Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3_1947 AT

3. Verordnung: Anrechnung von Dienstzeiten bei Pharmazeuten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Verordnung: Anrechnung von Dienstzeiten bei Pharmazeuten.

Auf Grund des § 3, Abs. (3), des Gesetzes vom

18. Dezember 1906, R. G. Bl. Nr. 5/1907, betreffend

die Regelung des Apothekenwesens, wird

verordnet

§ 1. Pharmazeuten, die vor Inkrafttreten der

pharmazeutischen Studien- und Prüfungsordnung

vom 18. August 1922, B. G. Bl. Nr. 625, ihre

pharmazeutische Ausbildung begonnen haben,

kann die nach Ablegung der Tirozinalprüfung

und noch vor Erlangung des Magisterdiploms in

öffentlichen oder Anstaltsapotheken abgeleistete

fachliche Tätigkeit in dem zehn Jahre übersteigenden

Ausmaße auf die im § 3, Abs. (4), des

Gesetzes vom 18. Dezember 1906, R. G. Bl.

Nr. 5/1907, betreffend die Regelung des Apothekenwesens,

geforderte Mindestdauer der fachlichen

Tätigkeit von 5, beziehungsweise 15 Jahren

angerechnet werden.

§ 2. Über die Anrechnung von Dienstzeiten als

Pharmazeuten im Sinne der Vorschrift des § 1

entscheidet der Landeshauptmann (Bürgermeister

der Stadt Wien) in erster Instanz.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →