Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39_1994 AT

39. Änderung des Abschnittes D des Anhanges 1 zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Änderung des Abschnittes D des Anhanges 1 zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über den Luftverkehr

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten GZ 166.53.3/1-III.7/92

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Republik Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, die nunmehr korrigierte, von den Verhandlungsleitern der österreichischen und polnischen Luftfahrtbehörden zu Beginn des Jahres 1992 paraphierte Fassung der in Wien am 31. Mai 1990 vereinbarten Änderung des Abschnittes D des Anhanges 1 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, unterzeichnet in Wien am 8. Februar 1956 Kundgemacht in BGBl. Nr. 196/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1985, zu bestätigen. Diese korrigierte Fassung tritt mit dem Datum der Antwortnote der Botschaft der Republik Polen in Kraft.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Polen die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10.April 1992 L.S.

An die

Botschaft der Republik Polen

Wien

Anhang 1 D

a) Das/Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte : Punkte in Österreich

Ankunftspunkte : Punkte in Polen

b) Das/Die von der Regierung der Republik Polen namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte : Punkte in Polen

Ankunftspunkte : Punkte in Österreich

c) Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem/den von jeder vertragschließenden Partei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsschließenden Parteien vereinbart werden.

d) Auch die Verbindung von Punkten innerhalb des Gebietes jeder der Vertragsparteien kann, ohne Ausübung von Binnenverkehrsrechten (Kabotage), genehmigt werden.

Botschaft der Republik Polen Nr. 10-162-93

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Polen in Österreich entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, bezugnehmend auf Ihre geschätzte Verbalnote Nr. 166.53.3/2-III/93 vom 23. November 1993 sowie Verbalnote Nr. 166.53.3/1-III.7/92 vom 10. April 1992, die korrigierte, von den Verhandlungsleitern der polnischen und österreichischen Luftfahrtbehörden zu Beginn des Jahres 1992 paraphierte Fassung der in Wien am 31. Mai 1990 vereinbarten Änderung des Abschnittes D des Anhanges 1 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen, unterzeichnet in Wien am 8. Februar 1956, zu bestätigen. Ihrer o.g. Verbalnote entsprechend tritt diese korrigierte Fassung mit dem Datum unserer Verbalnote in Kraft.

Die Botschaft der Republik Polen benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 9. Dezember 1993 L.S.

An das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Wien

Die Änderung ist mit 9. Dezember 1993 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →