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3. Bundesgesetz: Börsesensale-Gesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Bundesgesetz: Börsesensale-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I.

Tätigkeit und Befugnisse.

§ 1. (1) Börsesensale sind die nach den Bestimmungen

der §§ 15 bis 18 für eine Börse amtlich

bestellten Handelsmäkler.

(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber

Käufe und Verkäufe über Waren, Schiffe,

Wechsel, Münzsorten, Staatspapiere, Aktien und

andere Handelspapiere, ferner Verträge über die

dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie

Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.

§ 2. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung

ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt

anzusehen, eine Zahlung oder eine

andere im Vertrage bedungene Leistung in

Empfang zu nehmen.

(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht

berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände

zu übernehmen, die den Gegenstand seiner

Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm

ausgefolgt werden.

§ 3. Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen

dort, wo ein Bedürfnis besteht, die

Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen

von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die

den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte

bilden.

Abschnitt II.

Pflichten.

§ 4. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die

ihnen anvertrauten Geschäfte mit Fleiß, Vorsicht,

Genauigkeit, Treue und Redlichkeit zu besorgen

und haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen

in ihre Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit

der von ihnen ausgehenden Urkunden

schwächen könnte.

(2) Sie haben insbesondere folgende Pflichten

1. Sie dürfen für eigene Rechnung keine im

Börseverkehr üblichen Geschäfte schließen, weder

unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre,

sie dürfen kein Handelsgewerbe betreiben

und für die Erfüllung der Geschäfte,

welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich

machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet

der Gültigkeit der Geschäfte.

2. Sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem

Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten

oder Handlungsgehilfen stehen, noch

auch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates

einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft

auf Aktien noch auch Geschäftsführer einer

Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.

3. Sie dürfen sich nicht mit anderen Börsesensalen

oder Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen

Betriebe der Mäklergeschäfte oder

eines Teiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen

Vermittlung einzelner Geschäfte sind

sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt.

4. Sie müssen die Vermittlungstätigkeit persönlich

betreiben und dürfen sich zur Abschließung

der Geschäfte eines Gehilfen nicht bedienen; es

ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von

Vermittlungsaufträgen Gehilfen zu verwenden,

für deren Gebaren sie verantwortlich sind.

5. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge,

Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet,

soweit nicht das Gegenteil durch die Parteien

bewilligt odor durch die Natur des Geschäftes

geboten ist.

6. Sie dürfen von Parteien, die sich außerhalb

des Ortes befinden, für den sie bestellt sind, und

die ihnen nicht persönlich bekannt sind, briefliche,

telegraphische oder telephonische Aufträge

nicht übernehmen, ohne sich vorher Überzeugung

von ihrer Identität verschafft zu haben; für Personen,

von deren Zahlungsunfähigkeit oder von

deren Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis

halben, dürfen sie keine Aufträge übernehmen.

7. Sie dürfen keine Geschäfte vermitteln, bei

denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die

Partei sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung

dritter Personen schließen wolle; ebensowenig

dürfen sie an der Börse Geschäfte in

solchen Staatspapieren, Aktien oder anderen Handelspapieren

vermitteln, die im amtlichen Kursblatt

der Börse nicht notiert sind.

8. Sie müssen während der ganzen Börsezeit

an der Börse anwesend sein oder dafür sorgen,

daß ihre Stelle durch einen anderen Börsesensal

vertreten und diese Vertretung dem Börsekommissär

angezeigt werde; zu einer länger als acht

Tage dauernden Stellvertretung ist die Bewilligung

des Börsekommissärs erforderlich.

(3) Ausnahmen von den Grundsätzen des

Abs. (2), Z. 1 und 2, sind nur mit Genehmigung

des zuständigen Börsekommissärs (§ 19) zulässig.

§ 5. (1) Der (Börsesensal ist, unbeschadet der

Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur

dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers

nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene

Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung

erwarten kann.

(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten

hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft

abgeschlossen hat, für den Schaden, der

diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch

Schuld des Börsesensais nicht mit einer Person

abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu

gewähren geeignet war.

§ 6. Der Börsesensal muß, sofern nicht die

Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch

mit Rücksicht auf die Gattung der

Ware davon entbindet, von jeder durch seine

Vermittlung nach Probe verkauften Ware die

Proben, nachdem er sie zur Wiedererkennung

bezeichnet hat, solange aufbewahren, bis die Ware

ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen

oder das Geschäft in anderer Weise

erledigt ist.

Abschnitt III.

Das Tagebuch.

§ 7. (1) Der Börsesensal muß außer seinem

Handbuch auch ein Tagebuch (Journal) führen,

in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen

sind. Die Eintragungen hat er täglich

zu unterzeichnen.

