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39_1979 AT

39. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes

Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 388/1976

wird verordnet

§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe

des § 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich

der Sektionen Gewerbe und Industrie der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft gemäß

§§ 1 und 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber

haben das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige

Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige

zu verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand

1. in Betrieben mit in der Regel mindestens

100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.

und

2. in Betrieben mit in der Regel mindestens

1000 Dienstnehmern um mindestens

50 Dienstnehmer

innerhalb von vier Wochen verringern.

(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes

ist zumindest vier Wochen vor Ausspruch der

ersten innerhalb der Frist des Abs. 1 erfolgenden

Kündigung anzuzeigen, jedenfalls aber gleichzeitig

mit der Verständigung des Betriebsrates,

wenn dieser zu einem früheren Zeitpunkt verständigt

wird.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 soll die Angaben

über die Struktur der von der beabsichtigten

Kündigung betroffenen Dienstnehmer, wie Alter,

Geschlecht und berufliche Verwendung, enthalten.

§ 3. (1) Diese Verordnung ist auf Kündigungen

anzuwenden, die in der Zeit von vier Wochen

nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser

Verordnung bis zum 31. Dezember 1980 ausgesprochen

werden sollen.

(2) Die Verständigungspflicht gemäß § 2 Abs. 1

und 3 besteht weiters für bereits ausgesprochene

Kündigungen, die nach Kundmachung dieser Verordnung

zu einer Verringerung des Beschäftigtenstandes

führen und für innerhalb von vier

Wochen nach Kundmachung dieser Verordnung

auszusprechende Kündigungen.

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