3. Verordnung: Bezeichnung der Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 a Abs. 6 und des § 13 b
Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Artikel IX und X der Gewerberechtsnovelle 1952,
BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Unterricht verordnet
§ 1. (1) Der Nachweis der Verwendung als
kaufmännischer Lehrling für den Antritt
der an den großen Befähigungsnachweis gebundenen
Handelsgewerbe (§ 13 a Abs. 2 der
Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1952) wird durch ein Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch der nachstehenden Unterrichtsanstalten
im Ausmaß von einem Jahr
ersetzt
a) der vierten oder einer der drei nächsthöheren
Klassen der Bundesmittelschulen
(Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen
und Frauenoberschulen),
b) der gewerblichen Bundesfachschulen, ohne
Rücksicht darauf, ob sie als selbständige Bundesfachschulen
geführt werden oder einer
technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt
(Bundesgewerbeschule) oder einer
Bundeslehranstalt für Frauenberufe angegliedert
sind, oder
c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten
der unter lit. a und b angeführten Schularten.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Nachweis wird
durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch
der nachstehenden Unterrichtsanstalten im Ausmaß
von zwei Jahren ersetzt
a) der dreijährigen Hauswirtschaftsschulen an
den Bundeslehranstalten für Frauenberufe
oder
b) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten
der unter lit. a angeführten Schulart.
(3) Der für den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis
gebundenen Handelsgewerbe
vorgeschriebene Nachweis über die ordnungsmäßige
Beendigung eines kaufmännischen
Lehrverhältnisses (§ 13 a Abs. 2 und 3
der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1952) wird durch ein Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch der nachstehenden Unterrichtsanstalten
zur Gänze ersetzt
a) der Bundeshandelsschulen,
b) der Bundesmittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien,
Realschulen, Frauenoberschulen,
Aufbauschulen, Arbeitermittelschulen),
c) der Bundes-Lehrer- oder -Lehrerinnenbildungsanstalten,
d) der höheren Abteilungen der technischen
und gewerblichen Bundeslehranstalten
(Bundesgewerbeschulen),
e) der vierjährigen Hauswirtschaftsschulen an
den Bundeslehranstalten für Frauenberufe,
f) der Bildungsanstalten für Hauswirtschaftslehrerinnen
an den höheren Bundeslehranstalten
für hauswirtschaftliche Frauenberufe,
g) der Bildungsanstalten für Frauengewerbelehrerinnen
an den höheren Bundeslehranstalten
für gewerbliche Frauenberufe,
h) der Bundeshandelsakademien,
i) der Abiturientenkurse an Bundeshandelsakademien,
j) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten
der unter lit. a bis i angeführten Schularten
oder
k) der Hochschule für Welthandel in Wien,
wobei jedoch das Zeugnis über die gemäß
§ 16 der Studien- und Prüfungsordnung
dieser Hochschule (Anlage zur Ministerial-
Verordnung vom 24. Oktober 1930, BGBl.
Nr. 318) abgelegte erste (allgemeine) Prüfung
zur Erlangung des kaufmännischen
Diploms an der Hochschule für Welthandel
in Wien genügt.
§ 2. Der für den Antritt der an den großen
Befähigungsnachweis gebundenen Handelsgewerbe
vorgeschriebene Nachweis einer kaufmännischen
Dienstzeit (§ 13 a Abs. 2
der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1952) wird durch ein Zeugnis
über den erfolgreichen Besuch der nachstehenden
Unterrichtsanstalten im Ausmaß von
zwei Jahren ersetzt
a) der Bundeshandelsakademien,
b) der Abiturientenkurse an Bundeshandelsakademien,
c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten der
unter lit. a und b angeführten Schularten
oder
d) der Hochschule für Welthandel in Wien,
wobei jedoch das Zeugnis über die gemäß
§ 16 der Studien- und Prüfungsordnung
dieser Hochschule (Anlage zur Ministerial-
Verordnung vom 24. Oktober 1930, BGBl.
Nr. 318) abgelegte erste (allgemeine) Prüfung
zur Erlangung des kaufmännischen
Diploms an der Hochschule für Welthandel
in Wien genügt.
§ 3. (1) Der für den Antritt der an den kleinen
Befähigungsnachweis gebundenen Handelsgewerbe
und des Gewerbes der Handelsagenten
vorgeschriebene Nachweis der kaufmännischen
Verwendung (§ 13 b Abs. 2 und 3
der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle
1952) wird durch ein Zeugnis über
den erfolgreichen Besuch der nachstehenden Unterrichtsanstalten
im Ausmaß von einem Jahr
ersetzt
a) der vierten oder einer der drei nächsthöheren
Klassen der Bundesmittelschulen (Gymnasien,
Realgymnasien, Realschulen und
Frauenoberschulen),
b) der gewerblichen Bundesfachschulen, ohne
Rücksicht darauf, ob sie als selbständige
Bundesfachschulen geführt werden oder
einer technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt
(Bundesgewerbeschule) oder
einer Bundeslehranstalt für Frauenberufe
angegliedert sind,
c) der dreijährigen Hauswirtschaftsschulen an
den Bundeslehranstalten für Frauenberufe
oder
d) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten
der unter lit. a bis c angeführten Schularten.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Nachweis wird durch
ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der
nachstehenden Unterrichtsanstalten im Ausmaß
von zwei Jahren ersetzt; in den Fällen des
§ 13 b Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung in
der Fassung des Artikel X der Gewerberechtsnovelle
1952 muß jedoch jedenfalls eine zweijährige
Verwendung im gleichen Handelszweig
nachgewiesen werden
a) der Bundeshandelsschulen,
b) der Bundesmittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien,
Realschulen, Frauenoberschulen,
Aufbauschulen, Arbeitermittelschulen),
c) der Bundes-Lehrer- oder -Lehrerinnenbildungsanstalten,
d) der höheren Abteilungen der technischen
und gewerblichen Bundeslehranstalten
(Bundesgewerbeschulen),
e) der vierjährigen Hauswirtschaftsschulen an
den Bundeslehranstalten für Frauenberufe,
f) der Bildungsanstalten für Hauswirtschaftslehrerinnen
an den höheren Bundeslehranstalten
für hauswirtschaftliche Frauenberufe,
g) der Bildungsanstalten für Frauengewerbelehrerinnen
an den höheren Bundeslehranstalten
für gewerbliche Frauenberufe,
h) der Bundeshandelsakademien,
i) der Abiturientenkurse an Bundeshandelsakademien,
j) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten
der unter lit. a bis i angeführten Schularten
oder
k) der Hochschule für Welthandel in Wien,
wobei jedoch das Zeugnis über die gemäß
§ 16 der Studien- und Prüfungsordnung
dieser Hochschule (Anlage zur Ministerial-
Verordnung vom 24. Oktober 1930, BGBl.
