3. Bundesgesetz: Börsesensale-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I.
Tätigkeit und Befugnisse.
§ 1. (1) Börsesensale sind die nach den Bestimmungen
der §§ 15 bis 18 für eine Börse amtlich
bestellten Handelsmäkler.
(2) Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber
Käufe und Verkäufe über Waren, Schiffe,
Wechsel, Münzsorten, Staatspapiere, Aktien und
andere Handelspapiere, ferner Verträge über die
dem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie
Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.
§ 2. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung
ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt
anzusehen, eine Zahlung oder eine
andere im Vertrage bedungene Leistung in
Empfang zu nehmen.
(2) Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht
berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände
zu übernehmen, die den Gegenstand seiner
Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm
ausgefolgt werden.
§ 3. Der Landeshauptmann kann den Börsesensalen
dort, wo ein Bedürfnis besteht, die
Befugnis erteilen, öffentliche Versteigerungen
von Waren und Handelspapieren abzuhalten, die
den Gegenstand ihrer Vermittlungsgeschäfte
bilden.
Abschnitt II.
Pflichten.
§ 4. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die
ihnen anvertrauten Geschäfte mit Fleiß, Vorsicht,
Genauigkeit, Treue und Redlichkeit zu besorgen
und haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen
in ihre Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit
der von ihnen ausgehenden Urkunden
schwächen könnte.
(2) Sie haben insbesondere folgende Pflichten
1. Sie dürfen für eigene Rechnung keine im
Börseverkehr üblichen Geschäfte schließen, weder
unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre,
sie dürfen kein Handelsgewerbe betreiben
und für die Erfüllung der Geschäfte,
welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich
machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet
der Gültigkeit der Geschäfte.
2. Sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem
Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten
oder Handlungsgehilfen stehen, noch
auch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates
einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft
auf Aktien noch auch Geschäftsführer einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.
3. Sie dürfen sich nicht mit anderen Börsesensalen
oder Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen
Betriebe der Mäklergeschäfte oder
eines Teiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen
Vermittlung einzelner Geschäfte sind
sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt.
4. Sie müssen die Vermittlungstätigkeit persönlich
betreiben und dürfen sich zur Abschließung
der Geschäfte eines Gehilfen nicht bedienen; es
ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von
Vermittlungsaufträgen Gehilfen zu verwenden,
für deren Gebaren sie verantwortlich sind.
5. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge,
Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet,
soweit nicht das Gegenteil durch die Parteien
bewilligt odor durch die Natur des Geschäftes
geboten ist.
6. Sie dürfen von Parteien, die sich außerhalb
des Ortes befinden, für den sie bestellt sind, und
die ihnen nicht persönlich bekannt sind, briefliche,
telegraphische oder telephonische Aufträge
nicht übernehmen, ohne sich vorher Überzeugung
von ihrer Identität verschafft zu haben; für Personen,
von deren Zahlungsunfähigkeit oder von
deren Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis
halben, dürfen sie keine Aufträge übernehmen.
7. Sie dürfen keine Geschäfte vermitteln, bei
denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die
Partei sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung
dritter Personen schließen wolle; ebensowenig
dürfen sie an der Börse Geschäfte in
solchen Staatspapieren, Aktien oder anderen Handelspapieren
vermitteln, die im amtlichen Kursblatt
der Börse nicht notiert sind.
8. Sie müssen während der ganzen Börsezeit
an der Börse anwesend sein oder dafür sorgen,
daß ihre Stelle durch einen anderen Börsesensal
vertreten und diese Vertretung dem Börsekommissär
angezeigt werde; zu einer länger als acht
Tage dauernden Stellvertretung ist die Bewilligung
des Börsekommissärs erforderlich.
(3) Ausnahmen von den Grundsätzen des
Abs. (2), Z. 1 und 2, sind nur mit Genehmigung
des zuständigen Börsekommissärs (§ 19) zulässig.
§ 5. (1) Der (Börsesensal ist, unbeschadet der
Gültigkeit des abgeschlossenen Geschäftes, nur
dann berechtigt, den Namen seines Auftraggebers
nicht zu nennen, wenn er von diesem angemessene
Deckung erhalten hat oder mit voller Beruhigung
erwarten kann.
