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39_1983 AT

39. Verordnung: Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

§ 1. Netzbetriebene Farbfernsehgeräte dürfen

nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in

Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen

dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 2. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1

Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,

von denen mindestens je ein Exemplar in

den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur

Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)

des Erzeugers oder Importeurs;

2. die Type des Gerätes;

3. die Bildschirmdiagonale in Zentimeter (cm);

4. der Energieverbrauch in Wattstunden je

Stunde (Wh/h), gerundet auf einen ganzzahligen

Betrag,

a) in Normalbetrieb,

b) in Bereitschaftsstellung;

5. das zur Ermittlung des Energieverbrauchs

(Z 4) angewendete Meßverfahren.

(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen

nach den anerkannten Regeln der Technik

ermittelt worden sein.

§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für netzbetriebene

Farbfernsehgeräte, die vor dem 1. Juli 1983

importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden

sind.

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