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3_1961 AT

3. Verordnung: Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt.

Auf Grund des § 5 Abs. 11 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

§ 1. Als geeignete Geräte zur Prüfung der

Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5 Abs. 2 der

Straßenverkehrsordnung 1960) werden bis auf

weiteres die vom Drägerwerk in Lübeck hergestellten

Atemalkohol-Prüfröhrchen („Alkotest")

mit einem Markierungsring, dessen Anbringung

einem Blutalkoholgehalt von 0'8 Promille

entspricht, bestimmt.

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Prüfung der

Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 1) nur hiefür

besonders geschulte und in der Überwachung

der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften

tätige Organe der Bundessicherheitswache, der

Bundesgendarmerie oder, wenn einer Gemeinde

die Handhabung des § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung

1960 übertragen worden ist (§ 94

Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960), der

Sicherheitswache dieser Gemeinde ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer

dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen.

Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung

diese Urkunde auf Verlangen jener Person,

deren Atemluft geprüft werden soll, vorzuweisen.

(3) Die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt

ist nach Tunlichkeit an Ort und Stelle

und unter größtmöglicher Schonung des Ansehens

der Person vorzunehmen.

§ 3. Die Schulung (§ 2) hat sich zu erstrecken

a) auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen

für die Vornahme der Prüfung

der Atemluft auf Alkoholgehalt (§ 5

Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960)

und auf die Bedeutung dieser Prüfung für

das Verwaltungsstrafverfahren (§§ 5 und

99 Abs. 1 und Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung

1960),

b) auf die Wirkungsweise, Handhabung und

zweckmäßige Anwendung der in § 1 bezeichneten

Geräte sowie auf die Auswertung

des Ergebnisses der Prüfung der

Atemluft auf Alkoholgehalt mit diesem

Gerät.

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