3. Verordnung: Anrechnung von Dienstzeiten bei Pharmazeuten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3, Abs. (3), des Gesetzes vom
18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5/1907, betreffend
die Regelung des Apothekenwesens, wird
verordnet
§ 1. Pharmazeuten, die vor Inkrafttreten der
pharmazeutischen Studien- und Prüfungsordnung
vom 18. August 1922, B. G. Bl. Nr. 625, ihre
pharmazeutische Ausbildung begonnen haben,
kann die nach Ablegung der Tirozinalprüfung
und noch vor Erlangung des Magisterdiploms in
öffentlichen oder Anstaltsapotheken abgeleistete
fachliche Tätigkeit in dem zehn Jahre übersteigenden
Ausmaße auf die im § 3, Abs. (4), des
Gesetzes vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl.
Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,
geforderte Mindestdauer der fachlichen
Tätigkeit von 5, beziehungsweise 15 Jahren
angerechnet werden.
§ 2. Über die Anrechnung von Dienstzeiten als
Pharmazeuten im Sinne der Vorschrift des § 1
entscheidet der Landeshauptmann (Bürgermeister
der Stadt Wien) in erster Instanz.