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39_1988 AT

39. Antarktis-Vertrag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Antarktis-Vertrag

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen Argentiniens,

Australiens, Belgiens, Chiles, der

Französischen Republik, Japans,

Neuseelands, Norwegens, der

Südafrikanischen Union, der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und

Nordirland und der Vereinigten

Staaten von Amerika,

in der Erkenntnis, daß es im

Interesse der ganzen Menschheit

liegt, die Antarktis für alle Zeiten

ausschließlich für friedliche

Zwecke zu nutzen und nicht zum

Schauplatz oder Gegenstand

internationaler Zwietracht werden

zu lassen;

in Anerkennung der bedeutenden

wissenschaftlichen Fortschritte,

die sich aus der internationalen

Zusammenarbeit bei der

wissenschaftlichen Forschung in

der Antarktis ergeben;

überzeugt, daß die Schaffung

eines festen Fundaments für die

Fortsetzung und den Ausbau dieser

Zusammenarbeit auf der

Grundlage der Freiheit der wissenschaftlichen

Forschung in der

Antarktis, wie sie während des

Internationalen Geophysikalischen

Jahres gehandhabt wurde,

den Interessen der Wissenschaft

und dem Fortschritt der ganzen

Menschheit entspricht;

sowie in der Überzeugung, daß

ein Vertrag, der die Nutzung der

Antarktis für ausschließlich friedliche

Zwecke und die Erhaltung

der internationalen Eintracht in

der Antarktis sichert, die in der

Charta der Vereinten Nationen

niedergelegten Ziele und Grundsätze

fördern wird,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Die Antarktis wird nur für

friedliche Zwecke genutzt. Es

werden unter anderem alle Maßnahmen

militärischer Art wie die

Einrichtung militärischer Stützpunkte

und Befestigungen, die

Durchführung militärischer Manöver

sowie die Erprobung von

Waffen jeder Art verboten.

2. Dieser Vertrag steht dem

Einsatz militärischen Personals

oder Materials für die wissenschaftliche

Forschung oder für

sonstige friedliche Zwecke nicht

entgegen.

Artikel II

Die Freiheit der wissenschaftlichen

Forschung in der Antarktis

und die Zusammenarbeit zu diesem

Zweck, wie sie während des

Internationalen Geophysikalischen

Jahres gehandhabt wurden,

bestehen nach Maßgabe dieses

Vertrages fort.

Artikel III

1. Um die in Artikel II vorgesehene

internationale Zusammenarbeit

bei der wissenschaftlichen

Forschung in der Antarktis zu

fördern, vereinbaren die

Vertragsparteien, daß, soweit

möglich und durchführbar,

a) Informationen über Pläne

für wissenschaftliche Programme

in der Antarktis

ausgetauscht werden, um

ein Höchstmaß an Wirtschaftlichkeit

und Leistungsfähigkeit

der Unternehmungen

zu ermöglichen;

b) wissenschaftliches Personal

in der Antarktis zwischen

Expeditionen und Stationen

ausgetauscht wird;

c) wissenschaftliche Beobachtungen

und Ergebnisse aus

der Antarktis ausgetauscht

und ungehindert zur Verfügung

gestellt werden.

2. Bei der Durchführung dieses

Artikels wird die Herstellung von

Arbeitsbeziehungen auf der

Grundlage der Zusammenarbeit

mit denjenigen Sonderorganisationen

der Vereinten Nationen

und anderen internationalen

Organisationen, die ein wissenschaftliches

oder technisches

Interesse an der Antarktis haben,

auf jede Weise gefördert.

Artikel IV

1. Dieser Vertrag ist nicht so

auszulegen

a) als stelle er einen Verzicht

einer Vertragspartei auf

vorher geltend gemachte

Rechte oder Ansprüche auf

Gebietshoheit in der

Antarktis dar;

b) als stelle er einen vollständigen

oder teilweisen Verzicht

einer Vertragspartei

auf die Grundlage eines

Anspruchs auf Gebietshoheit

in der Antarktis dar, die

sich aus ihrer Tätigkeit oder

derjenigen ihrer Staatsangehörigen

in der Antarktis

oder auf andere Weise ergeben

könnte;

c) als greife er der Haltung

einer Vertragspartei hinsichtlich

ihrer Anerkennung

oder Nichtanerkennung des

Rechts oder Anspruchs oder

der Grundlage für den

Anspruch eines anderen

Staates auf Gebietshoheit in

der Antarktis vor.