(2) Falls er angemessene Deckung nicht erhalten
hat, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft
abgeschlossen hat, für den Schaden, der
diesem daraus erwächst, daß das Geschäft durch
Schuld des Börsesensais nicht mit einer Person
abgeschlossen wurde, die volle Beruhigung zu
gewähren geeignet war.
§ 6. Der Börsesensal muß, sofern nicht die
Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch
mit Rücksicht auf die Gattung der
Ware davon entbindet, von jeder durch seine
Vermittlung nach Probe verkauften Ware die
Proben, nachdem er sie zur Wiedererkennung
bezeichnet hat, solange aufbewahren, bis die Ware
ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen
oder das Geschäft in anderer Weise
erledigt ist.
Abschnitt III.
Das Tagebuch.
§ 7. (1) Der Börsesensal muß außer seinem
Handbuch auch ein Tagebuch (Journal) führen,
in das alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen
sind. Die Eintragungen hat er täglich
zu unterzeichnen.
(2) Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche
Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet
und dem Börsekommissär vorgelegt werden,
der den Namen des Börsesensais, für den es bestimmt
ist, die Zahl der Blätter und den Tag der
Beglaubigung anzumerken und das Tagebuch
mit einer Schnur zu durchziehen hat, deren
Enden amtlich zu siegeln sind.
§ 8. (1) Die Eintragungen in das Tagebuch
müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit
des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes
und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere
bei Verkäufen von Waren, deren
Gattung und Menge sowie den Preis und die
Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben,
ob das Geschäft in oder außerhalb der
Börse abgeschlossen wurde.
(2) Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis
der Parteien vor seiner Erfüllung
aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese
Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.
(3) Die Bestimmungen über die Einrichtung
der Handelsbücher (§ 43 H. G. B.) finden auch
auf das Tagebuch des Börsesensais Anwendung.
§ 9. (1) Der Börsesensal muß ohne Verzug
nach Abschluß des Geschäftes jeder Partei eine
von ihm unterzeichnete und mit der Zahl, mit
der das Geschäft in sein Tagebuch eingetragen
ist, versehene Schlußnote zustellen, welche die
im § 8 als Gegenstand der Eintragung bezeichneten
Tatsachen enthält.
(2) Die Aufnahme des Namens der Parteien
in die Schlußnote ist jedoch in dem im § 5 bezeichneten
Falle nicht notwendig.
(3) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt
werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien
zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder
Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar
zu übersenden.
(4) Verweigert eine Partei die Annahme oder
Untenschrift der Schlußnote, so muß der Börsesensal
davon der anderen Partei ohne Verzug
Anzeige machen.
(5) in dem im § 5 erwähnten Falle hat der
Börsesensal die von den Parteien unterfertigten
Schlußnoten aufzubewahren und jeder Partei, der
der Name der anderen Partei unbekannt bleiben
soll, bloß von ihm unterfertigte Schlußnoten
zuzustellen.
§ 10. [Der Börsesensal ist, unbeschadet des § 5,
verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen
beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuch
zu geben, die alles enthalten müssen, was von
ihm über das die Parteien betreffende Geschäft
eingetragen ist.
§ 11. (1) Der Abschluß eines durch einen
Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der
Eintragung desselben in das Tagebuch oder von
der Aushändigung der Schlußnoten unabhäingig.
(2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise
des abgeschlossenen Vertrages.
(3) Will eine Partei bezüglich eines für sie
vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen,
so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des
§ 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme
nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei
bloß von dem ,sie betreffenden Geschäft Kenntnis
erhalten kann.
(4) Dritten Personen darf nur infolge amtlicher
Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die
Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden
Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben
erteilt werden.
§ 12. Im Laufe eines Rechtsstreites kann das
Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung
des Tagebuches zur Einsichtnahme anordnen.
Abschnitt IV.
Mäklergebühr.
§ 13. (1) Dem Börsesensal steht für die von
ihm vermittelten Geschäfte [§ 1, Abs. (2)] die
Mäklergebühr (Sensarie, Courtage) au.
