39. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden
ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.
Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und
Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“
2. § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet
„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder
Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis
des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer
Studienrichtung möglich;“
3. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht
grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und
während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder
Zivildienst leisten.“
4. An § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Der § 3 Abs. 5, der § 20 Abs. 1, der § 49 Abs. 1 und der § 78 Abs. 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.“
Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher
(§ 94 Z 36 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt folgende Gegenstände
1. Herrenbedienung (Abs. 2),
2. Damenbedienung (Abs. 3),
3. Haararbeiten (Abs. 4) und
4. Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege (Abs. 5 und 6).
(2) Im Gegenstand Herrenbedienung ist ein komplettes Herrenservice auszuführen, das aus folgenden
Meisterarbeiten zu bestehen hat
1. Kompresse,
2. Rasieren,
3. Haarschneiden mit Kopfwäsche,
4. Kopf- und Gesichtsmassage und
5. Fönwelle.
(3) Im Gegenstand Damenbedienung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen
1. Dauerwellung (vom Schnitt bis zur modischen Frisur),
2. Frisur nach Bildvorlage (Wasserwelle am Übungskopf),
3. Schnitt und Fönwelle,
4. Haarfärben (ohne Verwendung von Schwarz-, Dunkelbraun- und Pastellfarben) und
5. Frisieren eines Haarersatzteiles am lebenden Damenlanghaarmodell.
(4) Im Gegenstand Haararbeiten sind folgende Meisterarbeiten auszuführen
1. Eine vollkommene Bandspannung für eine Damenstraßenperücke,
2. Faltenvernähen und Federneinsetzen an einem Ohrtampel,
3. Tüllvegetalspannen an der Federnseite,
4. Ausknüpfen eines Ohrtampels,
5. Tambourierprobe (1,5 cm breit und 1 cm lang),
6. Maßnehmen eines Toupets mittels Plastikfolie und
7. Tressieren und Kordeln eines Zopfteiles (Tressenlänge 35 cm).
(5) Im Gegenstand Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege sind folgende Meisterarbeiten
auszuführen
1. Charakterschminke,
2. Abend-Make-up und
3. Nagelpflege (einschließlich Handpflege).
(6) Die Meisterarbeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und Z 2 haben auch die Vorbereitung der Haut zu
umfassen (wie Lockerungsmassagen, Anlegen von Make-up-Unterlagen und Anlegen von Kompressen).
Dauer des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung
§ 3. (1) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Herrenbedienung (§ 2 Abs. 2) muß vom
Prüfling in einer Stunde und zehn Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde
und 20 Minuten zu beenden.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Damenbedienung (§ 2 Abs. 3) muß vom
Prüfling in sechs Stunden und 40 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden
zu beenden.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Haararbeiten (§ 2 Abs. 4) muß vom Prüfling
in acht Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden und 30 Minuten zu beenden.
(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Dekorative Kosmetik (Schminken) und
Nagelpflege (§ 2 Abs. 5 und 6) muß vom Prüfling in einer Stunde und 45 Minuten erwartet werden
können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung (§ 5)
zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden
können. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Arbeitshygiene und
Unfallverhütung (§ 7) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
Fachkalkulation und Kostenrechnung
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung hat die Ausführung von drei
Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen
1. Kalkulation des Messerhaarschnittes,
2. Kalkulation einer Dauerwelle,
3. Kalkulation einer Ganzfärbung,
4. Kalkulation einer Perücke,
5. Kalkulation für Haarersatzteile,
6. Kosten einer Arbeitsstunde (effektive Arbeitsstunde) und
7. Ermittlung der Unkosten, Berechnung des Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffe und Hilfsmittel (etwa für die Erzeugung von Perücken, für Dauerwellen, zur
Veränderung der Haarfarbe und für die dekorative Kosmetik (Schminken) und die Nagelpflege,
2. Werkzeuge und Geräte,
3. Arbeitsweisen (etwa bei der Haarpräparation für Haarersatzteile, bei der Haarbehandlung und
Haarpflege und beim Haarfärben),
4. Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Haararten, Wirkung der für Dauerwellen
erforderlichen Chemikalien auf Grund von Alkalien und von Säuren auf das Haar,
5. Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten und
6. Hand- und Nagelpflege (einschließlich Reinigen, Schneiden, Feilen, Erweichen, Lockern und
Entfernen der Nagelhaut und Massieren, Polieren und Lackieren der Nagelplatte).