2. Handlungen oder Tätigkeiten,

die während der Geltungsdauer

dieses Vertrags vorgenommen

werden, bilden keine Grundlage

für die Geltendmachung,

Unterstützung oder Ablehnung

eines Anspruchs auf Gebietshoheit

in der Antarktis und begründen

dort keine Hoheitsrechte.

Solange dieser Vertrag in Kraft

ist, werden keine neuen Ansprüche

oder Erweiterungen bestehender

Ansprüche auf Gebietshoheit

in der Antarktis geltend

gemacht.

Artikel V

1. Kernexplosionen und die

Beseitigung radioaktiven Abfalls

sind in der Antarktis verboten.

2. Werden internationale Übereinkünfte

über die Nutzung der

Kernenergie einschließlich von

Kernexplosionen und der Beseitigung

radioaktiven Abfalls

geschlossen, denen alle Vertragsparteien

angehören, deren Vertreter

zur Teilnahme an den in

Artikel IX vorgesehenen Tagungen

berechtigt sind, so finden die

durch solche Übereinkünfte festgelegten

Vorschriften in der

Antarktis Anwendung.

Artikel VI

Dieser Vertrag gilt für das

Gebiet südlich von 60 ° südlicher

Breite einschließlich aller Eisbänke;

jedoch läßt dieser Vertrag

die Rechte oder die Ausübung

der Rechte eines Staates nach

dem Völkerrecht in bezug auf die

Hohe See in jenem Gebiet unberührt.

Artikel VII

1. Um die Ziele dieses Vertrags

zu errreichen und die Einhaltung

seiner Bestimmungen zu gewährleisten,

hat jede Vertragspartei,

deren Vertreter zur Teilnahme an

den in Artikel IX vorgesehenen

Tagungen berechtigt sind, das

Recht, Beobachter zu benennen,

welche die im vorliegenden Artikel

erwähnten Inspektionen

durchführen. Die Beobachter

müssen Staatsangehörige der sie

benennenden Vertragspartei sein.

Die Namen der Beobachter werden

jeder anderen Vertragspartei

mitgeteilt, die das Recht hat,

Beobachter zu benennen; ihre

Abberufung wird ebenfalls mitgeteilt.

2. Jeder nach Absatz 1 benannte

Beobachter hat jederzeit völlig

freien Zugang zu allen Gebieten

der Antarktis.

3. Alle Gebiete der Antarktis

einschließlich aller Stationen,

Einrichtungen und Ausrüstungen

in jenen Gebieten sowie alle

Schiffe und Luftfahrzeuge an

Punkten zum Absetzen oder Aufnehmen

von Ladung oder Personal

in der Antarktis stehen jedem

nach Absatz 1 benannten Beobachter

jederzeit zur Inspektion

offen.

4. Jede der Vertragsparteien,

die ein Recht auf Benennung von

Beobachtern haben, kann jederzeit

Luftbeobachtungen über einzelnen

oder allen Gebieten der

Antarktis durchführen.

5. Jede Vertragspartei unterrichtet

zu dem Zeitpunkt, zu dem

dieser Vertrag für sie in Kraft

tritt, und danach jeweils im voraus

die anderen Vertragsparteien

a) über alle nach und innerhalb

der Antarktis von ihren

Schiffen oder Staatsangehörigen

durchgeführten Expeditionen

und alle in ihrem

Hoheitsgebiet organisierten

oder von dort aus durchgeführten

Expeditionen nach

der Antarktis;

b) über alle von ihren Staatsangehörigen

besetzten Stationen

in der Antarktis und

c) über alles militärische Personal

oder Material, das sie

unter den in Artikel I

Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen

in die Antarktis

verbringen will.

Artikel VIII

1. Um den nach Artikel VII

Absatz 1 benannten Beobachtern

und dem nach Artikel III

Absatz 1 Buchstabe b ausgetauschten

wissenschaftlichen Per-

sonal sowie den diese Personen

begleitenden Mitarbeitern die

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

nach diesem Vertrag zu erleichtern,

unterstehen sie — unbeschadet

der Haltung der Vertragsparteien

bezüglich der Jurisdiktion

über alle anderen Personen in der

Antarktis — in bezug auf alle

Handlungen oder Unterlassungen,

die sie während ihres der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

dienenden Aufenthalts in der

Antarktis begehen, nur der Jurisdiktion

der Vertragspartei, deren

Staatsangehörige sie sind.

