Baubewilligung

eine andere Stelle als die Gemeinde zuständig

oder handelt es sich um einen Abbruch oder eine

Totalzerstörung durch ein Elementar- oder

sonstiges Ereignis, haben der Bauherr oder

Liegenschaftseigentümer (deren Bevollmächtigter)

die entsprechenden Zählblätter von der Gemeinde

anzufordern.

(2) Der Bauherr oder der Liegenschaftseigentümer

(deren Bevollmächtigter) sind verpflichtet,

die entsprechenden Zählblätter ausgefüllt jeweils

innerhalb von vier Wochen nach dem im Absatz

3 angeführten Stichtag bei der Gemeinde

abzugeben.

(3) Für die Ausfüllung der Zählblätter sind als

Stichtage maßgebend

a) der Tag der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung,

b) der Tag des Baubeginnes,

c) der Tag der Fertigstellung (der Beendigung

der baulichen Maßnahmen) oder des Bezuges

des teilfertiggestellten Ein- oder

Zweifamilienhauses,

d) der Tag der Rechtskraft des erteilten Abbruchbescheides,

e) der Tag des Eintrittes der Totalzerstörung

durch ein Elementar- oder sonstiges Ereignis.

(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung auf Grund einer bereits erteilten

Bewilligung begonnenen, aber noch nicht fertiggestellten

Gebäuden mit mindestens einer Wohnung

sind die Bauherren verpflichtet, das Zählblatt

C innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten

dieser Verordnung und die Zählblätter

A/2—4 oder B/2—4 und das Zählblatt D zum

Zeitpunkt der Fertigstellung bei der Gemeinde

ausgefüllt abzugeben.

§ 4. Die Gemeinde hat die ausgefüllten Zählblätter

zu überprüfen und sie jeweils innerhalb

von vier Wochen nach jedem Jahresviertel im

Wege des Amtes der Landesregierung gesammelt

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten. Die Gemeinde hat weiter ein

Baufortschrittsverzeichnis über die gemäß § 3

Abs. 1 zu meldenden Wohnbaumaßnahmen in

doppelter Ausfertigung zu führen (Anlage 7).

Mit dem Stichtag 31. Dezember jeden Jahres ist

dieses Verzeichnis von der Gemeinde in geeigneter

Weise zu überprüfen und gegebenenfalls

durch Anforderung der fehlenden, aber bereits

fällig gewordenen Meldungen zu vervollständigen.

Ein Durchschlag des Verzeichnisses ist

innerhalb von sechs Wochen nach Jahresschluß

im Wege des Amtes der Landesregierung dem

Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.

§ 5. (1) Der Gemeinde ist auf Antrag eine

Pauschalabfindung für die ihr bei der Mitwirkung

an den Erhebungen entstehenden Kosten

zu gewähren.

(2) Die Pauschalabfindung beträgt

a) bei der Fertigstellung von Gebäuden

mit einer oder zwei Wohnungen oder

bei endgültiger Einstellung solcher

Bauten 17 S

b) bei der Fertigstellung von Gebäuden

mit drei und mehr Wohnungen sowie

bei der Fertigstellung von baulichen

Maßnahmen an bestehenden Gebäuden

oder bei endgültiger Einstellung solcher

Bauten oder baulicher Maßnahmen. .19 S

und

c) beim Abbruch (Abgang) von Gebäuden

mit mindestens einer Wohnung 5 S

Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist

der Bezug von teilfertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern

der Fertigstellung gleichzuhalten.

(3) Allfällige Anträge auf Inanspruchnahme

der Pauschalabfindung gemäß Abs. 1 sind bis

31. Juli für das der Antragstellung folgende Jahr,

für das Jahr 1966 bis 31. Juli 1966, beim Österreichischen

Statistischen Zentralamt einzubringen.

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