3. Bundesgesetz: Anwendung und Durchführung eines Gewerbesteuerausgleiches zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zum Ausgleich der Lasten, die Ortsgemeinden
als Wohngemeinden für Personen erwachsen,
deren auswärtige Arbeitstätigkeit in
gewerbesteuerpflichtigen Betrieben anderen Ortsgemeinden
zugute kommt, ist zwischen den entsprechenden
Gemeinden für je zwei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre (Anspruchszeitraum), beginnend
mit dem 1. Jänner 1954, ein Gewerbesteuerausgleich
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
durchzuführen.
§ 2. (1) Wohngemeinden im Sinne des § 1 sind
Ortsgemeinden, in denen am Stichtag (§ 3) Arbeitnehmer
ihren Wohnsitz hatten, die an diesem
Tage in einer anderen Ortsgemeinde (Betriebsgemeinde)
in einem grundsätzlich der Gewerbesteuer
unterliegenden Betrieb beschäftigt waren.
Ein Gewerbesteuerausgleich zwischen solchen Gemeinden
findet nicht statt, wenn ihre Entfernung
voneinander 100 Kilometer übersteigt. Die Entfernung
ist nach der kürzesten Eisenbahnverbindung,
falls aber eine solche nicht besteht, nach
der kürzesten Straßenverbindung zwischen den
beiden Gemeinden zu berechnen.
(2) Hinsichtlich der in einer mehrgemeindlichen
Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer
unterbleibt zwischen den Gemeinden, über
welche sich die Betriebsstätte erstreckt, ein Gewerbesteuerausgleich.
(3) Hatte ein Arbeitnehmer am Stichtag in
mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er
bei der Berechnung des Ausgleichszuschusses (§ 5)
rücksichtlich der in Betracht kommenden Ortsgemeinden
nur anteilsmäßig zu berücksichtigen.
Dem Wohnsitz steht, wenn ein solcher im Inland
fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt gleich.
Durch die Unterbringung am Beschäftigungsort
in einem Massenquartier wird ein Wohnsitz im
Sinne dieses Bundesgesetzes nicht begründet.
§ 3. Als Stichtag gilt der Tag der allgemeinen
Personenstandsaufnahme jenes Kalenderjahres,
das dem zweijährigen Anspruchszeitraum (§ 1)
unmittelbar vorangeht. Wurde eine solche Personenstandsaufnahme
nicht durchgeführt, dann
gilt als Stichtag der Tag der letzten tatsächlich
durchgeführten Personenstandsaufnahme.
§ 4. (1) Ein Ausgleichszuschuß kann nur beansprucht
werden, wenn am Stichtag in der Betriebsgemeinde
mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt
waren, die in der Anspruch erhebenden
Wohngemeinde ihren Wohnsitz hatten.
(2) Sind Ortsgemeinden im Verhältnis zueinander
sowohl Wohngemeinden als auch Betriebsgemeinden,
so sind die Beschäftigtenzahlen gegeneinander
aufzurechnen. Ein Anspruch auf einen
Ausgleichszuschuß besteht nur für diejenige der
beiden jeweils in Betracht kommenden Ortsgemeinden,
zu deren Gunsten ein Überschuß
von mehr als 15 Arbeitnehmern, die in der anderen
Gemeinde beschäftigt waren, verbleibt.
(3) Die Aufrechnung ist auch dann vorzunehmen,
wenn die als Betriebsgemeinde in Anspruch
genommene Ortsgemeinde ihrerseits einen Anspruch
auf Ausgleichszuschuß nicht erhoben hat
oder die Zahl der in dieser Ortsgemeinde wohnhaften,
in der anderen Ortsgemeinde beschäftigten
Arbeitnehmer 15 nicht übersteigt.
§ 5. (1) Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde
an eine Wohngemeinde zu zahlen
hat, beträgt je Arbeitnehmer und Jahr 130 S
(Kopfbetrag). Arbeitnehmer von Betrieben, die
in dem dem zweijährigen Anspruchszeitraum
vorangegangenen Kalenderjahr weder Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag noch nach dem
Gewerbekapital entrichtet haben, sind aus der
der Berechnung des Ausgleichszuschusses zugrunde
zu legenden Zahl der Arbeitnehmer auszuscheiden.
(2) Übersteigt der Betrag von 130 S die Hälfte
jenes Betrages an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag
und dem Gewerbekapital, der auf
den Kopf der Arbeitnehmer entfällt, die am
Stichtag in der Betriebsgemeinde in der Gewerbesteuer
unterliegenden Betrieben beschäftigt
waren, so ist nur die Hälfte des Kopfbetrages
als Ausgleichszuschuß je Arbeitnehmer zu leisten.
(3) Für die Berechnung des Kopfbetrages nach
Abs. 2 ist die Summe der im Jahre des Stichtages
(§ 3 Sätze 1 und 2) an die Betriebsgemeinde
erfolgten Überweisungen an Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
abzüglich der Rückvergütungen
entscheidend.
§ 6. Die Wohngemeinden haben ihre Ansprüche
auf Zahlung eines Ausgleichszuschusses
bei sonstigem Verluste des Anspruches binnen
der ersten drei Monate des zweijährigen Zeitraumes
anzumelden, auf welchen sich der Anspruch
bezieht. Die Anmeldung, die an die in
Anspruch genommene Betriebsgemeinde zu richten
ist, hat Zahl, Vor- und Zuname, Geburtsdaten
und Anschrift der Arbeitnehmer sowie
Namen und Anschrift der Arbeitgeber zu enthalten.
§ 7. Die Betriebsgemeinde hat gegenüber der
in Betracht kommenden Wohngemeinde bis zum
Ablauf des fünften Monates des zweijährigen
Anspruchszeitraumes die Erklärung abzugeben,
ob und in welchem Umfange sie den Anspruch
anerkennt. Gibt die Betriebsgemeinde innerhalb
dieser Frist eine Erklärung nicht ab, so gilt der
Anspruch der Wohngemeinde als anerkannt.
Kommt eine Einigung zwischen der Wohngemeinde
und Betriebsgemeinde über den Anspruch
auf Ausgleichszuschuß nicht zustande, so
6nden — unbeschadet der Vorschriften über die
Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden durch
die Gemeindeaufsichtsbehörden — die Bestimmungen
des Art. 137 B-VG. in der Fassung von
1929 Anwendung.
§ 8. Der auf jedes Jahr des Anspruchszeitraumes
entfallende Ausgleichszuschuß ist jeweils am
30. Juni zu entrichten.
§ 9. Die Ortsgemeinden sind verpflichtet, einander
Auskunft über die für die Berechnung des
Ausgleichszuschusses maßgebenden Umstände zu
geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
§ 10. Hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen
des § 10 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl.
Nr. 60/1949.
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1954 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut, das
auch nähere Bestimmungen über die Berechnung
der Entfernungen zwischen den Gemeinden (§ 2
Abs. 1) durch Verordnung treffen kann.