2. Unbeschadet des Absatzes 1

werden bis zur Annahme von

Maßnahmen nach Artikel IX

Absatz 1 Buchstabe e die

Vertragsparteien, die an einer

Streitigkeit über die Ausübung

der Jurisdiktion in der Antarktis

beteiligt sind, einander umgehend

konsultieren, um zu einer für alle

Seiten annehmbaren Lösung zu

gelangen.

Artikel IX

1. Vertreter der in der Präambel

genannten Vertragsparteien halten

binnen zwei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Vertrags in

der Stadt Canberra und danach

in angemessenen Abständen und

an geeigneten Orten Tagungen

ab, um Informationen auszutauschen,

sich über Fragen von

gemeinsamen Interesse im

Zusammenhang mit der Antarktis

zu konsultieren und Maßnahmen

auszuarbeiten, zu erörtern und

ihren Regierungen zu empfehlen,

durch welche die Grundsätze und

Ziele des Vertrags gefördert werden,

darunter Maßnahmen

a) zur Nutzung der Antarktis

für ausschließlich friedliche

Zwecke;

b) zur Erleichterung der wissenschaftlichen

Forschung

in der Antarktis;

c) zur Erleichterung der internationalen

wissenschaftlichen

Zusammenarbeit in

der Antarktis;

d) zur Erleichterung der Ausübung

der Inspektionsrechte

nach Artikel VH;

e) im Zusammenhang mit Fragen

betreffend die Ausübung

von Gerichtsbarkeit

in der Antarktis;

f) zur Erhaltung und zum

Schutz der lebenden

Schätze in der Antarktis.

2. Jede Vertragspartei, die

durch Beitritt nach Artikel XIII

Vertragspartei geworden ist, ist

zur Benennung von Vertretern

berechtigt, die an den in Absatz 1

genannten Tagungen teilnehmen,

solange die betreffende Vertragspartei

durch die Ausführung

erheblicher wissenschaftlicher

Forschungsarbeiten in der

Antarktis wie die Einrichtung

einer wissenschaftlichen Station

oder die Entsendung einer wissenschaftlichen

Expedition ihr

Interesse an der Antarktis bekundet.

3. Berichte der in Artikel VII

genannten Beobachter werden

den Vertretern der Vertragsparteien

übermittelt, die an den in

Absatz 1 genannten Tagungen

teilnehmen.

4. Die in Absatz 1 genannten

Maßnahmen werden wirksam,

sobald sie von allen Vertragsparteien

genehmigt worden sind,

deren Vertreter zur Teilnahme an

den zur Erörterung dieser Maßnahmen

abgehaltenen Tagungen

berechtigt waren.

5. Einzelne oder alle der in diesem

Vertrag vorgesehenen

Rechte können vom Tag des

Inkrafttretens des Vertrags an

ausgeübt werden, gleichviel ob

Maßnahmen zur Erleichterung

der Ausübung solcher Rechte

nach diesem Artikel vorgeschlagen,

erörtert oder genehmigt

worden sind.

Artikel X

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, geeignete, im Einklang mit

der Charta der Vereinten Natio-

nen stehende Anstrengungen zu

unternehmen, um zu verhindern,

daß in der Antarktis eine Tätigkeit

entgegen den Grundsätzen

oder Zielen dieses Vertrags aufgenommen

wird.

Artikel XI

1. Entsteht zwischen zwei oder

mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit

über die Auslegung oder

Anwendung dieses Vertrags, so

konsultieren die betreffenden

Vertragsparteien einander, um

die Streitigkeit durch Verhandlung,

Untersuchung, Vermittlung,

Vergleich, Schiedsverfahren,

gerichtliche Beilegung oder sonstige

friedliche Mittel ihrer Wahl

beilegen zu lassen.

2. Jede derartige Streitigkeit,

die nicht auf diese Weise beigelegt

werden kann, wird — jeweils

mit Zustimmung aller Streitparteien

— dem Internationalen

Gerichtshof zur Beilegung unterbreitet;

wird keine Einigkeit über

die Verweisung an den Internationalen

Gerichtshof erzielt, so

sind die Streitparteien nicht von

der Verpflichtung befreit, sich

weiterhin zu bemühen, die Streitigkeit

durch eines der verschiedenen

in Absatz 1 genannten

friedlichen Mittel beizulegen.

