3. Verordnung: 2. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Die Dienstzweigeverordnung für Heeresangehörige
(Anlage zur Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung
der Verordnung der Bundesregierung vom 8. Mai
1956, BGBl. Nr. 101) wird geändert wie folgt
1. Im Teil A Abschnitt I ist am Ende des
Abs. 2 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen
und nach dem Strichpunkt einzufügen
„bei den theologischen Studien durch die nach
Vollendung dieser Studien an einer theologischen
Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen
Lehranstalt erlangte Befähigung zur Ausübung
des geistlichen Amtes."
2. Im Teil A Abschnitt II ist nach dem Dienstzweig
Nr. 4 folgender Dienstzweig einzufügen
5. Militärseelsorgedienst.
3. Im Teil D Abschnitt II ist bei Dienstzweig Nr. 2 in der Rubrik „Amtstitel" nach dem Wort
„Sanitätssoldat" einzufügen „Schütze".