(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche

Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet

und dem Börsekommissär vorgelegt werden,

der den Namen des Börsesensais, für den es bestimmt

ist, die Zahl der Blätter und den Tag der

Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch

mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren

Enden amtlich zu siegeln sind.

§ 8. (1) Die Eintragungen in das Tagebuch

müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit

des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes

und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere

bei Verkäufen von Waren, deren

Gattung und Menge sowie den Preis und die

Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben,

ob das Geschäft in oder außerhalb der

Börse abgeschlossen wurde.

(2) Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis

der Parteien vor seiner Erfüllung

aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese

Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.

(3) Die Bestimmungen über die Einrichtung

der Handelsbücher (§ 43 H. G. B.) finden auch

auf das Tagebuch des Börsesensais Anwendung.

§ 9. (1) Der Börsesensal muß ohne Verzug

nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine

von ihm unterzeichnete und mit der Zahl, mit

der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen

ist, versehene Schlußnote zustellen, welche die

im § 8 als Gegenstand der Eintragung bezeichneten

Tatsachen enthält.

(2) Die Aufnahme des Namens der Parteien

in die Schlußnote ist jedoch in dem im § 5 bezeichneten

Falle nicht notwendig.

(3) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt

werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien

zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder

Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar

zu übersenden.

(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder

Untenschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal

davon der anderen Partei ohne Verzug

Anzeige machen.

(5) in dem im § 5 erwähnten Falle hat der

Börsesensal die von den Parteien unterfertigten

Schlußnoten aufzubewahren und jeder Partei, der

der Name der anderen Partei unbekannt bleiben

soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten

zuzustellen.

§ 10. [Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5,

verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen

beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch

zu geben, die alles enthalten müssen, was von

ihm über das die Parteien betreffende Geschäft

eingetragen ist.

§ 11. (1) Der Abschluß eines durch einen

Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der

Eintragung desselben in das Tagebuch oder von

der Aushändigung der Schlußnoten unabhäingig.

(2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise

des abgeschlossenen Vertrages.

(3) Will eine Partei bezüglich eines für sie

vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen,

so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des

§ 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme

nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei

bloß von dem ,sie betreffenden Geschäft Kenntnis

erhalten kann.

(4) Dritten Personen darf nur infolge amtlicher

Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die

Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden

Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben

erteilt werden.

§ 12. Im Laufe eines Rechtsstreites kann das

Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung

des Tagebuches zur Einsichtnahme anordnen.

Abschnitt IV.

Mäklergebühr.

§ 13. (1) Dem Börsesensal steht für die von

ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die

Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) au.

(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom

Landeshauptmann bestimmt, der vorher den

Börsekommissär und die Börseleitung zu hören

hat.

(3) Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu

fordern, sobald das Geschäft geschlossen und,

wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden

und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung

der Schlußnoten Genüge geschehen ist,

unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch

Börsestatuten.

(4) Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten,

wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen

ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben

hat, das Geschäft aber hierauf noch am

gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen

worden ist.

(5) Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse

gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden,

so kann für die Unterhandlung keine

Mäklergebühr gefordert werden.

§ 14. Ist unter den Parteien nichts darüber

vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll,

so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen

im Börsestatute von jeder Partei zur

Hälfte zu entrichten.

Abschnitt V.

Anstellung.

§ 15. (1) Die Anstellung der Börsesensale geschieht

entweder im allgemeinen für alle Arten

von Maklergeschäften oder nur für einzelne

Arten derselben.

(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch

außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.

§ 16. Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale

gelten folgende Bestimmungen

(1) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal

wird erfordert, daß der Bewerber

1. österreichischer Staatsbürger, mindestens

24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel

ist und die freie Verwaltung seines Vermögens

besitzt;

2, die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg

bestanden hat.

(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden

Börseleitung abzulegen. Sie wird bei

den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs

vorgenommen.

§ 17. (1)Die Börsesensale werden durch die Börseleitung

nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die

Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den

Landeshauptmann. Zur Besetzung ist eine Bewerbung

auszuschreiben und in der amtlichen

Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung

der Bewerbung hat auch durch

Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung

und Bekanntmachung der Bewerbung

steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung

hat der ernannte Börsesensal vor dem Landeshauptmann

den Amtseid zu leisten, daß er die

ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle.

Er erhält hierauf das von dem Landeshauptmann

auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die

Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang

seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals

wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes

kundgemacht und der Landeskammer der

gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.

§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt,

ob und mit welchem Betrage die für eine

Wertpapierbörse bestimmten Sensale Kaution zu

leisten haben.

Abschnitt VI.

Dienstaufsicht.

§ 19. (1) Die Tätigkeit der Börsesensale wird

durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist

berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in

deren Bücher Einsicht zu nehmen.

(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale

mit dem Tagebuch.

