39. Verordnung: Gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 Abs. 1 bis 3 und 33
Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 234/1972, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung
unterliegende Betriebe handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und soweit es
sich um Betriebe handelt, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz,
BGBl. Nr. 99/1952, unterliegen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr und hinsichtlich des § 11 Z. 6
und 7 auch auf Grund des § 32 Abs. 1 des
Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Betriebe, die
unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
fallen und in denen Arbeitnehmer
zu Tätigkeiten im Sinne des § 2 dieser Verordnung
herangezogen werden.
Gesundheitliche Eignung der Arbeitnehmer für
bestimmte Tätigkeiten
§ 2. (1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei
Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können,
die nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen
die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen
Arbeitnehmer nicht herangezogen werden, deren
Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit
nicht zuläßt.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind solche,
bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Berufsausübung
a) Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die
sie an einer in Anlage 1 zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/
1955, angeführten Berufskrankheit erkranken
können;
b) der Einwirkung durch Dimethylformamid,
flüchtige Isocyanate oder durch den Organismus
besonders belastende Hitze ausgesetzt
sind;
c) häufiger und länger andauernd Atemschutz-
Filter- oder Behältergeräte tragen
müssen oder im Rahmen von Gasrettungsdiensten
eingesetzt werden.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die
Stoffe, die zu einer Berufskrankheit oder zu
einer sonstigen Einwirkung im Sinne des Abs. 2
führen können, in einer Apparatur so erzeugt,
bearbeitet, verwendet oder so gelagert werden,
daß das Entweichen dieser Stoffe in den Arbeitsraum
während des normalen Arbeitsvorganges
unmöglich ist. Kommen diese Stoffe in so
geringem Ausmaß zur Einwirkung oder werden
Arbeitnehmer mit Tätigkeiten nach Abs. 2 aushilfsweise
und nur so kurzzeitig beschäftigt, daß
nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung
der Gesundheit nicht zu erwarten ist, so
findet Abs. 1 gleichfalls keine Anwendung.
(4) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind ferner
solche, von denen dies im Einzelfall vom Arbeitsinspektorat
festgestellt wird. Das Arbeitsinspektorat
entscheidet auch im Zweifelsfall, ob eine
Tätigkeit unter Abs. 2 fällt.
Besondere ärztliche Untersuchung des Gesundheitszustandes
§ 3. (1) Arbeitnehmer, die bei ihrer beruflichen
Tätigkeit infolge einer der nachstehend
angeführten Einwirkungen erkranken können,
dürfen zu solchen Tätigkeiten erst herangezogen
werden, nachdem durch eine besondere ärztliche
Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand
vor allem hinsichtlich der spezifisch
in Betracht kommenden Organe eine derartige
Beschäftigung zuläßt. Es sind dies Einwirkungen
durch
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
2. Phosphor oder seine Verbindungen;
3. Quecksilber, seine Legierungen oder Verbindungen;
4. Arsen oder seine Verbindungen;
5. Mangan oder seine Verbindungen;
6. Kadmium oder seine Verbindungen;
7. Chrom oder seine Verbindungen;
8. Benzol, Toluol oder Xylole;
9. Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols
oder seine Homologen und deren Abkömmlinge;
10. Trichloräthylen, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff,
Perchloräthylen oder
Chlorbenzole;
11. Nitroglykol oder Nitroglyzerin;
12. Schwefelkohlenstoff;
13. Stoffe, die Hautkrebs oder zur Krebsbildung
neigende Hautveränderungen verursachen
können, wie Paraffin, Teer, Anthrazen
oder Pech;
14. quarz-, asbest- oder sonstige silikathaltige
Staube;
15. Thomasschlackenmehl;
16. Metallstaub bei der Herstellung von Hartmetallen;
17. Aluminiums taub;
18. Fluorverbindungen bei der Aluminiumgewinnung;
19. andauernden starken Lärm, bei dem ein
Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei
nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter
Pegelwert überschritten wird.
