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39_1998 AT

39. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 39. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/1997, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden

ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist.

Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und

Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen.“

2. § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolges zu erbringen

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlicher Studierender;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder

Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen

aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß; der Nachweis

des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten Semesters einer

Studienrichtung möglich;“

3. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht

grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und

während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder

Zivildienst leisten.“

4. An § 78 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Der § 3 Abs. 5, der § 20 Abs. 1, der § 49 Abs. 1 und der § 78 Abs. 10 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/1998 treten mit 1. März 1998 in Kraft.“

BGBlPdf 39. Verordnung: Friseur-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 20 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher

(§ 94 Z 36 GewO 1994) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 454/1993, in der jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt folgende Gegenstände

1. Herrenbedienung (Abs. 2),

2. Damenbedienung (Abs. 3),

3. Haararbeiten (Abs. 4) und

4. Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege (Abs. 5 und 6).

(2) Im Gegenstand Herrenbedienung ist ein komplettes Herrenservice auszuführen, das aus folgenden

Meisterarbeiten zu bestehen hat

1. Kompresse,

2. Rasieren,

3. Haarschneiden mit Kopfwäsche,

4. Kopf- und Gesichtsmassage und

5. Fönwelle.

(3) Im Gegenstand Damenbedienung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen

1. Dauerwellung (vom Schnitt bis zur modischen Frisur),

2. Frisur nach Bildvorlage (Wasserwelle am Übungskopf),

3. Schnitt und Fönwelle,

4. Haarfärben (ohne Verwendung von Schwarz-, Dunkelbraun- und Pastellfarben) und

5. Frisieren eines Haarersatzteiles am lebenden Damenlanghaarmodell.

(4) Im Gegenstand Haararbeiten sind folgende Meisterarbeiten auszuführen

1. Eine vollkommene Bandspannung für eine Damenstraßenperücke,

2. Faltenvernähen und Federneinsetzen an einem Ohrtampel,

3. Tüllvegetalspannen an der Federnseite,

4. Ausknüpfen eines Ohrtampels,

5. Tambourierprobe (1,5 cm breit und 1 cm lang),

6. Maßnehmen eines Toupets mittels Plastikfolie und

7. Tressieren und Kordeln eines Zopfteiles (Tressenlänge 35 cm).

(5) Im Gegenstand Dekorative Kosmetik (Schminken) und Nagelpflege sind folgende Meisterarbeiten

auszuführen

1. Charakterschminke,

2. Abend-Make-up und

3. Nagelpflege (einschließlich Handpflege).

(6) Die Meisterarbeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und Z 2 haben auch die Vorbereitung der Haut zu

umfassen (wie Lockerungsmassagen, Anlegen von Make-up-Unterlagen und Anlegen von Kompressen).

Dauer des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung

§ 3. (1) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Herrenbedienung (§ 2 Abs. 2) muß vom

Prüfling in einer Stunde und zehn Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde

und 20 Minuten zu beenden.

(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Damenbedienung (§ 2 Abs. 3) muß vom

Prüfling in sechs Stunden und 40 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden

zu beenden.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Haararbeiten (§ 2 Abs. 4) muß vom Prüfling

in acht Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden und 30 Minuten zu beenden.

(4) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Dekorative Kosmetik (Schminken) und

Nagelpflege (§ 2 Abs. 5 und 6) muß vom Prüfling in einer Stunde und 45 Minuten erwartet werden

können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer

mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung (§ 5)

zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 40 Minuten erwartet werden

können. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Arbeitshygiene und

Unfallverhütung (§ 7) zu erstrecken. Die Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.

