3. Gesetz: Schriftstücke-Bereinigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (1) Die gemäß Verordnung vom 17. August
1938, R. G. Bl. I S. 1044 (G. Bl. für das Land
Österreich Nr. 144/1939), zusätzlich beigelegten
Vornamen Israel und Sara gelten m allen amtlichen
Aufzeichnungen, ferner in Urkunden und
sonstigen Schriftstücken aller Art ab nicht beigesetzt.
(2) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
dürfen keinen Hinweis auf den zusätzlichen Vornamen
enthalten. Dies gilt auch für Beglaubigungsvermerke
auf Abschriften.
§ 2. Sind bei Berechtigungen und Befugnissen
die aus sogenannten rassischen Gründen verfügten
Beschränkungen weggefallen, so sind auf
Antrag die Urkunden hierüber unter Weglassung
aller auf die Beschränkung bezüglichen Bestimmungen
neuerlich, und zwar in der allgemein
üblichen Form, auszustellen.
§ 3. Die durch dieses Gesetz veranlaßten Amtshandlungen,
amtlichen Ausfertigungen, Eingaben,
Protokolle, Urkunden und Zeugnisse unterliegen
keiner öffentlichen Abgabe.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit
den beteiligten Staatsämtern und, sofern es sich
um Angelegenheiten handelt, die vorwiegend in
den Wirkungskreis eines anderen Staatsamtes
fallen, dieses im Einvernehmen mit dem Staatsamt
für Inneres und den anderen beteiligten
Staatsämtern betraut.