39. Verordnung: Verständigung der Arbeitsämter bei Verringerung des Beschäftigtenstandes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 45 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 388/1976
wird verordnet
§ 1. Die Verordnung erfaßt nach Maßgabe
des § 2 Abs. 1 alle Dienstgeber aus dem Bereich
der Sektionen Gewerbe und Industrie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft gemäß
§§ 1 und 2 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Dienstgeber
haben das nach dem Standort ihres Betriebes zuständige
Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige
zu verständigen, bevor sie den Beschäftigtenstand
1. in Betrieben mit in der Regel mindestens
100 Dienstnehmern um mindestens 5 v. H.
und
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens
1000 Dienstnehmern um mindestens
50 Dienstnehmer
innerhalb von vier Wochen verringern.
(2) Die Verringerung des Beschäftigtenstandes
ist zumindest vier Wochen vor Ausspruch der
ersten innerhalb der Frist des Abs. 1 erfolgenden
Kündigung anzuzeigen, jedenfalls aber gleichzeitig
mit der Verständigung des Betriebsrates,
wenn dieser zu einem früheren Zeitpunkt verständigt
wird.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 soll die Angaben
über die Struktur der von der beabsichtigten
Kündigung betroffenen Dienstnehmer, wie Alter,
Geschlecht und berufliche Verwendung, enthalten.
§ 3. (1) Diese Verordnung ist auf Kündigungen
anzuwenden, die in der Zeit von vier Wochen
nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieser
Verordnung bis zum 31. Dezember 1980 ausgesprochen
werden sollen.
(2) Die Verständigungspflicht gemäß § 2 Abs. 1
und 3 besteht weiters für bereits ausgesprochene
Kündigungen, die nach Kundmachung dieser Verordnung
zu einer Verringerung des Beschäftigtenstandes
führen und für innerhalb von vier
Wochen nach Kundmachung dieser Verordnung
auszusprechende Kündigungen.