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3_1958 AT

3. Verordnung: 11. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: 11. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 26 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, in der Fassung

der 11. Arbeitslosenversicherungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 295/1957, wird verordnet

Die 9. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 190/1956,

wird abgeändert wie folgt

§ 4 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) wenn der Arbeitslose eine wegen Vollendung

des 60. beziehungsweise 65. Lebensjahres

aus der Sozialversicherung gewährte

Altersrente (Knappschafts-Altersrente) oder

eine vorzeitige Altersrente bei Arbeitslosigkeit

oder eine vorzeitige Knappschafts-

Altersrente bei Arbeitslosigkeit (§§ 253

Abs. 3 beziehungsweise 270 und 276 Abs. 4

ASVG. in der Fassung der 3. Novelle) oder

einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis

zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

bezieht;".

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