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39. Österreichischer Stabilitätspakt 2001

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 39. Österreichischer Stabilitätspakt 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen

Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes

und des Österreichischen Städtebundes –

übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

Verstärkte Stabilitätsorientierung

(1) Bund, Länder und Gemeinden verpflichten sich, die Stabilitätsorientierung ihrer Haushaltsführung

zu verstärken. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104 des

EG-Vertrages, insbesondere im Hinblick auf die derzeit geltenden Regeln des Sekundärrechts über die

Haushaltsdisziplin sicherstellen.

(2) Dazu vereinbaren Bund, Länder und Gemeinden jeweils zu erbringende Stabilitätsbeiträge nach

den Bestimmungen dieser Vereinbarung (vereinbarte Stabilitätsbeiträge). Ein vereinbarter Stabilitätsbeitrag

kann je nach den für ein Jahr bestehenden Voraussetzungen ein für das betreffende Jahr zu erbringender

ordentlicher Stabilitätsbeitrag, ein für das betreffende Jahr zulässig verringerter Stabilitätsbeitrag

oder ein für das betreffende Jahr erforderlicher erhöhter Stabilitätsbeitrag sein.

Artikel 2

Stabilitätsbeitrag des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, seine Budgetpolitik so stabilitätsorientiert zu gestalten, dass das Defizit

nach ESVG 95 im Bundeshaushalt für das Jahr 2001 maximal 2,05% des BIP und für die Jahre 2002

bis einschließlich 2004 maximal 0,75% des BIP beträgt (ordentlicher Stabilitätsbeitrag des Bundes).

(2) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu einem Höchstbetrag von

insgesamt 0,25% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser

Vereinbarung sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in

den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in

den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser

Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 3

Stabilitätsbeitrag der Länder

(1) Die Länder (einschließlich Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004

einen Stabilitätsbeitrag in Form eines durchschnittlichen Haushaltsüberschusses nach ESVG 95 in Höhe

von nicht unter 0,75% des BIP, jedenfalls aber jährlich 23 Milliarden Schilling (Mindestbeitrag), zum

gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad beizutragen.

(2) Die Stabilitätsbeiträge der einzelnen Länder zur Verpflichtung gemäß Abs. 1 werden wie folgt

festgelegt (ordentliche Stabilitätsbeiträge der Länder)

(3) Das Ergebnis der Volkszählung 2001 ist bei der Berechnung der Stabilitätsbeiträge im Gleichklang

mit der Anwendung des Ergebnisses der Volkszählung 2001 bei der Überweisung der Ertragsanteile

gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2001 (FAG 2001), BGBl. I Nr. 3/2001, anzuwenden. Die Aufteilung

des Mindestbetrages nach den Anteilen an der Volkszahl gemäß der Volkszählung 2001 ist bei den

in Spalte 2 bezeichneten Ländern um die dort genannten Beträge zu verringern. Der sich sodann auf den

Mindestbetrag ergebende Differenzbetrag ist durch Anpassung der Anteile aller anderen Länder im Verhältnis

ihrer Volkszahlen zueinander auszugleichen.

(4) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages je Land bis zu einem Höchstbetrag,

welcher sich aus dem Anteilsverhältnis gemäß Abs. 2 Spalte 5 in Verbindung mit Abs. 3 an insgesamt

0,15% des Mittelwertes des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung

ergibt, sind zulässig (verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in

den Vorjahren ausgeschöpft und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in

den Folgejahren auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser

Vereinbarung zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 4

Stabilitätsbeitrag der Gemeinden

(1) Die Gemeinden (ohne Wien) verpflichten sich, für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004 jeweils

landesweise durch ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis nach ESVG 95 zum gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad

beizutragen (ordentlicher Stabilitätsbeitrag der Gemeinden).

(2) Vorübergehende Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages bis zu folgenden

Anteilen in% des BIP sind zulässig

(3) Unterschreitungen des ordentlichen jährlichen Stabilitätsbeitrages durch die Gemeinden je eines

Landes bis zu einem Höchstbetrag, welcher sich aus dem Anteil gemäß Abs. 2 in Prozent des Mittelwertes

des BIP der jeweils vergangenen Jahre des Geltungszeitraums dieser Vereinbarung ergibt, sind zulässig

(verringerter Stabilitätsbeitrag), soweit dieser Höchstbetrag nicht schon in den Vorjahren ausgeschöpft

und nicht ausgeglichen wurde. Der gesamte Unterschreitungsbetrag ist in den Folgejahren dieser

Vereinbarung auszugleichen (erhöhter Stabilitätsbeitrag), so dass über den Geltungszeitraum dieser Vereinbarung

zumindest der durchschnittliche ordentliche Stabilitätsbeitrag erreicht wird.