(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem

Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär

zu hinterlegen.

Abschnitt VII.

Ordnungs- und Disziplinarstrafen.

§ 20. (1) Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen

erkennt die von der Börseleitung gebil-

dete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus

einem rechtskundigen Beamten des zuständigen

Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus

zwei Mitgliedern der Börseleitung.

(3) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission

ist binnen zwei Wochen die Berufung

zulässig.

(4) Über die Berufung entscheidet die Diszipliniaroberkommission

bei der Börsekammer. Sie

besteht aus, dem Börsekommissär als Vorsitzenden

und einem weiteren rechtskundigen Beamten

des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern

aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung

und einem Beisitzer aus dem Kreis der

Börsesensale.

§ 21. Börsesensale, welche die ihnen obliegenden

Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär

mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission

mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem

sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkek

oder mit Rücksicht auf ihre Art

und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung

und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen

darstellt.

§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind

1. Der Verweis;

2; Geldstrafen bis 300 S.

(2) Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär

verhängt. Ein Rechtszug findet nicht statt.

§ 23. Disziplinarstrafen sind

1. Geldstrafen bis 3000 S;

2. Suspendierung vom Amte auf bestimmte

Zeit;

3. Entsetzung vom Amte.

§ 24. Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung

vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen,

wenn der Börsesensal sich ein unanständiges

oder ruhestörendes Benehmen an der Börse

zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung

vom Börsebesuche auf eine bestimmte

Zeit notwendig macht.

§ 25. (1) Die Disziplinarkommission kann gegen

Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige

Maßnahme verhängen

1. wenn die Fortsetzung der Amtsführung des

Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung

oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;

2. wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt

ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution

ergibt;

3. wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines

Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.

(2) Gegen eine Verfügung gemäß Abs. (1) kann

von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde

bei der Disziplinaroberkommission eingebracht

werden.

§ 26. (1) Die Disziplinarkommission hat auf

die Entsetzung vom Amte zu erkennen

1. wenn der Börsesensal wegen eines Verbrechens,

wegen des Vergehens des Schleichhandels,

der Preisüberschreitung [§ 4, Abs. (1), Bedarfsdeckungsstrafgesetz

1947] und anderer Umtriebe

[§ 4, Abs. (1), § 7, Abs. (6), § 8 Bedarfsdeckungsstrafgesetz

1947] oder wegen der Übertretung des

Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung

daran, des Betruges oder der Untreue verurteilt

oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren

Handlung eine wenigstens sechsmonatige

Freiheitsstrafe verhängt wurde;

2. wenn gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

eröffnet wurde.

(2) Auf die Entsetzung vom Amte kann erkannt

werden

1. wenn der Börsesensal in seinen Geschäften

wissentlich einen falschen Umstand angibt, bestätigt

oder in sein Buch einträgt oder dieses verfälscht;

2. wenn er ohne Genehmigung entgegen § 4,

Abs. (2), Z. 1, Geschäfte für eigene Rechnung betreibt

oder an dem Nutzen eines von ihm vermittelten

Geschäftes auf irgendeine Weise teilnimmt

oder wenn er unterlassen hat, von einem

Auftraggeber, den er nicht genannt hat und von

dem er nicht mit voller Beruhigung angemessene

Deckung erwarten konnte, sich diese Deckung zu

verschaffen;

3. wenn er Geschäfte für Personen besorgt, von

deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit

er Kenntnis hat, oder wenn

er verbotene Geschäfte oder Geschäfte vermittelt,

bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß

die Partei sie nur zum Scheine oder nur zur Benachteiligung

von dritten Personen schließen will;

4. wenn wiederholte geringere Strafen ohne

Wirkung geblieben sind.

§ 27. (1) Wenn ein Dienstvergehen eines Börsesensals

sich zugleich als eine nach dem allgemeinen

Strafgesetze zu ahndende Handlung darstellt, so

darf, solange die Untersuchung bei dem Strafgerichte

anhängig ist, das Disziplinarverfahren

wegen derselben Handlung, unbeschadet der Suspendierung

als vorläufige Maßnahme, nicht stattfinden.

(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen

Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen

Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon

der Börseleitung Mitteilung zu machen und

sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von

dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.

(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes

Urteil hindert nicht die Durchführung

des Disziplinarverfahrens.

§ 28. Die als Ordnungs- oder Disziplinarstrafen

gegen Börsesensale verhängten Geldbeträge

fließen dem Bund zu.

Abschnitt VIII.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 29. Die Bestimmungen des § 1, Abs. (2), Z. 7,

und die des 8. Abschnittes des I. Buches des

Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, Deutsches

R. G. Bl. S. 219, finden auf Börsesensale keine Anwendung.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Justiz,

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

und dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau betraut.

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