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39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

2 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997

5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

6 Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

7 Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten

8 Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

9 Änderung des Weingesetzes 1999

Artikel 1

Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus-

und Weiterbildung festzulegen.“

2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur

Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches

Hilfe zu leisten.“

3. § 6 samt Überschrift lautet

„Anhänge

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit

dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen

gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung

des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung Folgendes

festzulegen

1.Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den

Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);

2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n)

verboten ist (Anhang I Teil B);

3.Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den

Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II

Teil A);

4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei

Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);

5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten

verboten ist (Anhang III Teil A);

6.Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte

Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);

7. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der

Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);

8. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von

Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter

Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);

9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu

unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort,

wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im

Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in

einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen

als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).“

4. § 13 Abs. 2 lautet

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen

Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die

Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das

Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“

5. § 17 Abs. 4 lautet

„(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben

als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe

mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.“

6. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung

1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu

ergreifen sind und

2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen

festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt,

das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für

Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“

7. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen

Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von

Kontrollen in Kenntnis zu setzen.“

8. Dem § 30 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt

„Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die

Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das

Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung,

Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit

von Schadorganismen.“

9. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch

Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38

erfüllt sind.“

10. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz

„Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum

für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem

Anmelder auszuhändigen.“

11. In § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht

das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen

Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten

amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf

ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.“

12. Nach § 36 Abs. 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt

„22. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen

und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis

beantragt,“

13. § 36 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und

anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane

beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“

14. § 37 samt Überschrift lautet

„Vollstreckung

§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur

Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes

des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren

Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.

(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des

Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11

des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.“

15. § 38 samt Überschrift lautet

„Gebühren

§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den

diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines

Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser

Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit

ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1

genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid

vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen

worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung

festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr

der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim

Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen

und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der

Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß

Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber

bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß

einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit

Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden

Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).“

16. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem

EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

erfolgen.“

17. § 40 Abs. 2 lautet

„(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies

nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen

Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.“

18. Im § 41 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

19. § 47 samt Überschrift lautet

„Vollzugsklausel

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

betrifft, der Bundesminister für Inneres,

2. des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und

Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,

3. des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von

Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für

Finanzen,

4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

betraut.“

20. Die bisherigen Anhänge I bis V entfallen.

21. In den §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16, 17 Abs. 3, 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 1, 39, 40

Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und 42 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge

„für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ sowie weiters die

Wortfolge „für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und

Technologie“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und

Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist,

auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,“

2. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl-

und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

2. forstliches Vermehrungsgut,

3. Vermehrungsgut von Reben und

4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt

ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.“

3. In § 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach dem jeweils bestimmten Begriff.

4. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;“

5. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet

„a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung

und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den

nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,“

6. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Anpflanzungsmaterial

a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten

Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und

b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt

werden sollen;

7. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig

Pflanzgut in Verkehr bringt;“

8. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige

Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;“

9. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt

„13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische

Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von

Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.“

10. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die

Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind

1. die genannte Sorte ist

a) allgemein bekannt oder

b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder

c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder

d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;

2.die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende

Bezeichnung;

3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte

vermieden wird.“

11. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff

Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht

erforderlich ist.“

12. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter

Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des

Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.“

13. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen

zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches

Hilfe zu leisten.“

14. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet

„Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils

zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.“

15. In § 19 wird nach der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12 und

13 angefügt

„12. die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen

(ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);

13. die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften

für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß

der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).“

16. § 21 samt Überschrift lautet

„Vollzugsklausel

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich § 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

betrifft, der Bundesminister für Inneres,

2. hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen

betrifft, der Bundesminister für Finanzen,

3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft.“

17. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16 und 17 wird die

Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für

Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen

(§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“

2. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „hergestellt werden oder“.

