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3. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernsprechordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Fernsprechordnung.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes, BGBl.

Nr. 170/1949, wird verordnet

Artikel I.

Die Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 131/1955,

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Im § 10 ist Abs. 4 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(4) Dem Benützer einer postöffentlichen

Sprechstelle mit einfachem Sprechapparat ist auf

Verlangen eine Bescheinigung über das geführte

Gespräch und die bezahlten Gebühren, im

Selbstwählfernverkehr jedoch nur eine Bescheinigung

über die bezahlten Gesprächsgebühren

auszustellen."

2. Im § 18 Abs. 7 ist der letzte Satz zu

streichen. Zwischen dem Abs. 7 und dem Abs. 8

ist einzufügen

„(8) Ausnahmehauptanschlüsse dürfen nicht

hergestellt werden, wenn das Ortsnetz, in dem

der Ausnahmehauptanschluß liegen soll, und das

Ortsnetz, an das der Ausnahmehauptanschluß

heranzuführen wäre, in den Selbstwählfernverkehr

(§ 57 Abs. 3 lit. a) einbezogen sind."

Der Abs. 8 erhält die Bezeichnung 9.

3. Im § 20 ist dem Abs. 3 anzufügen

„Die Entfernungsbeschränkung gilt jedoch nicht

für die im Funkwege angeschlossenen Sprechstellen

(§ 21 Abs. 3)."

4. Im § 21 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Die Verbindung einer Hauptstelle (§ 20

Abs. 1) oder einer amtsberechtigten Nebenstelle

mit einer ortsfesten Funkstelle, von der aus Gesprächsverbindungen

im Funkwege zu anderen

Sprechstellen hergestellt werden können, gilt

nicht als Nebenanschlußleitung. Die im Funkwege

angeschlossenen Sprechstellen sind ohne

Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar oder im

Wege einer weiteren Funkstelle an die Nebenstellenanlage

angeschlossen sind, als Nebenstellen

der Hauptstelle anzusehen."

5. Im § 29 ist zwischen dem Abs. 1 und dem

Abs. 2 einzufügen

„(2) Zwischen Nebenstellenanlagen, deren

Hauptstellen in verschiedenen in den Selbstwählfernverkehr

einbezogenen Ortsnetzen liegen,

dürfen Ausnahmequerverbindungen nicht hergestellt

werden."

Die Abs. 2, 3 und 4 erhalten die Bezeichnung

3, 4 und 5; im Abs. 5, zweiter Satz, erhält die

Absatzbezeichnung 3 die Bezeichnung 4.

6. Die Bestimmung des § 33 ist zu streichen

und an deren Stelle zu setzen

„Der Fernsprechteilnehmer hat bei Leitungen,

deren Instandhaltung infolge außergewöhnlicher

Geländeschwierigkeiten, wegen Sonderwünschen

des Fernsprechteilnehmers oder wegen örtlicher

Verhältnisse auf dem Grundstück, auf dem sich

die Sprechstelle befindet, besonders kostspielig

ist, die Mehrkosten für die Instandhaltung zu bezahlen."

7. Die Bestimmung des § 36 ist zu streichen

und an deren Stelle zu setzen

„(1) Für die Herstellung von Teilnehmereinrichtungen

sind die in der Gebührenordnung

hiefür festgesetzten Gebühren zu entrichten.

(2) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung des Hauptanschlusses

nach Abgabe der Einverständniserklärung (§ 35

Abs. 1) zurück, so hat er für die bereits durchgeführten

Herstellungsarbeiten und für die Abtragung

bereits hergestellter Einrichtungen Gebühren

in der Höhe der erwachsenen Kosten zu

entrichten."

8. Im § 37 Abs. 2 sind die Worte „die Kosten

hiefür der Fernsprechteilnehmer zu tragen" zu

streichen und an deren Stelle zu setzen: „der

Fernsprechteilnehmer hiefür Gebühren in der

Höhe der erwachsenden Kosten zu entrichten."

9. Im § 37 Abs. 3 ist das Wort „Kosten" zu

streichen und an dessen Stelle das Wort „Aufwendungen"

zu setzen.

10. Im § 38 ist dem Abs. 1 anzufügen

„Bei Teilanschlüssen in Ortsnetzen, die in den

Selbstwählfernverkehr einbezogen sind (§ 57

Abs. 3 lit. a), ist der Berechnung der Höchstbenützungszeit

die tatsächliche Belegungsdauer der

gemeinsamen Amtsleitung zugrunde zu legen."

11. Die Bestimmung des § 48 ist zu streichen

und an deren Stelle zu setzen

„Mit der Eröffnung des Konkurses über das

Vermögen des Fernsprechteilnehmers erlischt das

Teilnehmerverhältnis. Die Post- und Telegraphenverwaltung

kann dem Masseverwalter

auf sein Verlangen die Teilnehmereinrichtungen

bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses

gegen Entrichtung der Gebühren zur Benützung

überlassen."

