39. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll
über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 130/
1985) hinterlegt
Staat
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Finnland 1. April 1985
Schweden 25. Juli 1985
Finnland und Schweden haben anläßlich der
Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
nachstehende Vorbehalte abgegeben
FINNLAND
„Bezüglich Absatz 6 des Anhangs (Abänderung
von Artikel 29 Abs. 2 des Übereinkommens) behält
sich Finnland das Recht vor, für Sperrlinien zwischen
entgegengesetzten Fahrtrichtungen Gelb als
Farbe zu verwenden."
SCHWEDEN
Notifikation gemäß Artikel 11 Abs. 3
„Die Vorbehalte Schwedens zu dem Übereinkommen
über Straßenverkehrszeichen und dem
Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesem
Übereinkommen gelten auch für dieses Protokoll."