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39_1980 AT

39. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus der Republik Costa Rica andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus der Republik Costa Rica andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

Artikel 1

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und Kultus der Republik Costa Rica bestätigt,

daß das CENPRO (CENTRO DE PROMOCION

DE EXPORTACIONES E INVERSIONES) zur

Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung

und die handwerkliche Herstellung von Waren

zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten

Einfuhr nach Österreich ermächtigt ist.

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen in deutscher oder spanischer

Sprache

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des gemannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

oder

« Todos los productos arriba mencionados

son mercancías de artesanía. »

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b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten

Formblattes)

„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und Costa

Rica sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich

hergestellte Waren von den nach österreichischem

Recht eingeräumten Begünstigungen nicht

aus.

Artikel 3

Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten

und Kultus der Republik Costa Rica wird jede

Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten

Stelle dem Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Das CENPRO (CENTRO DE PROMOCION

DE EXPORTACIONES E INVERSIONES)

leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit

der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,

sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 19. Dezember

1979 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

verbindlich sind.

Für den Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie

der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Bundesminister

für Finanzen

der Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

Für den Minister für

Auswärtige Angelegenheiten und

Kultus der Republik

Costa Rica

Dr. Oscar de Castro Sarría

Geschäftsträger a. i.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 30. Jänner 1980 in Kraft.

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