39. Änderung der Verfahrensordnung B des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE VERFAHRENSORDNUNG
B Kundgemacht in BGBl. Nr. 927/1994 idF BGBl. Nr. 743/1995
Änderung des Artikels 53 Absatz 2
(angenommen am 23. November 1995)
Artikel 53 Absatz 2 ist durch folgenden Text zu ersetzen
(2) Der Großen Kammer gehören 21 Richter an; sie besteht aus
a) dem Präsidenten oder den Vizepräsidenten des Gerichtshofes;
b) den anderen Mitgliedern und Ersatzrichtern der Kammer, welche die Sache abgegeben hat;
c) zusätzlichen Richtern, die vom Präsidenten des Gerichtshofes im Beisein des Kanzlers unmittelbar
nach der Abgabe durch gesonderte Auslosung bestimmt werden.
Gemäß Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Änderung des Artikels
53 Abs. 2 mit 23. November 1995 in Kraft getreten.