Fachkalkulation und Kostenrechnung

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachkalkulation und Kostenrechnung hat die Ausführung von drei

Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen

1. Kalkulation des Messerhaarschnittes,

2. Kalkulation einer Dauerwelle,

3. Kalkulation einer Ganzfärbung,

4. Kalkulation einer Perücke,

5. Kalkulation für Haarersatzteile,

6. Kosten einer Arbeitsstunde (effektive Arbeitsstunde) und

7. Ermittlung der Unkosten, Berechnung des Meisterlohnes und des Gewinnanteiles.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffe und Hilfsmittel (etwa für die Erzeugung von Perücken, für Dauerwellen, zur

Veränderung der Haarfarbe und für die dekorative Kosmetik (Schminken) und die Nagelpflege,

2. Werkzeuge und Geräte,

3. Arbeitsweisen (etwa bei der Haarpräparation für Haarersatzteile, bei der Haarbehandlung und

Haarpflege und beim Haarfärben),

4. Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Haararten, Wirkung der für Dauerwellen

erforderlichen Chemikalien auf Grund von Alkalien und von Säuren auf das Haar,

5. Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten und

6. Hand- und Nagelpflege (einschließlich Reinigen, Schneiden, Feilen, Erweichen, Lockern und

Entfernen der Nagelhaut und Massieren, Polieren und Lackieren der Nagelplatte).

Arbeitshygiene und Unfallverhütung

§ 7. Im Gegenstand Arbeitshygiene und Unfallverhütung sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Sachgebieten zu stellen

1. Desinfektion von Werkzeugen, Geräten und Arbeitskleidung (Anwendung und Wirkung),

2. Hygienevorschriften und

3. Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung.

Schlußbestimmung

§ 8. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. Juli 1981, BGBl. Nr. 326, über die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Friseur-Meisterprüfungsordnung) außer

Kraft.

BGBlPdf 39. Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in

arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache dadurch

kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

(Übersetzung)

Präambel

Die Vertragsparteien –

i) im Bewußtsein der Bedeutung, die der Gewährleistung einer sicheren, gut geregelten und

umweltverträglichen Nutzung der Kernenergie für die internationale Staatengemeinschaft

zukommt;

ii) in erneuter Bekräftigung der Notwendigkeit, weiterhin einen hohen Stand nuklearer Sicherheit

weltweit zu fördern;

iii) in erneuter Bekräftigung dessen, daß die Verantwortung für die nukleare Sicherheit bei dem

Staat liegt, dem die Hoheitsgewalt über eine Kernanlage zukommt;

iv) in dem Wunsch, eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;

v) in dem Bewußtsein, daß Unfälle in Kernanlagen grenzüberschreitende Auswirkungen haben

können;

vi) eingedenk des Übereinkommens von 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial Kundgemacht in BGBl. Nr. 53/1989,

des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen

Unfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 186/1988 und des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder

strahlungsbedingten Notfällen Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1990;

vii)in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der

nuklearen Sicherheit durch bestehende zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und die

Schaffung dieses wegbereitenden Übereinkommens;

viii) in der Erkenntnis, daß dieses Übereinkommen eine Verpflichtung zur Anwendung von

Grundsätzen der Sicherheit für Kernanlagen und nicht so sehr von Sicherheitsanforderungen

im einzelnen schafft und daß es international ausgearbeitete Sicherheitsrichtlinien gibt, die von

Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und somit richtungweisend sein können,

wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein hoher Sicherheitsstand erreicht werden kann;

ix)in Bekräftigung der Notwendigkeit, sofort mit der Ausarbeitung eines internationalen

Übereinkommens über die Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen zu beginnen,

sobald der laufende Prozeß der Entwicklung von Sicherheitsgrundlagen für den Umgang mit

Abfällen zu breiter internationaler Übereinstimmung geführt hat;

x) in der Erkenntnis, daß weitere fachliche Arbeit im Zusammenhang mit der Sicherheit anderer

Teile des Kernbrennstoffkreislaufs nützlich ist und daß diese Arbeit mit der Zeit die

Entwicklung bestehender oder künftiger internationaler Instrumente erleichtern kann –

sind wie folgt übereingekommen

Kapitel 1

Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Artikel 1

Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind

i) Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Standes nuklearer Sicherheit durch

Verbesserung innerstaatlicher Maßnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls

einschließlich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;

ii) Schaffung und Beibehaltung wirksamer Abwehrvorkehrungen in Kernanlagen gegen mögliche

strahlungsbedingte Gefahren, um den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt vor

schädlichen Auswirkungen der von solchen Anlagen ausgehenden ionisierenden Strahlung zu

schützen;

iii) Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls

sie eintreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

i) „Kernanlage“ für jede Vertragspartei jedes ortsgebundene zivile Kernkraftwerk unter ihrer

