3. Verordnung: 11. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung
der 11. Arbeitslosenversicherungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 295/1957, wird verordnet
Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 190/1956,
wird abgeändert wie folgt
§ 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung
des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres
aus der Sozialversicherung gewährte
Altersrente (Knappschafts-Altersrente) oder
eine vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit
oder eine vorzeitige Knappschafts-
Altersrente bei Arbeitslosigkeit (§§ 253
Abs. 3 beziehungsweise 270 und 276 Abs. 4
ASVG. in der Fassung der 3. Novelle) oder
einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis
zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
bezieht;".