Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39_1976 AT

39. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Belgien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Kundmachung: Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch Belgien

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Belgien am 9. Oktober 1975

seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen

Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

(BGBl. Nr. 107/1964, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 468/1975) hinterlegt.

Anläßlich dieser Hinterlegung hat Belgien folgende

Erklärungen abgegeben

„Gemäß Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens

erklärt die belgische Regierung, daß in den

Fällen des Artikels I Absatz 1 in Belgien nur

der Staat die Fähigkeit hat, Schiedsvereinbarungen

zu schließen.

Die durch Artikel IV den Präsidenten der

Handelskammern übertragenen Aufgaben werden

von den Präsidenten der Handelsgerichte übernommen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →