3. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1.
Im Wiedereinstellungsgesetz 1950, BGBl.
Nr. 185/1950, wird nach § 18 folgender § 18 a
eingefügt
„§ 18 a. (1) Geschädigte Dienstnehmer, die erst
nach dem 30. September 1950 aus der Kriegsgefangenschaft
nach Österreich heimkehren,
können Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage
ihrer Heimkehr, geltend machen. Geschädigte
Dienstnehmer, die den Nachweis erbringen, daß
es ihnen vor dem 30. September 1950 nicht
möglich war, in Österreich wieder ihren ordentlichen
Wohnsitz zu begründen oder ihres
dauernden Aufenthalt zu nehmen, können Ansprüche
nach diesem Bundesgesetz innerhalb
eines Jahres, gerechnet von dem Tage, an dem
sie in Österreich wieder ihren ordentlichen
Wohnsitz begründet oder ihren dauernden Aufenthalt
genommen haben, geltend machen.
(2) Auf wiedereingestellte und bevorzugt vermittelte
Dienstnehmer finden bei Zutreffen der
Voraussetzungen des Abs. 1 die Bestimmungen
des § 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 3 nach Ablauf
eines Jahres, gerechnet vom Tage der Ausstellung
der Amtsbescheinigung, endet.
(3) Der Zeitpunkt, in dem die Bestimmungen
des Abs. 1 und 2 außer Kraft treten, wird durch
Verordnung bestimmt"
Artikel 2.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1951
in Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.