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39_1989 AT

39. Verordnung: Nachmeldeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Nachmeldeverordnung

Auf Grund des § 57 Abs. 2 und 3 des Chemikaliengesetzes,

BGBl. Nr. 326/1987, wird verordnet

§ 1. (1) Nachmeldung im Sinne dieser Verordnung

ist die Meldung von in der vorläufigen Altstoffliste

nicht enthaltenen Stoffen gemäß § 57

Abs. 2 ChemG. Diese Meldung ist vom Hersteller

oder Importeur bis spätestens 31. Oktober 1989

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

zu erstatten. Wird innerhalb dieser Frist keine

Nachmeldung abgegeben, so sind diese Stoffe als

neue Stoffe (§ 2 Abs. 2 ChemG) nach den Vorschriften

der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung

anzumelden.

(2) Es sind jene Stoffe nachzumelden, die als solche

oder als Bestandteil einer Zubereitung zwischen

dem 1. Februar 1982 und dem 31. Jänner

1989 im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt wurden.

Dies gilt insbesondere als erwiesen, wenn

1. im Falle der entgeltlichen Abgabe des Stoffes

oder der Zubereitung eine Rechnung oder ein

Lieferschein,

2. im Falle der Einfuhr des Stoffes oder der

Zubereitung die Zollpapiere,

3. im Falle der Herstellung des Stoffes im Inland

betriebsinterne Aufzeichnungen, Kataloge,

Angebote und andere Aufzeichnungen, die

die Absicht zur Abgabe des Stoffes oder einer

den Stoff enthaltenden Zubereitung an Dritte

erkennen lassen,

vorgelegt werden und nötigenfalls belegt wird, daß

der in diesen Unterlagen bezeichnete Stoff mit dem

nachgemeldeten Stoff identisch ist, oder die in diesen

Unterlagen bezeichnete Zubereitung den nachzumeldenden

Stoff enthält.

§ 2. Nicht nachzumelden sind

1. Stoffe, die als solche oder als Bestandteil einer

Zubereitung zwischen dem 1. Februar 1982

und dem 31. Jänner 1989 ausschließlich zur

Erforschung oder Erprobung ihrer Eigenschaften

oder zu ihrer Weiterentwicklung in

Verkehr gesetzt wurden;

2. Stoffe, die entweder durch natürliche oder

künstliche Kernumwandlung radioaktiv

geworden sind;

3. Stoffe, die bei umwelt- und lagerungsbedingten

chemischen Reaktionen (zB Hydrolyse,

Oxidation, Photolyse, Polymerisation usw.)

oder im Zuge der bestimmungsgemäßen

Funktion anderer Stoffe (zB bei der Wirkung

von Klebstoffen, Farbstoffen, Antioxidationsmitteln,

Antikorrosionsmitteln usw.) entstehen;

4. Verunreinigungen und Nebenprodukte,

sofern sie nicht gesondert in Verkehr gesetzt

wurden;

5. Hydrate von Stoffen oder hydratisierte Ionen,

die durch Zugabe von Wasser entstehen;

6. Homogene und heterogene Legierungen;

7. Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte.

§ 3. (1) Für die Nachmeldung sind dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie (Anmeldebehörde)

folgende Angaben und Unterlagen in

zweifacher Ausfertigung vorzulegen

1. Name (Firma) und Anschrift des Nachmelders,

bei Importeuren auch Name (Firma)

und Anschrift des Herstellers im Ausland,

sowie Angaben und Unterlagen zum Vorliegen

der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2.

2. Name des Stoffes, Identitätsmerkmale und

Angaben zur Reinheit

a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System

der International Union of Pure and Applied

Chemistry (IUPAC);

b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine

Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen,

Abkürzungen, Bezeichnung nach

der International Organization for Standardization

(ISO);

c) Kennziffern, soweit vom Chemical

Abstracts Service (CAS) zugeteilt;

d) Summenformel (einschließlich Molekulargewicht)

und Strukturformel;

e) Reinheit einschließlich der möglichen

Schwankungsbreite in Masseanteilen und

Art und Menge der toxikologisch bedeutsamen

sowie der übrigen dem Hersteller

oder Importeur bekannten Verunreinigungen;

f) Art, Masseanteil und Funktion der Hilfsstoffe;

g) Angaben über die Beschaffenheit des Stoffes,

sowie Angaben über die folgenden

physikalisch-chemischen Eigenschaften

Schmelzpunkt, Siedepunkt, Dampfdruck,

Dichte, Wasserlöslichkeit, Fettlöslichkeit

und Verteilungskoeffizient (n-Oktanol/-

Wasser);

h) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung

geeignet sind; den Spektraldaten

sind die Spektren beizufügen, die im ultravioletten,

sichtbaren und im infraroten

Wellenlängenbereich des Lichtes sowie

mit den Methoden der kernmagnetischen

Resonanzspektroskopie und der Massenspektrometrie

aufgenommen wurden;

i) genaue Beschreibung der Nachweis- und

Bestimmungsmethoden, die zur Ermittlung

der nach lit. e bis h anzugebenden

Merkmale verwendet wurden, oder

Angabe und Vorlage der entsprechenden

wissenschaftlichen Literatur.

