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3_1953 AT

3. Verordnung: Bezeichnung der Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Bezeichnung der Unterrichtsanstalten, deren Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch der Anstalt den Befähigungsnachweis in einem Handelsgewerbe oder im Gewerbe der Handelsagenten teilweise ersetzen.

Auf Grund des § 13 a Abs. 6 und des § 13 b

Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der

Artikel IX und X der Gewerberechtsnovelle 1952,

BGBl. Nr. 179, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Unterricht verordnet

§ 1. (1) Der Nachweis der Verwendung als

kaufmännischer Lehrling für den Antritt

der an den großen Befähigungsnachweis gebundenen

Handelsgewerbe (§ 13 a Abs. 2 der

Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1952) wird durch ein Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch der nachstehenden Unterrichtsanstalten

im Ausmaß von einem Jahr

ersetzt

a) der vierten oder einer der drei nächsthöheren

Klassen der Bundesmittelschulen

(Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen

und Frauenoberschulen),

b) der gewerblichen Bundesfachschulen, ohne

Rücksicht darauf, ob sie als selbständige Bundesfachschulen

geführt werden oder einer

technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt

(Bundesgewerbeschule) oder einer

Bundeslehranstalt für Frauenberufe angegliedert

sind, oder

c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten

der unter lit. a und b angeführten Schularten.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Nachweis wird

durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch

der nachstehenden Unterrichtsanstalten im Ausmaß

von zwei Jahren ersetzt

a) der dreijährigen Hauswirtschaftsschulen an

den Bundeslehranstalten für Frauenberufe

oder

b) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten

der unter lit. a angeführten Schulart.

(3) Der für den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis

gebundenen Handelsgewerbe

vorgeschriebene Nachweis über die ordnungsmäßige

Beendigung eines kaufmännischen

Lehrverhältnisses (§ 13 a Abs. 2 und 3

der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1952) wird durch ein Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch der nachstehenden Unterrichtsanstalten

zur Gänze ersetzt

a) der Bundeshandelsschulen,

b) der Bundesmittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien,

Realschulen, Frauenoberschulen,

Aufbauschulen, Arbeitermittelschulen),

c) der Bundes-Lehrer- oder -Lehrerinnenbildungsanstalten,

d) der höheren Abteilungen der technischen

und gewerblichen Bundeslehranstalten

(Bundesgewerbeschulen),

e) der vierjährigen Hauswirtschaftsschulen an

den Bundeslehranstalten für Frauenberufe,

f) der Bildungsanstalten für Hauswirtschaftslehrerinnen

an den höheren Bundeslehranstalten

für hauswirtschaftliche Frauenberufe,

g) der Bildungsanstalten für Frauengewerbelehrerinnen

an den höheren Bundeslehranstalten

für gewerbliche Frauenberufe,

h) der Bundeshandelsakademien,

i) der Abiturientenkurse an Bundeshandelsakademien,

j) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten

der unter lit. a bis i angeführten Schularten

oder

k) der Hochschule für Welthandel in Wien,

wobei jedoch das Zeugnis über die gemäß

§ 16 der Studien- und Prüfungsordnung

dieser Hochschule (Anlage zur Ministerial-

Verordnung vom 24. Oktober 1930, BGBl.

Nr. 318) abgelegte erste (allgemeine) Prüfung

zur Erlangung des kaufmännischen

Diploms an der Hochschule für Welthandel

in Wien genügt.

§ 2. Der für den Antritt der an den großen

Befähigungsnachweis gebundenen Handelsgewerbe

vorgeschriebene Nachweis einer kaufmännischen

Dienstzeit (§ 13 a Abs. 2

der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1952) wird durch ein Zeugnis

über den erfolgreichen Besuch der nachstehenden

Unterrichtsanstalten im Ausmaß von

zwei Jahren ersetzt

a) der Bundeshandelsakademien,

b) der Abiturientenkurse an Bundeshandelsakademien,

c) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten der

unter lit. a und b angeführten Schularten

oder

d) der Hochschule für Welthandel in Wien,

wobei jedoch das Zeugnis über die gemäß

§ 16 der Studien- und Prüfungsordnung

dieser Hochschule (Anlage zur Ministerial-

Verordnung vom 24. Oktober 1930, BGBl.

