39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
2 Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
3 Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
4 Änderung des Saatgutgesetzes 1997
5 Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
6 Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
7 Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten
8 Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967
9 Änderung des Weingesetzes 1999
Artikel 1
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Pflanzenschutzgesetz 1995), BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1997, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere
zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung
Mindestanforderungen an die fachliche Eignung der Kontrollorgane sowie Anforderungen an deren Aus-
und Weiterbildung festzulegen.“
2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Kontrollorganen über deren Ersuchen zur
Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten.“
3. § 6 samt Überschrift lautet
„Anhänge
§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, soweit
dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, zum Schutz der Pflanzen
gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie zur Gewährleistung
des freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt geboten ist, durch Verordnung Folgendes
festzulegen
1.Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den
Mitgliedstaaten verboten ist (Anhang I Teil A);
2. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n)
verboten ist (Anhang I Teil B);
3.Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den
Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II
Teil A);
4. Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei
Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist (Anhang II Teil B);
5. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten
verboten ist (Anhang III Teil A);
6.Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte
Schutzgebiete verboten ist (Anhang III Teil B);
7. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der
Mitgliedstaaten (Anhang IV Teil A);
8. Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von
Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter
Schutzgebiete (Anhang IV Teil B);
9. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu
unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort,
wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im
Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen, und zwar in einem Teil A für
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft und in
einem Teil B für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen
als den in Teil A genannten Gebieten (Anhang V).“
4. § 13 Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung Vorschriften über die Durchführung, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der amtlichen
Untersuchungen zu erlassen. Für die Festlegung der Methodik dieser Untersuchungen ist durch die
Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das
Bundesamt für Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“
5. § 17 Abs. 4 lautet
„(4) Erwerbsmäßige Käufer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen haben
als in der Vermarktung von Pflanzen beruflich tätige Letztverbraucher die betreffenden Pflanzenpässe
mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und darüber Buch zu führen.“
6. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere
zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
1. die Bedingungen, unter denen eine oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zu
ergreifen sind und
2. die Einzelheiten und Bedingungen für diese Maßnahmen
festzulegen. Für die Festlegung der Einzelheiten und Bedingungen ist durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt,
das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das Bundesamt für
Agrarbiologie ein Gutachten zu erstellen.“
7. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Kontrollen zur Überwachung des Verbringens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen
Gegenständen im Gemeinsamen Markt können von den amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
durchgeführt werden. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von
Kontrollen in Kenntnis zu setzen.“
8. Dem § 30 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt
„Kann mit einer visuellen Prüfung nicht das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an die
Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft oder das
Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung,
Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand und die Freiheit
von Schadorganismen.“
9. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis durch
Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23, 24 und 38
erfüllt sind.“
10. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz
„Eine dieser Proben ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt, dem Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft oder dem Bundesamt für Agrarbiologie zu übermitteln, die andere Probe ist dem
Anmelder auszuhändigen.“
11. In § 35 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht
das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 30 Abs. 6 angeführten amtlichen
Stellen oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten
amtlichen Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf
ihren Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.“
12. Nach § 36 Abs. 1 Z 21 wird folgende Z 22 eingefügt
„22. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis
beantragt,“
13. § 36 Abs. 3 lautet
„(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und
anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 5 als auch durch die Zollorgane
beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
14. § 37 samt Überschrift lautet
„Vollstreckung
§ 37. (1) Die Vollstreckung von Bescheiden, ausgenommen solcher, welche die Verpflichtung zur
Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes
des Pflanzenschutzgesetzes 1995 erlassen worden sind, obliegt jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Sprengel sich die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände befinden.
(2) Die Vollstreckung von Bescheiden, die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
als Behörde erster Instanz erlassen werden, obliegt dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser ist dabei Vollstreckungsbehörde im Sinne des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991. Die §§ 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz sowie 11
des zuletzt genannten Gesetzes sind anzuwenden.“
15. § 38 samt Überschrift lautet
„Gebühren
§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines
Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser
Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit
ausgeführt hat.
(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach der in Abs. 1
genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid
vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle gemäß § 30 übertragen
worden ist, haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung
festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 30 Abs. 4 mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr
der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.
(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim
Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen
und anteilsmäßig nach Aufwand zu Gunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe der
Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 31 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß
Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber
bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß
einzuheben sind.
(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.
(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit
Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden
Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).“
16. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt
„Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem
EUROPHYT-Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
erfolgen.“
17. § 40 Abs. 2 lautet
„(2) Die jeweils zuständige Behörde hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies
nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden Schadorganismen zu treffen. Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.“
18. Im § 41 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
19. § 47 samt Überschrift lautet
„Vollzugsklausel
§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des § 5 Abs. 5, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
betrifft, der Bundesminister für Inneres,
2. des § 29 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und
Technologie und für Wirtschaft und Arbeit,
3. des § 30 Abs. 1 zweiter Satz, des § 34, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von
Zollorganen betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für
Finanzen,
4. des § 38 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. des § 38 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
6. der sonstigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
betraut.“
20. Die bisherigen Anhänge I bis V entfallen.
21. In den §§ 3 Abs. 1 Z 1, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16, 17 Abs. 3, 25 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4, 30 Abs. 1, 39, 40
Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und 42 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt. In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge
„für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ sowie weiters die
Wortfolge „für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und
Technologie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und
Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997), BGBl. I Nr. 73, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist,
auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,“
2. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
1. Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl-
und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),
2. forstliches Vermehrungsgut,
3. Vermehrungsgut von Reben und
4. Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt
ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.“
3. In § 2 entfallen die Anführungszeichen vor und nach dem jeweils bestimmten Begriff.
4. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;“
5. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet
„a) Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung
und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den
nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,“
6. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Anpflanzungsmaterial
a) Pflanzenteile und ganze Pflanzen – bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten
Komponenten – die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und
b) Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt
werden sollen;
7. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig
Pflanzgut in Verkehr bringt;“
8. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige
Überlassen oder Einführen im geschäftlichen Verkehr;“
9. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt
„13. Nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätiger Verbraucher: natürliche oder juristische
Person oder Personengesellschaft, die Pflanzgut weder zur erwerbsmäßigen Produktion von
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet noch in Verkehr bringt.“
10. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Pflanzgut von Zierpflanzen darf nur dann mit einem Hinweis auf die Sorte oder die
Pflanzengruppe in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
1. die genannte Sorte ist
a) allgemein bekannt oder
b) in einem der Register gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder
c) in dem im § 12 Abs. 1 Z 3 genannten amtlichen Register oder
d) in einem Verzeichnis gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 eingetragen;
2.die genannte Sorte trägt eine den internationalen Sortenschutzvorschriften entsprechende
Bezeichnung;
3. die Pflanzengruppe ist in einer Weise beschrieben, dass jede Verwechslung mit einer Sorte
vermieden wird.“
11. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Für das Zulassungsverfahren gemäß Z 2 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
sind die Bestimmungen des ersten bis dritten Hauptstückes des vierten Teiles des Saatgutgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 72, anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes Saatgut der Begriff
Pflanzgut tritt und dass die Anhörung der Sortenzulassungskommission vor der Zulassung nicht
erforderlich ist.“
12. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Ein Versorger kann die in Abs. 5 Z 1 festgelegte Glaubhaftmachung anhand geeigneter
Unterlagen bereits durch den Nachweis über die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 erbringen.“
13. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Überwachungsorganen über deren Ersuchen
zur Sicherung der Ausübung der angeführten Aufgaben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten.“
14. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet
„Zur Sicherung des Verfalls kann das hievon betroffene Pflanzgut sowohl durch die Organe der jeweils
zuständigen Behörde als auch durch Zollorgane beschlagnahmt werden.“
15. In § 19 wird nach der Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 12 und
13 angefügt
„12. die Richtlinie 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen
(ABl. Nr. L 226 vom 13. August 1998 S 16);
13. die Richtlinie 1999/69/EG zur Aufhebung der Richtlinie 93/63/EWG mit Durchführungsvorschriften
für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß
der Richtlinie 91/682/EWG (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999 S 44).“
16. § 21 samt Überschrift lautet
„Vollzugsklausel
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich § 11 Abs. 4, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
betrifft, der Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen
betrifft, der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
4. hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.“
17. In den §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2, 16 und 17 wird die
Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Pflanzenschutzmittel ist auf Antrag vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft – im Falle des § 11 vom Bundesamt und Forschungszentrum für
Landwirtschaft – mit Bescheid zuzulassen, wenn die jeweils vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen
(§§ 8 bis 14 und § 37 Abs. 9) erfüllt sind.“
2. In § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „hergestellt werden oder“.
3. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Ein Pflanzenschutzmittel ist mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel identisch,
wenn es
1. insofern denselben Ursprung wie das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel hat, als es von
demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben
Formel hergestellt wurde,
2. die gleichen Wirkstoffe mit annähernd gleichem Wirkungsgrad und mit entsprechendem
Mindestreinheitsgrad enthält und
3. ansonsten mit diesem in Beschaffenheit und Zusammensetzung – abgesehen von offensichtlich
für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt oder für die Landwirtschaft
unbedenklichen Abweichungen – sowie Kennzeichnung – ausgenommen Handelsbezeichnung
und Zulassungsinhaber – und Eignung der Verpackung (§ 21) übereinstimmt.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, insbesondere zur
Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Vorschriften über
Einzelheiten hinsichtlich des Vorliegens der Identität eines Pflanzenschutzmittels mit einem bereits
zugelassenen Pflanzenschutzmittel, insbesondere hinsichtlich Pflanzenverträglichkeit und Bekämpfung
von Schadorganismen und in Bezug auf Generika, festlegen.“
4. Dem § 11 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „und“ angefügt, in § 11 Abs. 3 Z 2 wird der Beistrich durch einen
Punkt ersetzt und die Z 3 und 4 des § 11 Abs. 3 entfallen.
5. In § 12 Abs. 7 entfallen der erste Satz und die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“.
6. In § 12 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ durch
die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“
ersetzt.
7. In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem
Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
8. In § 21 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
9. In § 27 Abs. 9 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
10. In § 31 Abs. 4 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf der Grundlage der von
diesen zu erstellenden Gutachten“.
11. § 32 Abs. 5 entfällt.
12. In § 33 wird die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt und entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie
der Abs. 2.
13. § 34 Abs. 1 Z 2 lit. a entfällt, die Literae b bis e des § 34 Abs. 1 Z 2 erhalten die Bezeichnungen „a)“,
„b)“, „c)“ und „d)“.
14. § 37 Abs. 11 entfällt.
15. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
hinsichtlich
1. der gemäß § 20 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit,
2. der gemäß § 21 Abs. 2 zu erlassenden Verordnung sowie der gemäß § 27 Abs. 9 zu erlassenden
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
3. des § 28 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
4. des § 28 Abs. 7 sowie des § 32 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“
16. In § 4 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 6 und 8, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 1 bis
4, § 17, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge
„für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Saatgutgesetzes 1997
Das Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von
Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997), BGBl. I Nr. 72/1997, wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 73,“
2. In § 1 Abs. 2 entfällt Z 2, die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „2“ und „3“.
3. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Basissaatgut“ folgende Wortfolge eingefügt
„oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden
Generation;“
4. In § 2 Abs. 1 Z 27 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 28 bis 33
angefügt
„28. „Gentechnisch veränderte Sorten“: Sorten, die gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der
RL 90/220/EWG sind;
29. „Gentechnisch verändertes Saatgut“: Saatgut von gentechnisch veränderten Organismen;
30. „Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der
Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen,
örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und
zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
31. „Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte
zugelassen wird;
32. „RL 90/220/EWG“: Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche
Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S 15).
33. „VO (EG) Nr. 258/97“: Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 27. 1. 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43
vom 14. 2. 1997, S 1).“
4a. § 2 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten
und Saatgutanwendern,“
5. Dem § 2 Abs. 3 werden folgende Z 6 und 7 angefügt
„6. die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten
Prüfungen;
7. die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung,
sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut
erwirbt.“
6. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und
Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz
pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.“
7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten
„1. als Sortenzulassungsbehörde das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL),
2. als Saatgutanerkennungsbehörde
a) für Gräser einschließlich Rasengräser und kleinsamige Leguminosen sowie Mischungen
davon, Pflanzkartoffeln und pflanzengenetische Ressourcen das Bundesamt für Agrarbiologie
(BAB),
b) für alle anderen Arten von Saatgut sowie Mischungen davon das BFL.
Bei pflanzengenetischen Ressourcen werden die Untersuchungen von der gemäß lit. a und b zuständigen
Saatgutanerkennungsbehörde durchgeführt.“
8. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Saatgutverkehrskontrolle wird für die Bundesländer
1. Wien, Niederösterreich, Burgenland und Steiermark vom BFL und
2. Oberösterreich, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg vom BAB
durchgeführt. Die bei der Saatgutverkehrskontrolle gezogenen Proben werden von der gemäß Abs. 1 Z 2
zuständigen Saatgutanerkennungsbehörde untersucht.“
9. In § 5 wird die Wortfolge „vom BFL“ durch die Wortfolge „von der Saatgutanerkennungsbehörde und
der Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt.
10. Dem § 5 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
1. chemisch behandeltem Saatgut,
2.pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der
nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen
assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige
Beschränkungen,
3. für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
festzusetzen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten
Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht
werden darf.
