39. Antarktis-Vertrag
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen Argentiniens,
Australiens, Belgiens, Chiles, der
Französischen Republik, Japans,
Neuseelands, Norwegens, der
Südafrikanischen Union, der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und
Nordirland und der Vereinigten
Staaten von Amerika,
in der Erkenntnis, daß es im
Interesse der ganzen Menschheit
liegt, die Antarktis für alle Zeiten
ausschließlich für friedliche
Zwecke zu nutzen und nicht zum
Schauplatz oder Gegenstand
internationaler Zwietracht werden
zu lassen;
in Anerkennung der bedeutenden
wissenschaftlichen Fortschritte,
die sich aus der internationalen
Zusammenarbeit bei der
wissenschaftlichen Forschung in
der Antarktis ergeben;
überzeugt, daß die Schaffung
eines festen Fundaments für die
Fortsetzung und den Ausbau dieser
Zusammenarbeit auf der
Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen
Forschung in der
Antarktis, wie sie während des
Internationalen Geophysikalischen
Jahres gehandhabt wurde,
den Interessen der Wissenschaft
und dem Fortschritt der ganzen
Menschheit entspricht;
sowie in der Überzeugung, daß
ein Vertrag, der die Nutzung der
Antarktis für ausschließlich friedliche
Zwecke und die Erhaltung
der internationalen Eintracht in
der Antarktis sichert, die in der
Charta der Vereinten Nationen
niedergelegten Ziele und Grundsätze
fördern wird,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Die Antarktis wird nur für
friedliche Zwecke genutzt. Es
werden unter anderem alle Maßnahmen
militärischer Art wie die
Einrichtung militärischer Stützpunkte
und Befestigungen, die
Durchführung militärischer Manöver
sowie die Erprobung von
Waffen jeder Art verboten.
2. Dieser Vertrag steht dem
Einsatz militärischen Personals
oder Materials für die wissenschaftliche
Forschung oder für
sonstige friedliche Zwecke nicht
entgegen.
Artikel II
Die Freiheit der wissenschaftlichen
Forschung in der Antarktis
und die Zusammenarbeit zu diesem
Zweck, wie sie während des
Internationalen Geophysikalischen
Jahres gehandhabt wurden,
bestehen nach Maßgabe dieses
Vertrages fort.
Artikel III
1. Um die in Artikel II vorgesehene
internationale Zusammenarbeit
bei der wissenschaftlichen
Forschung in der Antarktis zu
fördern, vereinbaren die
Vertragsparteien, daß, soweit
möglich und durchführbar,
a) Informationen über Pläne
für wissenschaftliche Programme
in der Antarktis
ausgetauscht werden, um
ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit
der Unternehmungen
zu ermöglichen;
b) wissenschaftliches Personal
in der Antarktis zwischen
Expeditionen und Stationen
ausgetauscht wird;
c) wissenschaftliche Beobachtungen
und Ergebnisse aus
der Antarktis ausgetauscht
und ungehindert zur Verfügung
gestellt werden.
2. Bei der Durchführung dieses
Artikels wird die Herstellung von
Arbeitsbeziehungen auf der
Grundlage der Zusammenarbeit
mit denjenigen Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen
und anderen internationalen
Organisationen, die ein wissenschaftliches
oder technisches
Interesse an der Antarktis haben,
auf jede Weise gefördert.
Artikel IV
1. Dieser Vertrag ist nicht so
auszulegen
a) als stelle er einen Verzicht
einer Vertragspartei auf
vorher geltend gemachte
Rechte oder Ansprüche auf
Gebietshoheit in der
Antarktis dar;
b) als stelle er einen vollständigen
oder teilweisen Verzicht
einer Vertragspartei
auf die Grundlage eines
Anspruchs auf Gebietshoheit
in der Antarktis dar, die
sich aus ihrer Tätigkeit oder
derjenigen ihrer Staatsangehörigen
in der Antarktis
oder auf andere Weise ergeben
könnte;
c) als greife er der Haltung
einer Vertragspartei hinsichtlich
ihrer Anerkennung
oder Nichtanerkennung des
Rechts oder Anspruchs oder
der Grundlage für den
Anspruch eines anderen
Staates auf Gebietshoheit in
der Antarktis vor.
2. Handlungen oder Tätigkeiten,
die während der Geltungsdauer
dieses Vertrags vorgenommen
werden, bilden keine Grundlage
für die Geltendmachung,
Unterstützung oder Ablehnung
eines Anspruchs auf Gebietshoheit
in der Antarktis und begründen
dort keine Hoheitsrechte.
Solange dieser Vertrag in Kraft
ist, werden keine neuen Ansprüche
oder Erweiterungen bestehender
Ansprüche auf Gebietshoheit
in der Antarktis geltend
gemacht.
Artikel V
1. Kernexplosionen und die
Beseitigung radioaktiven Abfalls
sind in der Antarktis verboten.
2. Werden internationale Übereinkünfte
über die Nutzung der
Kernenergie einschließlich von
Kernexplosionen und der Beseitigung
radioaktiven Abfalls
geschlossen, denen alle Vertragsparteien
angehören, deren Vertreter
zur Teilnahme an den in
Artikel IX vorgesehenen Tagungen
berechtigt sind, so finden die
durch solche Übereinkünfte festgelegten
Vorschriften in der
Antarktis Anwendung.
Artikel VI
Dieser Vertrag gilt für das
Gebiet südlich von 60 ° südlicher
Breite einschließlich aller Eisbänke;
jedoch läßt dieser Vertrag
die Rechte oder die Ausübung
der Rechte eines Staates nach
dem Völkerrecht in bezug auf die
Hohe See in jenem Gebiet unberührt.
Artikel VII
1. Um die Ziele dieses Vertrags
zu errreichen und die Einhaltung
seiner Bestimmungen zu gewährleisten,
hat jede Vertragspartei,
deren Vertreter zur Teilnahme an
den in Artikel IX vorgesehenen
Tagungen berechtigt sind, das
Recht, Beobachter zu benennen,
welche die im vorliegenden Artikel
erwähnten Inspektionen
durchführen. Die Beobachter
müssen Staatsangehörige der sie
benennenden Vertragspartei sein.
Die Namen der Beobachter werden
jeder anderen Vertragspartei
mitgeteilt, die das Recht hat,
Beobachter zu benennen; ihre
Abberufung wird ebenfalls mitgeteilt.
2. Jeder nach Absatz 1 benannte
Beobachter hat jederzeit völlig
freien Zugang zu allen Gebieten
der Antarktis.
3. Alle Gebiete der Antarktis
einschließlich aller Stationen,
Einrichtungen und Ausrüstungen
in jenen Gebieten sowie alle
Schiffe und Luftfahrzeuge an
Punkten zum Absetzen oder Aufnehmen
von Ladung oder Personal
in der Antarktis stehen jedem
nach Absatz 1 benannten Beobachter
jederzeit zur Inspektion
offen.
4. Jede der Vertragsparteien,
die ein Recht auf Benennung von
Beobachtern haben, kann jederzeit
Luftbeobachtungen über einzelnen
oder allen Gebieten der
Antarktis durchführen.
5. Jede Vertragspartei unterrichtet
zu dem Zeitpunkt, zu dem
dieser Vertrag für sie in Kraft
tritt, und danach jeweils im voraus
die anderen Vertragsparteien
a) über alle nach und innerhalb
der Antarktis von ihren
Schiffen oder Staatsangehörigen
durchgeführten Expeditionen
und alle in ihrem
Hoheitsgebiet organisierten
oder von dort aus durchgeführten
Expeditionen nach
der Antarktis;
b) über alle von ihren Staatsangehörigen
besetzten Stationen
in der Antarktis und
c) über alles militärische Personal
oder Material, das sie
unter den in Artikel I
Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen
in die Antarktis
verbringen will.
Artikel VIII
1. Um den nach Artikel VII
Absatz 1 benannten Beobachtern
und dem nach Artikel III
Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten
wissenschaftlichen Per-
sonal sowie den diese Personen
begleitenden Mitarbeitern die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach diesem Vertrag zu erleichtern,
unterstehen sie — unbeschadet
der Haltung der Vertragsparteien
bezüglich der Jurisdiktion
über alle anderen Personen in der
Antarktis — in bezug auf alle
Handlungen oder Unterlassungen,
die sie während ihres der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
dienenden Aufenthalts in der
Antarktis begehen, nur der Jurisdiktion
der Vertragspartei, deren
Staatsangehörige sie sind.
2. Unbeschadet des Absatzes 1
werden bis zur Annahme von
Maßnahmen nach Artikel IX
Absatz 1 Buchstabe e die
Vertragsparteien, die an einer
Streitigkeit über die Ausübung
der Jurisdiktion in der Antarktis
beteiligt sind, einander umgehend
konsultieren, um zu einer für alle
Seiten annehmbaren Lösung zu
gelangen.
Artikel IX
1. Vertreter der in der Präambel
genannten Vertragsparteien halten
binnen zwei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Vertrags in
der Stadt Canberra und danach
in angemessenen Abständen und
an geeigneten Orten Tagungen
ab, um Informationen auszutauschen,
sich über Fragen von
gemeinsamen Interesse im
Zusammenhang mit der Antarktis
zu konsultieren und Maßnahmen
auszuarbeiten, zu erörtern und
ihren Regierungen zu empfehlen,
durch welche die Grundsätze und
Ziele des Vertrags gefördert werden,
darunter Maßnahmen
a) zur Nutzung der Antarktis
für ausschließlich friedliche
Zwecke;
b) zur Erleichterung der wissenschaftlichen
Forschung
in der Antarktis;
c) zur Erleichterung der internationalen
wissenschaftlichen
Zusammenarbeit in
der Antarktis;
d) zur Erleichterung der Ausübung
der Inspektionsrechte
nach Artikel VH;
e) im Zusammenhang mit Fragen
betreffend die Ausübung
von Gerichtsbarkeit
in der Antarktis;
f) zur Erhaltung und zum
Schutz der lebenden
Schätze in der Antarktis.
2. Jede Vertragspartei, die
durch Beitritt nach Artikel XIII
Vertragspartei geworden ist, ist
zur Benennung von Vertretern
berechtigt, die an den in Absatz 1
genannten Tagungen teilnehmen,
solange die betreffende Vertragspartei
durch die Ausführung
erheblicher wissenschaftlicher
Forschungsarbeiten in der
Antarktis wie die Einrichtung
einer wissenschaftlichen Station
oder die Entsendung einer wissenschaftlichen
Expedition ihr
Interesse an der Antarktis bekundet.
3. Berichte der in Artikel VII
genannten Beobachter werden
den Vertretern der Vertragsparteien
übermittelt, die an den in
Absatz 1 genannten Tagungen
teilnehmen.
4. Die in Absatz 1 genannten
Maßnahmen werden wirksam,
sobald sie von allen Vertragsparteien
genehmigt worden sind,
deren Vertreter zur Teilnahme an
den zur Erörterung dieser Maßnahmen
abgehaltenen Tagungen
berechtigt waren.
5. Einzelne oder alle der in diesem
Vertrag vorgesehenen
Rechte können vom Tag des
Inkrafttretens des Vertrags an
ausgeübt werden, gleichviel ob
Maßnahmen zur Erleichterung
der Ausübung solcher Rechte
nach diesem Artikel vorgeschlagen,
erörtert oder genehmigt
worden sind.
Artikel X
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, geeignete, im Einklang mit
der Charta der Vereinten Natio-
nen stehende Anstrengungen zu
unternehmen, um zu verhindern,
daß in der Antarktis eine Tätigkeit
entgegen den Grundsätzen
oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen
wird.
Artikel XI
1. Entsteht zwischen zwei oder
mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit
über die Auslegung oder
Anwendung dieses Vertrags, so
konsultieren die betreffenden
Vertragsparteien einander, um
die Streitigkeit durch Verhandlung,
Untersuchung, Vermittlung,
Vergleich, Schiedsverfahren,
gerichtliche Beilegung oder sonstige
friedliche Mittel ihrer Wahl
beilegen zu lassen.
2. Jede derartige Streitigkeit,
die nicht auf diese Weise beigelegt
werden kann, wird — jeweils
mit Zustimmung aller Streitparteien
— dem Internationalen
Gerichtshof zur Beilegung unterbreitet;
wird keine Einigkeit über
die Verweisung an den Internationalen
Gerichtshof erzielt, so
sind die Streitparteien nicht von
der Verpflichtung befreit, sich
weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit
durch eines der verschiedenen
in Absatz 1 genannten
friedlichen Mittel beizulegen.