Artikel 5

Übertragung von Überschüssen

Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung

Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit der jeweilige ordentliche Stabilitätsbeitrag

übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind Grundlage für den Sanktionsmechanismus. Mehrfache

Anrechnungen finden nicht statt. Das österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

Artikel 6

Haushaltskoordinierung

(1) Zur effektiven Umsetzung dieser Verpflichtungen koordinieren Bund, Länder und Gemeinden

ihre Haushaltsführung. Dazu werden politische Koordinationskomitees eingerichtet. Beschlüsse in diesen

Gremien erfolgen einvernehmlich.

a) Für die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden (Gemeinde- und Städtebund),

wird beim Bundesministerium für Finanzen ein österreichisches Koordinationskomitee

aus deren Vertretern gebildet.

b) Für die Haushaltskoordinierung in den einzelnen Ländern (mit Ausnahme Wiens) im Verhältnis

zwischen Land und Gemeinden werden Länder-Koordinationskomitees gebildet, in denen die

Vertreter des Landes, die jeweiligen Landesverbände des Österreichischen Gemeindebundes und

der Österreichische Städtebund vertreten sind.

c) Die Koordinationskomitees sind über Verlangen eines Vertragspartners vom Bundesminister für

Finanzen bzw. vom jeweiligen Land einzuberufen. Weitere Bestimmungen über die Organisation

und die Geschäftsführung der Koordinationskomitees sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu

regeln.

(2) Gegenstand der Haushaltskoordinierung im österreichischen Koordinationskomitee sind insbesondere

a) die Beratung der Umsetzung der vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen;

b) die wechselseitige Information über Angelegenheiten der Haushaltsführung;

c) die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, insbesondere durch wechselseitige Information

und Beratung darüber; die Beratung und wechselseitige Information über die mittelfristige

Ausrichtung der Haushaltsführung für den Bereich des Bundes, etwa das jeweilige Budget- und

das jeweilige Stabilitätsprogramm;

d) die Erarbeitung einheitlicher Grundsätze für die Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung

der Haushaltsführung;

e) die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen

Schuldenstandes; die Diskussion der Haushaltsergebnisse vor allfälliger Weiterleitung an das

Schlichtungsgremium;

f) die Empfehlung von Maßnahmen, wenn sich ein Abweichen von den vereinbarten Stabilitätsverpflichtungen

abzeichnet;

g) die Festlegung von Maßnahmen, wenn vom Europäischen Rat auf Grund einer Entscheidung

über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits eine Empfehlung ausgesprochen wurde, und die

Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen;

h) die Beratung von Maßnahmen, wenn von Organen der Gemeinschaft Stellungnahmen zum österreichischen

Stabilitätsprogramm, oder wenn eine Empfehlung an Österreich in den Grundzügen

der Wirtschaftspolitik gemäß Art. 99 Abs. 2 des EG-Vertrages abgegeben wurde.

(3) Gegenstand der Haushaltskoordinierung in den Länder-Koordinationskomitees sind jedenfalls

die in Abs. 2 lit. a bis f genannten Aufgaben, weiters die Festlegung von Sanktionen, wenn von Gemeinden

die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationspflichten verletzt werden. Das Bundesministerium

für Finanzen ist über die Beratungen und Beschlüsse der Länder-Koordinationskomitees in geeigneter

Form und zeitnahe in Kenntnis zu setzen.

(4) Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, insbesondere Einnahmenminderungen, Ausgabensteigerungen,

eines Entfalls von Abgabenerträgen auf Grund des Urteiles eines Höchstgerichtes, eines

schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, eines Eintritts eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses,

das sich der Kontrolle der betreffenden Gebietskörperschaft entzieht und ihre Finanzlage erheblich

beeinträchtigt, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Reduktion der Verpflichtung

zur Erbringung ihrer jeweiligen Stabilitätsbeiträge zu führen.

(5) Aufgabe des Österreichischen Koordinationsgremiums im Rahmen der Haushaltskoordinierung

ist weiters die Führung von Verhandlungen über die Verpflichtung zur Erbringung der jeweiligen Stabilitätsbeiträge.

