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3_1965 AT

3. Verordnung: Ab 1. Jänner 1965 auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland anzuwendender Zollsatz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Ab 1. Jänner 1965 auf Schokolade aus EFTA-Ländern beziehungsweise Finnland anzuwendender Zollsatz.

Auf Grund des § 2 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 315/1964, und im

Hinblick auf die Beschlüsse des Rates der EFTA

beziehungsweise des Gemeinsamen Rates der

FINEFTA, BGBl. Nr. 323/1964, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Der im § 1 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes

für Schokolade festgelegte Zollsatz von

125 S je 100 kg wird wie folgt geändert

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1965 in Kraft und gilt für die Geltungsdauer der

oben genannten Ratsbeschlüsse, längstens jedoch

bis 30. Juni 1965.

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