Artikel XII

1. a) Dieser Vertrag kann jederzeit

durch einhellige Übereinstimmung

der Vertragsparteien, deren

Vertreter zur Teilnahme an den

in Artikel IX vorgesehenen

Tagungen berechtigt sind, geändert

oder ergänzt werden. Eine

solche Änderung oder Ergänzung

tritt in Kraft, wenn die Depositarregierung

von allen diesen Vertragsparteien

die Anzeige erhalten

hat, daß sie sie ratifiziert

haben.

b) Danach tritt eine solche

Änderung oder Ergänzung für

jede andere Vertragspartei in

Kraft, wenn deren Ratifikationsanzeige

bei der Depositarregierung

eingegangen ist. Jede

Vertragspartei, von der binnen

zwei Jahren nach Inkrafttreten

der Änderung oder Ergänzung

nach Buchstabe a keine Ratifikationsanzeige

eingegangen ist, gilt

mit Ablauf dieser Frist als von

dem Vertrag zurückgetreten.

2. a) Eine Konferenz aller Vertragsparteien

wird so bald wie

möglich abgehalten, um die Wirkungsweise

dieses Vertrags zu

überprüfen, wenn nach Ablauf

von dreißig Jahren nach Inkrafttreten

des Vertrags eine der Vertragsparteien,

deren Vertreter zur

Teilnahme an den in Artikel IX

vorgesehenen Tagungen berechtigt

sind, durch eine Mitteilung

an die Depositarregierung darum

ersucht.

b) Jede Änderung oder Ergänzung

dieses Vertrags, die auf

einer solchen Konferenz von der

Mehrheit der dort vertretenen

Vertragsparteien einschließlich

einer Mehrheit derjenigen genehmigt

worden ist, deren Vertreter

zur Teilnahme an den in Artikel

IX vorgesehenen Tagungen

berechtigt sind, wird von der

Depositarregierung allen Vertragsparteien

sofort nach

Abschluß der Konferenz mitgeteilt

und tritt gemäß Absatz 1 in

Kraft.

c) Ist eine solche Änderung

oder Ergänzung nicht binnen

zwei Jahren nach Mitteilung an

alle Vertragsparteien gemäß

Absatz 1 Buchstabe a in Kraft

getreten, so kann jede Vertragspartei

jederzeit nach Ablauf dieser

Frist der Depositarregierung

ihren Rücktritt von diesem Vertrag

mitteilen; der Rücktritt wird

zwei Jahre nach Eingang der

Mitteilung bei der Depositarregierung

wirksam.

Artikel XIII

1. Dieser Vertrag bedarf der

Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten.

Er liegt für jeden

Staat zum Beitritt auf, der Mitglied

der Vereinten Nationen ist,

sowie für jeden anderen Staat,

der mit Zustimmung aller Vertragsparteien,

deren Vertreter zur

Teilnahme an den in Artikel IX

vorgesehenen Tagungen berechtigt

sind, zum Beitritt eingeladen

wird.

2. Die Ratifikation dieses Vertrags

oder der Beitritt dazu wird

durch jeden Staat nach Maßgabe

seiner verfassungsrechtlichen

Verfahren durchgeführt.

3. Ratifikationsurkunden und

Beitrittsurkunden werden bei der

Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika hinterlegt, die

hiermit zur Depositarregierung

bestimmt wird.

4. Die Depositarregierung teilt

allen Unterzeichnerstaaten und

beitretenden Staaten den Tag der

Hinterlegung jeder Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde sowie den

Tag des Inkrafttretens des Vertrags

und etwaiger Änderungen

oder Ergänzungen desselben mit.

5. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

durch alle

Unterzeichnerstaaten tritt dieser

Vertrag für jene Staaten und für

Staaten in Kraft, die Beitrittsurkunden

hinterlegt haben. Danach

tritt der Vertrag für jeden beitretenden

Staat mit Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

6. Die Depositarregierung läßt

diesen Vertrag nach Artikel 102

der Charta der Vereinten Nationen

registrieren.

Artikel XIV

Dieser Vertrag, der in englischer,

französicher, russischer

und spanischer Sprache abgefaßt

ist, wobei jede Fassung gleichermaßen

authentisch ist, wird im

Archiv der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hin-

terlegt; diese übermittelt den

Regierungen der Unterzeichnerstaaten

und beitretenden Staaten

gehörig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, gehörig

befugten Bevollmächtigten

diesen Vertrag unterschrieben.

GESCHEHEN zu Washington

am 1. Dezember 1959.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 25. August 1987 bei der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt; der Vertrag ist

daher gemäß seinem Artikel XIII Abs. 5 für Österreich mit 25. August 1987 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten den Vertrag

ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, China,

Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Italien,

Japan, Republik Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,

Papua-Neuguinea, Peru, Polen, Rumänien, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tschechoslowakei,

Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

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