Artikel 7

Mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung sicherzustellen.

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sich bei der Beschlussfassung über die jährlichen Haushaltsvoranschläge

an den mittelfristigen Vorgaben zu orientieren.

(3) Bund und Länder haben ihre aktuellen Planungen für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung

jährlich dem österreichischen Koordinationskomitee bis jeweils 31. Juli zu berichten. Über

die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung von Gemeinden ist dem Landeskoordinationskomitee

bis jeweils 31. Juli zu berichten. Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern haben gleichzeitig auch

dem österreichischen Koordinationskomitee zu berichten.

Artikel 8

Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms

unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung

zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm

dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen

Union zu übermitteln.

(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin

von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.

(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine

über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.

Artikel 9

Information

(1) Zur Unterstützung des Vollzuges dieser Vereinbarung wird ein sanktioniertes Informationssystem

vereinbart. Darüber hinaus wird die vereinbarte Haushaltskoordinierung zur wechselseitigen Information

über Angelegenheiten der Haushaltsführung genutzt.

(2) Das sanktionierte Informationssystem umfasst die Verpflichtungen

a) im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung,

b) nach der zur Umsetzung der

– Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen

auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft

(ESVG 95),

– Verordnung (EG) Nr. 264/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des

Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken,

– Verordnung (EG) Nr. 475/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 über die

Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls

über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

erforderlichen Statistik über die Gebarung im öffentlichen Sektor.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Verletzungen des Informationssystems dem Schlichtungsgremium,

bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung des Schlichtungsgremiums im Wege des Bundesministeriums

für Finanzen, bzw. dem Landeskoordinationskomitee mitzuteilen. Erforderliche Informationen

sind vorerst durch Schätzung zu ermitteln. Diese Daten sind dem allfälligen weiteren Verfahren

zugrunde zu legen. Treffen Informationen verspätet ein, sind die Schätzungen – soweit dies möglich ist –

durch die verspäteten Informationen zu ersetzen.

(4) Bei schuldhafter Verletzung der Informationsverpflichtungen durch den Bund oder die Länder

ist ein Beitrag der betreffenden Gebietskörperschaft in Höhe von 10 Cent, vervielfacht mit der Einwohnerzahl

der Gebietskörperschaft, höchstens jedoch 100000 € zu leisten. Ob eine schuldhafte Verletzung

vorliegt, entscheidet das jeweilige Schlichtungsgremium. Die Hereinbringung dieser Beträge erfolgt beim

nächsten Vorschuss gemäß § 13 FAG 2001. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(5) Bei Verletzung der Informationsverpflichtungen durch Gemeinden hat das Landeskoordinationskomitee

angemessene Maßnahmen vorzusehen.

(6) Beiträge wegen Verletzung der Informationspflicht fließen der Bundesanstalt Statistik Österreich

zur teilweisen Deckung der durch diese Vereinbarung verursachten Mehrkosten zu.

Artikel 10

Ermittlung der Haushaltsergebnisse

(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG 95 und eine Berichterstattung darüber an

das österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils

Ende August eines Jahres. Die Berichte sind auch dem jeweiligen Landeskoordinationskomitee zu übermitteln.

(2) Für die Ermittlung des Maastrichtergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG 95 der

Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 zugrunde gelegt. Die Anwendung von Änderungen

der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand 16. Oktober 2000 ist für

Zwecke dieses Stabilitätspaktes nur mit Zustimmung der Finanzausgleichspartner zulässig. Abweichungen

vom Auslegungsstand des ESVG 95 zum Stand 16. Oktober 2000 sind gesondert zu dokumentieren.

(3) Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen. Haushaltsergebnisse

von Fonds der Gebietskörperschaften sind jeweils nur mit den Unterschiedsbeträgen

gegenüber den Haushaltsergebnissen 2000 anzurechnen.

(4) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium

für Finanzen abzuschließen.

Artikel 11

Sanktionsmechanismus

(1) Zur Absicherung der Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung wird ein Sanktionsmechanismus

eingerichtet.

(2) Wird im Rahmen der Ermittlung der Haushaltsergebnisse durch die Statistik Österreich festgestellt,

dass vereinbarte jährliche Stabilitätsbeiträge oder ein vereinbarter Durchschnittswert über die Laufzeit

der Vereinbarung nicht erbracht wurden und erfolgt kein Ausgleich durch die Übertragung eines

Überschusses nach Art. 5, ist ein Schlichtungsgremium zu befassen.

