Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3_1957 AT

3. Verordnung: 2. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: 2. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Die Dienstzweigeverordnung für Heeresangehörige

(Anlage zur Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 205/1955, in der Fassung

der Verordnung der Bundesregierung vom 8. Mai

1956, BGBl. Nr. 101) wird geändert wie folgt

1. Im Teil A Abschnitt I ist am Ende des

Abs. 2 der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen

und nach dem Strichpunkt einzufügen

„bei den theologischen Studien durch die nach

Vollendung dieser Studien an einer theologischen

Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen

Lehranstalt erlangte Befähigung zur Ausübung

des geistlichen Amtes."

2. Im Teil A Abschnitt II ist nach dem Dienstzweig

Nr. 4 folgender Dienstzweig einzufügen

5. Militärseelsorgedienst.

3. Im Teil D Abschnitt II ist bei Dienstzweig Nr. 2 in der Rubrik „Amtstitel" nach dem Wort

„Sanitätssoldat" einzufügen „Schütze".

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →