39. Bundesgesetz: Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz)
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz)
Errichtung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit einem Stammkapital von 70000 Euro zu gründen. Sie führt die Firma „Bundesbeschaffung
GmbH“ (BB-GmbH). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die
Bundesbeschaffung GmbH (im Folgenden: die Gesellschaft) das Gesetz über die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von
Geschäftsanteilen ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem
Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Grundlage des von
der Geschäftsführung gemäß § 11 Abs. 2 zu erstellenden Unternehmenskonzeptes eine Bareinlage bis zu
360000 Euro, die in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches,
dRGBl. S 219/1897) einzustellen ist, zu leisten.
(3) Sitz der Gesellschaft ist Wien. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt,
ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem
Gebiet des Beschaffungswesens mit dem Ziel einer ökonomisch sinnvollen Volumens- und
Bedarfsbündelung zur Optimierung der Einkaufsbedingungen des Bundes nach wirtschaftlichen und
qualitativen Kriterien.
(2) Die Gesellschaft hat die in der Errichtungserklärung vorgesehenen und näher detaillierten
Aufgaben. Dazu zählen insbesondere
1. die Durchführung von Bedarfserhebungen;
2. die Durchführung von Vergabeverfahren einschließlich des Abschlusses von Rahmenverträgen
im Namen und auf Rechnung des Bundes;
3. die Durchführung von Vergabeverfahren im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen in
deren Namen und auf deren Rechnung, wenn dadurch die Erfüllung der übrigen Aufgaben nach
diesem Absatz nicht beeinträchtigt wird;
4.die Erstellung und laufende Aktualisierung von Verzeichnissen, insbesondere über die
abgeschlossenen Verträge, Waren und Dienstleistungen;
5.die Entwicklung eines Einkaufsmarketing, das ist insbesondere die Durchführung von
Marktbeobachtungen, Markt- und Lieferantenanalysen sowie die Entwicklung spezifischer
Beschaffungsstrategien;
6. die Implementierung von Normen, die Entwicklung und Anwendung von Standards sowie die
Modularisierung von Bedarfen nach Anhörung der Dienststellen (§ 4 Abs. 1) und
7. die Einrichtung eines Beschaffungscontrolling.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Anhörung des Nutzerbeirates durch Verordnung
nähere Regelungen über das Beschaffungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu
regeln
1. Ziele und Aufgaben des Controlling unter besonderer Berücksichtigung der von der Gesellschaft
abgeschlossenen Verträge;
2. Organisation, Durchführung und Instrumente des Controlling und
3. Berichtswesen und Berichterstattung.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von entgeltlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
des Bundes in Erfüllung seiner Aufgaben. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich,
zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. wenn auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der Leistungen
besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der
Staatssicherheit es gebietet,
2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften (EGV) Anwendung findet,
3. für Aufträge des Bundes, die auf Grund besonderer gesetzlicher Regelungen von Rechtsträgern,
an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, zu erbringen sind, sowie
4. für Auftragsvergaben für Dienststellen im Ausland.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung jene Güter und Dienstleistungen zu
bestimmen, die nach diesem Bundesgesetz zu beschaffen sind. Dabei hat er auf die regionale Versorgungsstruktur
durch Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Gesellschaft darf Leistungen im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes nur für den Bund
erbringen, wodurch allerdings nicht ausgeschlossen ist, dass Länder, Gemeinden und öffentliche Auftraggeber
gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 bis 4 Bundesvergabegesetz 1997 (BVergG 1997), BGBl. I Nr. 56, in der
Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 durch solche Leistungen der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar
begünstigt werden. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt
werden.
Mitwirkungspflichten der Dienststellen
§ 4. (1) Die Dienststellen des Bundes haben an der Bedarfserhebung, an der Standardisierung und
Modularisierung der Bedarfe, an der Implementierung von Normen, an der Einführung neuer Beschaffungsmethoden
sowie am Berichtswesen (§ 10 Abs. 3) mitzuwirken. Die Gesellschaft hat entsprechende
Vorschläge zu erstatten. Der Bundesminister für Finanzen legt, soweit ein Bedarf nach Erlassung von
Vorschriften zur Sicherung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Beschaffung von Waren und
Dienstleistungen besteht, durch Verordnung das Verfahren zur Feststellung der Bedarfe, zur Festlegung
der anzuwendenden Normen, die Vorgangsweise zur Standardisierung und Modularisierung und die
hiefür maßgeblichen Kriterien, die zur Umsetzung notwendigen Implementierungsschritte sowie die Art
des Berichtswesens fest.
