39. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus der Republik Costa Rica andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kultus der Republik Costa Rica bestätigt,
daß das CENPRO (CENTRO DE PROMOCION
DE EXPORTACIONES E INVERSIONES) zur
Ausstellung von Zeugnissen über den Ursprung
und die handwerkliche Herstellung von Waren
zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten
Einfuhr nach Österreich ermächtigt ist.
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen in deutscher oder spanischer
Sprache
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des gemannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
oder
« Todos los productos arriba mencionados
son mercancías de artesanía. »
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b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten
Formblattes)
„Hiemit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und Costa
Rica sind.
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich
hergestellte Waren von den nach österreichischem
Recht eingeräumten Begünstigungen nicht
aus.
Artikel 3
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und Kultus der Republik Costa Rica wird jede
Änderung bezüglich der im Artikel 1 genannten
Stelle dem Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Das CENPRO (CENTRO DE PROMOCION
DE EXPORTACIONES E INVERSIONES)
leistet bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit
der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,
sofern sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 19. Dezember
1979 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
verbindlich sind.
Für den Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie
der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Bundesminister
für Finanzen
der Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat
Für den Minister für
Auswärtige Angelegenheiten und
Kultus der Republik
Costa Rica
Dr. Oscar de Castro Sarría
Geschäftsträger a. i.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 30. Jänner 1980 in Kraft.