39. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert
In § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen
Behandlung jedenfalls spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen.“
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1994, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen
zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. Nr. 637/1995, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 1 lautet
„1. Im Bundeskanzleramt
a) die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,
b) die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
c) die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,
d) die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,
e) der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst;“
2. § 2 Z 2 lautet
„2. im Bundesministerium für Landesverteidigung
a) das Chemische Laboratorium, das Physikalische Laboratorium, die Zentrale Werkstoff- und
Lehrenprüfstelle sowie die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für
Wehrtechnik,
b) das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten;“
3. § 2 Z 5 lautet
„5. im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
a) das Bundesinstitut für Arzneimittel,
b) die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten;“
4. In § 2 Z 6 werden ersetzt: a) der Ausdruck „im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Kunst das Geotechnische Institut des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal,“ durch den Ausdruck
„im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ und b) der Punkt am Ende durch folgende
Wortfolge: „sowie der wissenschaftlichen Einrichtung und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.“
5. In § 3 Z 6 entfällt der Ausdruck „ , die Bundesanstalten für Tierzucht“.
6. § 3 Z 7 lautet
„7. im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge sowie die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und
werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten,
Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;“
7. § 3 Z 8 wird aufgehoben.
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
GZ 33.36.3/0003e-III.6/1998
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der
Volksrepublik China seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Übereinkommen zwischen den
Luftfahrtbehörden von Österreich und der Volksrepublik China betreffend die Änderung des Artikels 1 a)
und b) des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1986 idF BGBl. Nr. 208/1996 vom 12. September 1985 zu bestätigen.
Artikel 1 a) und b) des Anhanges lauten wie folgt
a) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der
Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen
Punkte in China – Wien – acht Punkte darüber hinaus, die von China nach freiem Ermessen
gewählt werden.
Anmerkung: Punkte darüber hinaus können nach freiem Ermessen Chinas auch als Zwischenpunkte
dienen.
b) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen
Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen
Punkte in Österreich – Beijing und/oder Shanghai und/oder Chengdu.
Gemäß Artikel 16 (2) des Abkommens über den zivilen Luftverkehr vom 12. September 1985 wird
der neue Text des Anhanges am Tag des Erhalts der Antwortnote des Außenministeriums der
Volksrepublik China durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, dem
Außenministerium der Volksrepublik China die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu
erneuern.
Wien, am 5. Oktober 1998
L.S.
An das
Außenministerium der
Volksrepublik China
(Übersetzung)
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik China
Nr. 1427/98
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China entbietet dem
Österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine besten Empfehlungen und
beehrt sich, den Erhalt der Note vom 5. Oktober 1998, Zahl 33.36.3/0003e-III.6/1998, folgenden Inhalts,
zu bestätigen
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten … (es folgt der weitere Text der
Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) … Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China stimmt dem Inhalt der
von Ihrem werten Ministerium übermittelten Note zu und bestätigt das Abkommen zwischen den
Regierungen beider Staaten, welches sich aus der übermittelten Note Ihres werten Ministeriums und
dieser Antwortnote zusammensetzt. Es tritt ab dem Tage des Erhalts dieser Note durch Ihr wertes
Ministerium in Kraft.
Peking, am 18. November 1998
L.S.
Die chinesische Antwortnote wurde am 26. November 1998 erhalten; die Änderung ist daher gemäß
Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit diesem Tag in Kraft getreten.