3. § 11 Abs. 2 lautet

„(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch,

wenn es

1. insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von

demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben

Formel hergestellt wurde,

2. die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem

Mindestreinheitsgrad enthält und

3. ansonsten mit diesem in Beschaffenheit und Zusammensetzung – abgesehen von offensichtlich

für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft

unbedenklichen Abweichungen – sowie Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung

und Zulassungsinhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, insbesondere zur

Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Vorschriften über

Einzelheiten hinsichtlich des Vorliegens der Identität eines Pflanzenschutzmittels mit einem bereits

zugelassenen Pflanzenschutzmittel, insbesondere hinsichtlich Pflanzenverträglichkeit und Bekämpfung

von Schadorganismen und in Bezug auf Generika, festlegen.“

4. Dem § 11 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „und“ angefügt, in § 11 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich durch einen

Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 entfallen.

5. In § 12 Abs. 7 entfallen der erste Satz und die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“.

6. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch

die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“

ersetzt.

7. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

8. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

9. In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

10. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von

diesen zu erstellenden Gutachten“.

11. § 32 Abs. 5 entfällt.

12. In § 33 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie

der Abs. 2.

13. § 34 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt, die Literae b bis e des § 34 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen „a)“,

„b)“, „c)“ und „d)“.

14. § 37 Abs. 11 entfällt.

15. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

hinsichtlich

1. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit,

2. der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden

Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und

4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

16. In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis

4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge

„für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Saatgutgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von

Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997,

BGBl. I Nr. 73,“

2. In § 1 Abs. 2 entfällt Z 2, die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „2“ und „3“.

3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Basissaatgut“ folgende Wortfolge eingefügt

„oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden

Generation;“

4. In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 33

angefügt

„28. „Gentechnisch veränderte Sorten“: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der

RL 90/220/EWG sind;

29. „Gentechnisch verändertes Saatgut“: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;

30. „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der

Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen,

örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und

zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;

31. „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte

zugelassen wird;

32. „RL 90/220/EWG“: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche

Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15).

33. „VO (EG) Nr. 258/97“: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des

Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43

vom 14. 2. 1997, S 1).“

4a. § 2 Abs. 3 Z 5 lautet

„5. der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten

und Saatgutanwendern,“

5. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Z 6 und 7 angefügt

„6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten

Prüfungen;

7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung,

sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut

erwirbt.“

6. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und

Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz

pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.“

7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten

„1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),

2. als Saatgutanerkennungsbehörde

a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen

davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie

(BAB),

b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.

Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen

Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.“

8. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer

1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und

2. Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB

durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2

zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.“

9. In § 5 wird die Wortfolge „vom BFL“ durch die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde und

der Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt.

10. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von

1. chemisch behandeltem Saatgut,

2.pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der

nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen

assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige

Beschränkungen,

3. für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut

festzusetzen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten

Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht

werden darf.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das

an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen

ist.“

11. In § 6 Z 4 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5.Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische

Ressourcen.“

12. In § 7 Z 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort „darf“ das Wort „oder“ eingefügt und wird

folgende Z 8 angefügt

„8.es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen

entspricht.“

13. Nach § 10 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt

„10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige

Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97.“

14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit

Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.“

15. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen

Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,“

16. In § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt

„10. Angaben über die Verschließung.“

17. In § 16 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ sowie Abs. 2.

18. In § 16 ist die Wortfolge „zumindest zwei Proben“ durch die Wortfolge „Proben gemäß den

Methoden“ zu ersetzen.

19. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

20. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „das BFL“ durch die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

21. Dem § 18 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt

„e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine

neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97, vorgelegt wurden,“

22. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

23. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

24. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. § 18 Abs. 2 Z 3 entfällt.

25. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich

in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung

vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei

zugelassenen Sorten.“

26. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß

der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.“

27. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.“

28. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Nachweise“ die Wortfolge „im Falle von gentechnisch

verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch

veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern

dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über

die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97“ eingefügt.

29. § 21 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

30. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

31. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

32. In § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „plombiert werden“ die Wortfolge „oder“ eingefügt

und der lit. b folgende lit. c angefügt

„c) die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,“

33. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt

„4. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine

neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“

34. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu

erteilen, wenn

1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine

neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97 vorgelegt wurden und

2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen

auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.“

35. In § 29 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt

„7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine

neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“

36. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „beim BFL“ durch die Wortfolge „bei der

Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt.

37. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

38. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

39. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

40. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

41. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde

oder die Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt.

42. In § 40 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt

„5. der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.“

43. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde

oder die Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt.

44. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“ die Wortfolge „oder

der Sortenzulassungsbehörde“ eingefügt.

45. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde

schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu

verpflichten.

(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die

Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder

Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses

Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.“

46. In § 44 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „das BFL“ durch die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

47. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“

ersetzt.

48. Dem § 46 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den

Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn

1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die

menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,

2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und

3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.

(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige

Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die

Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.

(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung

Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von

genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte

zulassen.“

49. § 51 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen

oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht

zulässig

1. im Falle von Fantasienamen, wenn dieser

a) aus einem einzigen Buchstaben besteht,

b) eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass

die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,

c) aus mehr als drei Wörtern besteht,

d) aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder

e) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente

als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,

2. im Falle eines Codes, wenn dieser

a) sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,

b) mehr als zehn Zeichen enthält,

c) mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer

Zahlen enthält oder

d) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente

als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.“

50. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den

Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen

mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.“

51. In § 52 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt

„8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine

neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“

52. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt

„Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um

einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, dass es sich um

einen Fantasienamen handelt.“

53. Dem § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse

nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus,

der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und

ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.“

54. In § 60 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „zwei Jahre“ ersetzt.

55. In § 65 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das

Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach

der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine

neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)

Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.“

56. § 69 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegenseitig

diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.“

57. In § 71 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Zahl „4“ die Wortgruppe „und Z 8“ eingefügt.

58. Dem § 71 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. l angefügt

„l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,“

59. In § 71 Abs. 1 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. k und l

angefügt

„k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,

l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.“

60. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem

2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag

eingebracht wurde.“

61. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1,

28 Abs. 2, 34, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, erster und zweiter Satz, 39 Abs. 5, 39 Abs. 7, 40 Abs. 2, 66 Abs. 2 Z 2

lit. a, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 69 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 32 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten“.

2. § 33f samt Überschrift lauten

„Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser

§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu

verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

1. für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1)

untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass

die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder

nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt

sinngemäß;

2. die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine

stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen,

von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete

vorzugeben;

3. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus

denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4)

zu wählen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten

entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter

Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als

Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund

der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzugrenzen.

(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und

voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen

oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können,

verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte

Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu

führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem

Aufwand feststellbar ist.

(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend

den Vorgaben des Abs. 1 Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur

Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen

nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.

(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4, können im voraussichtlichen

Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen

gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den

betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann

vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf

den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht

ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die

Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart

ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind, im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer

Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann

dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten

Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen,

um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen

Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn

der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt

werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch

nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung

maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.

(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen

Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.

(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der

darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne

der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.“

3. § 55b Abs. 1 erster Satz lautet

„Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“

4. § 55b Abs. 2 erster Satz lautet

„Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.“

5. In § 99 Abs. 1 lit. c werden nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen“ die Worte „ausgenommen

Bewässerungsanlagen“ eingefügt.

6. In § 137 Abs. 1 Z 15 wird nach der Bezeichnung „§ 48 Abs. 2“ die Wortfolge „oder den gemäß § 55b

Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt.

7. In § 137 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt

„26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die

Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.“

8. In § 143 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den

bisher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.“

9. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die folgende Überschrift; es werden folgende Abs. 2

bis 4 angefügt

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen

Bestimmung in Kraft gesetzt werden.

