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3. Bundesgesetz: Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER ABSCHNITT.

Entschädigung für die in den Anlagen I bis III

genannten Vermögenswerte (Anteilsrechte).

§ 1. (1) Wer mit Ablauf des 16. September 1946

Eigentümer von mit dem Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168, verstaatlichten

Anteilsrechten an den in den Anlagen I bis III

aufgezählten Gesellschaften war oder sein Rechtsnachfolger

erhält vom Bund eine Entschädigung

gemäß diesem Abschnitt des vorliegenden Bundesgesetzes.

(2) Rechte Dritter an verstaatlichten Anteilsrechten

sowie Rückstellungsansprüche auf verstaatlichte

Anteilsrechte richten sich nicht auf

diese, sondern auf den Entschädigungsanspruch

oder auf die Entschädigung.

(3) Wenn der Entschädigungsanspruch aus § 1

Abs. 2 des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 168/1946, auf Grund des Artikels 22 des

Staatsvertrages vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152,

auf die Republik Österreich übergegangen ist,

besteht ein Anspruch auf Entschädigung nur

a) für physische Personen unter der Voraussetzung

des § 12 Abs. 5 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

in der Fassung

des 2. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 32;

b) für physische Personen, soweit auf sie § 9

des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes

vom 26. Juni 1958, BGBl. Nr. 132,

anzuwenden ist;

c) für physische Personen, denen der Entschädigungsanspruch

gemäß den Bestimmungen

des Artikels I des 7. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes

vom 10. Juli

1958, BGBl. Nr. 148, übereignet worden ist.

§ 2. (1) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte

an den in der Anlage I genannten Gesellschaften

wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen

des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte

am 16. September 1946 gelautet haben,

festgesetzt.

(2) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte

an den in der Anlage II genannten Gesellschaften

wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen

des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte

am 16. September 1946 gelautet haben,

festgesetzt.

(3) Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte

an den in der Anlage III genannten Gesellschaften

wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen

des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte

am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.

(4) Zu der sich nach Abs. 1 bis 3 ergebenden

Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v.

H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die

Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember

1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche

aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten

Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).

(5) Die Entschädigung (Abs. 1 bis 4) ist ab

1. Jänner 1960 mit 4 v. H. jährlich zu. verzinsen.

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat Wertpapiere, die Entschädigungsansprüche

nach diesem Bundesgesetz verkörpern, gemäß § 1

des Wertpapierbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr.

188/1954, zur Bereinigung aufzurufen.

(2) Die Anmeldung dieser Wertpapiere im

Wertpapierbereinigungsverfahren gilt zugleich als

Anmeldung der Entschädigungsansprüche. Die

Ausfolgung eines angemeldeten und als bereinigt

gekennzeichneten Wertpapieres, das einen Entschädigungsanspruch

nach diesem Bundesgesetz

verkörpert, an den Anmelder findet nicht statt.

(3) In der Anmeldung ist auch dann, wenn nach

dem Wertpapierbereinigungsgesetz an Stelle des

Namens und der Anschrift des Eigentümers die

Depotnummer anzugeben ist, der Wohnsitz (Ort

und Land) des Eigentümers sowie seine Staatsangehörigkeit

am 8. Mai 1945 und am 27. Juli

1955 anzuführen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

verlangen, daß noch weitere, für die Feststellung

des Entschädigungsanspruches erforderliche Angaben

in die Anmeldung aufgenommen und

Nachweise für die in der Anmeldung enthaltenen

Angaben erbracht werden.

(5) Versäumte Anmeldungen können gemäß

§ 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

nachgeholt werden; die Entschädigungsansprüche

der Nachzügler sind in sinngemäßer Anwendung

der angeführten Gesetzesstelle zu behandeln.

(6) § 1 Abs. 1 bis 3 des Reststückegesetzes vom

26. Juni 1958, BGBl. Nr. 134, gilt auch für Wertpapiere,

auf die der Erste Abschnitt des vorliegenden

Bundesgesetzes anzuwenden ist.

§ 4. (1) Die Kreditunternehmungen, bei denen

die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen),

haben die von ihnen als bereinigt

gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch

nach diesem Bundesgesetz

verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit

gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes

für bereinigte Stücke Ersatzstücke

auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde

gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

ersetzt.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat

für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten

nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat

nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem

Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen

im Wege der Österreichischen Kontrollbank

Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten

zur Verfügung zu stellen.

Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen

der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht

des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.

(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb

der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung

gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische

Kontrollbank Aktiengesellschaft die

Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt

mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.

Der Anmelder kann — bei sonstigem

Anspruchsverlust — innerhalb von fünf Jahren

nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten

Anspruch gegen den Bund im ordentlichen

Rechtswege geltend machen.

(4) Für die den Nachzüglern (§ 3 Abs. 5) als

Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen

gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

sinngemäß.

§ 5. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann die Entschädigung in vierprozentigen, ab

1. Jänner 1960 in längstens zehn Jahren tilgbaren

Bundesschuldverschreibungen oder in Bargeld

leisten.

(2) Abgabenpflichtige, die veranlagte Einkommensteuer,

Körperschaftsteuer (einschließlich des

auf diese Abgaben entfallenden Beitrages vom

Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und

für Zwecke des Familienlastenausgleiches) und

solche, die Vermögenssteuer zu entrichten haben,

können bei dem hiefür zuständigen Finanzamt

ihre Abgabenschuldigkeiten bis zum Betrage von

höchstens 5 v. H. der im Laufe des unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahres zur Entrichtung

vorgeschriebenen Schuldigkeiten an den oben genannten

Abgaben mit Bundesschuldverschreibungen,

die zum Nennwerte angenommen werden,

begleichen. Der nach Satz 1 dieses Absatzes zur

Tilgung von Abgabenschuldigkeiten zulässige Betrag

ist so abzurunden, daß er mit Bundesschuldverschreibungen

unter Berücksichtigung ihrer

Stückelung ohne Restbetrag abgedeckt werden

kann.