(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung festzulegen, dass gentechnisch verändertes Saatgut auf jedem Etikett oder Begleitpapier, das
an der Saatgutpartie befestigt oder dieser beigelegt ist, klar als gentechnisch verändert zu kennzeichnen
ist.“
11. In § 6 Z 4 lit. d wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5.Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische
Ressourcen.“
12. In § 7 Z 7 wird der Punkt gestrichen und nach dem Wort „darf“ das Wort „oder“ eingefügt und wird
folgende Z 8 angefügt
„8.es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen
entspricht.“
13. Nach § 10 Abs. 2 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt
„10. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige
Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97.“
14. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit
Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.“
15. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen
Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,“
16. In § 15 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 10 angefügt
„10. Angaben über die Verschließung.“
17. In § 16 Abs. 1 entfallen die Absatzbezeichnung „1“ sowie Abs. 2.
18. In § 16 ist die Wortfolge „zumindest zwei Proben“ durch die Wortfolge „Proben gemäß den
Methoden“ zu ersetzen.
19. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
20. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „das BFL“ durch die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
21. Dem § 18 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. e angefügt
„e) im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine
neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97, vorgelegt wurden,“
22. In § 18 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
23. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
24. In § 18 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. § 18 Abs. 2 Z 3 entfällt.
25. Dem § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich
in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung
vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei
zugelassenen Sorten.“
26. In § 19 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle in der Zulassung für die Erzeugung gemäß
der RL 90/220/EWG vorgesehenen Auflagen und Sicherheitsmaßnahmen erfüllt werden.“
27. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Im Falle von Abs. 1 Z 6 kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.“
28. In § 21 Abs. 1 wird nach dem Wort „Nachweise“ die Wortfolge „im Falle von gentechnisch
verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch
veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern
dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über
die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97“ eingefügt.
29. § 21 Abs. 2 entfällt und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
30. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
31. In § 24 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
32. In § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „plombiert werden“ die Wortfolge „oder“ eingefügt
und der lit. b folgende lit. c angefügt
„c) die Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,“
33. In § 25 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt
„4. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine
neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“
34. Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu
erteilen, wenn
1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine
neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.“
35. In § 29 Z 6 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt
„7. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine
neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“
36. In § 35 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „beim BFL“ durch die Wortfolge „bei der
Saatgutanerkennungsbehörde“ ersetzt.
37. In § 35 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
38. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
39. In § 36 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
40. In § 37 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „des BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
41. In § 40 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde
oder die Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt.
42. In § 40 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt
„5. der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.“
43. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Das BFL“ durch die Wortfolge „Die Saatgutanerkennungsbehörde
oder die Sortenzulassungsbehörde“ ersetzt.
44. In § 40 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“ die Wortfolge „oder
der Sortenzulassungsbehörde“ eingefügt.
45. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde
schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu
verpflichten.
(5) Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die
Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder
Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses
Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.“
46. In § 44 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „das BFL“ durch die Wortfolge „die Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
47. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „dem BFL“ durch die Wortfolge „der Saatgutanerkennungsbehörde“
ersetzt.
48. Dem § 46 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den
Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn
1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und
3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.
(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige
Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die
Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.
(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung
Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von
genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte
zulassen.“
49. § 51 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen
oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht
zulässig
1. im Falle von Fantasienamen, wenn dieser
a) aus einem einzigen Buchstaben besteht,
b) eine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass
die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,
c) aus mehr als drei Wörtern besteht,
d) aus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder
e) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente
als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,
2. im Falle eines Codes, wenn dieser
a) sich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,
b) mehr als zehn Zeichen enthält,
c) mehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer
Zahlen enthält oder
d) einen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente
als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.“
50. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den
Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen
mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.“
51. In § 52 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt
„8. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine
neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97 vorgelegt wurden.“
52. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt
„Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um
einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, dass es sich um
einen Fantasienamen handelt.“
53. Dem § 56 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse
nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus,
der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und
ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.“
54. In § 60 Abs. 3 wird die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „zwei Jahre“ ersetzt.
55. In § 65 Abs. 2 Z 5 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. im Falle von gentechnisch veränderten Sorten alle relevanten Angaben und Unterlagen über das
Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach
der RL 90/220/EWG und, sofern diese Sorte für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine
neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG)
Nr. 258/97 und eine klare Kennzeichnung der Sorte als gentechnisch verändert.“
56. § 69 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 69 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die Saatgutanerkennungsbehörden und die Sortenzulassungsbehörde übermitteln sich gegenseitig
diejenigen Daten, die für die Vollziehung ihrer Aufgaben notwendig sind.“
57. In § 71 Abs. 1 Z 1 lit. a wird nach der Zahl „4“ die Wortgruppe „und Z 8“ eingefügt.
58. Dem § 71 Abs. 1 Z 1 wird folgende lit. l angefügt
„l. § 5 Abs. 6 gentechnisch verändertes Saatgut kennzeichnet,“
59. In § 71 Abs. 1 Z 2 lit. j wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende lit. k und l
angefügt
„k. § 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,
l. § 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.“
60. Dem § 75 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem
2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag
eingebracht wurde.“
61. In den §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4, 5 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 18 Abs. 3, 27 Abs. 3, 28 Abs. 1,
28 Abs. 2, 34, 36 Abs. 2, 39 Abs. 4, erster und zweiter Satz, 39 Abs. 5, 39 Abs. 7, 40 Abs. 2, 66 Abs. 2 Z 2
lit. a, 66 Abs. 4, 67 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 69 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959
Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert
1. In § 32 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten“.
2. § 33f samt Überschrift lauten
„Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser
§ 33f. (1) Mit dem Ziel, eine Verschlechterung des Grundwasserzustandes in Grundwasserkörpern zu
verhindern sowie Grundwasserkörper zu verbessern, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
1. für solche Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1)
untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass
die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder
nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen. § 33b Abs. 5 gilt
sinngemäß;
2. die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie für eine
stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen,
von Grundwasser(teil)gebieten als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete
vorzugeben;
3. den allgemeinen Rahmen für jene jedenfalls freiwillig zu setzenden Maßnahmen festzulegen, aus
denen der Landeshauptmann erforderlichenfalls bei Erlassung der konkreten Programme (Abs. 4)
zu wählen hat.
(2) Der Landeshauptmann hat unter Heranziehung aller ihm zur Verfügung stehenden Daten
entsprechend den Vorgaben des Abs. 1 jene Grundwassergebiete, in denen ein nach Abs. 1 festgelegter
Schwellenwert nicht nur vorübergehend überschritten wird, abzugrenzen und in einem Verzeichnis als
Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete evident zu halten. Er hat, sofern dies auf Grund
der vorhandenen Informationen möglich ist, Grundwassergebiete auf Grundwasserteilgebiete einzugrenzen.
(3) Entsprechend der stufenweisen Ausweisung hat der Landeshauptmann für Beobachtungs- und
voraussichtliche Maßnahmengebiete durch Verordnung anzuordnen, dass jedermann, durch dessen Handlungen
oder Unterlassungen die festgestellten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können,
verpflichtet ist, in zumutbarem und erforderlichem Umfang seine Anlagen zu überprüfen sowie bestimmte
Aufzeichnungen über den Anfall und die Verwendung von Stoffen, in denen diese enthalten sind, zu
führen, wenn die Ursache der Schwellenwertüberschreitung anders nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand feststellbar ist.
(4) Für voraussichtliche Maßnahmengebiete hat der Landeshauptmann mit Verordnung entsprechend
den Vorgaben des Abs. 1 Z 3 jene konkreten Maßnahmen bekannt zu geben, welche voraussichtlich zur
Verbesserung der Qualität des Grundwassers erforderlich sein werden, sofern auf Grund der Erhebungen
nach Abs. 3 eine Behebung der Schwellenwertüberschreitungen nicht nach anderen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes durch Anordnung von Maßnahmen gegenüber dem festgestellten Verursacher erfolgt.
(5) Innerhalb von drei Jahren ab Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4, können im voraussichtlichen
Maßnahmengebiet liegende Grundstücke dem Landeshauptmann primär vom Betroffenen
gemeldet werden. Dabei ist zu belegen, dass bereits seit dem der Meldung vorangegangenen Jahr auf den
betroffenen Grundstücken entweder Maßnahmen im Einklang mit den vom Landeshauptmann
vorgeschlagenen freiwilligen Maßnahmen gesetzt werden oder dass von Maßnahmen und Anlagen auf
den betroffenen Grundstücken die in Betracht kommenden Auswirkungen auf das Grundwasser nicht
ausgehen. Der Landeshauptmann hat in der Verordnung auf diese Möglichkeit sowie den Ort und die
Zeiträume, während denen diese Meldung vorgenommen werden kann, hinzuweisen. Die derart
ordnungsgemäß gemeldeten Grundstücke sind, im jeweiligen Umfang der erfassten Maßnahmen von einer
Verordnung nach Abs. 6 nicht zu erfassen. Dies gilt auch für Grundstücke, für die dem Landeshauptmann
dieser Beleg auf andere geeignete Weise zur Kenntnis gebracht wurde.
(6) Nach Maßgabe des Abs. 5 hat der Landeshauptmann mit Verordnung aus den angekündigten
Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen jene zu verfügen, die sich als erforderlich erweisen,
um die Belastung des Grundwassers unter den Schwellenwert zu senken. Vor Erlassung einer derartigen
Verordnung sind die Landes-Landwirtschaftskammer und die Landes-Wirtschaftskammer zu hören. Wenn
der Landeshauptmann davon Kenntnis erlangt, dass Maßnahmen nicht mehr entsprechend Abs. 5 gesetzt
werden, so sind die davon betroffenen Grundstücke im jeweiligen Umfang von der Verordnung auch
nachträglich zu erfassen. Eine solche Verordnung ist außer Kraft zu setzen, wenn der für ihre Erlassung
maßgebliche Schwellenwert ein Jahr lang unterschritten wird.
(7) Allfällig notwendige Anpassungen der in einer Verordnung gemäß Abs. 4 bekannt gegebenen
Maßnahmen haben entsprechend den Vorgaben der Absätze 4 bis 6 zu erfolgen.
(8) Weitergehende Anordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der
darauf gestützten Verordnungen bleiben unberührt. Desgleichen werden bestehende Regelungen im Sinne
der §§ 34 und 35 durch weitergehende Anordnungen gemäß Abs. 6 nicht berührt.“
3. § 55b Abs. 1 erster Satz lautet
„Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu veröffentlichen.“
4. § 55b Abs. 2 erster Satz lautet
„Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.“
5. In § 99 Abs. 1 lit. c werden nach dem Wort „Wasserversorgungsanlagen“ die Worte „ausgenommen
Bewässerungsanlagen“ eingefügt.
6. In § 137 Abs. 1 Z 15 wird nach der Bezeichnung „§ 48 Abs. 2“ die Wortfolge „oder den gemäß § 55b
Abs. 2 letzter Satz“ eingefügt.
7. In § 137 Abs. 1 Z 25 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 angefügt
„26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht, die
Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.“
8. In § 143 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den
bisher geltenden Zuständigkeitsbestimmungen zu Ende zu führen.“
9. § 145 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die folgende Überschrift; es werden folgende Abs. 2
bis 4 angefügt
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(2) § 33f in der Fassung des BGBl. I Nr. 39/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen
Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(4) Auf der Grundlage des § 33f Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I
Nr. 191/1999 bestehende Verordnungen bleiben nach Inkrafttreten von § 33f im Sinne des Abs. 2 in den
gemäß § 33f Abs. 2 ausgewiesenen Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebieten als
Verordnungen gemäß § 33f Abs. 3 aufrecht.“
Artikel 6
Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951
Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 903/1993, wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:,,
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen
Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens-
und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes
sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe nach zeitgemäßen volks-, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im
Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.“
2. (Grundsatzbestimmung) § 1 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene
Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts-
oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige
Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder“
3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 1 lautet:,,
(1) Die Behörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in
rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete
Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu
nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der
Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische
Erkenntnisse zu berücksichtigen.“
4. (Grundsatzbestimmung) § 17 Abs. 3 zweiter Satz lautet:,,
Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann,
bestimmt die Landesgesetzgebung.“
5. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 lautet:,,
(2) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung
abgesehen werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche Genehmigung zu versagen
ist.“
6. (Grundsatzbestimmung) § 21 wird folgender Satz angefügt:,,
Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, dass Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung
eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.“
7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt
„Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit
auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu
beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und
Anlagen
1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
3. auf die Landschaft und
4. auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen
sind.
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
1. mit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
2. mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern
deren Flächensumme den von der Landesausführungsgesetzgebung festzulegenden Schwellenwert
überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
3. wenn ein nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt
ausgewiesenes genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder
ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates
vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-
Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine von der
Landesausführungsgesetzgebung näher beschriebene Gefährdung des Schutzzweckes dieses
Gebietes zu erwarten ist, oder
4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative
Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt
wesentlich verringern würde,
ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen
Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung,
ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der
Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von
Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.
Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für
das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach
§ 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu
entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe
sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34
Abs. 7 die Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen ist.
Verfahren
§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.
