39. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Polen (im folgenden Vertragsparteien genannt),
im Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den
beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zu fördern
und entschlossen, entsprechend den Zielen und
Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im
Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz
der Vereinten Nationen über die menschliche
Umwelt und in den Schlußdokumenten der Konferenz
über Sicherheit und Zusammenarbeit in
Europa festgehalten sind sowie im Einklang mit
den multilateralen für beide Vertragsparteien ver-
bindlichen Vereinbarungen im Bereich des
Umweltschutzes für den bestmöglichen Schutz der
Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Umweltschutzes fördern
und ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide
Seiten interessierenden und von ihnen als vorrangig
bezeichneten Fragen konzentrieren.
Artikel 2
1. Gegenstand der Zusammenarbeit sind vor allem
a) Maßnahmen zur Messung und Verringerung
von Schadstoffen in der Luft;
b) Feststellung der Ursachen von Waldschäden
und Maßnahmen zu deren Verringerung;
c) Vermeidung, Verwertung und schadlose
Beseitigung von Abfällen;
d) Erfahrungs- und Informationsaustausch über
Maßnahmen zum Schutz des Bodens;
e) Erfahrungs- und Informationsaustausch über
Maßnahmen zum Schutz der Gewässer;
f) Umwelterziehung.
2. Die Zusammenarbeit erfolgt in folgenden Formen
a) Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten
der Planung und Organisation des Umweltschutzes
und der Umweltgestaltung sowie der
einschlägigen angewandten Forschung;
b) Austausch von Experten und anderen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen Personen
zum Zwecke der gegenseitigen Information
und Weiterbildung;
c) Austausch von in einer der beiden Vertragsparteien
erscheinenden wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Fachzeitschriften, Gesetzestexten
sowie sonstigen für den Umweltschutz
maßgebenden Vorschriften und Richtlinien;
d) Teilnahme an den von einer der beiden Seiten
durchgeführten fachwissenschaftlichen Veranstaltungen.
3. Die Vertragsparteien werden ihre staatlichen
und privaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes
tätigen Institutionen zur umfassenden Zusammenarbeit,
darunter auch im Bereich der Technologie
von Umweltschutzanlagen ermutigen.
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und
anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen
Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.
Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten
einschließlich der Kosten für die mit
dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen
innerhalb des Gastlandes.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
abwechselnd in einer der Vertragsparteien durch
die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit einer
Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart
und die Arbeit der abgelaufenen Periode beurteilt.
In den Arbeitsplänen sind die Themen der Zusammenarbeit
festzulegen und unter Bedachtnahme auf
die Grundsätze der Ausgewogenheit, der Reziprozität
und des gegenseitigen Nutzens auch nähere
Vereinbarungen über den Austausch von Experten,
wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen
— insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme
im Gastland zu treffen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien bemühen sich, in ihren
gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages
die weitere Entwicklung des Völkerrechts im
Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren
abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich
jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der
Vertragsparteien diesen Vertrag spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigt.
Artikel 7
Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung nach
den Verfassungsvorschriften beider Vertragsparteien
und tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Vertragsparteien
einander auf diplomatischem Wege
mitgeteilt haben, daß die entsprechenden innerstaatlichen
Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten
erfüllt sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsparteien diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. November
1988 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Marilies Flemming
Für die Volksrepublik Polen
M. Wilczek
Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Vertrages wurden am 14. bzw. 22. Dezember 1989 abgegeben;
der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. März 1990 in Kraft.