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3_1954 AT

3. Bundesgesetz: Anwendung und Durchführung eines Gewerbesteuerausgleiches zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Anwendung und Durchführung eines Gewerbesteuerausgleiches zwischen Wohngemeinden und Betriebsgemeinden (GewStAusglG.).

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zum Ausgleich der Lasten, die Ortsgemeinden

als Wohngemeinden für Personen erwachsen,

deren auswärtige Arbeitstätigkeit in

gewerbesteuerpflichtigen Betrieben anderen Ortsgemeinden

zugute kommt, ist zwischen den entsprechenden

Gemeinden für je zwei aufeinanderfolgende

Kalenderjahre (Anspruchszeitraum), beginnend

mit dem 1. Jänner 1954, ein Gewerbesteuerausgleich

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

durchzuführen.

§ 2. (1) Wohngemeinden im Sinne des § 1 sind

Ortsgemeinden, in denen am Stichtag (§ 3) Arbeitnehmer

ihren Wohnsitz hatten, die an diesem

Tage in einer anderen Ortsgemeinde (Betriebsgemeinde)

in einem grundsätzlich der Gewerbesteuer

unterliegenden Betrieb beschäftigt waren.

Ein Gewerbesteuerausgleich zwischen solchen Gemeinden

findet nicht statt, wenn ihre Entfernung

voneinander 100 Kilometer übersteigt. Die Entfernung

ist nach der kürzesten Eisenbahnverbindung,

falls aber eine solche nicht besteht, nach

der kürzesten Straßenverbindung zwischen den

beiden Gemeinden zu berechnen.

(2) Hinsichtlich der in einer mehrgemeindlichen

Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer

unterbleibt zwischen den Gemeinden, über

welche sich die Betriebsstätte erstreckt, ein Gewerbesteuerausgleich.

(3) Hatte ein Arbeitnehmer am Stichtag in

mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er

bei der Berechnung des Ausgleichszuschusses (§ 5)

rücksichtlich der in Betracht kommenden Ortsgemeinden

nur anteilsmäßig zu berücksichtigen.

Dem Wohnsitz steht, wenn ein solcher im Inland

fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt gleich.

Durch die Unterbringung am Beschäftigungsort

in einem Massenquartier wird ein Wohnsitz im

Sinne dieses Bundesgesetzes nicht begründet.

§ 3. Als Stichtag gilt der Tag der allgemeinen

Personenstandsaufnahme jenes Kalenderjahres,

das dem zweijährigen Anspruchszeitraum (§ 1)

unmittelbar vorangeht. Wurde eine solche Personenstandsaufnahme

nicht durchgeführt, dann

gilt als Stichtag der Tag der letzten tatsächlich

durchgeführten Personenstandsaufnahme.

§ 4. (1) Ein Ausgleichszuschuß kann nur beansprucht

werden, wenn am Stichtag in der Betriebsgemeinde

mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt

waren, die in der Anspruch erhebenden

Wohngemeinde ihren Wohnsitz hatten.

(2) Sind Ortsgemeinden im Verhältnis zueinander

sowohl Wohngemeinden als auch Betriebsgemeinden,

so sind die Beschäftigtenzahlen gegeneinander

aufzurechnen. Ein Anspruch auf einen

Ausgleichszuschuß besteht nur für diejenige der

beiden jeweils in Betracht kommenden Ortsgemeinden,

zu deren Gunsten ein Überschuß

von mehr als 15 Arbeitnehmern, die in der anderen

Gemeinde beschäftigt waren, verbleibt.

(3) Die Aufrechnung ist auch dann vorzunehmen,

wenn die als Betriebsgemeinde in Anspruch

genommene Ortsgemeinde ihrerseits einen Anspruch

auf Ausgleichszuschuß nicht erhoben hat

oder die Zahl der in dieser Ortsgemeinde wohnhaften,

in der anderen Ortsgemeinde beschäftigten

Arbeitnehmer 15 nicht übersteigt.

§ 5. (1) Der Ausgleichszuschuß, den eine Betriebsgemeinde

an eine Wohngemeinde zu zahlen

hat, beträgt je Arbeitnehmer und Jahr 130 S

(Kopfbetrag). Arbeitnehmer von Betrieben, die

in dem dem zweijährigen Anspruchszeitraum

vorangegangenen Kalenderjahr weder Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag noch nach dem

Gewerbekapital entrichtet haben, sind aus der

der Berechnung des Ausgleichszuschusses zugrunde

zu legenden Zahl der Arbeitnehmer auszuscheiden.

(2) Übersteigt der Betrag von 130 S die Hälfte

jenes Betrages an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag

und dem Gewerbekapital, der auf

den Kopf der Arbeitnehmer entfällt, die am

Stichtag in der Betriebsgemeinde in der Gewerbesteuer

unterliegenden Betrieben beschäftigt

waren, so ist nur die Hälfte des Kopfbetrages

als Ausgleichszuschuß je Arbeitnehmer zu leisten.

(3) Für die Berechnung des Kopfbetrages nach

Abs. 2 ist die Summe der im Jahre des Stichtages

(§ 3 Sätze 1 und 2) an die Betriebsgemeinde

erfolgten Überweisungen an Gewerbesteuer

nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital

abzüglich der Rückvergütungen

entscheidend.

§ 6. Die Wohngemeinden haben ihre Ansprüche

auf Zahlung eines Ausgleichszuschusses

bei sonstigem Verluste des Anspruches binnen

der ersten drei Monate des zweijährigen Zeitraumes

anzumelden, auf welchen sich der Anspruch

bezieht. Die Anmeldung, die an die in

Anspruch genommene Betriebsgemeinde zu richten

ist, hat Zahl, Vor- und Zuname, Geburtsdaten

und Anschrift der Arbeitnehmer sowie

Namen und Anschrift der Arbeitgeber zu enthalten.

§ 7. Die Betriebsgemeinde hat gegenüber der

in Betracht kommenden Wohngemeinde bis zum

Ablauf des fünften Monates des zweijährigen

Anspruchszeitraumes die Erklärung abzugeben,

ob und in welchem Umfange sie den Anspruch

anerkennt. Gibt die Betriebsgemeinde innerhalb

dieser Frist eine Erklärung nicht ab, so gilt der

Anspruch der Wohngemeinde als anerkannt.

Kommt eine Einigung zwischen der Wohngemeinde

und Betriebsgemeinde über den Anspruch

auf Ausgleichszuschuß nicht zustande, so

6nden — unbeschadet der Vorschriften über die

Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden durch

die Gemeindeaufsichtsbehörden — die Bestimmungen

des Art. 137 B-VG. in der Fassung von

1929 Anwendung.

§ 8. Der auf jedes Jahr des Anspruchszeitraumes

entfallende Ausgleichszuschuß ist jeweils am

30. Juni zu entrichten.

§ 9. Die Ortsgemeinden sind verpflichtet, einander

Auskunft über die für die Berechnung des

Ausgleichszuschusses maßgebenden Umstände zu

geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

§ 10. Hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz

vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen

des § 10 des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl.

Nr. 60/1949.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1954 in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut, das

auch nähere Bestimmungen über die Berechnung

der Entfernungen zwischen den Gemeinden (§ 2

Abs. 1) durch Verordnung treffen kann.

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