(2) Die Dienststellen des Bundes haben diejenigen von ihnen benötigten Waren und Dienstleistungen,
die aus den in den Verzeichnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 aufgeführten Verträgen bezogen
werden können, von den darin genannten Vertragspartnern zu beziehen. Hievon ausgenommen sind
Beschaffungsvorgänge
1. zur Deckung eines unmittelbar notwendigen Bedarfes, wenn dringliche, zwingende Gründe, die
nicht dem Verhalten der Dienststelle zuzuschreiben sind, im Zusammenhang mit Ereignissen, die
die Dienststelle nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Leistungen in der im ersten Satz
vorgegebenen Weise zu beziehen, oder
2. wenn die von der Dienststelle benötigten Waren oder Dienstleistungen bei gleichem Leistungsinhalt
und gleichen sonstigen vertraglichen Konditionen im Vergleich zu den in § 4 Abs. 2 Satz 1
genannten Vertragspartnern von einem Dritten günstiger angeboten werden, oder
3. soweit sie zumindest zu 50 vH aus Geldzuwendungen Privater finanziert werden, oder in
Erfüllung von Auflagen für Sachzuwendungen erfolgen, höchstens jedoch im Gegenwert der
erhaltenen Zuwendungen.
(3) Die Dienststellen haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer Begründung,
der Art und Menge der beauftragten Leistung sowie des Auftragsvolumens der Gesellschaft bekannt
zu geben. Die Bekanntgabe hat spätestens vierzehn Tage nach der Vergabe des Auftrages zu erfolgen.
Vergabebestimmungen
§ 5. (1) Die Gesellschaft ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 BVergG 1997.
(2) Für Aufträge des Bundes an die Gesellschaft sowie auf die Inanspruchnahme von Leistungen von
Dienststellen des Bundes durch die Gesellschaft ist, auch wenn dies jeweils entgeltlich erfolgt, das
Bundesvergabegesetz 1997 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für sonstige Rechtsträger, die im Alleineigentum
des Bundes stehen.
Abgangsdeckung
§ 6. (1) Der Bund hat die Aufwendungen der Gesellschaft unter Einrechnung allfällig geleisteter
Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen, maximal
jedoch im Ausmaß des nach § 11 Abs. 5 genehmigten Jahresbudgets.
(2) Für die Durchführung von Auftragsvergaben im besonderen Auftrag von Bundesdienststellen
(§ 2 Abs. 2 Z 3) ist von der jeweiligen Dienststelle ein kostendeckendes Entgelt an die Gesellschaft zu
leisten. Die Höhe des Entgelts ist auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter
Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem
Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung und die Entgeltkalkulation
unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
Vertretung der Gesellschaft
§ 7. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Sie sind jeweils auf die Dauer von bis zu fünf
Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Gesellschaft wird durch beide
Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen
vertreten.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998,
Anwendung.
(3) Die ersten Geschäftsführer sind gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen.
Aufsicht
§ 8. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates gemäß GmbHG
unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Gesellschaft
allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
Aufsichtsrat
§ 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder des Aufsichtsrates.
(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen zur umfassenden
Auskunftserteilung verpflichtet.
Nutzerbeirat
§ 10. (1) Es ist ein Nutzerbeirat einzurichten, der aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 5
Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) besteht. Jedes haushaltsleitende Organ hat einen
fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Nutzerbeirat zu entsenden. Zu
den ordentlichen Sitzungen des Nutzerbeirates sind die Geschäftsführer der Gesellschaft und die
Mitglieder des Aufsichtsrates zu laden. Der Nutzerbeirat muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung
abhalten.
(2) Der Nutzerbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 genannten Angelegenheiten;
2. die Erstattung von Empfehlungen zu Beschaffungsgruppen;
3. die Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Gesellschaft
und den Nutzern;
4. die Unterstützung der Gesellschaft bei der Implementierung der neuen Beschaffungsmethoden in
den Dienststellen;
5. die Erstattung von Vorschlägen zu grundsätzlichen Fragen des Beschaffungsmanagements und
der Geschäftspolitik der Gesellschaft.
(3) Zur Unterstützung eines regelmäßigen Informationsflusses gemäß Z 3 haben die Geschäftsführer
dem Nutzerbeirat über das Jahresarbeitsprogramm (§ 11 Abs. 5) sowie regelmäßig, mindestens vierteljährlich,
über die Durchführung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 zu berichten.
(4) Der Nutzerbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates
der Gesellschaft bedarf. Die Geschäftsordnung kann die Erweiterung des Nutzerbeirates um
Vertreter aus dem Kreise der Nutzer gemäß § 3 Abs. 2 vorsehen.