Arbeitshygiene und Unfallverhütung
§ 7. Im Gegenstand Arbeitshygiene und Unfallverhütung sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Sachgebieten zu stellen
1. Desinfektion von Werkzeugen, Geräten und Arbeitskleidung (Anwendung und Wirkung),
2. Hygienevorschriften und
3. Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.
Schlußbestimmung
§ 8. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juli 1981, BGBl. Nr. 326, über die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung) außer
Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in
arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch
kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.
(Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsparteien –
i) im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und
umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft
zukommt;
ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit
weltweit zu fördern;
iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem
Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;
iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
v) in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben
können;
vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989,
des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen
Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder
strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990;
vii)in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der
nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die
Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;
viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von
Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen
im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von
Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können,
wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;
ix)in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen
Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen,
sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit
Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;
x) in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer
Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die
Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann –
sind wie folgt übereingekommen
Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Artikel 1
Ziele
Ziele dieses Übereinkommens sind
i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch
Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls
einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;
ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche
strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor
schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu
schützen;
iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls
sie eintreten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
i) „Kernanlage“ für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer
Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen
für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem
Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr
als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern entfernt,
in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche
Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat;
ii)„staatliche Stelle“ für jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen, die von dieser
Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, Genehmigungen zu erteilen und
Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb oder Stillegung von Kernanlagen zu
regeln;
iii) „Genehmigung“ jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die
diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und
Stillegung einer Kernanlage überträgt.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.
Kapitel 2
Verpflichtungen
a) Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Durchführungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und
Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen erforderlich sind.
Artikel 5
Berichterstattung
Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr
getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.
Artikel 6
Vorhandene Kernanlagen
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheit der
Kernanlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt,
vorhanden sind, so bald wie möglich überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem
Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei sicher, daß alle zumutbaren und
praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit der Kernanlage
zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die
Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei der zeitlichen Festlegung der Abschaltung
können der ganze energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche Alternativen sowie die sozialen,
umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.
b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Artikel 7
Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung
(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der
Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.
(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor
i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;
ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne
Genehmigung;
iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu
können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten
werden;
iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich
Aussetzung, Änderung oder Widerruf.
Artikel 8
Staatliche Stelle
(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in
Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden
Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen
Aufgaben zu erfüllen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine wirksame Trennung der Aufgaben
der staatlichen Stelle von denjenigen anderer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder
Nutzung von Kernenergie befaßt sind, zu gewährleisten.
Artikel 9
Verantwortung des Genehmigungsinhabers
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster
Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.
c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen
Artikel 10
Vorrang der Sicherheit
Jede Vertagspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die
mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die
der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.
Artikel 11
Finanzmittel und Personal
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß angemessene
Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit jeder Kernanlage während ihrer gesamten
Lebensdauer zu unterstützen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der
gesamten Lebensdauer jeder Kernanlage eine ausreichende Anzahl von qualifiziertem Personal mit
entsprechender Ausbildung, Schulung und Nachschulung für alle sicherheitsbezogenen Tätigkeiten in
jeder oder für jede Kernanlage zur Verfügung steht.
Artikel 12
Menschliche Faktoren
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und
Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung
finden.
Artikel 13
Qualitätssicherung
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Programme zur
Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, daß den besonderen
Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten
Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.
Artikel 14
Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der
Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer
vorgenommen werden. Solche Bewertungen sind gut zu dokumentieren, in der Folge im Licht
betrieblicher Erfahrungen und bedeutender neuer Sicherheitsinformationen auf den neuesten
Stand zu bringen und im Auftrag der staatlichen Stelle zu überprüfen;
ii) daß Nachprüfungen durch Analyse, Überwachung, Erprobung und Prüfung vorgenommen
werden, um sicherzustellen, daß der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage
seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den
betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen.
