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39_1986 AT

39. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll

über Straßenmarkierungen zum Europäischen

Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 130/

1985) hinterlegt

Staat

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Finnland 1. April 1985

Schweden 25. Juli 1985

Finnland und Schweden haben anläßlich der

Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

nachstehende Vorbehalte abgegeben

FINNLAND

„Bezüglich Absatz 6 des Anhangs (Abänderung

von Artikel 29 Abs. 2 des Übereinkommens) behält

sich Finnland das Recht vor, für Sperrlinien zwischen

entgegengesetzten Fahrtrichtungen Gelb als

Farbe zu verwenden."

SCHWEDEN

Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3

„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen

über Straßenverkehrszeichen und dem

Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem

Übereinkommen gelten auch für dieses Protokoll."

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