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39. Verordnung: Gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten

Auf Grund der §§ 8, 24 Abs. 1 bis 3 und 33

Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung

unterliegende Betriebe handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es

sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,

BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr und hinsichtlich des § 11 Z. 6

und 7 auch auf Grund des § 32 Abs. 1 des

Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die

unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

fallen und in denen Arbeitnehmer

zu Tätigkeiten im Sinne des § 2 dieser Verordnung

herangezogen werden.

Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer für

bestimmte Tätigkeiten

§ 2. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei

Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können,

die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen

die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen

Arbeitnehmer nicht herangezogen werden, deren

Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit

nicht zuläßt.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,

bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Berufsausübung

a) Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die

sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

1955, angeführten Berufskrankheit erkranken

können;

b) der Einwirkung durch Dimethylformamid,

flüchtige Isocyanate oder durch den Organismus

besonders belastende Hitze ausgesetzt

sind;

c) häufiger und länger andauernd Atemschutz-

Filter- oder Behältergeräte tragen

müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten

eingesetzt werden.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die

Stoffe, die zu einer Berufskrankheit oder zu

einer sonstigen Einwirkung im Sinne des Abs. 2

führen können, in einer Apparatur so erzeugt,

bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden,

daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum

während des normalen Arbeitsvorganges

unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so

geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden

Arbeitnehmer mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise

und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß

nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung

der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so

findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.

(4) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind ferner

solche, von denen dies im Einzelfall vom Arbeitsinspektorat

festgestellt wird. Das Arbeitsinspektorat

entscheidet auch im Zweifelsfall, ob eine

Tätigkeit unter Abs. 2 fällt.

Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes

§ 3. (1) Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen

Tätigkeit infolge einer der nachstehend

angeführten Einwirkungen erkranken können,

dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen

werden, nachdem durch eine besondere ärztliche

Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand

vor allem hinsichtlich der spezifisch

in Betracht kommenden Organe eine derartige

Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen

durch

1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2. Phosphor oder seine Verbindungen;

3. Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;

4. Arsen oder seine Verbindungen;

5. Mangan oder seine Verbindungen;

6. Kadmium oder seine Verbindungen;

7. Chrom oder seine Verbindungen;

8. Benzol, Toluol oder Xylole;

9. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols

oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;

10. Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff,

Perchloräthylen oder

Chlorbenzole;

11. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;

12. Schwefelkohlenstoff;

13. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung

neigende Hautveränderungen verursachen

können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen

oder Pech;

14. quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige

Staube;

15. Thomasschlackenmehl;

16. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;

17. Aluminiums taub;

18. Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;

19. andauernden starken Lärm, bei dem ein

Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei

nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter

Pegelwert überschritten wird.

(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im

Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei

Einwirkung durch Dimethylformamid, Methylisocyanat,

Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat,

Naphtylendiisocyanat, Toluylendiisocyanat

oder durch den Organismus

besonders belastende Hitze. Eine solche Hitzeeinwirkung

liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang

verursachten Lufttemperatur von 30° C

bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz

sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder

ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen

vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens

während der halben normalen täglichen

Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen

sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich,

bei denen sich eine erhebliche Belastung

des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig

und mindestens während der halben täglichen

normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2

Abs. 2 lit. c getragen werden müssen sowie bei

Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.

(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie

bei Tätigkeiten nach Abs. 2 müssen die Arbeitnehmer

in bestimmten Zeitabständen daraufhin

ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand

zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten

ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder

Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß

der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang

der schädigenden Einwirkung oder Belastung,

gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung- der

Gesundheit insbesondere hinsichtlich der spezifisch

in Betracht kommenden Organe, maßgebend.

(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische

Überwachung des Gesundheitszustandes

der Arbeitnehmer bei Einwirkungen nach Abs. 1

und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu

dieser Verordnung festgelegt. Bei Untersuchungen

nach den im § 6 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften

sind jedoch die Zeitabstände

nach diesen Vorschriften einzuhalten.

(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten

Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den

einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei

Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im

Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten

handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.

(6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen

nach Abs. 4 erster Satz und Abs. 5

sind vom untersuchenden Arzt im Einzelfall

zu verkürzen, wenn sich dies nach dem Ergebnis

der Untersuchung als notwendig erweist; eine

solche Verkürzung kann auf Grund der dem

Arbeitsinspektionsarzt übersendeten Befundausfertigung

auch vom Arbeitsinspektorat aufgetragen

werden.

(7) Für Tätigkeiten, für die vom Arbeitsinspektorat

eine Feststellung nach § 2 Abs. 4

getroffen wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen

nach Abs. 1 so weit erforderlich, als

diesen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung

zukommt und sie vom Arbeitsinspektorat

Vorgeschrieben wurden. In solchen Fällen gilt

Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der bestimmte

Zeitabstand vom Arbeitsinspektorat festzusetzen

ist; Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag

des Arbeitsinspektorates eine Verkürzung der

Zeitabstände, nach Abs. 4 erster Satz und Abs. 5

vorschreiben, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer

in erhöhtem Maße gefährdet oder nach

arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche

Maßnahme notwendig ist. Ferner kann die zuständige

Behörde bei Vorliegen günstiger Arbeitsbedingungen

gegen Widerruf zulassen, daß die

ärztlichen Untersuchungen in längeren als in den

in Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 festgesetzten

Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine

ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden

muß. Wird eine derartige Entscheidung

vom Arbeitgeber beantragt, so ist vor Abschluß

des Verfahrens dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines

Arbeitnehmers, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung

der Gesundheit in bezug auf die

Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten

läßt, hat der Arbeitgeber durch, eine besondere

ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus

der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des

Arbeitnehmers Für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder

2 feststellen zu lassen.

Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen

§ 4. (1) Besondere ärztliche Untersuchungen

nach § 3 sind von Ärzten oder von Einrichtungen,

die sich auch mit der Durchführung

arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen,

vorzunehmen, die für die in Betracht kommenden

Untersuchungen- vom Bundesminister für

soziale Verwaltung ermächtigt sind. Die Untersuchungen

bei Einwirkungen oder Tätigkeiten

nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen nach

§ 3 Abs. 7 dürfen bei Beginn der Tätigkeit

nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.

(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen

Untersuchungen sind die Art der schädigenden

Einwirkungen und deren mögliche Folgen für

den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich

der spezifisch in Betracht kommenden Organe,

maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen

nach der im § 6 Z. 4 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift

ergibt sich aus dieser und bei

den übrigen Untersuchungen infolge Einwirkungen

nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster

Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei

Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine

allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer

Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes

und der Lungenfunktion vorzunehmen.

In den Fällen nach § 3 Abs. 7 ist der Umfang

der Untersuchungen vom Arbeitsinspektorat festzusetzen.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag

des Arbeitsinspektorates einen Umfang der besonderen

ärztlichen Untersuchungen vorschreiben,

der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht,

wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer in

erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen

Erfahrungen eine solche Maßnahme

notwendig ist. Dies gilt nicht hinsichtlich

der Untersuchungen nach der im § 6 Z. 4

angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift.

(4) Die Ergebnisse der besonderen ärztlichen

Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten,

von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich

dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt

zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber darf vom

untersuchenden Arzt nur mitgeteilt werden, ob

der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit

geeignet ist oder nicht. Eine Weiterbeschäftigung

ist nur soweit gestattet, als das zuständige

Arbeitsinspektorat dagegen keinen Einwand

erhebt.

(5) Die Kosten der besonderen ärztlichen

Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.

Sofern es sich jedoch um Einwirkungen handelt,

die unter § 2 Abs. 2 lit. a fallen, hat der Arbeitgeber

gegenüber dem zuständigen Träger der

Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der

Kosten dieser besonderen ärztlichen Untersuchungen.

Soweit der zuständige. Träger der

Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine

direkte Verrechnung der Kosten der besonderen

ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart,

besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten

höchstens bis zu dem Betrag,

der sich nach den bei der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen

ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung

besonderer Vordrucke beim zuständigen

Träger der Unfallversicherung geltend

zu machen.

Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen

Untersuchungen

§ 5. (1) Ober jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand

durch besondere ärztliche

Untersuchungen nach § 3 zu überwachen ist,

sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens

enthalten

1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und

Anschrift sowie Versicherungsnummer des

Arbeitnehmers;

2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für

die eine besondere ärztliche Untersuchung

vorgeschrieben ist, und Art derselben;

3. Beendigung dieser Beschäftigung;

4. Name und Anschrift des ermächtigten

Arztes;

5. Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung

und den Vermerk des ermächtigten

Arztes über die Eignung.

(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z. 5 über

die Eignung können entfallen, wenn hierüber

eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten

Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates

vorliegt.

