3. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in
nachstehender Weise geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z. 12 tritt an die Stelle des
Betrages von 2100 S der Betrag von 2600 S.
2. Im § 32 hat Abs. 12 zu lauten
„(12) Die sich gemäß den Abs. 6 bis 11 ergebende
Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn
sie den Betrag von 150 S nicht übersteigt. Ist
das Einkommen (Abs. 6) in den einzelnen
Steuergruppen um nicht mehr als 300 S höher
als jenes Einkommen (Abs. 6), von dem nach
dem ersten Satz eine Einkommensteuer noch
nicht erhoben wird, dann darf die Einkommensteuer
nicht mehr als 50 v. H. des übersteigenden
Einkommensteiles betragen."
Artikel II.
Die Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1962,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird,
aa) hinsichtlich der Z. 1 für die Zeit ab
1. Jänner 1962,
bb) hinsichtlich der Z. 2 für die nach dem
31. Dezember 1961 endenden Lohnzahlungszeiträume.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.