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3. Gesetz: Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 3. Gesetz: Schriftstücke-Bereinigungsgesetz

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Die gemäß Verordnung vom 17. August

1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land

Österreich Nr. 144/1939), zusätzlich beigelegten

Vornamen Israel und Sara gelten m allen amtlichen

Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und

sonstigen Schriftstücken aller Art ab nicht beigesetzt.

(2) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften

dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen

enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke

auf Abschriften.

§ 2. Sind bei Berechtigungen und Befugnissen

die aus sogenannten rassischen Gründen verfügten

Beschränkungen weggefallen, so sind auf

Antrag die Urkunden hierüber unter Weglassung

aller auf die Beschränkung bezüglichen Bestimmungen

neuerlich, und zwar in der allgemein

üblichen Form, auszustellen.

§ 3. Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen,

amtlichen Ausfertigungen, Eingaben,

Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen

keiner öffentlichen Abgabe.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit

den beteiligten Staatsämtern und, sofern es sich

um Angelegenheiten handelt, die vorwiegend in

den Wirkungskreis eines anderen Staatsamtes

fallen, dieses im Einvernehmen mit dem Staatsamt

für Inneres und den anderen beteiligten

Staatsämtern betraut.

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