39_1976
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39. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Belgien
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 39. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Belgien
1976_39_0 39. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Belgien
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Belgien am 9. Oktober 1975
seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
(BGBl. Nr. 107/1964, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 468/1975) hinterlegt.
Anläßlich dieser Hinterlegung hat Belgien folgende
Erklärungen abgegeben
„Gemäß Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens
erklärt die belgische Regierung, daß in den
Fällen des Artikels I Absatz 1 in Belgien nur
der Staat die Fähigkeit hat, Schiedsvereinbarungen
zu schließen.
Die durch Artikel IV den Präsidenten der
Handelskammern übertragenen Aufgaben werden
von den Präsidenten der Handelsgerichte übernommen."