(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die

Mitteilungen nach Abs. 2 sind während der

Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers und

mindestens bis zu sechs Monaten nach Beendigung

derselben im Betrieb aufzubewahren. Diese

Unterlagen sind den Organen der Arbeitsinspektion

zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen

ist den Organen des zuständigen Trägers

der Unfallversicherung Einsicht in die Aufzeichnungen

zu gewähren.

Weitere Anwendung von Vorschriften

§ 6. Die Bestimmungen über die gesundheitliche

Eignung für bestimmte Tätigkeiten und die

besonderen ärztlichen Untersuchungen von Arbeitnehmern

im Hinblick auf diese Eignung

in den nachfolgend angeführten, auf Grund

des §. 33 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

bzw. des § 32 Abs. 1, des Arbeitszeitgesetzes

weitergeltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

sind mit folgender Maßgabe weiter anzuwenden

1. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 183, womit Vorschriften zum Schütze

des Lebens und der Gesundheit der in den

der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-

und Zinkhütten und Zinkweißfabriken

beschäftigten Personen erlassen werden, mit

Ausnahme des § 18 Abs. 1 und des § 19;

2. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen

Betrieben zur Erzeugung von

Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren

beschäftigten Personen erlassen werden,

mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 und 4

sowie des § 15;

3. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.

Nr. 186, womit Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der in

gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-,

Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten

Personen erlassen werden, mit Ausnahme

des § 11 Abs. 5 und 6;

4. Glashüttenverordnung vom 23. Dezember

1938, deutsches RGBl. I S. 1961 (GBlÖ.

Nr. 1003/1939), in der Fassung der Verordnung

vom 13. September 1940, deutsches

RGBl. I S, 1246, soweit § 33 Abs. 2 Z. 4

des Bundesgesetzes über die Beschäftigung

von Kindern und Jugendlichen, BGBl.

Nr. 146/1948, nicht anderes bestimmt, mit

Ausnahme des § 13.

Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer

§ 7. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte

haben dafür zu sorgen, daß zu Tätigkeiten, die

unter den Geltungsbereich dieser Verordnung

fallen, Arbeitnehmer nicht herangezogen werden,

deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit

nicht zuläßt. Sie haben ferner dafür zu

sorgen, daß die durch diese Verordnung oder

auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen

ärztlichen Untersuchungen der Arbeitnehmer

durchgeführt und die vorgeschriebenen

Aufzeichnungen hierüber geführt werden.

(2) Wenn es sich auf Grund der besonderen

ärztlichen Untersuchungen als notwendig erweist,

haben Arbeitgeber und deren Beauftragte über

die bisher getroffenen Maßnahmen zum Schutz

der Arbeitnehmer vor den die Gesundheit schädigenden

Einwirkungen oder Belastungen hinaus

weitere Schutzmaßnahmen zu treffen.

(3) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben

dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die bei

Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigt werden,

unter Berücksichtigung der schädigenden Einwirkungen

oder Belastungen und der Arbeitsweise

über ihr Verhalten sowie über die bestehenden

und anzuwendenden Schutzmaßnahmen

eingehend unterwiesen werden.

(4) Die Arbeitnehmer haben sich den vorgeschriebenen

besonderen ärztlichen Untersuchungen

zu unterziehen und durch ihr Verhalten

bei der beruflichen Tätigkeit dazu

beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit

soweit als möglich vermieden wird.

Auflegen der Verordnung

§ 8. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für

seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften

einen Abdruck dieser

Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit

Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen

sowie der erteilten Aufträge, soweit diese

den Gegenstand dieser Verordnung betreffen,

im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer

leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 9. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser

Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat

bzw. dem Arbeitsinspektionsarzt

zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden

Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat bzw.

vom Arzt bei diesem auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 10. Übertretungen dieser Verordnung sind

nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

zu ahnden.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 11. Es treten außer Kraft

1. § 18 Abs. 1 und § 19 der Verordnung vom

8. März 1923, BGBl. Nr. 183, womit Vorschriften

zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit der in den der Gewerbeordnung

unterliegenden Blei- und Zinkhütten

und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen

erlassen werden;

2. § 14 Abs. 1 und 4 sowie § 15 der Verordnung

vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 184,

womit Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit der in gewerblichen

Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen,

Bleilegierungen und Bleiwaren

beschäftigten Personen erlassen

werden;