Hoheitsgewalt einschließlich solcher Lagerungs-, Handhabungs- und Bearbeitungseinrichtungen

für radioaktives Material, die sich auf demselben Gelände befinden und mit dem

Betrieb des Kernkraftwerks unmittelbar zusammenhängen. Ein solches Werk gilt nicht mehr

als Kernanlage, sobald alle nuklearen Brennelemente endgültig aus dem Reaktorkern entfernt,

in Übereinstimmung mit genehmigten Verfahren sicher gelagert worden sind und die staatliche

Stelle einem Stillegungsprogramm zugestimmt hat;

ii)„staatliche Stelle“ für jede Vertragspartei eine oder mehrere Stellen, die von dieser

Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, Genehmigungen zu erteilen und

Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb oder Stillegung von Kernanlagen zu

regeln;

iii) „Genehmigung“ jede dem Antragsteller von der staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, die

diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und

Stillegung einer Kernanlage überträgt.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit von Kernanlagen Anwendung.

Kapitel 2

Verpflichtungen

a) Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und

Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Artikel 5

Berichterstattung

Jede Vertragspartei legt vor jeder in Artikel 20 bezeichneten Tagung einen Bericht über die von ihr

getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung jeder einzelnen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen vor.

Artikel 6

Vorhandene Kernanlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheit der

Kernanlagen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt,

vorhanden sind, so bald wie möglich überprüft wird. Sollte es sich im Zusammenhang mit diesem

Übereinkommen als notwendig erweisen, stellt die Vertragspartei sicher, daß alle zumutbaren und

praktisch möglichen Verbesserungen dringend vorgenommen werden, um die Sicherheit der Kernanlage

zu erhöhen. Kann eine solche Verbesserung nicht erreicht werden, sollen Pläne durchgeführt werden, die

Kernanlage so bald wie praktisch möglich abzuschalten. Bei der zeitlichen Festlegung der Abschaltung

können der ganze energiewirtschaftliche Zusammenhang und mögliche Alternativen sowie die sozialen,

umweltbezogenen und wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden.

b) Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

Artikel 7

Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung

(1) Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollziehung zur Regelung der

Sicherheit der Kernanlagen und erhält diesen aufrecht.

(2) Der Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor

i) die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsvorschriften und -regelungen;

ii) ein Genehmigungssystem für Kernanlagen und das Verbot des Betriebs einer Kernanlage ohne

Genehmigung;

iii) ein System für behördliche Prüfung und Beurteilung von Kernanlagen, um feststellen zu

können, ob die einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen eingehalten

werden;

iv) die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen, einschließlich

Aussetzung, Änderung oder Widerruf.

Artikel 8

Staatliche Stelle

(1) Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in

Artikel 7 bezeichneten Rahmens für Gesetzgebung und Vollziehung betraut und mit entsprechenden

Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen

Aufgaben zu erfüllen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine wirksame Trennung der Aufgaben

der staatlichen Stelle von denjenigen anderer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder

Nutzung von Kernenergie befaßt sind, zu gewährleisten.

Artikel 9

Verantwortung des Genehmigungsinhabers

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster

Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

c) Allgemeine Sicherheitsüberlegungen

Artikel 10

Vorrang der Sicherheit

Jede Vertagspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß alle Organisationen, die

mit Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit Kernanlagen befaßt sind, Leitlinien entwickeln, die

der nuklearen Sicherheit den gebotenen Vorrang einräumen.

Artikel 11

Finanzmittel und Personal

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß angemessene

Finanzmittel zur Verfügung stehen, um die Sicherheit jeder Kernanlage während ihrer gesamten

Lebensdauer zu unterstützen.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß während der

gesamten Lebensdauer jeder Kernanlage eine ausreichende Anzahl von qualifiziertem Personal mit

entsprechender Ausbildung, Schulung und Nachschulung für alle sicherheitsbezogenen Tätigkeiten in

jeder oder für jede Kernanlage zur Verfügung steht.

