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3_1955 AT

3. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Verordnung über die bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Verordnung über die bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben.

Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom

2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik

Österreich in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 194, wird

mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1953, BGBl. Nr. 55, über die bei Verleihung

von Ehrenzeichen für Verdienste um die

Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben

wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verwaltungsabgabe beträgt für die

Verleihung

a) des Großen goldenen Ehrenzeichens

am Bande für Verdienste um die

Republik Österreich 500 S ;

b) des Großen goldenen Ehrenzeichens

mit dem Stern für Verdienste um

die Republik Österreich 300 S;

c) des Großen silbernen Ehrenzeichens

mit dem Stern für Verdienste um

die Republik Österreich 250 S;

d) des Großen goldenen Ehrenzeichens

für Verdienste um die Republik

Österreich 200 S;

e) des Großen silbernen Ehrenzeichens

für Verdienste um die Republik

Österreich 150 S;

f) des Großen Ehrenzeichens für Verdienste

um die Republik Österreich 100 S;

g) des Goldenen Ehrenzeichens für

Verdienste um die Republik Österreich

70 S;

h) des Silbernen Ehrenzeichens für

Verdienste um die Republik Österreich

50 S."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Angestellte des Bundes, der Länder, Gemeinden

oder Gemeindeverbände, sofern ihnen

ein Ehrenzeichen für Verdienste, die sie sich in

diesem Beruf erworben haben, verliehen wird,

sowie Ausländer sind von der Entrichtung der

Verwaltungsabgabe befreit."

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