Artikel 15
Strahlenschutz
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von einer
Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen
Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und daß niemand einer
Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.
Artikel 16
Notfallvorsorge
(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Notfallpläne
sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmäßig erprobt
werden und die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Für jede neue Kernanlage sind solche
Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene
niedrige Leistungsniveau übersteigt.
(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre eigene
Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie
von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die
Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.
(3) Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem
strahlungsbedingten Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die
geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in
einem solchen Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.
d) Anlagensicherheit
Artikel 17
Standortwahl
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Verfahren
geschaffen und angewendet werden,
i) um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die
Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen
könnten;
ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit
einer vorgesehenen Kernanlage auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu
ermöglichen;
iii) um soweit notwendig die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den
Ziffern i und ii Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz
gewährleistet bleibt;
iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage
aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die
Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen
zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets
selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können.
Artikel 18
Auslegung und Bau
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß die Auslegung und der Bau einer Kernanlage mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden
zum Schutz (in die Tiefe gestaffelte Abwehr) gegen die Freisetzung radioaktiven Materials
vorsehen, um Unfälle zu verhüten und, falls sie eintreten, ihre strahlungsbedingten Folgen zu
mildern;
ii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Kernanlage eingesetzten Techniken durch
Erfahrung beziehungsweise durch Erprobung oder Analyse bewährt haben;
iii)daß die Auslegung einer Kernanlage den zuverlässigen, beständigen und leicht zu
handhabenden Betrieb ermöglicht, wobei die menschlichen Faktoren und die Schnittstelle
Mensch/Maschine besondere Berücksichtigung finden.
Artikel 19
Betrieb
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,
i) daß die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage auf einer geeigneten Sicherheitsanalyse
und einem Programm zur Inbetriebnahme beruht, aus denen hervorgeht, daß die
Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii) daß die aus der Sicherheitsanalyse, den Erprobungen und der Betriebserfahrung hervorgehenden
betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet
werden, um die Grenzen eines sicheren Betriebs festzustellen;
iii) daß Betrieb, Wartung, Inspektion und Erprobung einer Kernanlage in Übereinstimmung mit
genehmigten Verfahren erfolgen,
iv) daß Verfahren festgelegt sind, um auf mögliche Betriebsstörungen und Unfälle zu reagieren;
v) daß die notwendige ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen
Bereichen während der gesamten Lebensdauer der Kernanlage zur Verfügung steht;
vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse vom Inhaber der entsprechenden Genehmigung
der staatlichen Stelle rechtzeitig gemeldet werden;
vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufgestellt werden, die
erzielten Ergebnisse und Schlußfolgerungen als Grundlage des Handelns dienen und daß
vorhandene Mechanismen dazu genutzt werden, um wichtige Erfahrungen mit internationalen
Gremien, anderen Betreiberorganisationen und staatlichen Stellen auszutauschen;
viii)daß die Erzeugung radioaktiven Abfalls durch den Betrieb einer Kernanlage sowohl
hinsichtlich der Aktivität als auch des Volumens auf das für das jeweilige Verfahren mögliche
Mindestmaß beschränkt wird und daß bei jeder notwendigen Behandlung und Lagerung von
abgebranntem Brennstoff und Abfall, die mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang
stehen und auf demselben Gelände der Kernanlage stattfinden, Konditionierung und
Beseitigung Berücksichtigung finden.
Kapitel 3
Tagungen der Vertragsparteien
Artikel 20
Überprüfungstagungen
(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen (im folgenden als „Überprüfungstagungen“ bezeichnet) ab
zur Überprüfung der nach Artikel 5 in Übereinstimmung mit den nach Artikel 22 angenommenen
Verfahren vorgelegten Berichte.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 24 können aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte
Untergruppen gebildet werden, die während der Überprüfungstagungen tätig werden, sofern dies zum
Zweck der Überprüfung in den Berichten enthaltener besonderer Themen als notwendig erachtet wird.
(3) Jede Vertragspartei erhält angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten
Berichte zu erörtern und Klarstellung zu diesen Berichten zu suchen.