(2) Besondere ärztliche Untersuchungen im
Sinne des Abs. 1 sind ferner erforderlich bei
Einwirkung durch Dimethylformamid, Methylisocyanat,
Diphenylmethandiisocyanat, Hexamethylendiisocyanat,
Naphtylendiisocyanat, Toluylendiisocyanat
oder durch den Organismus
besonders belastende Hitze. Eine solche Hitzeeinwirkung
liegt bei einer durch den Arbeitsvorgang
verursachten Lufttemperatur von 30° C
bei 50% relativer Luftfeuchtigkeit am Arbeitsplatz
sowie bei anderen, wirkungsgleichen oder
ungünstigeren raumklimatischen Verhältnissen
vor, sofern die Hitzeeinwirkung regelmäßig mindestens
während der halben normalen täglichen
Arbeitszeit gegeben ist. Besondere ärztliche Untersuchungen
sind überdies bei Tätigkeiten erforderlich,
bei denen sich eine erhebliche Belastung
des Organismus dadurch ergibt, daß regelmäßig
und mindestens während der halben täglichen
normalen Arbeitszeit Atemschutzgeräte nach § 2
Abs. 2 lit. c getragen werden müssen sowie bei
Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten.
(3) Bei Einwirkungen nach Abs. 1 und 2 sowie
bei Tätigkeiten nach Abs. 2 müssen die Arbeitnehmer
in bestimmten Zeitabständen daraufhin
ärztlich untersucht werden, ob es ihr Gesundheitszustand
zuläßt, daß sie weiterhin Tätigkeiten
ausführen, die mit solchen Einwirkungen oder
Belastungen verbunden sind. Für das Ausmaß
der Zeitabstände sind vor allem Art und Umfang
der schädigenden Einwirkung oder Belastung,
gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung- der
Gesundheit insbesondere hinsichtlich der spezifisch
in Betracht kommenden Organe, maßgebend.
(4) Die bestimmten Zeitabstände für die periodische
Überwachung des Gesundheitszustandes
der Arbeitnehmer bei Einwirkungen nach Abs. 1
und Abs. 2 erster Satz sind in der Anlage zu
dieser Verordnung festgelegt. Bei Untersuchungen
nach den im § 6 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschriften
sind jedoch die Zeitabstände
nach diesen Vorschriften einzuhalten.
(5) Bei den im Abs. 2 letzter Satz angeführten
Tätigkeiten darf der Zeitabstand zwischen den
einzelnen Untersuchungen nicht mehr als zwei
Jahre, soweit es sich jedoch um Tätigkeiten im
Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten
handelt, nicht mehr als ein Jahr betragen.
(6) Die Zeitabstände zwischen den Untersuchungen
nach Abs. 4 erster Satz und Abs. 5
sind vom untersuchenden Arzt im Einzelfall
zu verkürzen, wenn sich dies nach dem Ergebnis
der Untersuchung als notwendig erweist; eine
solche Verkürzung kann auf Grund der dem
Arbeitsinspektionsarzt übersendeten Befundausfertigung
auch vom Arbeitsinspektorat aufgetragen
werden.
(7) Für Tätigkeiten, für die vom Arbeitsinspektorat
eine Feststellung nach § 2 Abs. 4
getroffen wurde, sind besondere ärztliche Untersuchungen
nach Abs. 1 so weit erforderlich, als
diesen Untersuchungen prophylaktische Bedeutung
zukommt und sie vom Arbeitsinspektorat
Vorgeschrieben wurden. In solchen Fällen gilt
Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der bestimmte
Zeitabstand vom Arbeitsinspektorat festzusetzen
ist; Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
des Arbeitsinspektorates eine Verkürzung der
Zeitabstände, nach Abs. 4 erster Satz und Abs. 5
vorschreiben, wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer
in erhöhtem Maße gefährdet oder nach
arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine solche
Maßnahme notwendig ist. Ferner kann die zuständige
Behörde bei Vorliegen günstiger Arbeitsbedingungen
gegen Widerruf zulassen, daß die
ärztlichen Untersuchungen in längeren als in den
in Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 festgesetzten
Zeitabständen wiederholt werden oder daß eine
ärztliche Untersuchung nicht vorgenommen werden
muß. Wird eine derartige Entscheidung
vom Arbeitgeber beantragt, so ist vor Abschluß
des Verfahrens dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(9) Nach länger andauernder Erkrankung eines
Arbeitnehmers, die erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung
der Gesundheit in bezug auf die
Eignung für die berufliche Tätigkeit befürchten
läßt, hat der Arbeitgeber durch, eine besondere
ärztliche Untersuchung, deren Umfang sich aus
der Art der Erkrankung ergibt, die Eignung des
Arbeitnehmers Für Tätigkeiten nach Abs. 1 oder
2 feststellen zu lassen.
