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39_1975 AT

39. Verordnung: Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Die Prüfungskommissionen für die

Prüfungen für den höheren Redaktionsdienst

und den gehobenen Redaktionsdienst sind beim

Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern,

die Beamte des Höheren Dienstes sein müssen.

Davon abweichend können im Bedarfsfall auch

in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige

Personen bestellt werden. Die Prüfungskommissäre

für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung

und die im § 3 Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 und § 5

Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 angeführten Gegenstände

müssen rechtskundig sein.

Prüfung für den höheren Redaktionsdienst

§ 2. (1) Die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst

besteht aus einem schriftlichen und aus

einem mündlichen Teil.

(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten.

(3) In der einen Klausurarbeit hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund

von gegebenen Themen

1. einen Zeitungsartikel (z. B. Leitartikel,

Glosse) und

2. ein Kommuniqué

zu verfassen. Diese Klausurarbeit darf nicht länger

als fünf Stunden dauern.

(4) In der anderen Klausurarbeit ist ein gegebenes

Thema aus den im § 3 Abs. 2 Z. 3 bis 6

angeführten Wissensgebieten zu behandeln. Diese

Klausurarbeit darf nicht länger als drei Stunden

dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz

und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Grundzüge der Kanzleiordnung;

3. in- und ausländische Massenmedien (Presse,

Hör- und Fernsehrundfunk, Nachrichtenagenturen,

Filmwochenschau);

4. Medienrecht;

5. Kenntnisse über die inländischen Institutionen

und die ausländischen Institutionen

in Österreich und die österreichischen und

sonstigen Institutionen im Ausland, die für

das politische, wirtschaftliche und kulturelle

Leben in Österreich Bedeutung haben;

6. amtliche Journalistik.

Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst

§ 4. (1) Die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst

besteht aus einem schriftlichen

und aus einem mündlichen Teil.

(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf

Grund von gegebenen Themen

1. einen einfachen Zeitungsartikel und

2. ein einfaches Kommuniqué

zu verfassen und überdies einen Aufsatz aus dem

Nachrichtenwesen zu liefern.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 5. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. Grundzüge der Kanzleiordnung;

3. in- und ausländische Massenmedien (Presse,

Hör- und Fernsehrundfunk, Nachrichtenagenturen,

Filmwochenschau);

4. Grundzüge des Medienrechtes;

5. Kenntnisse über die inländischen Institutionen,

die ausländischen Institutionen in

Österreich und die österreichischen und sonstigen

Institutionen im Ausland, die für das

politische, wirtschaftliche und kulturelle

Leben in Österreich Bedeutung haben;

6. Grundzüge der amtlichen Journalistik.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 14. Feber 1957, BGBl. Nr. 53, betreffend

die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst,

die durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet

wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf

des 31. Dezember 1974 nicht mehr anzuwenden.

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