Diese kann allenfalls in einen in den anzuwendenden Landesausführungsgesetzen vorgesehenen
landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a) Abgrenzung und Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der
Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
b) Beschreibung der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und allfälliger Alternativmöglichkeiten.
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).
3.Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten
Methoden.
4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens
auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.
5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.
6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder
fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans
der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung
zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung
der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine
Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier
Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur
Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes
des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde
mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und
Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb
der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme
an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde,
in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete
Weise kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen
werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse
möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen.
Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,
jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu
schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen)
zu berücksichtigen.
(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist zu begründen und in der Standortgemeinde
mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die nach § 37 Abs. 1 Z 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen
(§ 13 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der
Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der
von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu
machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof
zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen
die Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.“
8. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt:,,
Inkrafttreten, Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze
§ 54a. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 4 Abs. 1, 17
Abs. 3 zweiter Satz, 18 Abs. 2, 21 letzter Satz, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen
noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“
Artikel 7
Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie
besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 301/1976
wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung der Agrarbehörde abgesehen werden kann,
bestimmt die Landesgesetzgebung.“
2. (Grundsatzbestimmung) § 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:,,
Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des
Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage,
wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht.“
3. (Grundsatzbestimmung) § 22 Abs. 2 lautet:,,
(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr
zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen
Aufwandes kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnissen entspricht.“
4. § 23 samt Überschrift entfällt.
5. (Grundsatzbestimmung) Nach § 34 werden folgende §§ 34a und 34b samt Überschriften eingefügt
„Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 34a. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der
Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu
beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 10)
1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
3. auf die Landschaft und
4. auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen
sind.
(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 10) ist im Rahmen von
Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von
mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide, eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Plans) über die
Trennung von Wald- und Weide (§ 10) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer
Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der
Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide sind die
mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von
Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.
Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für
das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach
§ 34b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu
entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe
sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme
aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, bei denen durch die Landesgesetzgebung nach § 34
Abs. 5 die Zuständigkeit der Agrarbehörden ausgeschlossen ist.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im
Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.
Verfahren
§ 34b. (1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.
Diese hat folgende Angaben zu enthalten
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere
a) Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der
Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
b) Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide.
2. Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 34a Abs. 1).
3.Die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten
Methoden.
4. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens
auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen.
5. Eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4.
6. Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder
fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans
zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung
zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der
Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine
Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier
Wochen Stellung nehmen.
(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur
Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes
des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens
sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle
Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der
Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an
die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde,
in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung oder auf andere geeignete Weise
kundzumachen.
(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen
werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die
Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu
nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,
jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand
bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.
(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen)
zu berücksichtigen.
(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde
mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(8) Parteistellung haben die nach § 35 Abs. 1 und den bezughabenden Landesausführungsgesetzen
(§ 35 Abs. 2) vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist
berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm
wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen,
Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof
zu erheben. In jenen Bundesländern, in denen kein Umweltanwalt eingerichtet ist, kommen die
Rechte des Umweltanwaltes der Standortgemeinde zu.
(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im
Rahmen eines Verfahrens gemäß § 16.“
6. Nach § 38 werden folgende §§ 39 und 40 samt Überschriften eingefügt
„Inkrafttreten, Vollziehung
§ 39. Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22
Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen
sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf
Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen
sind, anzuwenden.
Vollziehung
§ 40. Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.“
Artikel 8
Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967
Das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, BGBl. Nr. 198, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 476/1974 und BGBl. Nr. 440/1975 wird wie folgt geändert
1. (Grundsatzbestimmung) § 8 lautet:,,
§ 8. Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines
Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der
Bergbauberechtigte zustimmt.“
2. (Grundsatzbestimmung) In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ,,(2)“; vor dem neuen
Abs. 2 wird folgender Abs. 1 eingefügt:,,
(1) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung)
oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der
Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die
Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst
gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, und des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese
Angelegenheiten sonst gehören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, über welche nach landesrechtlichen
Vorschriften erforderlichen Bewilligungen ebenfalls die Agrarbehörden entscheiden werden. Andere
erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechtes von Amts
wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.“
3. § 20 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:,,
(3) § 8 und § 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu den in Abs. 3 genannten Grundsatzbestimmungen
sind binnen einem Jahr vom Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen zu erlassen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 8 und 13 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2000 sind nur auf
Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der diese Bestimmungen ausführenden Landesgesetze
eingeleitet werden.“
4. § 21 Abs. 2 lautet:,,
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 Bundes-Verfassungsgesetz
steht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu.“
Artikel 9
Änderung des Weingesetzes 1999
Das Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 1999), BGBl. I Nr. 141,
wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird die Wortfolge „die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 822/1987 des
Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein,“ durch die Wortfolge „die
unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die
gemeinsame Marktorganisation für Wein,“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Österreichischer Wein: in Österreich aus österreichischen Weintrauben hergestellter Wein,“
3. In § 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „– im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten –“.
4. In den §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 5, 12 Abs. 8 und 9, 16 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 28, 31 Abs. 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13
und 16, 33, 34, 36 Abs. 2 und 3, 37 Abs. 5, 39 Abs. 2, 43 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3 und 6, 57 Abs. 6, 7 und
11, 58 Abs. 1, 3 und 5, 59 Abs. 1, 60 Abs. 1, 69 Abs. 1, 71, 72 Abs. 1, 73 Abs. 1 und 78 wird die Wortfolge
„für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft“ ersetzt.
5. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Sofern es nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder geltenden Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft erlaubt ist, ist das Zusetzen von Stoffen verboten.“
6. § 3 Abs. 4 entfällt.
7. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Art. 18 und 19 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang V C und D der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999“ ersetzt.
8. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Art. 18 und 19 Abs. 1 bis 5 und 7 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87, im Falle bei Qualitätswein in Zusammenhang mit Art. 8 der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87,“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von Anhang V C und D Z 1 bis 6 und 9, im Falle von
Qualitätswein in Zusammenhang mit Anhang VI F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999,“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach Maßgabe von Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 823/87 in
Zusammenhang mit Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 822/87“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe von
Anhang VI G in Zusammenhang mit Anhang V F der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
10. In den §§ 8 Abs. 1 und 2 sowie 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 822/87“ durch die
Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 1493/1999“ ersetzt.
11. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „die in Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 822/87 genannten Behandlungsverfahren“
durch die Wortfolge „die in Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten
Behandlungsverfahren“ ersetzt.
12. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Erzeugnisse, bei deren Behandlung den Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 3 und 4 und des § 7
Abs. 2 – ausgenommen über den Verschnitt mit verdorbenen Erzeugnissen – oder des § 11 Abs. 2 Z 4
zuwidergehandelt wurde, sind verfälschte Erzeugnisse.“
13. § 21 Abs. 6 erster Satz lautet
„(6) Eine Bezeichnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 darf, unbeschadet von § 24, nur für Wein aus
Trauben verwendet werden, die ausschließlich in dem angegebenen Herkunftsbereich erzeugt wurden.“
14. In § 25 lautet die Z 2
„2. die Angabe der Namen zweier oder dreier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen diese
Erzeugnisse gewonnen wurden – mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage
enthaltenen Erzeugnisse – von diesen Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser
Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit
gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.“
15. In § 27 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Restzuckergehalt gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EG)
Nr. 3201/90 anzugeben.“ durch die Wortfolge „der Restzuckergehalt als Angabe über die Art des
Erzeugnisses im Sinne von Anhang VII B Z 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anzugeben.“
ersetzt.
16. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet
wurde.“ durch die Wortfolge „der ausschließlich aus in Österreich geernteten Trauben bereitet und in
Österreich hergestellt wurde.“ ersetzt.
17. In § 27 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark
geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher“ bereitet“ die Wortfolge „und in der Steiermark
hergestellt“ angefügt.
18. In § 27 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder
Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet“ die Wortfolge „und in Österreich hergestellt“
angefügt.
19. In § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und zum 30. November“.
20. Die Überschrift von § 39 lautet
„Weinhaltige Getränke“
21. § 39 Abs. 3 entfällt.
22. § 39a samt Überschrift lautet
„Errichtung von Erzeuger- und Branchenorganisationen und Festsetzung von Flächen für die
Rodung
§ 39a. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann
durch Verordnung Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen gemäß Titel IV der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 einrichten und nähere Vorschriften dazu erlassen. Er kann auf Antrag von
Branchenorganisationen Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festsetzen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung diejenigen Weinbauflächen festzulegen,
auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Kapitel II der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 gewährt werden können.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch
Verordnung nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die
das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter dieses Gesetz fallen, betreffen.“
23. In § 50 wird die Wortfolge „der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 5, 6 und 7, 16 sowie 20“ durch die Wortfolge „des
§ 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 5, 6 und 7 sowie der §§ 16 und 20“ ersetzt.
24. In § 57 Abs. 6 und 7 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.
25. In § 57 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“.
26. § 62 Abs. 1 Z 6 bis 9 lauten
„6. Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen
Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind zum unmittelbaren menschlichen
Verbrauch anbietet oder abgibt,
7. als Erzeuger oder Händler Erzeugnisse gemäß Art. 45 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999, ausgenommen Weinessig, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen
Art. 46 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufbewahrt oder transportiert,
8. bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und Obstwein önologische Verfahren und Behandlungen
anwendet, die nicht gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften
für Wein oder in diesem Gesetz zugelassen sind,
9. Erzeugnissen gemäß Art. I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, ausgenommen Traubensaft,
konzentrierter Traubensaft und Weinessig, entgegen Art. 42 Abs. 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1493/1999 Wasser zusetzt,“
27. In § 66 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „nicht innerhalb einer vorgeschriebenen Frist“ durch die Wortfolge
„nicht bis zu einem vorgeschriebenen Stichtag“ ersetzt.
28. § 66 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Erzeugnissen rechtswidrig Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
oder Zucker zusetzt, ausgenommen Zuckerzusatz zu Prädikatswein, und diese in
Verkehr bringt,“
29. In § 66 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde
wie die Übertretung nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht,“ die Wortfolge „sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt,“ eingefügt.
30. In § 76 Abs. 1 wird der Wortfolge „Verweise in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze“ die Wortfolge
„und Verordnungen“ angefügt.
Auf Grund des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1. Hauptstück – Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele – § 1
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung § 2
Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz § 3
Sprachliche Gleichbehandlung § 4
Informationsarbeit § 5
Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen § 6
Ressourcen § 7
Informationsrechte § 8
2. Hauptstück – Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kinderbetreuung und/oder Teilzeitbeschäftigung § 9
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung § 10
Kinderbetreuungseinrichtungen § 11
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung § 12
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmerinnen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d bzw.
A3/v3 und A4/v4 § 13
Basisausbildung § 14
Schulung von Führungskräften § 15
Vortragende und Unterrichtsmaterialien § 16
3. Förderung des beruflichen Aufstieges
Laufbahn- und Karriereplanung § 17
Besetzung von Führungspositionen § 18
Verbesserung der internen Information § 19
4. Förderung des Wiedereinstiegs
Information § 20
Gleitender Wiedereinstieg § 21
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen § 22
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen § 23
6. Inkrafttreten – § 24
Anlage
Zielvorgaben zur Erhöhung der Frauenanteile
Präambel
Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekennt sich zu einer aktiven
Gleichbehandlungspolitik.
1. Hauptstück
Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung
1. Ziele
§ 1. Bei der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen folgende Ziele erreicht werden
1. Chancengleichheit. Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der
Berufswelt anerkennen und eine positive Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen
Hierarchieebenen fördern.
2. Bewusstseinsbildung. Das Selbstbewusstsein von Frauen stärken und berufliche Identität fördern
– die Bereitschaft erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen,
Verantwortung zu übernehmen. Neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Frauen und Männern
im Beruf als Chance für beide Geschlechter verstehen. Die Akzeptanz der Inanspruchnahme von
Elternkarenzurlaub durch Männer bei allen Mitarbeiter(n)/innen des Ressorts fördern.
3. Ausgleich bestehender Belastungen. Die Voraussetzungen zur Vereinbarkeit familiärer
Verpflichtungen und beruflicher Interessen verbessern durch Ausgleich der Benachteiligungen,
die auf Grund der gesellschaftlichen Arbeitsteilung bestehen.
4. Information. Kommunikation verstärken und ein Informationsnetzwerk aufbauen.
5. Neuaufteilung von Macht. Bedingungen für gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den
Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung schaffen. Den
Frauenanteil in Funktionen, Kommissionen und Gremien erhöhen.
6. Steuerung. Entwicklungstendenzen auf dem Gebiet der Frauenförderung verfolgen und
Reaktionsmöglichkeiten schaffen.
2. Maßnahmen zur Zielerreichung
Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisationsentwicklung
§ 2. (1) Ausgehend von der höchsten Führungsebene ist die Chancengleichheit im Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu gewährleisten und die Gleichbehandlung zu verwirklichen.
(2) Die Maßnahmen zur Frauenförderung müssen in das System der Personalplanung und
Personalentwicklung integriert sein.
(3) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Männer und Frauen sind durch
personelle und organisatorische Maßnahmen auszugleichen.
(4) Die Vertreter/innen der Personalabteilungen und aller funktional zuständigen Abteilungen haben
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzutragen, haben sich an der Erarbeitung zu beteiligen und so
Vorbildfunktion zu übernehmen.
Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz
§ 3. (1) Zu Vorgangsweisen, welche die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz verletzen,
zählen insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung.
