3. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernsprechordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.
Nr. 170/1949, wird verordnet
Artikel I.
Die Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 131/1955,
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Im § 10 ist Abs. 4 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(4) Dem Benützer einer postöffentlichen
Sprechstelle mit einfachem Sprechapparat ist auf
Verlangen eine Bescheinigung über das geführte
Gespräch und die bezahlten Gebühren, im
Selbstwählfernverkehr jedoch nur eine Bescheinigung
über die bezahlten Gesprächsgebühren
auszustellen."
2. Im § 18 Abs. 7 ist der letzte Satz zu
streichen. Zwischen dem Abs. 7 und dem Abs. 8
ist einzufügen
„(8) Ausnahmehauptanschlüsse dürfen nicht
hergestellt werden, wenn das Ortsnetz, in dem
der Ausnahmehauptanschluß liegen soll, und das
Ortsnetz, an das der Ausnahmehauptanschluß
heranzuführen wäre, in den Selbstwählfernverkehr
(§ 57 Abs. 3 lit. a) einbezogen sind."
Der Abs. 8 erhält die Bezeichnung 9.
3. Im § 20 ist dem Abs. 3 anzufügen
„Die Entfernungsbeschränkung gilt jedoch nicht
für die im Funkwege angeschlossenen Sprechstellen
(§ 21 Abs. 3)."
4. Im § 21 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Die Verbindung einer Hauptstelle (§ 20
Abs. 1) oder einer amtsberechtigten Nebenstelle
mit einer ortsfesten Funkstelle, von der aus Gesprächsverbindungen
im Funkwege zu anderen
Sprechstellen hergestellt werden können, gilt
nicht als Nebenanschlußleitung. Die im Funkwege
angeschlossenen Sprechstellen sind ohne
Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar oder im
Wege einer weiteren Funkstelle an die Nebenstellenanlage
angeschlossen sind, als Nebenstellen
der Hauptstelle anzusehen."
5. Im § 29 ist zwischen dem Abs. 1 und dem
Abs. 2 einzufügen
„(2) Zwischen Nebenstellenanlagen, deren
Hauptstellen in verschiedenen in den Selbstwählfernverkehr
einbezogenen Ortsnetzen liegen,
dürfen Ausnahmequerverbindungen nicht hergestellt
werden."
Die Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnung
3, 4 und 5; im Abs. 5, zweiter Satz, erhält die
Absatzbezeichnung 3 die Bezeichnung 4.
6. Die Bestimmung des § 33 ist zu streichen
und an deren Stelle zu setzen
„Der Fernsprechteilnehmer hat bei Leitungen,
deren Instandhaltung infolge außergewöhnlicher
Geländeschwierigkeiten, wegen Sonderwünschen
des Fernsprechteilnehmers oder wegen örtlicher
Verhältnisse auf dem Grundstück, auf dem sich
die Sprechstelle befindet, besonders kostspielig
ist, die Mehrkosten für die Instandhaltung zu bezahlen."
7. Die Bestimmung des § 36 ist zu streichen
und an deren Stelle zu setzen
„(1) Für die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen
sind die in der Gebührenordnung
hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten.
(2) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung des Hauptanschlusses
nach Abgabe der Einverständniserklärung (§ 35
Abs. 1) zurück, so hat er für die bereits durchgeführten
Herstellungsarbeiten und für die Abtragung
bereits hergestellter Einrichtungen Gebühren
in der Höhe der erwachsenen Kosten zu
entrichten."
8. Im § 37 Abs. 2 sind die Worte „die Kosten
hiefür der Fernsprechteilnehmer zu tragen" zu
streichen und an deren Stelle zu setzen: „der
Fernsprechteilnehmer hiefür Gebühren in der
Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten."
9. Im § 37 Abs. 3 ist das Wort „Kosten" zu
streichen und an dessen Stelle das Wort „Aufwendungen"
zu setzen.
10. Im § 38 ist dem Abs. 1 anzufügen
„Bei Teilanschlüssen in Ortsnetzen, die in den
Selbstwählfernverkehr einbezogen sind (§ 57
Abs. 3 lit. a), ist der Berechnung der Höchstbenützungszeit
die tatsächliche Belegungsdauer der
gemeinsamen Amtsleitung zugrunde zu legen."
11. Die Bestimmung des § 48 ist zu streichen
und an deren Stelle zu setzen
„Mit der Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Fernsprechteilnehmers erlischt das
Teilnehmerverhältnis. Die Post- und Telegraphenverwaltung
kann dem Masseverwalter
auf sein Verlangen die Teilnehmereinrichtungen
bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses
gegen Entrichtung der Gebühren zur Benützung
überlassen."
