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3_1963 AT

3. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 2

und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 17. Oktober 1962, G 9/62, — dem

Bundeskanzleramt am 28. Dezember 1962 zugestellt

— das im ersten Satz des § 5 Abs. 2 des

Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, enthaltene

Wort „grundsätzlich" und den letzten Satz des

§ 5 Abs. 2 des Ärztegesetzes als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1963 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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