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39_1999 AT

39. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 39. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert

In § 9 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen

Behandlung jedenfalls spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen.“

BGBlPdf 39. Verordnung: Änderung der Gefahrenklassen-Verordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr. 164/1977, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1994, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen

zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassen-Verordnung), BGBl. Nr. 637/1995, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 1 lautet

„1. Im Bundeskanzleramt

a) die Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

b) die Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

c) die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

d) die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,

e) der veterinärmedizinische Grenzbeschaudienst;“

2. § 2 Z 2 lautet

„2. im Bundesministerium für Landesverteidigung

a) das Chemische Laboratorium, das Physikalische Laboratorium, die Zentrale Werkstoff- und

Lehrenprüfstelle sowie die Prüf- und Versuchsstelle für Waffen und Munition des Amtes für

Wehrtechnik,

b) das Heeresspital, die Militärspitäler und die Heeres-Sanitäts-Anstalten;“

3. § 2 Z 5 lautet

„5. im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

a) das Bundesinstitut für Arzneimittel,

b) die Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten;“

4. In § 2 Z 6 werden ersetzt: a) der Ausdruck „im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und

Kunst das Geotechnische Institut des Bundesforschungs- und Prüfzentrums Arsenal,“ durch den Ausdruck

„im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“ und b) der Punkt am Ende durch folgende

Wortfolge: „sowie der wissenschaftlichen Einrichtung und der Österreichischen Akademie der Wissenschaften.“

5. In § 3 Z 6 entfällt der Ausdruck „ , die Bundesanstalten für Tierzucht“.

6. § 3 Z 7 lautet

„7. im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr die Schiffahrtspolizei und die Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge sowie die technischen bzw. naturwissenschaftlichen Labors und

werkstättenähnlichen Einrichtungen im Bereich der Forschung und Lehre der Universitäten,

Hochschulen, der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften, soweit diese nicht der Gefahrenklasse I zugeordnet sind;“

7. § 3 Z 8 wird aufgehoben.

BGBlPdf 39. Änderung des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

GZ 33.36.3/0003e-III.6/1998

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet dem Außenministerium der

Volksrepublik China seine besten Empfehlungen und beehrt sich, das Übereinkommen zwischen den

Luftfahrtbehörden von Österreich und der Volksrepublik China betreffend die Änderung des Artikels 1 a)

und b) des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik China über den zivilen Luftverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1986 idF BGBl. Nr. 208/1996 vom 12. September 1985 zu bestätigen.

Artikel 1 a) und b) des Anhanges lauten wie folgt

a) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Regierung der

Volksrepublik China betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen

Punkte in China – Wien – acht Punkte darüber hinaus, die von China nach freiem Ermessen

gewählt werden.

Anmerkung: Punkte darüber hinaus können nach freiem Ermessen Chinas auch als Zwischenpunkte

dienen.

b) Die Flugstrecke der von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen

Bundesregierung betriebenen vereinbarten Fluglinien verläuft wie folgt in beide Richtungen

Punkte in Österreich – Beijing und/oder Shanghai und/oder Chengdu.

Gemäß Artikel 16 (2) des Abkommens über den zivilen Luftverkehr vom 12. September 1985 wird

der neue Text des Anhanges am Tag des Erhalts der Antwortnote des Außenministeriums der

Volksrepublik China durch das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diese Gelegenheit, dem

Außenministerium der Volksrepublik China die Versicherung seiner vorzüglichen Hochachtung zu

erneuern.

Wien, am 5. Oktober 1998

L.S.

An das

Außenministerium der

Volksrepublik China

(Übersetzung)

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik China

Nr. 1427/98

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China entbietet dem

Österreichischen Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine besten Empfehlungen und

beehrt sich, den Erhalt der Note vom 5. Oktober 1998, Zahl 33.36.3/0003e-III.6/1998, folgenden Inhalts,

zu bestätigen

„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten … (es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) … Hochachtung zu erneuern.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China stimmt dem Inhalt der

von Ihrem werten Ministerium übermittelten Note zu und bestätigt das Abkommen zwischen den

Regierungen beider Staaten, welches sich aus der übermittelten Note Ihres werten Ministeriums und

dieser Antwortnote zusammensetzt. Es tritt ab dem Tage des Erhalts dieser Note durch Ihr wertes

Ministerium in Kraft.

Peking, am 18. November 1998

L.S.

Die chinesische Antwortnote wurde am 26. November 1998 erhalten; die Änderung ist daher gemäß

Art. 16 Abs. 2 des Abkommens mit diesem Tag in Kraft getreten.

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