3. Die zwischen dem 1. Februar 1982 und dem

31. Jänner 1989 jährlich in Verkehr gesetzte

Gesamtmenge des Stoffes als solchen und als

Bestandteil von Zubereitungen.

4. Die mengenmäßige Aufschlüsselung der in

Verkehr gesetzten Gesamtmengen des Stoffes

als solchen und als Bestandteil von Zubereitungen

nach Verwendungszwecken und

-arten in offenen und in geschlossenen Systemen,

jeweils für die letzten zwei Kalenderjahre

des Inverkehrsetzens. Diese Angaben

dienen der Abschätzung der Exposition des

Menschen und der Umwelt und müssen so

genau wie möglich sein.

5. Bei gefährlichen Stoffen Angabe der Einstufung

gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 15 ChemG, einschließlich

vorgesehener Hinweise auf besondere

Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge

(S-Sätze), sowie die erforderlichen

Prüfnachweise, die die gefährlichen Eigenschaften

belegen. Wurde der Stoff bereits in

einem in der Staatenverordnung, BGBl.

Nr. 5/1989, bezeichneten Staat nach den dort

geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet,

so sind, soweit vorhanden, die Ergebnisse

der dabei durchgeführten Einstufung anzugeben

und zu belegen.

6. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über

Sicherheitsvorkehrungen, die bei der Herstellung,

der Lagerung und dem Transport des

Stoffes zu beachten sind, sowie Angaben über

innerbetriebliche und außerbetriebliche

Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Personen-

und Umweltschäden bei unbeabsichtigter

Verbreitung des Stoffes.

7. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über

Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit Personenschaden,

zB Antidote, Gegenmaßnahmen,

und sonstige Behandlungsempfehlungen.

8. Bei gefährlichen Stoffen Angaben über Verfahren

zur schadlosen Beseitigung (zB Verbrennung,

Neutralisierung, Abwasserbehandlung,

Lagerung in einer Deponie, Absorptionsmöglichkeit

für Gase), einschließlich

einer möglichen Wiederverwendung oder

Verwertung des Stoffes sowie der entstehenden

Folgeprodukte, aufgeschlüsselt nach

Maßnahmen im industriellen und gewerblichen

sowie im öffentlichen Bereich.

(2) Die nach Abs. ,1 Z 5 erforderlichen Prüfnachweise

müssen sich auf Prüfungen stützen, die nach

international anerkannten oder gleichwertigen

Prüfrichtlinien durchgeführt wurden. Die Vorlage

einzelner Prüfnachweise kann ersetzt werden

durch die Vorlage wissenschaftlicher Literatur mit

genauer Beschreibung der Prüfmethode und der

Prüfergebnisse, wobei sichergestellt sein muß, daß

der geprüfte Stoff mit dem nachzumeldenden Stoff

identisch ist. Hinsichtlich der Prüfmethode gilt der

erste Satz sinngemäß.

(3) Die Vorlage der Prüfnachweise gemäß Abs. 1

Z 5 kann entfallen, wenn nachgewiesen wird, daß

der Stoff bereits in einem in der Staatenverordnung

bezeichneten Staat ordnungsgemäß nach den dort

geltenden Vorschriften als neuer Stoff angemeldet

und in Verkehr gesetzt wurde und Belege über die

Ergebnisse der dabei durchgeführten Einstufung

vorgelegt werden. Als Nachweis gilt eine in deutscher

oder englischer Sprache abgefaßte oder mit

Beglaubigung übersetzte Bestätigung der zuständigen

Behörde.

(4) Die Vorlage von Angaben und Unterlagen

betreffend Art und Menge der Verunreinigungen

(Abs. 1 Z 2 lit. e), den Verteilungskoeffizienten

(Abs. 1 Z 2 lit. g) und die Spektraldaten (Abs. 1 Z 2

lit. h) kann entfallen, wenn diese Angaben und

Unterlagen nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung

nicht zumutbar ist. In diesen Fällen ist die

NichtVorlage eingehend zu begründen. Dies gilt für

Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 auch dann,

wenn hinsichtlich bestimmter Eigenschaften des

nachzumeldenden Stoffes eine Prüfung des Stoffes

seiner Natur nach technisch nicht möglich oder

nach dem Stand der Wissenschaft auf Grund ausreichender

Erkenntnisse über den Stoff nicht erforderlich

ist.

§ 4. Für die Angaben gemäß § 3 sind die amtlich

aufgelegten Formblätter zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989

in Kraft.

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