Durchführung der besonderen ärztlichen Untersuchungen
§ 4. (1) Besondere ärztliche Untersuchungen
nach § 3 sind von Ärzten oder von Einrichtungen,
die sich auch mit der Durchführung
arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen,
vorzunehmen, die für die in Betracht kommenden
Untersuchungen- vom Bundesminister für
soziale Verwaltung ermächtigt sind. Die Untersuchungen
bei Einwirkungen oder Tätigkeiten
nach § 3 Abs. 1 und 2 sowie in den Fällen nach
§ 3 Abs. 7 dürfen bei Beginn der Tätigkeit
nicht mehr als zwei Monate zurückliegen.
(2) Für den Umfang der besonderen ärztlichen
Untersuchungen sind die Art der schädigenden
Einwirkungen und deren mögliche Folgen für
den Gesundheitszustand, insbesondere hinsichtlich
der spezifisch in Betracht kommenden Organe,
maßgebend. Der Umfang der Untersuchungen
nach der im § 6 Z. 4 angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift
ergibt sich aus dieser und bei
den übrigen Untersuchungen infolge Einwirkungen
nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 erster
Satz aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei
Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 letzter Satz ist eine
allgemeine ärztliche Untersuchung mit besonderer
Berücksichtigung des Herzens, des Kreislaufes
und der Lungenfunktion vorzunehmen.
In den Fällen nach § 3 Abs. 7 ist der Umfang
der Untersuchungen vom Arbeitsinspektorat festzusetzen.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
des Arbeitsinspektorates einen Umfang der besonderen
ärztlichen Untersuchungen vorschreiben,
der über jenen nach Abs. 2 hinausgeht,
wenn die Gesundheit der Arbeitnehmer in
erhöhtem Maße gefährdet oder nach arbeitsmedizinischen
Erfahrungen eine solche Maßnahme
notwendig ist. Dies gilt nicht hinsichtlich
der Untersuchungen nach der im § 6 Z. 4
angeführten Arbeitnehmerschutzvorschrift.
(4) Die Ergebnisse der besonderen ärztlichen
Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten,
von dem zwei Ausfertigungen unverzüglich
dem zuständigen Arbeitsinspektionsarzt
zu übersenden sind. Dem Arbeitgeber darf vom
untersuchenden Arzt nur mitgeteilt werden, ob
der betreffende Arbeitnehmer für die Tätigkeit
geeignet ist oder nicht. Eine Weiterbeschäftigung
ist nur soweit gestattet, als das zuständige
Arbeitsinspektorat dagegen keinen Einwand
erhebt.
(5) Die Kosten der besonderen ärztlichen
Untersuchungen sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Sofern es sich jedoch um Einwirkungen handelt,
die unter § 2 Abs. 2 lit. a fallen, hat der Arbeitgeber
gegenüber dem zuständigen Träger der
Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der
Kosten dieser besonderen ärztlichen Untersuchungen.
Soweit der zuständige. Träger der
Unfallversicherung mit ermächtigten Ärzten eine
direkte Verrechnung der Kosten der besonderen
ärztlichen Untersuchungen nicht vereinbart,
besteht ein Anspruch auf Ersatz der Untersuchungskosten
höchstens bis zu dem Betrag,
der sich nach den bei der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen
ergibt. Der Kostenersatz ist unter Verwendung
besonderer Vordrucke beim zuständigen
Träger der Unfallversicherung geltend
zu machen.
Aufzeichnungen über die besonderen ärztlichen
Untersuchungen
§ 5. (1) Ober jeden Arbeitnehmer, dessen Gesundheitszustand
durch besondere ärztliche
Untersuchungen nach § 3 zu überwachen ist,
sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens
enthalten
1. Familien- und Vorname, Geburtsdatum und
Anschrift sowie Versicherungsnummer des
Arbeitnehmers;
2. Tag der Aufnahme der Beschäftigung, für
die eine besondere ärztliche Untersuchung
vorgeschrieben ist, und Art derselben;
3. Beendigung dieser Beschäftigung;
4. Name und Anschrift des ermächtigten
Arztes;
5. Tag jeder besonderen ärztlichen Untersuchung
und den Vermerk des ermächtigten
Arztes über die Eignung.
