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3_1951 AT

3. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Wiedereinstellungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1.

Im Wiedereinstellungsgesetz 1950, BGBl.

Nr. 185/1950, wird nach § 18 folgender § 18 a

eingefügt

„§ 18 a. (1) Geschädigte Dienstnehmer, die erst

nach dem 30. September 1950 aus der Kriegsgefangenschaft

nach Österreich heimkehren,

können Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tage

ihrer Heimkehr, geltend machen. Geschädigte

Dienstnehmer, die den Nachweis erbringen, daß

es ihnen vor dem 30. September 1950 nicht

möglich war, in Österreich wieder ihren ordentlichen

Wohnsitz zu begründen oder ihres

dauernden Aufenthalt zu nehmen, können Ansprüche

nach diesem Bundesgesetz innerhalb

eines Jahres, gerechnet von dem Tage, an dem

sie in Österreich wieder ihren ordentlichen

Wohnsitz begründet oder ihren dauernden Aufenthalt

genommen haben, geltend machen.

(2) Auf wiedereingestellte und bevorzugt vermittelte

Dienstnehmer finden bei Zutreffen der

Voraussetzungen des Abs. 1 die Bestimmungen

des § 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß der

Kündigungsschutz gemäß § 8 Abs. 3 nach Ablauf

eines Jahres, gerechnet vom Tage der Ausstellung

der Amtsbescheinigung, endet.

(3) Der Zeitpunkt, in dem die Bestimmungen

des Abs. 1 und 2 außer Kraft treten, wird durch

Verordnung bestimmt"

Artikel 2.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1951

in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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