12. Im § 49 Abs. 3 ist der letzte Satz zu

streichen und an dessen Stelle zu setzen

„Der Fernsprechteilnehmer hat der Post- und

Telegraphenverwaltung für die Herstellung und

Abtragung Gebühren in der Höhe der erwachsenden

Kosten zu entrichten."

13. Im § 50 ist Abs. 1 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(1) Werden Nebenstellenanlagen vor Ablauf

der Mindestüberlassungsdauer aufgegeben oder

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 46 Abs. 2

oder des § 47 Abs. 3 oder des § 48 zurückgenommen,

so hat der Fernsprechteilnehmer Restgebühren

zu entrichten."

14. Im § 50 ist Abs. 4 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(4) Zieht der Fernsprechteilnehmer das Verlangen

auf Herstellung einer Nebenstellenanlage

nach Abgabe der Einverständniserklärung (§ 49

Abs. 2) zurück, so hat er außer den für die bereits

durchgeführten Herstellungsarbeiten und

für die Abtragung bereits hergestellter Einrichtungen

zu zahlenden Gebühren in der Höhe der

erwachsenen Kosten noch die Restgebühren

vom Beginn der Mindestüberlassungsdauer an zu

entrichten."

15. Im § 58 Abs. 4 sind der zweite und dritte

Satz zu streichen und an deren Stelle zu setzen

„Sonst dürfen Gespräche nur dann angemeldet

werden, wenn die gewünschte Sprechstelle vom

Fernsprechteilnehmer oder vom Benützer einer

öffentlichen Sprechstelle nicht erreicht werden

kann."

16. Im § 60 Abs. 1 lit. d sind zwischen den

Worten „gewöhnlichen" und „Gesprächs" die

Worte „oder dringenden" einzufügen.

17. Im § 60 Abs. 1 ist zwischen der Bestimmung

unter lit. j und lit. k einzufügen

„k) die Anmeldung eines gewöhnlichen oder

dringenden Gesprächs in eine Anmeldung eines

Gesprächs mit Nachrichtenübermittlung umwandeln;"

An die Stelle der bisherigen lit. k und 1 treten

die lit. 1 und m.

18. Im § 71 Abs. 1 ist der letzte Satz zu

streichen. Zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2

ist einzufügen

„(2) Als botenlohnfreier Zustellbezirk nach

Abs. 1 hat zu gelten

a) bei postöffentlichen Sprechstellen der Ortszustellbezirk

im Sinne der Postordnung;

b) bei anderen öffentlichen Sprechstellen mit

einfachem Sprechapparat der von der Post-

und Telegraphenverwaltung festgelegte Bereich."

Die Abs. 2, 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung

3, 4, 5 und 6.

19. Im § 72 Abs. 1 ist der letzte Satz zu

streichen. Zwischen dem Abs. 1 und dem Abs. 2

ist einzufügen

„(2) Als botenlohnfreier Zustellbezirk nach

Abs. 1 hat zu gelten

a) bei postöffentlichen Sprechstellen der Ortszustellbezirk

im Sinne der Postordnung;

b) bei anderen öffentlichen Sprechstellen mit

einfachem Sprechapparat der von der Post-

und Telegraphenverwaltung festgelegte Bereich."

Die Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung 3

und 4.

20. Im § 76 ist Abs. 2 zu streichen und an

dessen Stelle zu setzen

„(2) Bei Monatsgesprächen kann der Anmelder

für einen oder für zwei Tage in der Woche auf

die Gesprächsverbindung verzichten. Diese Tage

müssen in jeder Woche die gleichen sein und bei

der Anmeldung im voraus angegeben werden."

21. Im § 77 Abs. 1 ist der erste Satz zu

streichen und an dessen Stelle zu setzen

„Der Fernsprechauftragsdienst hat Anrufe für

Fernsprechteilnehmer zu beantworten, kurze

Nachrichten zur Weiterleitung entgegenzunehmen,

Weckaufträge durchzuführen und Auskünfte

in Angelegenheiten zu erteilen, die nicht

mit dem Fernsprechverkehr zusammenhängen."

22. Im § 77 ist dem Abs. 2 anzufügen

„Bei Aufträgen zur Beantwortung von Anrufen

für den Fernsprechteilnehmer bestimmt die

Post- und Telegraphenverwaltung unter Berück-

sichtigung der betriebsdienstlichen Belange die

Gültigkeitsdauer eines solchen Auftrages."

Artikel II.

1. Bestehende Ausnahmehauptanschlüsse sind

von Amts wegen an die in Betracht kommende

Vermittlungsstelle als Regelhauptanschlüsse anzuschließen,

wenn das Ortsnetz, in dem der Ausnahmehauptanschluß

liegt, und das Ortsnetz, an

das der Ausnahmehauptanschluß herangeführt

ist, in den Selbstwählfernverkehr einbezogen

sind.

2. Sofern öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen,

sind bestehende Ausnahmequerverbindungen

aufzulassen, wenn die Ortsnetze, in

denen die Hauptstellen der Nebenstellenanlagen

liegen, in den Selbstwählfernverkehr einbezogen

sind.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt mit dem Monatsersten

in Kraft, der dem Tag der Verlautbarung folgt.

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