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3_1962 AT

3. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Einkommensteuernovelle 1961.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Einkommensteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, in der geltenden Fassung wird in

nachstehender Weise geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z. 12 tritt an die Stelle des

Betrages von 2100 S der Betrag von 2600 S.

2. Im § 32 hat Abs. 12 zu lauten

„(12) Die sich gemäß den Abs. 6 bis 11 ergebende

Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn

sie den Betrag von 150 S nicht übersteigt. Ist

das Einkommen (Abs. 6) in den einzelnen

Steuergruppen um nicht mehr als 300 S höher

als jenes Einkommen (Abs. 6), von dem nach

dem ersten Satz eine Einkommensteuer noch

nicht erhoben wird, dann darf die Einkommensteuer

nicht mehr als 50 v. H. des übersteigenden

Einkommensteiles betragen."

Artikel II.

Die Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmals bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1962,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird,

aa) hinsichtlich der Z. 1 für die Zeit ab

1. Jänner 1962,

bb) hinsichtlich der Z. 2 für die nach dem

31. Dezember 1961 endenden Lohnzahlungszeiträume.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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