(2) Die Eintragungen nach Abs. 1 Z. 5 über
die Eignung können entfallen, wenn hierüber
eine schriftliche Mitteilung des ermächtigten
Arztes oder des zuständigen Arbeitsinspektorates
vorliegt.
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und die
Mitteilungen nach Abs. 2 sind während der
Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers und
mindestens bis zu sechs Monaten nach Beendigung
derselben im Betrieb aufzubewahren. Diese
Unterlagen sind den Organen der Arbeitsinspektion
zur Einsichtnahme vorzulegen; über Verlangen
ist den Organen des zuständigen Trägers
der Unfallversicherung Einsicht in die Aufzeichnungen
zu gewähren.
Weitere Anwendung von Vorschriften
§ 6. Die Bestimmungen über die gesundheitliche
Eignung für bestimmte Tätigkeiten und die
besonderen ärztlichen Untersuchungen von Arbeitnehmern
im Hinblick auf diese Eignung
in den nachfolgend angeführten, auf Grund
des §. 33 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
bzw. des § 32 Abs. 1, des Arbeitszeitgesetzes
weitergeltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
sind mit folgender Maßgabe weiter anzuwenden
1. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 183, womit Vorschriften zum Schütze
des Lebens und der Gesundheit der in den
der Gewerbeordnung unterliegenden Blei-
und Zinkhütten und Zinkweißfabriken
beschäftigten Personen erlassen werden, mit
Ausnahme des § 18 Abs. 1 und des § 19;
2. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 184, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben zur Erzeugung von
Bleiverbindungen, Bleilegierungen und Bleiwaren
beschäftigten Personen erlassen werden,
mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 und 4
sowie des § 15;
3. Verordnung vom 8. März 1923, BGBl.
Nr. 186, womit Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der in
gewerblichen Betrieben mit Anstreicher-,
Lackierer- und Malerarbeiten beschäftigten
Personen erlassen werden, mit Ausnahme
des § 11 Abs. 5 und 6;
4. Glashüttenverordnung vom 23. Dezember
1938, deutsches RGBl. I S. 1961 (GBlÖ.
Nr. 1003/1939), in der Fassung der Verordnung
vom 13. September 1940, deutsches
RGBl. I S, 1246, soweit § 33 Abs. 2 Z. 4
des Bundesgesetzes über die Beschäftigung
von Kindern und Jugendlichen, BGBl.
Nr. 146/1948, nicht anderes bestimmt, mit
Ausnahme des § 13.
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer
§ 7. (1) Arbeitgeber und deren Beauftragte
haben dafür zu sorgen, daß zu Tätigkeiten, die
unter den Geltungsbereich dieser Verordnung
fallen, Arbeitnehmer nicht herangezogen werden,
deren Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit
nicht zuläßt. Sie haben ferner dafür zu
sorgen, daß die durch diese Verordnung oder
auf Grund derselben vorgeschriebenen besonderen
ärztlichen Untersuchungen der Arbeitnehmer
durchgeführt und die vorgeschriebenen
Aufzeichnungen hierüber geführt werden.
(2) Wenn es sich auf Grund der besonderen
ärztlichen Untersuchungen als notwendig erweist,
haben Arbeitgeber und deren Beauftragte über
die bisher getroffenen Maßnahmen zum Schutz
der Arbeitnehmer vor den die Gesundheit schädigenden
Einwirkungen oder Belastungen hinaus
weitere Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Arbeitgeber und deren Beauftragte haben
dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die bei
Tätigkeiten nach Abs. 1 beschäftigt werden,
unter Berücksichtigung der schädigenden Einwirkungen
oder Belastungen und der Arbeitsweise
über ihr Verhalten sowie über die bestehenden
und anzuwendenden Schutzmaßnahmen
eingehend unterwiesen werden.
(4) Die Arbeitnehmer haben sich den vorgeschriebenen
besonderen ärztlichen Untersuchungen
zu unterziehen und durch ihr Verhalten
bei der beruflichen Tätigkeit dazu
beizutragen, daß eine Schädigung ihrer Gesundheit
soweit als möglich vermieden wird.
