39. Verordnung: Nachmeldeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 Abs. 2 und 3 des Chemikaliengesetzes,
BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet
§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung
ist die Meldung von in der vorläufigen Altstoffliste
nicht enthaltenen Stoffen gemäß § 57
Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller
oder Importeur bis spätestens 31. Oktober 1989
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist keine
Nachmeldung abgegeben, so sind diese Stoffe als
neue Stoffe (§ 2 Abs. 2 ChemG) nach den Vorschriften
der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung
anzumelden.
(2) Es sind jene Stoffe nachzumelden, die als solche
oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen
dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner
1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden.
Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn
1. im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes
oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein
Lieferschein,
2. im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der
Zubereitung die Zollpapiere,
3. im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland
betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge,
Angebote und andere Aufzeichnungen, die
die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer
den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte
erkennen lassen,
vorgelegt werden und nötigenfalls belegt wird, daß
der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem
nachgemeldeten Stoff identisch ist, oder die in diesen
Unterlagen bezeichnete Zubereitung den nachzumeldenden
Stoff enthält.
§ 2. Nicht nachzumelden sind
1. Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer
Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982
und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur
Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften
oder zu ihrer Weiterentwicklung in
Verkehr gesetzt wurden;
2. Stoffe, die entweder durch natürliche oder
künstliche Kernumwandlung radioaktiv
geworden sind;
3. Stoffe, die bei umwelt- und lagerungsbedingten
chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse,
Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.)
oder im Zuge der bestimmungsgemäßen
Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung
von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln,
Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;
4. Verunreinigungen und Nebenprodukte,
sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt
wurden;
5. Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen,
die durch Zugabe von Wasser entstehen;
6. Homogene und heterogene Legierungen;
7. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.
§ 3. (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde)
folgende Angaben und Unterlagen in
zweifacher Ausfertigung vorzulegen
1. Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders,
bei Importeuren auch Name (Firma)
und Anschrift des Herstellers im Ausland,
sowie Angaben und Unterlagen zum Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2.
2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und
Angaben zur Reinheit
a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System
der International Union of Pure and Applied
Chemistry (IUPAC);
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine
Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,
Abkürzungen, Bezeichnung nach
der International Organization for Standardization
(ISO);
c) Kennziffern, soweit vom Chemical
Abstracts Service (CAS) zugeteilt;
d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)
und Strukturformel;
e) Reinheit einschließlich der möglichen
Schwankungsbreite in Masseanteilen und
Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen
sowie der übrigen dem Hersteller
oder Importeur bekannten Verunreinigungen;
f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;
g) Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes,
sowie Angaben über die folgenden
physikalisch-chemischen Eigenschaften
Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck,
Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit
und Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/-
Wasser);
h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung
geeignet sind; den Spektraldaten
sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten,
sichtbaren und im infraroten
Wellenlängenbereich des Lichtes sowie
mit den Methoden der kernmagnetischen
Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie
aufgenommen wurden;
i) genaue Beschreibung der Nachweis- und
Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung
der nach lit. e bis h anzugebenden
Merkmale verwendet wurden, oder
Angabe und Vorlage der entsprechenden
wissenschaftlichen Literatur.
3. Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem
31. Jänner 1989 jährlich in Verkehr gesetzte
Gesamtmenge des Stoffes als solchen und als
Bestandteil von Zubereitungen.
4. Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in
Verkehr gesetzten Gesamtmengen des Stoffes
als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen
nach Verwendungszwecken und
-arten in offenen und in geschlossenen Systemen,
jeweils für die letzten zwei Kalenderjahre
des Inverkehrsetzens. Diese Angaben
dienen der Abschätzung der Exposition des
Menschen und der Umwelt und müssen so
genau wie möglich sein.
5. Bei gefährlichen Stoffen Angabe der Einstufung
gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG, einschließlich
vorgesehener Hinweise auf besondere
Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge
(S-Sätze), sowie die erforderlichen
Prüfnachweise, die die gefährlichen Eigenschaften
belegen. Wurde der Stoff bereits in
einem in der Staatenverordnung, BGBl.
Nr. 5/1989, bezeichneten Staat nach den dort
geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet,
so sind, soweit vorhanden, die Ergebnisse
der dabei durchgeführten Einstufung anzugeben
und zu belegen.
6. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,
der Lagerung und dem Transport des
Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über
innerbetriebliche und außerbetriebliche
Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen-
und Umweltschäden bei unbeabsichtigter
Verbreitung des Stoffes.
7. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über
Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden,
zB Antidote, Gegenmaßnahmen,
und sonstige Behandlungsempfehlungen.
8. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren
zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung,
Neutralisierung, Abwasserbehandlung,
Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit
für Gase), einschließlich
einer möglichen Wiederverwendung oder
Verwertung des Stoffes sowie der entstehenden
Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach
Maßnahmen im industriellen und gewerblichen
sowie im öffentlichen Bereich.
(2) Die nach Abs. ,1 Z 5 erforderlichen Prüfnachweise
müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach
international anerkannten oder gleichwertigen
Prüfrichtlinien durchgeführt wurden. Die Vorlage
einzelner Prüfnachweise kann ersetzt werden
durch die Vorlage wissenschaftlicher Literatur mit
genauer Beschreibung der Prüfmethode und der
Prüfergebnisse, wobei sichergestellt sein muß, daß
der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff
identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode gilt der
erste Satz sinngemäß.
(3) Die Vorlage der Prüfnachweise gemäß Abs. 1
Z 5 kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß
der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung
bezeichneten Staat ordnungsgemäß nach den dort
geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet
und in Verkehr gesetzt wurde und Belege über die
Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung
vorgelegt werden. Als Nachweis gilt eine in deutscher
oder englischer Sprache abgefaßte oder mit
Beglaubigung übersetzte Bestätigung der zuständigen
Behörde.
(4) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen
betreffend Art und Menge der Verunreinigungen
(Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten
(Abs. 1 Z 2 lit. g) und die Spektraldaten (Abs. 1 Z 2
lit. h) kann entfallen, wenn diese Angaben und
Unterlagen nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung
nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die
NichtVorlage eingehend zu begründen. Dies gilt für
Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 auch dann,
wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des
nachzumeldenden Stoffes eine Prüfung des Stoffes
seiner Natur nach technisch nicht möglich oder
nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender
Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich
ist.
§ 4. Für die Angaben gemäß § 3 sind die amtlich
aufgelegten Formblätter zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989
in Kraft.