Nr. 318) abgelegte erste (allgemeine) Prüfung
zur Erlangung des kaufmännischen
Diploms an der Hochschule für Welthandel
in Wien genügt.
§ 4. (1) Den Zeugnissen über den erfolgreichen
Besuch der in § 1 Abs. 1 lit. b angeführten Unterrichtsanstalten
und der mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalten
derselben Schulart (§ 1 Abs. 1 lit. c)
ist folgende Klausel beizufügen
„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene
Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 1
und des § 3 Abs. 1 der Ministerial-Verordnung
vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für
den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis
gebundenen Handelsgewerbe ein Jahr
der vorgeschriebenen Verwendung als kaufmännischer
Lehrling und für den Antritt der an
den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen
Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten
ein Jahr der vorgeschriebenen kaufmännischen
Verwendung."
Diese Klausel kann auf Verlangen der Zeugnisinhaber
auch den Zeugnissen über den erfolgreichen
Besuch der vierten bis siebenten Klasse
der in § 1 Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsanstalten
und der ihnen entsprechenden Klassen
der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
privaten Unterrichtsanstalten derselben Schulart
(§ 1 Abs. 1 lit. c) beigefügt werden.
(2) Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch
der in § 1 Abs. 2 lit. a und b angeführten
Unterrichtsanstalten ist folgende Klausel beizufügen
„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene
Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 2
und des § 3 Abs. 1 der Ministerial-Verordnung
vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für
den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis
gebundenen Handelsgewerbe zwei Jahre
der vorgeschriebenen Verwendung als kaufmännischer
Lehrling und für den Antritt der an
den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen
Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten
ein Jahr der vorgeschriebenen kaufmännischen
Verwendung."
(3) Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch
der in § 1 Abs. 3 lit. a und lit. d bis g angeführten
Unterrichtsanstalten und der mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalten
derselben Schulart (§ 1 Abs. 3
lit. j) ist folgende Klausel beizufügen
„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene
Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1. Abs. 3
und des § 3 Abs. 2 der Ministerial-Verordnung
vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für
den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis
gebundenen Handelsgewerbe den Nachweis
der ordnungsmäßigen Beendigung des kaufmännischen
Lehrverhältnisses und für den Antritt
der an den kleinen Befähigungsnachweis
gebundenen Handelsgewerbe und des Gewerbes
der Handelsagenten zwei Jahre der vorgeschriebenen
kaufmännischen Verwendung; in den
Fällen des § 13 b Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung
in der Fassung des Artikel X der
Gewerberechtsnovelle 1952 muß jedoch jedenfalls
eine zweijährige Verwendung im gleichen
Handelszweig nachgewiesen werden."
Diese Klausel kann auf Verlangen der Zeugnisinhaber
auch den Zeugnissen über den erfolgreichen
Besuch der in § 1 Abs. 3 lit. b und c
angeführten Unterrichtsanstalten und der mit
dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten
Unterrichtsanstalten derselben Schulart (§ 1
Abs. 3 lit. j) beigefügt werden.
(4) Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch
der im § 1 Abs. 3 lit. b und i angeführten
Unterrichtsanstalten und der mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalten
derselben Schulart (§ 1 Abs. 3
lit. j) ist folgende Klausel beizufügen
„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene
Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 3
und des § 2 der Ministerial-Verordnung vom
1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für
den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis
gebundenen Handelsgewerbe den Nachweis
der ordnungsmäßigen Beendigung des kaufmännischen
Lehrverhältnisses und zwei Jahre
der vorgeschriebenen kaufmännischen Dienstzeit.
Ferner ersetzt der durch dieses Zeugnis nachgewiesene
Schulbesuch auf Grund des § 3 Abs. 2
der Ministerial-Verordnung vom 1. November
1952, BGBl. Nr. 3/1953, für den Antritt der
an den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen
Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten
zwei Jahre der vorgeschriebenen kaufmännischen
Verwendung; in den Fällen des
§ 13 b Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung
in der Fassung des Artikel X der Gewerberechtsnovelle
1952 muß jedoch jedenfalls eine zweijährige
Verwendung im gleichen Handelszweig
nachgewiesen werden."
§ 5. Wurden gewerberechtliche Begünstigungen
hinsichtlich des Antrittes von Handelsgewerben
auf Grund derzeit nicht mehr in Geltung stehender
Vorschriften durch Zeugnisse von Unterrichtsanstalten
erworben, so bleiben sie mit der
Maßgabe aufrecht, daß die vorgeschriebene Verwendungszeit
auf höchstens zwei Jahre herabgemindert
wird.