3. Verordnung: Ergänzung und Abänderung der Verordnung über die bei Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Bundesgesetzes vom
2. April 1952, BGBl. Nr. 89, über die Schaffung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik
Österreich in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 194, wird
mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1953, BGBl. Nr. 55, über die bei Verleihung
von Ehrenzeichen für Verdienste um die
Republik Österreich zu entrichtenden Verwaltungsabgaben
wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verwaltungsabgabe beträgt für die
Verleihung
a) des Großen goldenen Ehrenzeichens
am Bande für Verdienste um die
Republik Österreich 500 S ;
b) des Großen goldenen Ehrenzeichens
mit dem Stern für Verdienste um
die Republik Österreich 300 S;
c) des Großen silbernen Ehrenzeichens
mit dem Stern für Verdienste um
die Republik Österreich 250 S;
d) des Großen goldenen Ehrenzeichens
für Verdienste um die Republik
Österreich 200 S;
e) des Großen silbernen Ehrenzeichens
für Verdienste um die Republik
Österreich 150 S;
f) des Großen Ehrenzeichens für Verdienste
um die Republik Österreich 100 S;
g) des Goldenen Ehrenzeichens für
Verdienste um die Republik Österreich
70 S;
h) des Silbernen Ehrenzeichens für
Verdienste um die Republik Österreich
50 S."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Angestellte des Bundes, der Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände, sofern ihnen
ein Ehrenzeichen für Verdienste, die sie sich in
diesem Beruf erworben haben, verliehen wird,
sowie Ausländer sind von der Entrichtung der
Verwaltungsabgabe befreit."