Richtlinien für die Unternehmensführung, Rechnungslegung
§ 11. (1) Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(2) Die erste Geschäftsführung hat innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung ein Unternehmenskonzept
zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat
insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien,
die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz,
für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu
sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den
gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung
eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
(4) Die Gesellschaft hat eine Innenrevision einzurichten und kann sich dabei eines Wirtschaftstreuhänders
bedienen.
(5) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende Juni für das nächste Kalenderjahr
das Jahresarbeitsprogramm und das Jahresbudget zur Genehmigung vorzulegen. Das Jahresbudget ist
jedenfalls unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und
unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen und hat insbesondere die
Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu
enthalten.
(6) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft sind unter Anwendung der §§ 268 bis
276 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der
geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss mit Anhang und Lagebericht
sind dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu
übermitteln.
Überleitung von Bediensteten
Zuweisung von Bundesbediensteten zur Gesellschaft
§ 12. (1) Strebt ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes, der am Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in seinem Ressort ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgt, die der
Gesellschaft übertragen sind, seine Versetzung zur Gesellschaft an, und fordert ihn die Gesellschaft an,
hat das Ressort, dem der Bedienstete angehört, eine Dienstzuteilung spätestens mit Wirksamkeit von dem
Monat zu verfügen, der auf den Ablauf von drei Monaten nach Einlangen der Anforderung folgt. Der von
der Gesellschaft längstens während drei Jahren nach Errichtung der Gesellschaft verlangten Dienstzuteilung
ist bis zu einer Dauer von einem Jahr zu entsprechen. Eine länger dauernde Dienstzuteilung
bedarf der Zustimmung des abgebenden Ressorts.
(2) Verlangt die Gesellschaft mit Zustimmung des Bediensteten beim abgebenden Ressort dessen
Versetzung zur Gesellschaft, gilt diese zu dem auf den Ablauf der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten
als verfügt.
Vertragsbedienstete
§ 13. (1) Zur Gesellschaft versetzte Vertragsbedienstete werden ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Versetzung Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des
Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern fort. Für diese gelten die für vertragliche Dienstverhältnisse zum
Bund anzuwendenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 ist nicht mehr zulässig.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden
des für die neu eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen
gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften erklären, Anspruch auf
gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach den für Neueintretende geltenden
Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden
nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle
zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
Beamte
§ 14. (1) Für Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesbeschaffung Gesellschaft“ eingerichtet.
Diese Dienststelle ist dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnet und wird von dem für
die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft geleitet, der in dieser Funktion
an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
(2) Die gemäß § 12 Abs. 2 zur Gesellschaft versetzten Beamten gehören ab dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit ihrer Versetzung zur Gesellschaft für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle gemäß
Abs. 1 an, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.
(3) Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
ihrer Versetzung zur Gesellschaft ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende
Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 2 hat die Gesellschaft dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt
Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser
Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen,
von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge
sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten
gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages
im gleichen Ausmaß. Nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung des Beamten geleistete
besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu
überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am Zehnten des
betreffenden Monats fällig.
Gemeinsame Bestimmungen für Bedienstete, die Arbeitnehmer der Gesellschaft werden
§ 15. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern gemäß §§ 13
Abs. 1 und 14 Abs. 3 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der
Wirksamkeit der Versetzung des Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung
unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt
zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.
(2) Forderungen des Bundes gegenüber Arbeitnehmern gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 gehen mit
dem Zeitpunkt der Begründung ihrer Arbeitsverhältnisse zur Gesellschaft auf diese über und sind von
dieser dem Bund unverzüglich zu refundieren.
(3) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß §§ 13
Abs. 1 und 14 Abs. 3 werden von der Gesellschaft übernommen.
(4) Arbeitnehmer gemäß §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- und
Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis
an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß
Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
nimmt der Bundesminister für Finanzen wahr.
(5) § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, ist auf
gemäß § 12 der Gesellschaft zugewiesene Bundesbedienstete anzuwenden.
Gleichbehandlung
§ 16. Auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die Beamten gemäß § 14 sowie die Bewerber um
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG),
BGBl. Nr. 100/1993, mit Ausnahme des vierten, fünften und sechsten Abschnittes des dritten Teiles und
des § 41 und § 50, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als
Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Verweisungen
§ 17. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf
die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 4, § 10 und § 12 der jeweils zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Die Multilaterale Vereinbarung M108 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) und Essigsäure in Lebensmittelqualität
(Essigessenz mit max. 20% Essigsäure) (BGBl. III Nr. 6/2001) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien
unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Frankreich 28. Dezember 2000
Norwegen 2. Jänner 2001