Artikel XII
1. a) Dieser Vertrag kann jederzeit
durch einhellige Übereinstimmung
der Vertragsparteien, deren
Vertreter zur Teilnahme an den
in Artikel IX vorgesehenen
Tagungen berechtigt sind, geändert
oder ergänzt werden. Eine
solche Änderung oder Ergänzung
tritt in Kraft, wenn die Depositarregierung
von allen diesen Vertragsparteien
die Anzeige erhalten
hat, daß sie sie ratifiziert
haben.
b) Danach tritt eine solche
Änderung oder Ergänzung für
jede andere Vertragspartei in
Kraft, wenn deren Ratifikationsanzeige
bei der Depositarregierung
eingegangen ist. Jede
Vertragspartei, von der binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten
der Änderung oder Ergänzung
nach Buchstabe a keine Ratifikationsanzeige
eingegangen ist, gilt
mit Ablauf dieser Frist als von
dem Vertrag zurückgetreten.
2. a) Eine Konferenz aller Vertragsparteien
wird so bald wie
möglich abgehalten, um die Wirkungsweise
dieses Vertrags zu
überprüfen, wenn nach Ablauf
von dreißig Jahren nach Inkrafttreten
des Vertrags eine der Vertragsparteien,
deren Vertreter zur
Teilnahme an den in Artikel IX
vorgesehenen Tagungen berechtigt
sind, durch eine Mitteilung
an die Depositarregierung darum
ersucht.
b) Jede Änderung oder Ergänzung
dieses Vertrags, die auf
einer solchen Konferenz von der
Mehrheit der dort vertretenen
Vertragsparteien einschließlich
einer Mehrheit derjenigen genehmigt
worden ist, deren Vertreter
zur Teilnahme an den in Artikel
IX vorgesehenen Tagungen
berechtigt sind, wird von der
Depositarregierung allen Vertragsparteien
sofort nach
Abschluß der Konferenz mitgeteilt
und tritt gemäß Absatz 1 in
Kraft.
c) Ist eine solche Änderung
oder Ergänzung nicht binnen
zwei Jahren nach Mitteilung an
alle Vertragsparteien gemäß
Absatz 1 Buchstabe a in Kraft
getreten, so kann jede Vertragspartei
jederzeit nach Ablauf dieser
Frist der Depositarregierung
ihren Rücktritt von diesem Vertrag
mitteilen; der Rücktritt wird
zwei Jahre nach Eingang der
Mitteilung bei der Depositarregierung
wirksam.
Artikel XIII
1. Dieser Vertrag bedarf der
Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.
Er liegt für jeden
Staat zum Beitritt auf, der Mitglied
der Vereinten Nationen ist,
sowie für jeden anderen Staat,
der mit Zustimmung aller Vertragsparteien,
deren Vertreter zur
Teilnahme an den in Artikel IX
vorgesehenen Tagungen berechtigt
sind, zum Beitritt eingeladen
wird.
2. Die Ratifikation dieses Vertrags
oder der Beitritt dazu wird
durch jeden Staat nach Maßgabe
seiner verfassungsrechtlichen
Verfahren durchgeführt.
3. Ratifikationsurkunden und
Beitrittsurkunden werden bei der
Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika hinterlegt, die
hiermit zur Depositarregierung
bestimmt wird.
4. Die Depositarregierung teilt
allen Unterzeichnerstaaten und
beitretenden Staaten den Tag der
Hinterlegung jeder Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde sowie den
Tag des Inkrafttretens des Vertrags
und etwaiger Änderungen
oder Ergänzungen desselben mit.
5. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
durch alle
Unterzeichnerstaaten tritt dieser
Vertrag für jene Staaten und für
Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden
hinterlegt haben. Danach
tritt der Vertrag für jeden beitretenden
Staat mit Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
6. Die Depositarregierung läßt
diesen Vertrag nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen
registrieren.
Artikel XIV
Dieser Vertrag, der in englischer,
französicher, russischer
und spanischer Sprache abgefaßt
ist, wobei jede Fassung gleichermaßen
authentisch ist, wird im
Archiv der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hin-
terlegt; diese übermittelt den
Regierungen der Unterzeichnerstaaten
und beitretenden Staaten
gehörig beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, gehörig
befugten Bevollmächtigten
diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Washington
am 1. Dezember 1959.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 25. August 1987 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; der Vertrag ist
daher gemäß seinem Artikel XIII Abs. 5 für Österreich mit 25. August 1987 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten den Vertrag
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China,
Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien,
Japan, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,
Papua-Neuguinea, Peru, Polen, Rumänien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei,
Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.