(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I

Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den

gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als

Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.“

Artikel 6

Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 903/1993, wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:,,

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen

Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens-

und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes

sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im

Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene

Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts-

oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige

Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder“

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:,,

(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in

rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete

Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu

nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der

Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische

Erkenntnisse zu berücksichtigen.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:,,

Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann,

bestimmt die Landesgesetzgebung.“

5. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 lautet:,,

(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung

abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen

ist.“

6. (Grundsatzbestimmung) § 21 wird folgender Satz angefügt:,,

Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, dass Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung

eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.“

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt

„Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit

auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu

beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und

Anlagen

1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3. auf die Landschaft und

4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen

sind.

(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder

2. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern

deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellenwert

überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder

3. wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt

ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder

ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten

(Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates

vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der

natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-

Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine von der

Landesausführungsgesetzgebung näher beschriebene Gefährdung des Schutzzweckes dieses

Gebietes zu erwarten ist, oder

4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative

Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt

wesentlich verringern würde,

ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen

Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung,

ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der

Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die

mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von

Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.

Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für

das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach

§ 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu

entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe

sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34

Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.

Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen

landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der

Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten.

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

3.Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen

Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen

Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten

Methoden.

4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens

auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder

fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans

der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung

zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung

der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine

Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier

Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur

Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes

des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde

mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und

Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb

der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme

an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde,

in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete

Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen

werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse

möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen.

Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,

jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu

schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen)

zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde

mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen

(§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der

Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der

von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu

machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof

zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen

die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.“

8. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:,,

Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze

§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17

Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen

noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“

Artikel 7

Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie

besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1976

wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann,

bestimmt die Landesgesetzgebung.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:,,

Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des

Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage,

wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 lautet:,,

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr

zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen

Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen

Verhältnissen entspricht.“

4. § 23 samt Überschrift entfällt.

5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt

„Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der

Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu

beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)

1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3. auf die Landschaft und

4. auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen

sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von

Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von

mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die

Trennung von Wald- und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer

Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der

Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die

mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von

Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.

Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für

das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach

§ 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu

entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe

sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme

aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34

Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.

Verfahren

§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.

Diese hat folgende Angaben zu enthalten

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der

Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.

2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).

3.Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen

Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen

Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten

Methoden.

4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens

auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.

5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.

6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder

fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans

zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung

zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der

Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine

Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier

Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur

Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes

des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens

sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle

Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der

Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an

die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde,

in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise

kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen

werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die

Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu

nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,

jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand

bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen)

zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde

mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen

(§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist

berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm

wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,

Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof

zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die

Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.“

6. Nach § 38 werden folgende §§ 39 und 40 samt Überschriften eingefügt

„Inkrafttreten, Vollziehung

§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22

Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen

sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf

Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen

sind, anzuwenden.

Vollziehung

§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“

Artikel 8

Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967

Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 476/1974 und BGBl. Nr. 440/1975 wird wie folgt geändert

1. (Grundsatzbestimmung) § 8 lautet:,,

§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines

Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der

Bergbauberechtigte zustimmt.“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(2)“; vor dem neuen

Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:,,

(1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung)

oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der

Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die

Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst

gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden

Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese

Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen

Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere

erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts

wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.“

3. § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:,,

(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung in Kraft.

(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen

sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.

(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 sind nur auf

Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze

eingeleitet werden.“

4. § 21 Abs. 2 lautet:,,

(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz

steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu.“

Artikel 9

Änderung des Weingesetzes 1999

Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141,

wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird die Wortfolge „die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/1987 des

Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,“ durch die Wortfolge „die

unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die

gemeinsame Marktorganisation für Wein,“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein,“

3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „– im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten –“.

4. In den §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 9, 16 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 28, 31 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13

und 16, 33, 34, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 5, 39 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3 und 6, 57 Abs. 6, 7 und

11, 58 Abs. 1, 3 und 5, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 78 wird die Wortfolge

„für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der

Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.“

6. § 3 Abs. 4 entfällt.

7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Art. 18 und 19 der Verordnung (EWG)

Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999“ ersetzt.

8. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Art. 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung

(EWG) Nr. 822/87, im Falle bei Qualitätswein in Zusammenhang mit Art. 8 der Verordnung (EWG)

Nr. 823/87,“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von

Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 823/87 in

Zusammenhang mit Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von

Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang V F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.