Artikel 12

Menschliche Faktoren

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Fähigkeiten und

Grenzen menschlichen Handelns während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Berücksichtigung

finden.

Artikel 13

Qualitätssicherung

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Programme zur

Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, daß den besonderen

Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten

Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.

Artikel 14

Bewertung und Nachprüfung der Sicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen sowohl vor dem Bau und der

Inbetriebnahme einer Kernanlage als auch während ihrer gesamten Lebensdauer

vorgenommen werden. Solche Bewertungen sind gut zu dokumentieren, in der Folge im Licht

betrieblicher Erfahrungen und bedeutender neuer Sicherheitsinformationen auf den neuesten

Stand zu bringen und im Auftrag der staatlichen Stelle zu überprüfen;

ii) daß Nachprüfungen durch Analyse, Überwachung, Erprobung und Prüfung vorgenommen

werden, um sicherzustellen, daß der physische Zustand und der Betrieb einer Kernanlage

seiner Auslegung, den geltenden innerstaatlichen Sicherheitsanforderungen sowie den

betrieblichen Grenzwerten und Bedingungen weiterhin entsprechen.

Artikel 15

Strahlenschutz

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die von einer

Kernanlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit in sämtlichen

Betriebsphasen so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird und daß niemand einer

Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte überschreitet.

Artikel 16

Notfallvorsorge

(1) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Notfallpläne

sowohl innerhalb als auch außerhalb der Kernanlage zur Verfügung stehen, die regelmäßig erprobt

werden und die im Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Für jede neue Kernanlage sind solche

Pläne auszuarbeiten und zu erproben, bevor der Betrieb das von der staatlichen Stelle zugelassene

niedrige Leistungsniveau übersteigt.

(2) Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß ihre eigene

Bevölkerung und die zuständigen Behörden der Staaten in der Nachbarschaft einer Kernanlage, soweit sie

von einem strahlungsbedingten Notfall betroffen sein könnten, die entsprechenden Informationen für die

Notfallplanung und -bekämpfung erhalten.

(3) Vertragsparteien, die in ihrem Gebiet keine Kernanlage haben, jedoch von einem

strahlungsbedingten Notfall in einer benachbarten Kernanlage betroffen sein könnten, treffen die

geeigneten Maßnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Gebiet, welche die in

einem solchen Notfall zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

d) Anlagensicherheit

Artikel 17

Standortwahl

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß geeignete Verfahren

geschaffen und angewendet werden,

i) um die Bewertung aller standortbezogenen einschlägigen Faktoren zu ermöglichen, welche die

Sicherheit einer Kernanlage während ihrer vorgesehenen Lebensdauer beeinträchtigen

könnten;

ii) um die Bewertung der mutmaßlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit

einer vorgesehenen Kernanlage auf den einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt zu

ermöglichen;

iii) um soweit notwendig die Neubewertung aller einschlägigen Faktoren, auf die unter den

Ziffern i und ii Bezug genommen wird, zu ermöglichen, damit die Sicherheitsakzeptanz

gewährleistet bleibt;

iv) um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer vorgesehenen Kernanlage

aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die

Übermittlung der notwendigen Informationen an solche Vertragsparteien auf deren Verlangen

zu ermöglichen, damit diese die mutmaßlichen Auswirkungen auf die Sicherheit ihres Gebiets

selbst beurteilen und eigene Bewertungen vornehmen können.

Artikel 18

Auslegung und Bau

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die Auslegung und der Bau einer Kernanlage mehrere zuverlässige Ebenen und Methoden

zum Schutz (in die Tiefe gestaffelte Abwehr) gegen die Freisetzung radioaktiven Materials

vorsehen, um Unfälle zu verhüten und, falls sie eintreten, ihre strahlungsbedingten Folgen zu

mildern;

ii) daß sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Kernanlage eingesetzten Techniken durch

Erfahrung beziehungsweise durch Erprobung oder Analyse bewährt haben;

iii)daß die Auslegung einer Kernanlage den zuverlässigen, beständigen und leicht zu

handhabenden Betrieb ermöglicht, wobei die menschlichen Faktoren und die Schnittstelle

Mensch/Maschine besondere Berücksichtigung finden.