(2) Die Mitarbeiterinnen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich bei sexueller
Belästigung zur Wehr zu setzen, zu informieren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. In allen Erlässen und internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen
in weiblicher und männlicher oder geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
Informationsarbeit
§ 5. (1) Allen – auch allen neu eintretenden – Mitarbeiter(n)/innen ist der Frauenförderungsplan von
der Personalabteilung bzw. Dienststellenleitung zur Kenntnis zu bringen. Der aktuelle Frauenförderungsplan
ist in jeder Dienststelle zur Einsicht aufzulegen.
(2) In sonstigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in der Mitarbeiter/innen-Zeitung, ist
Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.
(3) Den Mitarbeiter(n)/innen ist nach Absprache mit dem/der Dienstellenleiter/in die Teilnahme an
Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten in den einzelnen Dienststellen zu
ermöglichen.
(4) Ein/e Jurist/in als Vertreter/in des Dienstgebers für frauen- und elternrelevante Rechtsfragen (zB
Auskünfte oder Merkblätter über Mutterschutz, Karenzurlaub, Pflegefreistellung, Arztbesuche mit
Kindern, Gewährung von Sonderurlauben, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und
pensionsrechtliche Folgen) ist in der Geschäftseinteilung mit diesen Agenden besonders auszuweisen.
Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen
§ 6. Ein „Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen“ im Ressort unter Teilnahme von Experten und
Expertinnen aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Präsidialsektion, dem Büro der Frau
Bundesministerin und den Fachsektionen, ist bei Bedarf einzurichten.
Ressourcen
§ 7. (1) Bei der jährlichen Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote und
-maßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Maßnahmen, die der
Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind bevorzugt einzuplanen.
(2) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GBG ist Teil
ihrer Dienstpflichten. Für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit haben die Sektionsleitungen sowie die
Leitungen der Dienstbehörden und -stellen dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen
Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) der Gleichbehandlungsbeauftragten und der
Kontaktfrau zur Verfügung gestellt werden.
Informationsrechte
§ 8. Im Frauenförderungsplan sind folgende Informationsrechte vorgesehen
1. Statistische Daten entsprechend der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten
über die in die Gleichbehandlungsberichte aufzunehmenden statistischen Daten, BGBl. Nr. 774/
1993, bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres (an die Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
2.Bericht der Ausbildungsabteilung bis 1. Oktober jeden Jahres (an die Vorsitzende der
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
3. Die Ausbildungsabteilungen sind zur Führung von statistischen Unterlagen verpflichtet, aus
denen der Frauenanteil bei den jeweiligen Bildungsmaßnahmen sowie die Anzahl der
Schulungstage – getrennt nach Geschlecht – ersichtlich sind.
4. Bis 1. Oktober jeden Jahres ist durch die Ausbildungsabteilung ein Bericht unter Beifügung der
Jahresstatistik an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen des Ressorts abzugeben. Aus
diesem Bericht hat ua. hervorzugehen
a) Die vermuteten Ursachen, falls der im Frauenförderungsplan vorgesehene Frauenanteil nicht
erreicht wurde;
b) Fördermaßnahmen für Frauen, die seitens der Ausbildungsabteilungen gesetzt wurden;
c) Vorschläge zur Verbesserung der Situation;
d) Form und Inhalt der Zusammenarbeit zwischen Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen
der einzelnen Dienststellen und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
und Kontaktfrau.
5. Schriftliche Information über geplante Schulungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte
und Kontaktfrau).
6. Schriftliche Information bei Funktionsausschreibungen
a) Ausschreibungstext vor Abfertigung,
b) Besetzung der Begutachtungskommission,
c) Namen und Reihung der Bewerber/innen nach Entscheidung der Begutachtungskommission
(an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
7. Bericht über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteiles bei Bewerbungen bis 1. Oktober
jeden Jahres der jeweils zuständigen Personalabteilung (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
8. Information über geplante Organisationsänderungen (an die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte).
9. Information über geplante Neubesetzung von ständigen Kommissionen (an die Vorsitzende der
Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen).
2. Hauptstück
Besondere Fördermaßnahmen
1. Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 9. (1) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit
dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiter/innen in der Regel in der
Normalarbeitszeit zu bewältigen sind. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die entsprechende
Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung zu legen.
(2) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten soll auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und
Personen mit Kinderbetreuungspflichten Rücksicht genommen werden. Sitzungen sollen innerhalb der
Blockzeit stattfinden oder sind möglichst langfristig zu planen und rechtzeitig den Bediensteten bekannt
zu geben.
(3) Bei der Anordnung von dienstlichen Terminen, insbesondere bei Überstunden oder Mehrarbeit ist
auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus (Kinder-)Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
Es darf daraus keine Benachteiligung für die Bediensteten erwachsen.
(4) Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung keinerlei Benachteiligung entstehen.
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 10. Es müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass Leitungspositionen
grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit
in Abteilungen sollen erprobt werden (Pilotprojekte, um neue Formen der inhaltlichen
Stellvertretung, der internen Kommunikationsabläufe und anderer Rahmenbedingungen zu erproben).
Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 11. Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle
sind zu überprüfen und die Information zur Verfügung zu stellen.
2. Maßnahmen im Bereich der Aus- und Fortbildung
Erhöhung des Frauenanteiles an den Maßnahmen der Aus- und Fortbildung
§ 12. (1) Aufgabe der unmittelbaren Vorgesetzten ist es, ihre Mitarbeiterinnen über zur Auswahl
stehende Bildungsangebote zeitgerecht zu informieren, sie zur Teilnahme zu ermutigen und konkrete
Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Die Kenntnisnahme hat nachweislich zu erfolgen.
(2) Die Bildungsverantwortlichen bzw. Bildungskontaktpersonen haben die Dienstnehmerinnen ihres
Zuständigkeitsbereiches auf geeignete interne und externe Fortbildungsveranstaltungen aufmerksam zu
machen.
(3) Zur Förderung der Frauen in jenen Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, ist bei den
entsprechenden Bildungsangeboten zumindest die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren; sofern sich
Frauen ausreichend angemeldet haben und sie der Zielgruppe dieser Ausbildungsmaßnahme entsprechen.
Angebote, die sich vorwiegend an MitarbeiterInnen in Verwendungsgruppen richten, in denen der
Frauenanteil höher ist, sind entsprechend dieser Repräsentanz zu beschicken.
(4) Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist vor der Erhebung des Bildungsbedarfes darüber
zu informieren. Die Bildungsbeauftragten und Bildungskontaktpersonen der einzelnen Dienststellen
sollen laufend mit der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktfrau zusammenarbeiten.