(3) Nähere Vorschriften über die Ausgabe und

Ausstattung der Bundesschuldverschreibungen und

über den Vorgang bei ihrer Verwendung zur

Abgabenentrichtung erläßt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

ZWEITER ABSCHNITT.

Bestimmungen über einvernehmliche Regelung

von Entschädigungsansprüchen.

§ 6. (1) Personen, die mit Ablauf des 16. September

1946 Eigentümer der in der Anlage IV

aufgezählten Unternehmungen oder Betriebe

waren, oder deren Rechtsnachfolger, haben ihre

Ansprüche auf Entschädigung anzumelden. § 6

des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes

vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 189, sowie

§ 1 Abs. 2 und 3 des vorliegenden Bundesgesetzes

gelten sinngemäß.

(2) In der Anmeldung ist die Höhe des geltend

gemachten Entschädigungsanspruches anzugeben,

der Wohnsitz (Ort und Land) sowie die Staatsangehörigkeit

des Anmelders am 8. Mai 1945

und am 27. Juli 1955 anzuführen und der Anspruch

dem Grunde und der Höhe nach mit

sachdienlichen Unterlagen zu begründen.

(3) Die Bundesregierung kann mit den Anspruchsberechtigten

über die Entschädigung eine

einvernehmliche Regelung treffen. Hiebei ist

unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse

des Einzelfalles auf die bei der gesetzlichen

Festsetzung der Entschädigung für verstaatlichte

Anteilsrechte angewandten Grundsätze Bedacht

zu nehmen.

§ 7. (1) Die Bundesregierung kann mit Personen,

die mit Ablauf des 16. September

1946 Eigentümer von durch das Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168,

verstaatlichten Anteilsrechten an Gesellschaften

zur Förderung, Bearbeitung oder Verteilung

von Bitumen oder Eigentümer von verstaatlichten

Unternehmungen oder Betrieben zur Förderung,

Bearbeitung oder Verteilung von Bitumen

waren, oder mit deren Rechtsnachfolgern,

Entschädigungsansprüche einvernehmlich regeln,

soweit nicht die Bestimmungen des Artikels 1

Abs. 2 lit. d des Vertrages vom 15. Juni 1957

zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher

Beziehungen, BGBl. Nr. 119/

1958, entgegenstehen.

(2) § 1 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a und c, § 6

Abs. 3 letzter Satz sowie die Bestimmungen über

die Anspruchsanmeldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2

gelten sinngemäß.

(3) Die Österreichische Mineralölverwaltung

Aktiengesellschaft in Wien hat auf Verlangen

des Bundesministeriums für Finanzen an den

Verhandlungen über eine Entschädigung beratend

mitzuwirken und alle für die Prüfung der

Ansprüche erforderlichen Unterlagen, soweit

sie bei ihr vorhanden oder von ihr beschaffbar

sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 8. (1) Auf die nach §§ 6 und 7 einvernehmlich

geregelten Entschädigungen ist § 5 dieses

Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Die Festsetzung der Entschädigungen, über

die auf Grund des Zweiten Abschnittes dieses

Bundesgesetzes keine einvernehmliche Regelung

zustandekommt, bleibt einem besonderen Bundesgesetz

vorbehalten.

DRITTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 9. (1) Vermögensvermehrungen, die darauf

zurückzuführen sind, daß gemäß den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes Entschädigungen

gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen

Einnahmen.

(2) Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 2

des Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr 168/

1946, für die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Bundesgesetzes eine Entschädigung zu

leisten ist, sind bei der endgültigen Veranlagung

der Vermögensabgabe und Vermögenszuwachsabgabe

mit 30 v. H. des tatsächlichen Entschädigungsbetrages

zu bewerten. Hiebei sind Abgeltungen

mit dem Zuschlag nach § 2 Abs. 4 oder

mit dem bei einvernehmlichen Regelungen nach

§§ 6 und 7 dem Zuschlag entsprechenden Teil

des vereinbarten Entschädigungsbetrages außer

Ansatz zu lassen. Die gleiche Regelung gilt für

Zwecke der sonstigen Vermögensbesteuerung.

(3) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Schriften, Urkunden und

Amtshandlungen unterliegen nicht den Stempel-

und Rechtsgebühren sowie den Bundesverwaltungsabgabcn.

§ 10. Angehörige eines Staates, der österreichisches

Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen

unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung

gemäß diesem Bundesgesetz nur

nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes

geltend machen.

VIERTER ABSCHNITT.

Abänderung und Ergänzung des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes.

§ 11. Angehörige eines Staates, der österreichisches

Vermögen konfiskatorischen Maßnahmen

unterwirft, können Ansprüche auf Entschädigung

auf Grund des Ersten Verstaatlichungs-

Entschädigungsgesetzes nur nach Maßgabe

der in § 10 vorgesehenen bundesgesetzlichen

Regelung geltend machen.

FÜNFTER ABSCHNITT.

Authentische Auslegung.

§ 12. (Verfassungsbestimmung.) § 3 und § 10

Abs. 1 bis 3 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1954, sowie § 2

des vorliegenden Bundesgesetzes entsprechen dem

Art. 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

1929 und dem Staatsgrundgesetz vom

21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142.

SECHSTER ABSCHNITT.

Vollzugsbestimmung.

§ 13. Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 3 und

§ 7 Abs. 1 ist die Bundesregierung, mit der

Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

Schärf

Raab Pittermann Afritsch Tschadek

Drimmel Proksch Kamitz Hartmann

Bock Waldbrunner Graf Kreisky

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