10. In den §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 822/87“ durch die

Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.

11. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „die in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren“

durch die Wortfolge „die in Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten

Behandlungsverfahren“ ersetzt.

12. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7

Abs. 2 – ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4

zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.“

13. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet

„(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus

Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden.“

14. In § 25 lautet die Z 2

„2. die Angabe der Namen zweier oder dreier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese

Erzeugnisse gewonnen wurden – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage

enthaltenen Erzeugnisse – von diesen Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser

Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit

gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.“

15. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Restzuckergehalt gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG)

Nr. 3201/90 anzugeben.“ durch die Wortfolge „der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des

Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.“

ersetzt.

16. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet

wurde.“ durch die Wortfolge „der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in

Österreich hergestellt wurde.“ ersetzt.

17. In § 27 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark

geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet“ die Wortfolge „und in der Steiermark

hergestellt“ angefügt.

18. In § 27 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder

Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet“ die Wortfolge „und in Österreich hergestellt“

angefügt.

19. In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und zum 30. November“.

20. Die Überschrift von § 39 lautet

„Weinhaltige Getränke“

21. § 39 Abs. 3 entfällt.

22. § 39a samt Überschrift lautet

„Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die

Rodung

§ 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann

durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung

(EG) Nr. 1493/1999 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von

Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen,

auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999 gewährt werden können.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch

Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die

das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.“

23. In § 50 wird die Wortfolge „der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20“ durch die Wortfolge „des

§ 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 5, 6 und 7 sowie der §§ 16 und 20“ ersetzt.

24. In § 57 Abs. 6 und 7 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

25. In § 57 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“.

26. § 62 Abs. 1 Z 6 bis 9 lauten

„6. Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen

Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind zum unmittelbaren menschlichen

Verbrauch anbietet oder abgibt,

7. als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen

Art. 46 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufbewahrt oder transportiert,

8. bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und Obstwein önologische Verfahren und Behandlungen

anwendet, die nicht gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften

für Wein oder in diesem Gesetz zugelassen sind,

9. Erzeugnissen gemäß Art. I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Traubensaft,

konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 1493/1999 Wasser zusetzt,“

27. In § 66 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist“ durch die Wortfolge

„nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag“ ersetzt.

28. § 66 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in

Verkehr bringt,“

29. In § 66 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

wie die Übertretung nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,“ die Wortfolge „sofern die Tat

nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,“ eingefügt.

30. In § 76 Abs. 1 wird der Wortfolge „Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze“ die Wortfolge

„und Verordnungen“ angefügt.

BGBlPdf 39. Verordnung: Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele – § 1

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung § 2

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz § 3

Sprachliche Gleichbehandlung § 4

Informationsarbeit § 5

Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen § 6

Ressourcen § 7

Informationsrechte § 8

2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung § 9

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung § 10

Kinderbetreuungseinrichtungen § 11

2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung

Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung § 12

Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw.

A3/v3 und A4/v4 § 13

Basisausbildung § 14

Schulung von Führungskräften § 15

Vortragende und Unterrichtsmaterialien § 16

3. Förderung des beruflichen Aufstieges

Laufbahn- und Karriereplanung § 17

Besetzung von Führungspositionen § 18

Verbesserung der internen Information § 19

4. Förderung des Wiedereinstiegs

Information § 20

Gleitender Wiedereinstieg § 21

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen § 22

5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Förderung der Mitarbeit von Frauen § 23

6. Inkrafttreten – § 24

Anlage

Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile

Präambel

Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekennt sich zu einer aktiven

Gleichbehandlungspolitik.

1. Hauptstück

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

1. Ziele

§ 1. Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden

1. Chancengleichheit. Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der

Berufswelt anerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen

Hierarchieebenen fördern.

2. Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen stärken und berufliche Identität fördern

– die Bereitschaft erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen,

Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern

im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von

Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiter(n)/innen des Ressorts fördern.

3. Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer

Verpflichtungen und beruflicher Interessen verbessern durch Ausgleich der Benachteiligungen,

die auf Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen.

4. Information. Kommunikation verstärken und ein Informationsnetzwerk aufbauen.

5. Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den

Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung schaffen. Den

Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien erhöhen.

6. Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung verfolgen und

Reaktionsmöglichkeiten schaffen.

2. Maßnahmen zur Zielerreichung

Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung

§ 2. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.

(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung und

Personalentwicklung integriert sein.

(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch

personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.

(4) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben

die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, haben sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so

Vorbildfunktion zu übernehmen.

Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz

§ 3. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen,

zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.

(2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller

Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 4. In allen Erlässen und internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen

in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.

Informationsarbeit

§ 5. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von

der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan

ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.

(2) In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Mitarbeiter/innen-Zeitung, ist

Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

(3) Den Mitarbeiter(n)/innen ist nach Absprache mit dem/der Dienstellenleiter/in die Teilnahme an

Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu

ermöglichen.

(4) Ein/e Jurist/in als Vertreter/in des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB

Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit

Kindern, Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und

pensionsrechtliche Folgen) ist in der Geschäftseinteilung mit diesen Agenden besonders auszuweisen.

Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen

§ 6. Ein „Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen“ im Ressort unter Teilnahme von Experten und

Expertinnen aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Präsidialsektion, dem Büro der Frau

Bundesministerin und den Fachsektionen, ist bei Bedarf einzurichten.

Ressourcen

§ 7. (1) Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und

-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der

Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.

(2) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Teil

ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die

Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen

Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der

Kontaktfrau zur Verfügung gestellt werden.

Informationsrechte

§ 8. Im Frauenförderungsplan sind folgende Informationsrechte vorgesehen

1. Statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten

über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. Nr. 774/

1993, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).

2.Bericht der Ausbildungsabteilung bis 1. Oktober jeden Jahres (an die Vorsitzende der

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).

3. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus

denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der

Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.

4. Bis 1. Oktober jeden Jahres ist durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der

Jahresstatistik an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Ressorts abzugeben. Aus

diesem Bericht hat ua. hervorzugehen

a) Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil nicht

erreicht wurde;

b) Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;

c) Vorschläge zur Verbesserung der Situation;

d) Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen

der einzelnen Dienststellen und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

und Kontaktfrau.

5. Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte

und Kontaktfrau).

6. Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen

a) Ausschreibungstext vor Abfertigung,

b) Besetzung der Begutachtungskommission,

c) Namen und Reihung der Bewerber/innen nach Entscheidung der Begutachtungskommission

(an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).

7. Bericht über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteiles bei Bewerbungen bis 1. Oktober

jeden Jahres der jeweils zuständigen Personalabteilung (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).

8. Information über geplante Organisationsänderungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).

9. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).

2. Hauptstück

Besondere Fördermaßnahmen

1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung

§ 9. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit

dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter/innen in der Regel in der

Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende

Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.

(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und

Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der

Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt

zu geben.

(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit ist

auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.

Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.

(4) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 10. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen

grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit

in Abteilungen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen

Stellvertretung, der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 11. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle

sind zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.

2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung

Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

§ 12. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl

stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete

Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Kenntnisnahme hat nachweislich zu erfolgen.

(2) Die Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen haben die Dienstnehmerinnen ihres

Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu

machen.

(3) Zur Förderung der Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist bei den

entsprechenden Bildungsangeboten zumindest die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren; sofern sich

Frauen ausreichend angemeldet haben und sie der Zielgruppe dieser Ausbildungsmaßnahme entsprechen.

Angebote, die sich vorwiegend an MitarbeiterInnen in Verwendungsgruppen richten, in denen der

Frauenanteil höher ist, sind entsprechend dieser Repräsentanz zu beschicken.