(5) Seminare und Schulungen sind bei Bedarf von der Ausbildungsabteilung mit Kinderbetreuung
anzubieten bzw. sind auch flexible Lösungen der Kinderbetreuung (zB Tagesmutter) anzubieten, wenn
sonst ein/e Teilnehmer/in an der Aus- und Fortbildung verhindert wäre. Bei Bedarf sollen einzelne
Veranstaltungen mit Kinderbetreuung auch in den Sommerferien abgehalten werden.
(6) Bei Seminaren am Dienstort sind die Kurszeiten so anzusetzen, dass unaufschiebbare soziale
Tätigkeiten, zB das Abholen der Kinder vom Kindergarten, trotz des Kursbesuches durchgeführt werden
können.
(7) Die Teilnahme von Teilzeitkräften an Bildungsmaßnahmen ist durch die Bereitstellung
entsprechender Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Es ist zu prüfen, ob Seminare und Schulungen für
Teilzeitbeschäftigte in verstärktem Ausmaß durchgeführt werden können.
Spezielle Maßnahmen für Dienstnehmer/innen der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und
D/d bzw. A3/v3 und A4/v4
§ 13. (1) Es sind in verstärktem Maße Kurse für die Verwendungs-/Entlohnungsgruppen C/c und D/d
bzw. A3/v3 und A4/v4 anzubieten, die wichtige Inhalte, wie zB Kommunikation, Sprachkenntnisse und
Teamarbeit, enthalten.
(2) Die Arbeitszufriedenheit dieser Bediensteten soll durch folgende Maßnahmen erhöht werden
1. Schaffung von mehr Arbeitszufriedenheit durch Kennenlernen der Arbeitsabläufe und -inhalte,
2.Mitgestaltung ergonometrischer Arbeitsplätze und Mitwirkung bei der Gestaltung des
Arbeitsumfeldes,
3. Erleichterung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe durch verbesserte interne Organisation
und Information über Rechte und Pflichten.
Basisausbildung
§ 14. (1) Im Rahmen der Basiseinführung ist der Kontaktfrau und/oder der Gleichbehandlungsbeauftragten
ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich vorzustellen und über das B-GBG und den
Frauenförderungsplan zu informieren.
(2) Wird in einer Dienststelle keine Basiseinführung durchgeführt, hat die Vorstellung der
Kontaktfrau und der Gleichbehandlungsbeauftragten in anderer, geeigneter Form zu erfolgen.
Schulung von Führungskräften
§ 15. (1) Personalverantwortliche und Bedienstete, die mit Maßnahmen der Organisationsentwicklung
betraut sind, haben sich über das B-GBG und damit verbundene Fragen der Frauenförderung zu
informieren. Diese Themen sind bei den Fachtagungen der Personalverantwortlichen bei aktuellem Anlass
zu behandeln.
(2) In den Führungskräfteschulungen des Ressorts sind Themen wie Frauenförderung, Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz, Dienstrecht, Umgang mit Mitarbeiter(n)/innen zu behandeln. Besonderes
Augenmerk ist auf die Fähigkeit zur Delegierung von Verantwortung und zur Teamarbeit zu legen.
(3) Für Frauen in Führungspositionen, Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktfrauen sowie
Frauen in beruflichen Problemsituationen soll die Teilnahme an Einzelsupervisionen bzw. Coaching
ermöglicht werden.
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 16. (1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei
Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer(n)/innen
des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden
und Prüfer(n)/innen wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.
(2) Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise „versteckte
Frauendiskriminierung“, „Gleichbehandlung“ und „gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und
Fortbildung“ zu erweitern.
(3) Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um
frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.
3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17. (1) Die Möglichkeit einer Familienpause sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter
einfließen.
(2) Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen
anzubieten.
(3) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen
und hierarchischen Ebenen.
(4) Im Mitarbeiter/innen/gespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa
flexiblere Arbeitszeitgestaltung – zu behandeln.
(5) Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen
zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren
anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen) zu fördern.
(6) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen
ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Besetzung von Führungspositionen
§ 18. (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage sind bei allen Funktionen Bewerberinnen, die nicht
geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu bestellen.
(2) Frauenförderung muss bereits bei der Besetzung von Stellvertretungen beginnen. Die
Ausschreibung auch dieser Funktionen wird befürwortet.
(3) Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung
motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den §§ 42 und 43 des B-GBG geboten sind,
ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(4) Erfolgen keine Bewerbungen von Frauen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu
setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.
(5) Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt
noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale
Kompetenz heranzuziehen.
(6) Den Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz wird empfohlen, die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte
als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen
Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu
beobachten.
Verbesserung der internen Information
§ 19. (1) Um die Mobilität der Mitarbeiter/innen zu fördern und das Potential an interessierten
Bewerberinnen zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt bzw.
bekannt gemacht werden.
4. Förderung des Wiedereinstiegs
Information
§ 20. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die zuständige Personalabteilung über sämtliche Modelle
einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit der Mutterschaft zu informieren. Im
Besonderen sind auch Männer auf die rechtlichen Möglichkeiten der Inanspruchnahme des Karenzurlaubes
bzw. Teilzeitkarenzurlaubes hinzuweisen.
(2) Bereits bei Meldung der Schwangerschaft, jedoch spätestens vier Wochen vor dem Wiedereinstieg
ist die Bedienstete von der zuständigen Personalabteilung oder von ihrer/ihrem Vorgesetzten zu
einem Gespräch einzuladen, bei dem die künftige Verwendung nach dem Wiedereinstieg abgeklärt wird.
(3) Karenzurlauber/innen sind von der zuständigen Ausbildungsabteilung über geplante interne und
externe Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, sofern die Ausbildungsmaßnahme zeitlich nach
Beendigung der Karenzzeit liegt.
Gleitender Wiedereinstieg
§ 21. Es soll ein gleitender Wiedereinstieg insbesondere auch in qualifizierten Bereichen mit
begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation, entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches,
Mitarbeiter/innen/gespräch, ermöglicht werden.
Spezielle Schulung der Wiedereinsteigerinnen
§ 22. (1) Die Mitarbeiterinnen sind durch die gezielte Förderung der Fortbildung nach dem
Wiedereinstieg bei der raschen Reintegration an ihrem Arbeitsplatz zu unterstützen.
(2) Die Vorgesetzten sollen die Teilnahme an einem Wiedereinstiegsseminar ermöglichen.
(3) Wiedereinsteigerinnen sollen bevorzugt zu Fortbildungsseminaren zugelassen werden.
5. Maßnahmen zur Erhöhung der Frauenanteile in Kommissionen und Beiräten
Förderung der Mitarbeit von Frauen
§ 23. Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, die die Mitarbeit in Kommissionen und
Beiräten anstreben, zu fördern.
6. Inkrafttreten
§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.