39. Verordnung: Kennzeichnung netzbetriebener Farbfernsehgeräte mit und ohne Bereitschaftsstellung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
§ 1. Netzbetriebene Farbfernsehgeräte dürfen
nur dann gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in
Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen
dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 2. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1
Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen,
von denen mindestens je ein Exemplar in
den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur
Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name oder die Firma (Firmenschlagwort)
des Erzeugers oder Importeurs;
2. die Type des Gerätes;
3. die Bildschirmdiagonale in Zentimeter (cm);
4. der Energieverbrauch in Wattstunden je
Stunde (Wh/h), gerundet auf einen ganzzahligen
Betrag,
a) in Normalbetrieb,
b) in Bereitschaftsstellung;
5. das zur Ermittlung des Energieverbrauchs
(Z 4) angewendete Meßverfahren.
(3) Die gemäß Abs. 2 anzugebenden Werte müssen
nach den anerkannten Regeln der Technik
ermittelt worden sein.
§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für netzbetriebene
Farbfernsehgeräte, die vor dem 1. Juli 1983
importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden
sind.