(3) Werden vom Bund oder von einem Land vereinbarte Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht

das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister für Finanzen und aus zwei von den Ländern

nominierten Mitgliedern. Für die Länder wird je ein Mitglied durch den jeweiligen Vorsitzenden der

Landeshauptmännerkonferenz und von dem im Vorsitz nachfolgenden Landeshauptmann nominiert. Bei

Verhinderung gemäß vorletztem Satz tritt der jeweilige Nachfolger als Nominierungsberechtigter ein. Die

Gemeinden können bis zu zwei Beobachter entsenden. Werden von den Gemeinden eines Landes vereinbarte

Stabilitätsbeiträge nicht erbracht, besteht das Schlichtungsgremium aus zwei vom Bundesminister

für Finanzen und aus zwei von den Gemeinden nominierten Mitgliedern. Für die Gemeinden wird je ein

Mitglied vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund nominiert. Die

Länder können bis zu zwei Beobachter entsenden. Vertreter des jeweils betroffenen Landes (der Gemeinden

des Landes) können weder nominieren noch als Mitglieder des Schlichtungsgremiums nominiert

werden. Beobachter werden nach denselben Regeln nominiert wie die Mitglieder.

(4) Das Schlichtungsgremium ersucht den Präsidenten des Rechnungshofes um ein Gutachten, ob

und in welcher Höhe nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den

Gemeinden eines Landes der vereinbarte Stabilitätsbeitrag verfehlt wurde.

(5) Das Schlichtungsgremium entscheidet einvernehmlich, ob und in welcher Höhe ein Sanktionsbeitrag

nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vom Bund, einem Land oder von den Gemeinden

eines Landes zu leisten ist.

(6) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten,

a) soweit der vereinbarte Stabilitätsbeitrag nicht erbracht werden konnte, weil Maßnahmen durch

eine Änderung der Auslegungsregeln des ESVG 95 der Finanzausgleichspartner zum Stand

16. Oktober 2000 nicht mehr für die Ermittlung des Haushaltsergebnisses nach ESVG 95

herangezogen werden;

b) soweit die entsprechenden Bestimmungen des Art. 14 zur Anwendung kommen;

c) soweit vereinbarungswidrige Unterschreitungen des vereinbarten Stabilitätsbeitrages in einem

Jahr rechnerisch durch Überschüsse abgedeckt werden, die von einer anderen Gebietskörperschaft

erbracht werden und über die nicht bereits gemäß Art. 5 verfügt wurde. Eine solche rechnerische

Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Kommen mehrere Stabilitätsverpflichtete

für eine solche rechnerische Abdeckung in Betracht, findet diese in folgender Reihenfolge

statt: Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung

von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern

werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende

Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller anderen

Vertragsparteien verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen mehrerer Stabilitätsverpflichteter

richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben im betroffenen Jahr. Eine solche Abdeckung ändert nichts an der Verpflichtung

zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge. Bei der Durchschnittsberechnung

nach Art. 20 sind solche Überschüsse daher wieder der Gebietskörperschaft zuzurechnen,

welche die Überschüsse erbracht hat.

(7) Das Schlichtungsgremium entscheidet so zeitgerecht, dass eine allfällige Sanktion bis Ende Februar

des Zweitfolgejahres geleistet werden kann. Das Schlichtungsgremium kann einen früheren Zeitpunkt

der Leistung beschließen.

Artikel 12

Sanktionsbeitrag

(1) Der Sanktionsbeitrag beträgt unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 6

a) 8% des jeweils vereinbarten Stabilitätsbeitrages bzw. des vereinbarten Maastricht-Defizites als

Fixbetrag zuzüglich 15% der unstatthaften Über- bzw. Unterschreitung des vereinbarten Stabilitätsbeitrages,

b) höchstens jedoch die Differenz zwischen dem ermittelten Haushaltsergebnis und dem vereinbarten

Stabilitätsbeitrag bzw. dem vereinbarten Maastricht-Defizit. Liegt das Haushaltsergebnis unter

einem zulässig verringerten Stabilitätsbeitrag, besteht eine Differenz nur bis zur Höhe des

verringerten Stabilitätsbeitrages.

(2) Wien gilt bei der Berechnung eines Sanktionsbeitrages nur als Land.