Artikel 19

Betrieb

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,

i) daß die Erlaubnis für den Betriebsbeginn einer Kernanlage auf einer geeigneten Sicherheitsanalyse

und einem Programm zur Inbetriebnahme beruht, aus denen hervorgeht, daß die

Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;

ii) daß die aus der Sicherheitsanalyse, den Erprobungen und der Betriebserfahrung hervorgehenden

betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet

werden, um die Grenzen eines sicheren Betriebs festzustellen;

iii) daß Betrieb, Wartung, Inspektion und Erprobung einer Kernanlage in Übereinstimmung mit

genehmigten Verfahren erfolgen,

iv) daß Verfahren festgelegt sind, um auf mögliche Betriebsstörungen und Unfälle zu reagieren;

v) daß die notwendige ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen

Bereichen während der gesamten Lebensdauer der Kernanlage zur Verfügung steht;

vi) daß für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse vom Inhaber der entsprechenden Genehmigung

der staatlichen Stelle rechtzeitig gemeldet werden;

vii) daß Programme zur Sammlung und Analyse von Betriebserfahrungen aufgestellt werden, die

erzielten Ergebnisse und Schlußfolgerungen als Grundlage des Handelns dienen und daß

vorhandene Mechanismen dazu genutzt werden, um wichtige Erfahrungen mit internationalen

Gremien, anderen Betreiberorganisationen und staatlichen Stellen auszutauschen;

viii)daß die Erzeugung radioaktiven Abfalls durch den Betrieb einer Kernanlage sowohl

hinsichtlich der Aktivität als auch des Volumens auf das für das jeweilige Verfahren mögliche

Mindestmaß beschränkt wird und daß bei jeder notwendigen Behandlung und Lagerung von

abgebranntem Brennstoff und Abfall, die mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang

stehen und auf demselben Gelände der Kernanlage stattfinden, Konditionierung und

Beseitigung Berücksichtigung finden.

Kapitel 3

Tagungen der Vertragsparteien

Artikel 20

Überprüfungstagungen

(1) Die Vertragsparteien halten Tagungen (im folgenden als „Überprüfungstagungen“ bezeichnet) ab

zur Überprüfung der nach Artikel 5 in Übereinstimmung mit den nach Artikel 22 angenommenen

Verfahren vorgelegten Berichte.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 24 können aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzte

Untergruppen gebildet werden, die während der Überprüfungstagungen tätig werden, sofern dies zum

Zweck der Überprüfung in den Berichten enthaltener besonderer Themen als notwendig erachtet wird.

(3) Jede Vertragspartei erhält angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten

Berichte zu erörtern und Klarstellung zu diesen Berichten zu suchen.

Artikel 21

Zeitplan

(1) Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens statt.

(2) Auf dieser Vorbereitungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die erste

Überprüfungstagung fest. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch

dreißig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

(3) Auf jeder Überprüfungstagung legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste

Überprüfungstagung fest. Die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen darf drei Jahre nicht

überschreiten.

Artikel 22

Verfahrensregelungen

(1) Auf der nach Artikel 21 abgehaltenen Vorbereitungstagung arbeiten die Vertragsparteien eine

Geschäftsordnung und Finanzregeln aus und nehmen diese durch Konsens an. Die Vertragsparteien legen

insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung folgendes fest

i) Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 5 vorzulegenden Berichte;

ii) den Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;

iii) das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(2) Auf den Überprüfungstagungen können die Vertragsparteien erforderlichenfalls die unter den

Ziffern i bis iii des Absatzes 1 getroffenen Vereinbarungen überprüfen und Änderungen durch Konsens

annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die

Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

Artikel 23

Außerordentliche Tagungen

Eine außerordentliche Tagung der Vertragsparteien

i) findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden

Vertragsparteien vereinbart wird, wobei Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten;

ii) findet statt auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten,

nachdem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 28

bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingegangen ist, daß das Ersuchen von der Mehrheit

der Vertragsparteien unterstützt wird.

