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39_1990 AT

39. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Polen (im folgenden Vertragsparteien genannt),

im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den

beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes

zu fördern

und entschlossen, entsprechend den Zielen und

Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im

Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz

der Vereinten Nationen über die menschliche

Umwelt und in den Schlußdokumenten der Konferenz

über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa festgehalten sind sowie im Einklang mit

den multilateralen für beide Vertragsparteien ver-

bindlichen Vereinbarungen im Bereich des

Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der

Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Umweltschutzes fördern

und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide

Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig

bezeichneten Fragen konzentrieren.

Artikel 2

1. Gegenstand der Zusammenarbeit sind vor allem

a) Maßnahmen zur Messung und Verringerung

von Schadstoffen in der Luft;

b) Feststellung der Ursachen von Waldschäden

und Maßnahmen zu deren Verringerung;

c) Vermeidung, Verwertung und schadlose

Beseitigung von Abfällen;

d) Erfahrungs- und Informationsaustausch über

Maßnahmen zum Schutz des Bodens;

e) Erfahrungs- und Informationsaustausch über

Maßnahmen zum Schutz der Gewässer;

f) Umwelterziehung.

2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen

a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten

der Planung und Organisation des Umweltschutzes

und der Umweltgestaltung sowie der

einschlägigen angewandten Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf

dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen

zum Zwecke der gegenseitigen Information

und Weiterbildung;

c) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien

erscheinenden wissenschaftlichen

Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten

sowie sonstigen für den Umweltschutz

maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;

d) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten

durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.

3. Die Vertragsparteien werden ihre staatlichen

und privaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes

tätigen Institutionen zur umfassenden Zusammenarbeit,

darunter auch im Bereich der Technologie

von Umweltschutzanlagen ermutigen.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und

anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen

Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.

Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten

einschließlich der Kosten für die mit

dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen

innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch

die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer

Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart

und die Arbeit der abgelaufenen Periode beurteilt.

In den Arbeitsplänen sind die Themen der Zusammenarbeit

festzulegen und unter Bedachtnahme auf

die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität

und des gegenseitigen Nutzens auch nähere

Vereinbarungen über den Austausch von Experten,

wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen

— insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme

im Gastland zu treffen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren

gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages

die weitere Entwicklung des Völkerrechts im

Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren

abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich

jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der

Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigt.

Artikel 7

Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach

den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien

und tritt am ersten Tag des dritten Monats

nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien

einander auf diplomatischem Wege

mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen

Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten

erfüllt sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. November

1988 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Marilies Flemming

Für die Volksrepublik Polen

M. Wilczek

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages wurden am 14. bzw. 22. Dezember 1989 abgegeben;

der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. März 1990 in Kraft.

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