Nr. 318) abgelegte erste (allgemeine) Prüfung

zur Erlangung des kaufmännischen

Diploms an der Hochschule für Welthandel

in Wien genügt.

§ 3. (1) Der für den Antritt der an den kleinen

Befähigungsnachweis gebundenen Handelsgewerbe

und des Gewerbes der Handelsagenten

vorgeschriebene Nachweis der kaufmännischen

Verwendung (§ 13 b Abs. 2 und 3

der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle

1952) wird durch ein Zeugnis über

den erfolgreichen Besuch der nachstehenden Unterrichtsanstalten

im Ausmaß von einem Jahr

ersetzt

a) der vierten oder einer der drei nächsthöheren

Klassen der Bundesmittelschulen (Gymnasien,

Realgymnasien, Realschulen und

Frauenoberschulen),

b) der gewerblichen Bundesfachschulen, ohne

Rücksicht darauf, ob sie als selbständige

Bundesfachschulen geführt werden oder

einer technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt

(Bundesgewerbeschule) oder

einer Bundeslehranstalt für Frauenberufe

angegliedert sind,

c) der dreijährigen Hauswirtschaftsschulen an

den Bundeslehranstalten für Frauenberufe

oder

d) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten

der unter lit. a bis c angeführten Schularten.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Nachweis wird durch

ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der

nachstehenden Unterrichtsanstalten im Ausmaß

von zwei Jahren ersetzt; in den Fällen des

§ 13 b Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung in

der Fassung des Artikel X der Gewerberechtsnovelle

1952 muß jedoch jedenfalls eine zweijährige

Verwendung im gleichen Handelszweig

nachgewiesen werden

a) der Bundeshandelsschulen,

b) der Bundesmittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien,

Realschulen, Frauenoberschulen,

Aufbauschulen, Arbeitermittelschulen),

c) der Bundes-Lehrer- oder -Lehrerinnenbildungsanstalten,

d) der höheren Abteilungen der technischen

und gewerblichen Bundeslehranstalten

(Bundesgewerbeschulen),

e) der vierjährigen Hauswirtschaftsschulen an

den Bundeslehranstalten für Frauenberufe,

f) der Bildungsanstalten für Hauswirtschaftslehrerinnen

an den höheren Bundeslehranstalten

für hauswirtschaftliche Frauenberufe,

g) der Bildungsanstalten für Frauengewerbelehrerinnen

an den höheren Bundeslehranstalten

für gewerbliche Frauenberufe,

h) der Bundeshandelsakademien,

i) der Abiturientenkurse an Bundeshandelsakademien,

j) der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten

der unter lit. a bis i angeführten Schularten

oder

k) der Hochschule für Welthandel in Wien,

wobei jedoch das Zeugnis über die gemäß

§ 16 der Studien- und Prüfungsordnung

dieser Hochschule (Anlage zur Ministerial-

Verordnung vom 24. Oktober 1930, BGBl.

Nr. 318) abgelegte erste (allgemeine) Prüfung

zur Erlangung des kaufmännischen

Diploms an der Hochschule für Welthandel

in Wien genügt.

§ 4. (1) Den Zeugnissen über den erfolgreichen

Besuch der in § 1 Abs. 1 lit. b angeführten Unterrichtsanstalten

und der mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalten

derselben Schulart (§ 1 Abs. 1 lit. c)

ist folgende Klausel beizufügen

„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene

Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 1

und des § 3 Abs. 1 der Ministerial-Verordnung

vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für

den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis

gebundenen Handelsgewerbe ein Jahr

der vorgeschriebenen Verwendung als kaufmännischer

Lehrling und für den Antritt der an

den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen

Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten

ein Jahr der vorgeschriebenen kaufmännischen

Verwendung."