Artikel 24

Teilnahme

(1) Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil; sie ist durch einen

Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2) Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die

durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an

jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt,

zuvor die Bestimmungen des Artikels 27 schriftlich anzuerkennen.

Artikel 25

Zusammenfassende Berichte

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten

Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Artikel 26

Sprachen

(1) Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch,

Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die nach Artikel 5 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei

abgefaßt, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden

bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen als der bezeichneten Landessprache vorgelegt

werden, stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in

einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Artikel 27

Vertraulichkeit

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren

Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor einer Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels

umfaßt der Ausdruck „Informationen“ unter anderem i) personenbezogene Daten, ii) durch Rechte des

geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen

und iii) Informationen in bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial

oder Kernanlagen.

(2) Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur

Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützte Informationen eingestuft hat, so

werden diese ausschließlich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die

Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

(3) Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Berichte durch die Vertragsparteien auf

jeder Tagung ist vertraulich.

Artikel 28

Sekretariat

(1) Die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden als „Organisation“ bezeichnet) stellt

für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

i) beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die

Dienstleistungen zur Verfügung;

ii) übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder

vorbereiteten Informationen.

Die der Organisation durch die unter den Ziffern i und ii genannten Aufgaben entstandenen Kosten

werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

(3) Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen

zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste

leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können.

Sollte dies nicht möglich sein, kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls freiwillige

Finanzmittel aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 4

Schlußklauseln und sonstige Bestimmungen

Artikel 29

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die

Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im

Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit.

Artikel 30

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 20. September 1994 bis zu seinem Inkrafttreten

am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten.

(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

(4) i) Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem

Charakter zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten

gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluß und die Anwendung internationaler

Übereinkünfte betreffend die durch das Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig

sind.

ii) Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen

bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den

Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.

iii) Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem

in Artikel 34 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten

Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel des Übereinkommens auf sie anwendbar sind

und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich

darstellt.

iv)Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer

Mitgliedstaaten.

(5) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar

hinterlegt.

Artikel 31

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschließlich der

Urkunden von siebzehn Staaten, von denen jeder über mindestens eine Kernanlage verfügt, bei der ein

Reaktorkern einen kritischen Zustand erreicht hat.

(2) Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die

dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten, zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten

Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das

Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar

durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Artikel 32

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge

werden auf einer Überprüfungstagung oder einer außerordentlichen Tagung geprüft.

(2) Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar

vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag umgehend bis spätestens neunzig Tage vor der

Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten

Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3) Die Vertragsparteien beschließen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese

durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer Diplomatischen

Konferenz vorlegen. Für den Beschluß, eine vorgeschlagene Änderung einer Diplomatischen Konferenz

vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien

erforderlich, mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der

Abstimmung anwesend ist. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.

(4) Die Diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens

wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen

Beschluß in Übereinstimmung mit Absatz 3 statt. Die Diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten

Kräften sicherzustellen, daß Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich,

werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5) Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden,

bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie

treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am

neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens drei Vierteln der

Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen

später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag, nachdem

die Vertragspartei die entsprechende Urkunde hinterlegt hat, in Kraft.

Artikel 33

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem

späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Artikel 34

Depositar

(1) Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.

(2) Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

i) von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 30;

ii) von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 31;

iii) von den nach Artikel 33 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und

dem Zeitpunkt der Kündigung;

iv) von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen

und den auf der entsprechenden Diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien

angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden

Änderungen nach Artikel 32.

Artikel 35

Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser

übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Wien am 20. September 1994.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete

Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1997 beim Generaldirektor der IAEO hinterlegt; das

Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 für Österreich mit 24. November 1997 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der IAEO haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert: Bangladesch, Bulgarien, China, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Kanada,

Republik Korea, Kroatien, Libanon, Litauen, Mali, Mexiko, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische

Föderation, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Vereinigtes

Königreich (einschließlich Guernsey, Jersey und Insel Man).

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