39. Verordnung: Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Die Prüfungskommissionen für die
Prüfungen für den höheren Redaktionsdienst
und den gehobenen Redaktionsdienst sind beim
Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern,
die Beamte des Höheren Dienstes sein müssen.
Davon abweichend können im Bedarfsfall auch
in ihrem Fach anerkannte wissenschaftlich tätige
Personen bestellt werden. Die Prüfungskommissäre
für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung
und die im § 3 Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 und § 5
Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 angeführten Gegenstände
müssen rechtskundig sein.
Prüfung für den höheren Redaktionsdienst
§ 2. (1) Die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst
besteht aus einem schriftlichen und aus
einem mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Klausurarbeiten.
(3) In der einen Klausurarbeit hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund
von gegebenen Themen
1. einen Zeitungsartikel (z. B. Leitartikel,
Glosse) und
2. ein Kommuniqué
zu verfassen. Diese Klausurarbeit darf nicht länger
als fünf Stunden dauern.
(4) In der anderen Klausurarbeit ist ein gegebenes
Thema aus den im § 3 Abs. 2 Z. 3 bis 6
angeführten Wissensgebieten zu behandeln. Diese
Klausurarbeit darf nicht länger als drei Stunden
dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz
und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Grundzüge der Kanzleiordnung;
3. in- und ausländische Massenmedien (Presse,
Hör- und Fernsehrundfunk, Nachrichtenagenturen,
Filmwochenschau);
4. Medienrecht;
5. Kenntnisse über die inländischen Institutionen
und die ausländischen Institutionen
in Österreich und die österreichischen und
sonstigen Institutionen im Ausland, die für
das politische, wirtschaftliche und kulturelle
Leben in Österreich Bedeutung haben;
6. amtliche Journalistik.
Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst
§ 4. (1) Die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst
besteht aus einem schriftlichen
und aus einem mündlichen Teil.
(2) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von gegebenen Themen
1. einen einfachen Zeitungsartikel und
2. ein einfaches Kommuniqué
zu verfassen und überdies einen Aufsatz aus dem
Nachrichtenwesen zu liefern.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 5. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. Grundzüge der Kanzleiordnung;
3. in- und ausländische Massenmedien (Presse,
Hör- und Fernsehrundfunk, Nachrichtenagenturen,
Filmwochenschau);
4. Grundzüge des Medienrechtes;
5. Kenntnisse über die inländischen Institutionen,
die ausländischen Institutionen in
Österreich und die österreichischen und sonstigen
Institutionen im Ausland, die für das
politische, wirtschaftliche und kulturelle
Leben in Österreich Bedeutung haben;
6. Grundzüge der amtlichen Journalistik.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 14. Feber 1957, BGBl. Nr. 53, betreffend
die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst,
die durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 334/1965 als auf Gesetzesstufe stehend bezeichnet
wurde, ist gemäß Art. III Abs. 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/1970 mit Ablauf
des 31. Dezember 1974 nicht mehr anzuwenden.