Artikel 13

Sanktionsverfahren

(1) Ein Sanktionsbeitrag ist entsprechend der Entscheidung des Schlichtungsgremiums, spätestens

ab Februar des Zweitfolgejahres, durch das Bundesministerium für Finanzen bei der Leistung der Vorschüsse

auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 FAG 2001 in sechs

Monatsraten in Abzug zu bringen und auf einem Sonderverrechnungskonto im Namen und auf Rechnung

der betroffenen Länder bzw. Gemeinden nutzbringend anzulegen. Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

(2) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte

Stabilitätsbeitrag erbracht, ist das Sonderkonto aufzulösen und der Sanktionsbeitrag samt Zinsen der

betreffenden Gebietskörperschaft zu überweisen.

(3) Wird im Folgejahr einer mangelnden Stabilitätsorientierung der für das Folgejahr vereinbarte

Stabilitätsbeitrag nicht erbracht, verfällt ein Sanktionsbeitrag samt Zinsen zu Gunsten derjenigen Stabilitätsverpflichteten,

die die vereinbarten Stabilitätsbeiträge aufweisen.

(4) Die Aufteilung eines Sanktionsbeitrages erfolgt zu je einem Drittel auf Bund, Länder und Gemeinden.

Wer einen Sanktionsbeitrag zu leisten hat, wird nicht in die Verteilung einbezogen. Die Unterverteilung

auf Länder und Gemeinden erfolgt nach dem Verhältnis der gemeinschaftlichen Bundesabgaben

nach der letzten Zwischenabrechnung gemäß § 13 FAG 2001 nach Abzug der Vorwegabzüge.

(5) Die Verpflichtung zur neuerlichen Hinterlegung eines Sanktionsbeitrages wegen mangelnder

Stabilitätsorientierung wird durch den Verfall und die Verteilung nicht beeinflusst.

Artikel 14

Abgabenausfälle

(1) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert

oder kommt es infolge eines solchen Urteils zur Rückzahlung (Gutschrift) zugeflossener Abgabenerträge,

wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen

für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit

einen möglichst weit gehenden Ersatz schaffen.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Regelung verringert sich der vereinbarte Stabilitätsbeitrag

ab der Erstattung der Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Artikel 15

Sanktionstragung

(1) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen

gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages resultierenden Aufwand im Verhältnis ihrer vereinbarungswidrigen

Abweichungen vom gesamtstaatlichen Konsolidierungspfad in den der Sanktion zugrunde liegenden

Jahren zu tragen. Derartige Zahlungen ersetzen den Sanktionsbeitrag gemäß Art. 11 für das Jahr,

auf das sich die Sanktionen gemäß Art. 104 Abs. 11 des EG-Vertrages beziehen, zur Gänze.

(2) Diese Beträge werden bei den zeitlich folgenden Vorschüssen gemäß § 13 FAG 2001 hereingebracht.

Beim Bund ist sinngemäß vorzugehen.

Artikel 16

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 17

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft, sobald

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt

sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt

sind.

(2) Tritt diese Vereinbarung nicht bis 31. Dezember 2001 nach Abs. 1 in Kraft und haben bis dahin

zumindest der Bund und wenigstens ein Land oder wenigstens die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen

Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, die für ein In-Kraft-Treten erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt, tritt die Vereinbarung für diese Vertragsparteien rückwirkend mit 1. Jänner

2001 in Kraft. Beitritte anderer vorgesehener Vertragsparteien mit Rückwirkung jeweils auf den 1. Jänner

des laufenden Jahres sind möglich.

(3) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen

nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitteilen.

Artikel 18

Aufhebung des § 27 Abs. 7 FAG 2001

Der Bund verpflichtet sich, die Bestimmung des § 27 Abs. 7 FAG 2001 ersatzlos aufzuheben, sobald

die Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 1 Z 1 durch alle Länder erfüllt sind.

Artikel 19

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, sobald die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern

und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften,

BGBl. I Nr. 35/1999, wegen einer Kündigung durch den Bund außer Kraft tritt,

spätestens aber am 31. Dezember 2004.

(2) Die für den Fall der Verletzung von Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsfolgen

haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung Gültigkeit. Die Bestimmung des

Art. 20 Abs. 3 bleibt vom Außer-Kraft-Treten nach Abs. 1 unberührt.

(3) Für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung ist die Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen dem

Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern

und Gemeinden – Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl. I Nr. 101/1999, ausgesetzt.