Diese Klausel kann auf Verlangen der Zeugnisinhaber

auch den Zeugnissen über den erfolgreichen

Besuch der vierten bis siebenten Klasse

der in § 1 Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsanstalten

und der ihnen entsprechenden Klassen

der mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

privaten Unterrichtsanstalten derselben Schulart

(§ 1 Abs. 1 lit. c) beigefügt werden.

(2) Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch

der in § 1 Abs. 2 lit. a und b angeführten

Unterrichtsanstalten ist folgende Klausel beizufügen

„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene

Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 2

und des § 3 Abs. 1 der Ministerial-Verordnung

vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für

den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis

gebundenen Handelsgewerbe zwei Jahre

der vorgeschriebenen Verwendung als kaufmännischer

Lehrling und für den Antritt der an

den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen

Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten

ein Jahr der vorgeschriebenen kaufmännischen

Verwendung."

(3) Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch

der in § 1 Abs. 3 lit. a und lit. d bis g angeführten

Unterrichtsanstalten und der mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalten

derselben Schulart (§ 1 Abs. 3

lit. j) ist folgende Klausel beizufügen

„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene

Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1. Abs. 3

und des § 3 Abs. 2 der Ministerial-Verordnung

vom 1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für

den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis

gebundenen Handelsgewerbe den Nachweis

der ordnungsmäßigen Beendigung des kaufmännischen

Lehrverhältnisses und für den Antritt

der an den kleinen Befähigungsnachweis

gebundenen Handelsgewerbe und des Gewerbes

der Handelsagenten zwei Jahre der vorgeschriebenen

kaufmännischen Verwendung; in den

Fällen des § 13 b Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung

in der Fassung des Artikel X der

Gewerberechtsnovelle 1952 muß jedoch jedenfalls

eine zweijährige Verwendung im gleichen

Handelszweig nachgewiesen werden."

Diese Klausel kann auf Verlangen der Zeugnisinhaber

auch den Zeugnissen über den erfolgreichen

Besuch der in § 1 Abs. 3 lit. b und c

angeführten Unterrichtsanstalten und der mit

dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten

Unterrichtsanstalten derselben Schulart (§ 1

Abs. 3 lit. j) beigefügt werden.

(4) Den Zeugnissen über den erfolgreichen Besuch

der im § 1 Abs. 3 lit. b und i angeführten

Unterrichtsanstalten und der mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten privaten Unterrichtsanstalten

derselben Schulart (§ 1 Abs. 3

lit. j) ist folgende Klausel beizufügen

„Der durch dieses Zeugnis nachgewiesene

Schulbesuch ersetzt auf Grund des § 1 Abs. 3

und des § 2 der Ministerial-Verordnung vom

1. November 1952, BGBl. Nr. 3/1953, für

den Antritt der an den großen Befähigungsnachweis

gebundenen Handelsgewerbe den Nachweis

der ordnungsmäßigen Beendigung des kaufmännischen

Lehrverhältnisses und zwei Jahre

der vorgeschriebenen kaufmännischen Dienstzeit.

Ferner ersetzt der durch dieses Zeugnis nachgewiesene

Schulbesuch auf Grund des § 3 Abs. 2

der Ministerial-Verordnung vom 1. November

1952, BGBl. Nr. 3/1953, für den Antritt der

an den kleinen Befähigungsnachweis gebundenen

Handelsgewerbe und des Gewerbes der Handelsagenten

zwei Jahre der vorgeschriebenen kaufmännischen

Verwendung; in den Fällen des

§ 13 b Abs. 2 dritter Satz der Gewerbeordnung

in der Fassung des Artikel X der Gewerberechtsnovelle

1952 muß jedoch jedenfalls eine zweijährige

Verwendung im gleichen Handelszweig

nachgewiesen werden."

§ 5. Wurden gewerberechtliche Begünstigungen

hinsichtlich des Antrittes von Handelsgewerben

auf Grund derzeit nicht mehr in Geltung stehender

Vorschriften durch Zeugnisse von Unterrichtsanstalten

erworben, so bleiben sie mit der

Maßgabe aufrecht, daß die vorgeschriebene Verwendungszeit

auf höchstens zwei Jahre herabgemindert

wird.

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