12. Im § 49 Abs. 3 ist der letzte Satz zu
streichen und an dessen Stelle zu setzen
„Der Fernsprechteilnehmer hat der Post- und
Telegraphenverwaltung für die Herstellung und
Abtragung Gebühren in der Höhe der erwachsenden
Kosten zu entrichten."
13. Im § 50 ist Abs. 1 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(1) Werden Nebenstellenanlagen vor Ablauf
der Mindestüberlassungsdauer aufgegeben oder
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46 Abs. 2
oder des § 47 Abs. 3 oder des § 48 zurückgenommen,
so hat der Fernsprechteilnehmer Restgebühren
zu entrichten."
14. Im § 50 ist Abs. 4 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(4) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen
auf Herstellung einer Nebenstellenanlage
nach Abgabe der Einverständniserklärung (§ 49
Abs. 2) zurück, so hat er außer den für die bereits
durchgeführten Herstellungsarbeiten und
für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen
zu zahlenden Gebühren in der Höhe der
erwachsenen Kosten noch die Restgebühren
vom Beginn der Mindestüberlassungsdauer an zu
entrichten."
15. Im § 58 Abs. 4 sind der zweite und dritte
Satz zu streichen und an deren Stelle zu setzen
„Sonst dürfen Gespräche nur dann angemeldet
werden, wenn die gewünschte Sprechstelle vom
Fernsprechteilnehmer oder vom Benützer einer
öffentlichen Sprechstelle nicht erreicht werden
kann."
16. Im § 60 Abs. 1 lit. d sind zwischen den
Worten „gewöhnlichen" und „Gesprächs" die
Worte „oder dringenden" einzufügen.
17. Im § 60 Abs. 1 ist zwischen der Bestimmung
unter lit. j und lit. k einzufügen
„k) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder
dringenden Gesprächs in eine Anmeldung eines
Gesprächs mit Nachrichtenübermittlung umwandeln;"
An die Stelle der bisherigen lit. k und 1 treten
die lit. 1 und m.
18. Im § 71 Abs. 1 ist der letzte Satz zu
streichen. Zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2
ist einzufügen
„(2) Als botenlohnfreier Zustellbezirk nach
Abs. 1 hat zu gelten
a) bei postöffentlichen Sprechstellen der Ortszustellbezirk
im Sinne der Postordnung;
b) bei anderen öffentlichen Sprechstellen mit
einfachem Sprechapparat der von der Post-
und Telegraphenverwaltung festgelegte Bereich."
Die Abs. 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung
3, 4, 5 und 6.
19. Im § 72 Abs. 1 ist der letzte Satz zu
streichen. Zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2
ist einzufügen
„(2) Als botenlohnfreier Zustellbezirk nach
Abs. 1 hat zu gelten
a) bei postöffentlichen Sprechstellen der Ortszustellbezirk
im Sinne der Postordnung;
b) bei anderen öffentlichen Sprechstellen mit
einfachem Sprechapparat der von der Post-
und Telegraphenverwaltung festgelegte Bereich."
Die Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3
und 4.
20. Im § 76 ist Abs. 2 zu streichen und an
dessen Stelle zu setzen
„(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder
für einen oder für zwei Tage in der Woche auf
die Gesprächsverbindung verzichten. Diese Tage
müssen in jeder Woche die gleichen sein und bei
der Anmeldung im voraus angegeben werden."
21. Im § 77 Abs. 1 ist der erste Satz zu
streichen und an dessen Stelle zu setzen
„Der Fernsprechauftragsdienst hat Anrufe für
Fernsprechteilnehmer zu beantworten, kurze
Nachrichten zur Weiterleitung entgegenzunehmen,
Weckaufträge durchzuführen und Auskünfte
in Angelegenheiten zu erteilen, die nicht
mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen."
22. Im § 77 ist dem Abs. 2 anzufügen
„Bei Aufträgen zur Beantwortung von Anrufen
für den Fernsprechteilnehmer bestimmt die
Post- und Telegraphenverwaltung unter Berück-
sichtigung der betriebsdienstlichen Belange die
Gültigkeitsdauer eines solchen Auftrages."
Artikel II.
1. Bestehende Ausnahmehauptanschlüsse sind
von Amts wegen an die in Betracht kommende
Vermittlungsstelle als Regelhauptanschlüsse anzuschließen,
wenn das Ortsnetz, in dem der Ausnahmehauptanschluß
liegt, und das Ortsnetz, an
das der Ausnahmehauptanschluß herangeführt
ist, in den Selbstwählfernverkehr einbezogen
sind.
2. Sofern öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen,
sind bestehende Ausnahmequerverbindungen
aufzulassen, wenn die Ortsnetze, in
denen die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen
liegen, in den Selbstwählfernverkehr einbezogen
sind.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten
in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.