3. Verordnung: Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
§ 1. Als geeignete Geräte zur Prüfung der
Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 der
Straßenverkehrsordnung 1960) werden bis auf
weiteres die vom Drägerwerk in Lübeck hergestellten
Atemalkohol-Prüfröhrchen („Alkotest")
mit einem Markierungsring, dessen Anbringung
einem Blutalkoholgehalt von 0'8 Promille
entspricht, bestimmt.
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Prüfung der
Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 1) nur hiefür
besonders geschulte und in der Überwachung
der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften
tätige Organe der Bundessicherheitswache, der
Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde
die Handhabung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung
1960 übertragen worden ist (§ 94
Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960), der
Sicherheitswache dieser Gemeinde ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer
dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen.
Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung
diese Urkunde auf Verlangen jener Person,
deren Atemluft geprüft werden soll, vorzuweisen.
(3) Die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt
ist nach Tunlichkeit an Ort und Stelle
und unter größtmöglicher Schonung des Ansehens
der Person vorzunehmen.
§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich zu erstrecken
a) auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen
für die Vornahme der Prüfung
der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5
Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960)
und auf die Bedeutung dieser Prüfung für
das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 5 und
99 Abs. 1 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung
1960),
b) auf die Wirkungsweise, Handhabung und
zweckmäßige Anwendung der in § 1 bezeichneten
Geräte sowie auf die Auswertung
des Ergebnisses der Prüfung der
Atemluft auf Alkoholgehalt mit diesem
Gerät.