(2) Die Höhe der Mäklergebühr wird vom
Landeshauptmann bestimmt, der vorher den
Börsekommissär und die Börseleitung zu hören
hat.
(3) Der Börsesensal hat die Mäklergebühr zu
fordern, sobald das Geschäft geschlossen und,
wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden
und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung
der Schlußnoten Genüge geschehen ist,
unbeschadet anderweitiger Bestimmungen durch
Börsestatuten.
(4) Diese Gebühr hat er auch dann zu erhalten,
wenn die Vermittlung des Geschäftes soweit gediehen
ist, daß er die Parteien einander bekanntgegeben
hat, das Geschäft aber hierauf noch am
gleichen Tage von den Parteien unmittelbar geschlossen
worden ist.
(5) Ist aber das Geschäft nicht zum Abschlusse
gekommen oder nicht zu einem unbedingten geworden,
so kann für die Unterhandlung keine
Mäklergebühr gefordert werden.
§ 14. Ist unter den Parteien nichts darüber
vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll,
so ist diese in Ermanglung besonderer Bestimmungen
im Börsestatute von jeder Partei zur
Hälfte zu entrichten.
Abschnitt V.
Anstellung.
§ 15. (1) Die Anstellung der Börsesensale geschieht
entweder im allgemeinen für alle Arten
von Maklergeschäften oder nur für einzelne
Arten derselben.
(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch
außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.
§ 16. Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale
gelten folgende Bestimmungen
(1) Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal
wird erfordert, daß der Bewerber
1. österreichischer Staatsbürger, mindestens
24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel
ist und die freie Verwaltung seines Vermögens
besitzt;
2, die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg
bestanden hat.
(2) Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden
Börseleitung abzulegen. Sie wird bei
den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs
vorgenommen.
§ 17. (1)Die Börsesensale werden durch die Börseleitung
nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die
Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den
Landeshauptmann. Zur Besetzung ist eine Bewerbung
auszuschreiben und in der amtlichen
Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung
der Bewerbung hat auch durch
Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung
und Bekanntmachung der Bewerbung
steht der Börseleitung zu.
(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung
hat der ernannte Börsesensal vor dem Landeshauptmann
den Amtseid zu leisten, daß er die
ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle.
Er erhält hierauf das von dem Landeshauptmann
auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die
Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang
seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.
(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals
wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes
kundgemacht und der Landeskammer der
gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.
§ 18. Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt,
ob und mit welchem Betrage die für eine
Wertpapierbörse bestimmten Sensale Kaution zu
leisten haben.
Abschnitt VI.
Dienstaufsicht.
§ 19. (1) Die Tätigkeit der Börsesensale wird
durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist
berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in
deren Bücher Einsicht zu nehmen.
(2) Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale
mit dem Tagebuch.
(3) Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem
Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär
zu hinterlegen.
Abschnitt VII.
Ordnungs- und Disziplinarstrafen.
§ 20. (1) Über Disziplinarvergehen von Börsesensalen
erkennt die von der Börseleitung gebil-
dete Disziplinarkommission bei der Börsekammer.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
einem rechtskundigen Beamten des zuständigen
Bundesministeriums als Vorsitzenden und aus
zwei Mitgliedern der Börseleitung.
(3) Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission
ist binnen zwei Wochen die Berufung
zulässig.
(4) Über die Berufung entscheidet die Diszipliniaroberkommission
bei der Börsekammer. Sie
besteht aus, dem Börsekommissär als Vorsitzenden
und einem weiteren rechtskundigen Beamten
des zuständigen Bundesministeriums, zwei Beisitzern
aus dem Kreis der Mitglieder der Börseleitung
und einem Beisitzer aus dem Kreis der
Börsesensale.
§ 21. Börsesensale, welche die ihnen obliegenden
Amtspflichten verletzen, werden vom Börsekommissär
mit Ordnungs- oder von der Disziplinarkommission
mit Disziplinarstrafen belegt, je nachdem
sich die Pflichtverletzung als eine bloße Ordnungswidrigkek
oder mit Rücksicht auf ihre Art
und ihren Grad, auf die allfällige Wiederholung
und die erschwerenden Umstände als ein Dienstvergehen
darstellt.