(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist vor der Erhebung des Bildungsbedarfes darüber

zu informieren. Die Bildungsbeauftragten und Bildungskontaktpersonen der einzelnen Dienststellen

sollen laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.

(5) Seminare und Schulungen sind bei Bedarf von der Ausbildungsabteilung mit Kinderbetreuung

anzubieten bzw. sind auch flexible Lösungen der Kinderbetreuung (zB Tagesmutter) anzubieten, wenn

sonst ein/e Teilnehmer/in an der Aus- und Fortbildung verhindert wäre. Bei Bedarf sollen einzelne

Veranstaltungen mit Kinderbetreuung auch in den Sommerferien abgehalten werden.

(6) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale

Tätigkeiten, zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden

können.

(7) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung

entsprechender Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für

Teilzeitbeschäftigte in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.

Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und

D/d bzw. A3/v3 und A4/v4

§ 13. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d

bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die wichtige Inhalte, wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse und

Teamarbeit, enthalten.

(2) Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden

1. Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Kennenlernen der Arbeitsabläufe und -inhalte,

2.Mitgestaltung ergonometrischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des

Arbeitsumfeldes,

3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation

und Information über Rechte und Pflichten.

Basisausbildung

§ 14. (1) Im Rahmen der Basiseinführung ist der Kontaktfrau und/oder der Gleichbehandlungsbeauftragten

ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GBG und den

Frauenförderungsplan zu informieren.

(2) Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der

Kontaktfrau und der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.

Schulung von Führungskräften

§ 15. (1) Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung

betraut sind, haben sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu

informieren. Diese Themen sind bei den Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem Anlass

zu behandeln.

(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-

Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiter(n)/innen zu behandeln. Besonderes

Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.

(3) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie

Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching

ermöglicht werden.

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

§ 16. (1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei

Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer(n)/innen

des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden

und Prüfer(n)/innen wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.

(2) Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „versteckte

Frauendiskriminierung“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und

Fortbildung“ zu erweitern.

(3) Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um

frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.

3. Förderung des beruflichen Aufstiegs

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 17. (1) Die Möglichkeit einer Familienpause sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter

einfließen.

(2) Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen

anzubieten.

(3) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen

und hierarchischen Ebenen.

(4) Im Mitarbeiter/innen/gespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa

flexiblere Arbeitszeitgestaltung – zu behandeln.

(5) Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen

zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren

anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen) zu fördern.

(6) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen

ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.

Besetzung von Führungspositionen

§ 18. (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage sind bei allen Funktionen Bewerberinnen, die nicht

geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu bestellen.

(2) Frauenförderung muss bereits bei der Besetzung von Stellvertretungen beginnen. Die

Ausschreibung auch dieser Funktionen wird befürwortet.

(3) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung

motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 42 und 43 des B-GBG geboten sind,

ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

(4) Erfolgen keine Bewerbungen von Frauen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu

setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

(5) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt

noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale

Kompetenz heranzuziehen.

(6) Den Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz wird empfohlen, die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte

als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.

(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen

Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu

beobachten.

Verbesserung der internen Information

§ 19. (1) Um die Mobilität der Mitarbeiter/innen zu fördern und das Potential an interessierten

Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw.

bekannt gemacht werden.

4. Förderung des Wiedereinstiegs

Information

§ 20. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle

einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im

Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes

bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.

(2) Bereits bei Meldung der Schwangerschaft, jedoch spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg

ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/ihrem Vorgesetzten zu

einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.

(3) Karenzurlauber/innen sind von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und

externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach

Beendigung der Karenzzeit liegt.

Gleitender Wiedereinstieg

§ 21. Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit

begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches,

Mitarbeiter/innen/gespräch, ermöglicht werden.

Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen

§ 22. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem

Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.

(2) Die Vorgesetzten sollen die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar ermöglichen.

(3) Wiedereinsteigerinnen sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.

5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten

Förderung der Mitarbeit von Frauen

§ 23. Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und

Beiräten anstreben, zu fördern.

6. Inkrafttreten

§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

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