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39_1991 AT

39. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 36/

1991 wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im

Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Die für bestimmte fachliche Bereiche

festgesetzten Bundes- oder Landesreserven ergeben

sich aus den in der Anlage den Kontingentzahlen

beigefügten Zahlen in Klammern.

(2) Die Bundes- oder Landesreserven werden

nach Bedarf und, soweit dies bei einzelnen

Kontingenten vorgesehen ist, nach einvernehmlicher

Befürwortung der in der Anlage angeführten

Gremien der Arbeitgeber und Arbeitnehmer freigegeben.

§ 3. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil der

Ausländer einen bestimmten Prozentsatz erreicht

hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich aus der

Anlage (Merkmal „Beschränkung" in Spalte 3)

ergibt, sind von der Zuteilung weiterer Kontingentplätze

ausgenommen, es sei denn, daß bei einzelnen

Kontingenten anderes bestimmt ist.

§ 4. Die Laufzeit der einzelnen Kontingente

erstreckt sich bis 31. Dezember 1990.

§ 5. Die Verordnungen vom 15. Jänner 1990,

BGBl. Nr. 77, vom 9. Februar 1990, BGBl. Nr. 116,

und vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 487, treten außer

Kraft.

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