§ 22. (1) Ordnungsstrafen sind
1. Der Verweis;
2; Geldstrafen bis 300 S.
(2) Ordnungsstrafen werden vom Börsekommissär
verhängt. Ein Rechtszug findet nicht statt.
§ 23. Disziplinarstrafen sind
1. Geldstrafen bis 3000 S;
2. Suspendierung vom Amte auf bestimmte
Zeit;
3. Entsetzung vom Amte.
§ 24. Die Disziplinarkommission kann die Suspendierung
vom Amte auf bestimmte Zeit verhängen,
wenn der Börsesensal sich ein unanständiges
oder ruhestörendes Benehmen an der Börse
zuschulden kommen läßt, welches seine Ausschließung
vom Börsebesuche auf eine bestimmte
Zeit notwendig macht.
§ 25. (1) Die Disziplinarkommission kann gegen
Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige
Maßnahme verhängen
1. wenn die Fortsetzung der Amtsführung des
Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung
oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
2. wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt
ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution
ergibt;
3. wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines
Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.
(2) Gegen eine Verfügung gemäß Abs. (1) kann
von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde
bei der Disziplinaroberkommission eingebracht
werden.
§ 26. (1) Die Disziplinarkommission hat auf
die Entsetzung vom Amte zu erkennen
1. wenn der Börsesensal wegen eines Verbrechens,
wegen des Vergehens des Schleichhandels,
der Preisüberschreitung [§ 4, Abs. (1), Bedarfsdeckungsstrafgesetz
1947] und anderer Umtriebe
[§ 4, Abs. (1), § 7, Abs. (6), § 8 Bedarfsdeckungsstrafgesetz
1947] oder wegen der Übertretung des
Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung
daran, des Betruges oder der Untreue verurteilt
oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren
Handlung eine wenigstens sechsmonatige
Freiheitsstrafe verhängt wurde;
2. wenn gegen ihn ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
eröffnet wurde.
(2) Auf die Entsetzung vom Amte kann erkannt
werden
1. wenn der Börsesensal in seinen Geschäften
wissentlich einen falschen Umstand angibt, bestätigt
oder in sein Buch einträgt oder dieses verfälscht;
2. wenn er ohne Genehmigung entgegen § 4,
Abs. (2), Z. 1, Geschäfte für eigene Rechnung betreibt
oder an dem Nutzen eines von ihm vermittelten
Geschäftes auf irgendeine Weise teilnimmt
oder wenn er unterlassen hat, von einem
Auftraggeber, den er nicht genannt hat und von
dem er nicht mit voller Beruhigung angemessene
Deckung erwarten konnte, sich diese Deckung zu
verschaffen;
3. wenn er Geschäfte für Personen besorgt, von
deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit
er Kenntnis hat, oder wenn
er verbotene Geschäfte oder Geschäfte vermittelt,
bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß
die Partei sie nur zum Scheine oder nur zur Benachteiligung
von dritten Personen schließen will;
4. wenn wiederholte geringere Strafen ohne
Wirkung geblieben sind.
§ 27. (1) Wenn ein Dienstvergehen eines Börsesensals
sich zugleich als eine nach dem allgemeinen
Strafgesetze zu ahndende Handlung darstellt, so
darf, solange die Untersuchung bei dem Strafgerichte
anhängig ist, das Disziplinarverfahren
wegen derselben Handlung, unbeschadet der Suspendierung
als vorläufige Maßnahme, nicht stattfinden.
(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen
Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen
Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon
der Börseleitung Mitteilung zu machen und
sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von
dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.
(3) Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes
Urteil hindert nicht die Durchführung
des Disziplinarverfahrens.
§ 28. Die als Ordnungs- oder Disziplinarstrafen
gegen Börsesensale verhängten Geldbeträge
fließen dem Bund zu.
Abschnitt VIII.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 29. Die Bestimmungen des § 1, Abs. (2), Z. 7,
und die des 8. Abschnittes des I. Buches des
Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, Deutsches
R. G. Bl. S. 219, finden auf Börsesensale keine Anwendung.
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Justiz,
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
und dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau betraut.