3. § 17 der Verordnung vom 8. März 1923,

BGBl. Nr. 185, womit Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

der in gewerblichen Betrieben mit Buch-

und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten

beschäftigten Personen erlassen

werden;

4. § 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom

8. März 1923, BGBl. Nr. 186, womit Vorschriften

zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit der in gewerblichen Betrieben

mit Annreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten

beschäftigten Personen erlassen

werden;

5. §§ 5 bis 9 der Verordnung vom 28. März

1934, BGBl. I Nr. 205, über den Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer

in gewerblichen: Betrieben, in

denen Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,

Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff

oder Schwefelkohlenstoff erzeugt

oder verwendet wird (Benzolverordnung);

6. § 13 der Glashüttenverordnung vom

23. Dezember 1938, deutsches RGBl. I

S. 1961 (GBlÖ. Nr. 1003/1939), in der

Fassung der Verordnung vom 13. September

1940, deutsches RGBl. I S. 1246, soweit

§ 33 Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über

die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

BGBl. Nr. 146/1948, nicht

anderes bestimmt;

7. §§ 17 und 18 der Verordnung über die

Herstellung, Verpackung, Lagerung und

Einfuhr von Thomasmehl vom 30. Jänner

1931, deutsches RGBl. I S. 17, in der Fassung

der Verordnung vom 30. September

1931, deutsches RGBl. I S. 525 (GBlÖ.

Nr. 1436/1939);

8. § 43 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung

vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265,

über allgemeine Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

(Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),

in der Fassung der Verordnung

vom 29. Dezember 1961, BGBl.

Nr. 32/1962, und der Kundmachung vom

9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31;

9. § 52 Abs. 10 zweiter und dritter Satz der

Verordnung vom 10. November 1954,

BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum

Schutze des Lebens und der Gesundheit

von Dienstnehmern bei Ausführung von

Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten;

10. § 9 Abs. 1 fünfter und sechster Satz der

Verordnung vom 31. März 1955, BGBl.

Nr. 122, über den Schutz des Lebens und

der Gesundheit von Dienstnehmern in

Eisen- und Stahlhüttenbetrieben und

11. Art. III der Verordnung vom 3. Dezember

1956, BGBl. Nr. 259, womit Vorschriften

zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

von Dienstnehmern bei Ausführung

bestimmter Arbeiten erlassen werden, in

der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember

1970, BGBl. Nr. 382, und des § 33

Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten

ausführen, für die nach § 3 besondere ärztliche

Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit

solche Untersuchungen bisher nicht vorgenommen

wurden, innerhalb von sechs Monaten

nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der

angeführten Bestimmung ärztlich untersucht

werden. Die zuständige Behörde kann jedoch

im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorat

es eine Verlängerung dieser Frist bis auf

ein Jahr zulassen, wenn sich dies mit Rücksicht

auf die Zahl der zu untersuchenden Personen als

notwendig erweist und der Gesundheitsschutz

der Arbeitnehmer eine solche Maßnahme zuläßt.

(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung

von Arbeitnehmern, die unter Abs. 1 fallen

und deren Gesundheitszustand bereits vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere

ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist

von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung

des Zeitpunktes der ersten Untersuchung

nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der

nunmehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde

zu legen ist und abweichende Regelungen zu

berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus,

daß die früher durchgeführten Untersuchungen

den nunmehr vorgeschriebenen mindestens

gleichwertig sind; anderenfalls ist nach Abs. 1

vorzugehen.

(3) Bis 31. Dezember 1977 kann in den Fällen

nach § 3 Abs. 1 Z. 19 die besondere ärztliche

Untersuchung bis zu einem Zeitraum von einem

Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit, die die

Untersuchung erfordert, erstreckt werden. Ferner

kann bis zum gleichen Zeitpunkt der Zeitabstand

zwischen den Untersuchungen nach § 3 Abs. 4

auf vier Jahre verlängert werden.

(4) Verfügungen der zuständigen Behörde, mit

denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes

von Arbeitnehmern vorgeschrieben

wurde, werden mit diesem Zeitpunkt gegenstandslos,

soweit die ärztliche Überwachung des

Gesundheitszustandes nunmehr auf Grund dieser

Verordnung durchzuführen ist.

(5) Die vor dem 1. Jänner 1973 erteilten

Ermächtigungen zur Durchführung besonderer

ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern

verlieren auf Grund des § 34 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

mit 1. Jänner 1974 ihre

Gültigkeit.

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