3. Bundesgesetz: Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER ABSCHNITT.
Entschädigung für die in den Anlagen I bis III
genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).
§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946
Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten
Anteilsrechten an den in den Anlagen I bis III
aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger
erhält vom Bund eine Entschädigung
gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes.
(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten
sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte
Anteilsrechte richten sich nicht auf
diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch
oder auf die Entschädigung.
(3) Wenn der Entschädigungsanspruch aus § 1
Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 168/1946, auf Grund des Artikels 22 des
Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152,
auf die Republik Österreich übergegangen ist,
besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur
a) für physische Personen unter der Voraussetzung
des § 12 Abs. 5 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
in der Fassung
des 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 32;
b) für physische Personen, soweit auf sie § 9
des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes
vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 132,
anzuwenden ist;
c) für physische Personen, denen der Entschädigungsanspruch
gemäß den Bestimmungen
des Artikels I des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes
vom 10. Juli
1958, BGBl. Nr. 148, übereignet worden ist.
§ 2. (1) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte
an den in der Anlage I genannten Gesellschaften
wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen
des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte
am 16. September 1946 gelautet haben,
festgesetzt.
(2) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte
an den in der Anlage II genannten Gesellschaften
wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen
des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte
am 16. September 1946 gelautet haben,
festgesetzt.
(3) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte
an den in der Anlage III genannten Gesellschaften
wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen
des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte
am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
(4) Zu der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebenden
Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v.
H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die
Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember
1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche
aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten
Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
(5) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 4) ist ab
1. Jänner 1960 mit 4 v. H. jährlich zu. verzinsen.
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche
nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1
des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr.
188/1954, zur Bereinigung aufzurufen.
(2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im
Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als
Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die
Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt
gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch
nach diesem Bundesgesetz
verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.
(3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach
dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des
Namens und der Anschrift des Eigentümers die
Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort
und Land) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit
am 8. Mai 1945 und am 27. Juli
1955 anzuführen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung
des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben
in die Anmeldung aufgenommen und
Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen
Angaben erbracht werden.
(5) Versäumte Anmeldungen können gemäß
§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche
der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung
der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.
(6) § 1 Abs. 1 bis 3 des Reststückegesetzes vom
26. Juni 1958, BGBl. Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere,
auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden
Bundesgesetzes anzuwenden ist.
§ 4. (1) Die Kreditunternehmungen, bei denen
die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen),
haben die von ihnen als bereinigt
gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch
nach diesem Bundesgesetz
verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit
gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes
für bereinigte Stücke Ersatzstücke
auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde
gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat
für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten
nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat
nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem
Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen
im Wege der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten
zur Verfügung zu stellen.
Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen
der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht
des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb
der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung
gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft die
Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt
mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
Der Anmelder kann — bei sonstigem
Anspruchsverlust — innerhalb von fünf Jahren
nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten
Anspruch gegen den Bund im ordentlichen
Rechtswege geltend machen.
(4) Für die den Nachzüglern (§ 3 Abs. 5) als
Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen
gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sinngemäß.
§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab
1. Jänner 1960 in längstens zehn Jahren tilgbaren
Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld
leisten.
(2) Abgabenpflichtige, die veranlagte Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer (einschließlich des
auf diese Abgaben entfallenden Beitrages vom
Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches) und
solche, die Vermögenssteuer zu entrichten haben,
können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt
ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von
höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung
vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten
Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen,
die zum Nennwerte angenommen werden,
begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur
Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag
ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen
unter Berücksichtigung ihrer
Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden
kann.
(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und
Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und
über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur
Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
ZWEITER ABSCHNITT.
Bestimmungen über einvernehmliche Regelung
von Entschädigungsansprüchen.
§ 6. (1) Personen, die mit Ablauf des 16. September
1946 Eigentümer der in der Anlage IV
aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe
waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre
Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6
des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes
vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie
§ 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes
gelten sinngemäß.
(2) In der Anmeldung ist die Höhe des geltend
gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben,
der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit
des Anmelders am 8. Mai 1945
und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch
dem Grunde und der Höhe nach mit
sachdienlichen Unterlagen zu begründen.
(3) Die Bundesregierung kann mit den Anspruchsberechtigten
über die Entschädigung eine
einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen
Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte
Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht
zu nehmen.
§ 7. (1) Die Bundesregierung kann mit Personen,
die mit Ablauf des 16. September
1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168,
verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften
zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung
von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten
Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung,
Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen
waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern,
Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln,
soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1
Abs. 2 lit. d des Vertrages vom 15. Juni 1957
zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen, BGBl. Nr. 119/
1958, entgegenstehen.
(2) § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und c, § 6
Abs. 3 letzter Satz sowie die Bestimmungen über
die Anspruchsanmeldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2
gelten sinngemäß.
(3) Die Österreichische Mineralölverwaltung
Aktiengesellschaft in Wien hat auf Verlangen
des Bundesministeriums für Finanzen an den
Verhandlungen über eine Entschädigung beratend
mitzuwirken und alle für die Prüfung der
Ansprüche erforderlichen Unterlagen, soweit
sie bei ihr vorhanden oder von ihr beschaffbar
sind, zur Verfügung zu stellen.
§ 8. (1) Auf die nach §§ 6 und 7 einvernehmlich
geregelten Entschädigungen ist § 5 dieses
Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die Festsetzung der Entschädigungen, über
die auf Grund des Zweiten Abschnittes dieses
Bundesgesetzes keine einvernehmliche Regelung
zustandekommt, bleibt einem besonderen Bundesgesetz
vorbehalten.
DRITTER ABSCHNITT.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 9. (1) Vermögensvermehrungen, die darauf
zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Entschädigungen
gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen
Einnahmen.
(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2
des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr 168/
1946, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Bundesgesetzes eine Entschädigung zu
leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung
der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe
mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages
zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen
mit dem Zuschlag nach § 2 Abs. 4 oder
mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach
§§ 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil
des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer
Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für
Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.
(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Schriften, Urkunden und
Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel-
und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgabcn.
§ 10. Angehörige eines Staates, der österreichisches
Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen
unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung
gemäß diesem Bundesgesetz nur
nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes
geltend machen.
VIERTER ABSCHNITT.
Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes.
§ 11. Angehörige eines Staates, der österreichisches
Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen
unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung
auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-
Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe
der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen
Regelung geltend machen.
FÜNFTER ABSCHNITT.
Authentische Auslegung.
§ 12. (Verfassungsbestimmung.) § 3 und § 10
Abs. 1 bis 3 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1954, sowie § 2
des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechen dem
Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
1929 und dem Staatsgrundgesetz vom
21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142.
SECHSTER ABSCHNITT.
Vollzugsbestimmung.
§ 13. Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 3 und
§ 7 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der
Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen
betraut.
Schärf
Raab Pittermann Afritsch Tschadek
Drimmel Proksch Kamitz Hartmann
Bock Waldbrunner Graf Kreisky