(4) Die Geltung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen

Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I

Nr. 35/1999, wird weder durch den Abschluss noch durch das Außer-Kraft-Treten der vorliegenden Vereinbarung

berührt.

Artikel 20

Endabrechnungs- und Übergangsbestimmung

(1) Für die Länder Tirol und Salzburg wird bei der Anwendung des Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz vom

Unterschied der Haushaltsergebnisse der Fonds des Landes zum Haushaltsergebnis gemäß dem Voranschlag

des Jahres 2001 (Stand 1. Jänner 2001) ausgegangen. Die Haushaltsergebnisse der Fonds des

Landes Tirol werden zum 1. Jänner 2001 mit Null festgesetzt.

(2) Soweit der Stabilitätsbeitrag des Landes Tirol im Jahr 2001 den Betrag von 1446,19 Millionen

Schilling nicht unterschreitet, kommen die Art. 11 ff nicht zur Anwendung. Ein allfälliger Differenzbetrag

zu der in Art. 3 Abs. 2 vereinbarten Verpflichtung des Landes Tirol ist in den Folgejahren der Vereinbarung

durch entsprechende Erhöhungen des ordentlichen Stabilitätsbeitrages auszugleichen.

(3) Im auf das Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung folgenden Jahr wird für den Bund, die Länder

und die Gemeinden unter Einbeziehung der Ergebnisse des letzten Jahres des Geltungszeitraums eine

Betrachtung über den gesamten Geltungszeitraum vorgenommen und festgestellt, ob die Verpflichtungen

dieser Vereinbarung zur durchschnittlichen Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge eingehalten

wurden.

(4) Jene Jahre, für die infolge mangelnder Stabilitätsorientierung Sanktionsbeiträge bezahlt oder hinterlegt

wurden, sind bei der Endabrechnung in der Durchschnittsbetrachtung so zu berücksichtigen, dass

diese als Jahre mit der Erbringung eines vereinbarten Stabilitätsbeitrages angerechnet werden.

(5) Ist ein Sanktionsbeitrag zu hinterlegen wegen

a) mangelnder Stabilitätsorientierung im letzten Jahr der Verpflichtung oder

b) mangelnder durchschnittlicher Erbringung der vereinbarten Stabilitätsbeiträge,

so gelten die Stabilitätsverpflichtungen dieser Vereinbarung sinngemäß für das Folgejahr. Die Verwendung

der hinterlegten Beträge richtet sich danach, ob der vereinbarte Stabilitätsbeitrag bzw. Durchschnitt

mit dem Haushaltsergebnis des Folgejahres nacherbracht wird.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 erster Satz für den Bund, die Länder Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Wien und die Gemeinden rückwirkend

mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Das Land Steiermark ist der Vereinbarung gemäß deren Art. 17 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung

auf den 1. Jänner 2002 beigetreten.

BGBlPdf 39. Verordnung: Änderung des Saatgutgebührentarifs

Auf Grund des § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Gebührentarif nach

dem Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997 (Saatgutgebührentarif), BGBl. II Nr. 203/1998, wird wie folgt

geändert

1. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder

aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent

aufgerundet.“

2. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt

„(2) § 5 Abs. 2 sowie die Anlagen 1 und 2 (Saatgut- und Sortenordnung) in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 39/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

3. Die Anlagen 1 und 2 (Saatgut- und Sortenordnung) lauten

„Anlage 1

Saatgutordnung

Anlage 2

Sortenordnung

“

BGBlPdf 39. Multilaterale Vereinbarung RID 2/2001 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Kesselwagen ohne Tankschild

(Übersetzung)

1. Abweichend von den Vorschriften des RID dürfen Kesselwagen, denen gemäß Absatz 6.8.2.5.1

und 6.8.3.5.1 vorgesehene Tankschilder fehlen, der nächsten zur sicheren Durchführung einer

Reinigung oder Reparatur geeigneten Stelle zugeführt werden, wenn die in Absatz 6.8.2.4.5 angeführten

Bescheinigungen über die Prüfungen den jeweiligen Frachtbriefen als Beilage beigegeben

sind.

2. Beladene Kesselwagen dürfen unter derselben Bedingung zuvor zum Ort der Entladung weiterbefördert

werden.

3. Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken

„Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 2/2001)“.

4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Jänner 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von

mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten

Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die

diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Oktober 2001 und von der Tschechischen Republik

am 20. Dezember 2001 unterzeichnet.

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