Artikel 21
Zeitplan
(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens statt.
(2) Auf dieser Vorbereitungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die erste
Überprüfungstagung fest. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch
dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.
(3) Auf jeder Überprüfungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste
Überprüfungstagung fest. Die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen darf drei Jahre nicht
überschreiten.
Artikel 22
Verfahrensregelungen
(1) Auf der nach Artikel 21 abgehaltenen Vorbereitungstagung arbeiten die Vertragsparteien eine
Geschäftsordnung und Finanzregeln aus und nehmen diese durch Konsens an. Die Vertragsparteien legen
insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes fest
i) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 5 vorzulegenden Berichte;
ii) den Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;
iii) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.
(2) Auf den Überprüfungstagungen können die Vertragsparteien erforderlichenfalls die unter den
Ziffern i bis iii des Absatzes 1 getroffenen Vereinbarungen überprüfen und Änderungen durch Konsens
annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die
Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.
Artikel 23
Außerordentliche Tagungen
Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien
i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden
Vertragsparteien vereinbart wird, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten;
ii) findet statt auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten,
nachdem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 28
bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingegangen ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit
der Vertragsparteien unterstützt wird.
Artikel 24
Teilnahme
(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil; sie ist durch einen
Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.
(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die
durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an
jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt,
zuvor die Bestimmungen des Artikels 27 schriftlich anzuerkennen.
Artikel 25
Zusammenfassende Berichte
Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten
Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 26
Sprachen
(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch,
Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Die nach Artikel 5 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei
abgefaßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden
bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen als der bezeichneten Landessprache vorgelegt
werden, stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in
einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.
Artikel 27
Vertraulichkeit
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren
Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor einer Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels
umfaßt der Ausdruck „Informationen“ unter anderem i) personenbezogene Daten, ii) durch Rechte des
geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen
und iii) Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial
oder Kernanlagen.
(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur
Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützte Informationen eingestuft hat, so
werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die
Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.
(3) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Berichte durch die Vertragsparteien auf
jeder Tagung ist vertraulich.
Artikel 28
Sekretariat
(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt
für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.
(2) Das Sekretariat
i) beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die
Dienstleistungen zur Verfügung;
ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder
vorbereiteten Informationen.
Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten
werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.
(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen
zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste
leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können.
Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige
Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.
Kapitel 4
Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen
Artikel 29
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die
Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im
Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.
Artikel 30
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 20. September 1994 bis zu seinem Inkrafttreten
am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten.
(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.
(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem
Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten
gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler
Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig
sind.
ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen
bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den
Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.
iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem
in Artikel 34 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten
Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind
und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich
darstellt.
iv)Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer
Mitgliedstaaten.
(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar
hinterlegt.
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der
Urkunden von siebzehn Staaten, von denen jeder über mindestens eine Kernanlage verfügt, bei der ein
Reaktorkern einen kritischen Zustand erreicht hat.
(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die
dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten, zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten
Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das
Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar
durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.
Artikel 32
Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge
werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.
(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar
vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag umgehend bis spätestens neunzig Tage vor der
Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten
Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.
(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese
durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer Diplomatischen
Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer Diplomatischen Konferenz
vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien
erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der
Abstimmung anwesend ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
(4) Die Diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens
wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen
Beschluß in Übereinstimmung mit Absatz 3 statt. Die Diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten
Kräften sicherzustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich,
werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.
(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden,
bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie
treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am
neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens drei Vierteln der
Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen
später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag, nachdem
die Vertragspartei die entsprechende Urkunde hinterlegt hat, in Kraft.
Artikel 33
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem
späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.
Artikel 34
Depositar
(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.
(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien
i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 30;
ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 31;
iii) von den nach Artikel 33 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und
dem Zeitpunkt der Kündigung;
iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen
und den auf der entsprechenden Diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien
angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden
Änderungen nach Artikel 32.
Artikel 35
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser
übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Wien am 20. September 1994.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete
Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das
Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada,
Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische
Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes
Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).