Auflegen der Verordnung
§ 8. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für
seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften
einen Abdruck dieser
Verordnung sowie eine Abschrift der ihm mit
Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen
sowie der erteilten Aufträge, soweit diese
den Gegenstand dieser Verordnung betreffen,
im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer
leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Behördenzuständigkeit
§ 9. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser
Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zuständige Behörde.
(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat
bzw. dem Arbeitsinspektionsarzt
zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem
Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden
Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat bzw.
vom Arzt bei diesem auszuüben.
Strafbestimmungen
§ 10. Übertretungen dieser Verordnung sind
nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
zu ahnden.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 11. Es treten außer Kraft
1. § 18 Abs. 1 und § 19 der Verordnung vom
8. März 1923, BGBl. Nr. 183, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der in den der Gewerbeordnung
unterliegenden Blei- und Zinkhütten
und Zinkweißfabriken beschäftigten Personen
erlassen werden;
2. § 14 Abs. 1 und 4 sowie § 15 der Verordnung
vom 8. März 1923, BGBl. Nr. 184,
womit Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit der in gewerblichen
Betrieben zur Erzeugung von Bleiverbindungen,
Bleilegierungen und Bleiwaren
beschäftigten Personen erlassen
werden;
3. § 17 der Verordnung vom 8. März 1923,
BGBl. Nr. 185, womit Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit
der in gewerblichen Betrieben mit Buch-
und Steindruckerei- sowie Schriftgießereiarbeiten
beschäftigten Personen erlassen
werden;
4. § 11 Abs. 5 und 6 der Verordnung vom
8. März 1923, BGBl. Nr. 186, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit der in gewerblichen Betrieben
mit Annreicher-, Lackierer- und Malerarbeiten
beschäftigten Personen erlassen
werden;
5. §§ 5 bis 9 der Verordnung vom 28. März
1934, BGBl. I Nr. 205, über den Schutz des
Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer
in gewerblichen: Betrieben, in
denen Benzol, Toluol, Xylol, Trichloräthylen,
Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff
oder Schwefelkohlenstoff erzeugt
oder verwendet wird (Benzolverordnung);
6. § 13 der Glashüttenverordnung vom
23. Dezember 1938, deutsches RGBl. I
S. 1961 (GBlÖ. Nr. 1003/1939), in der
Fassung der Verordnung vom 13. September
1940, deutsches RGBl. I S. 1246, soweit
§ 33 Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über
die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
BGBl. Nr. 146/1948, nicht
anderes bestimmt;
7. §§ 17 und 18 der Verordnung über die
Herstellung, Verpackung, Lagerung und
Einfuhr von Thomasmehl vom 30. Jänner
1931, deutsches RGBl. I S. 17, in der Fassung
der Verordnung vom 30. September
1931, deutsches RGBl. I S. 525 (GBlÖ.
Nr. 1436/1939);
8. § 43 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung
vom 10. November 1951, BGBl. Nr. 265,
über allgemeine Vorschriften zum Schutze
des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
(Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung),
in der Fassung der Verordnung
vom 29. Dezember 1961, BGBl.
Nr. 32/1962, und der Kundmachung vom
9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31;
9. § 52 Abs. 10 zweiter und dritter Satz der
Verordnung vom 10. November 1954,
BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum
Schutze des Lebens und der Gesundheit
von Dienstnehmern bei Ausführung von
Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten;
10. § 9 Abs. 1 fünfter und sechster Satz der
Verordnung vom 31. März 1955, BGBl.
Nr. 122, über den Schutz des Lebens und
der Gesundheit von Dienstnehmern in
Eisen- und Stahlhüttenbetrieben und
11. Art. III der Verordnung vom 3. Dezember
1956, BGBl. Nr. 259, womit Vorschriften
zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
von Dienstnehmern bei Ausführung
bestimmter Arbeiten erlassen werden, in
der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember
1970, BGBl. Nr. 382, und des § 33
Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten
ausführen, für die nach § 3 besondere ärztliche
Untersuchungen vorgeschrieben sind, müssen, soweit
solche Untersuchungen bisher nicht vorgenommen
wurden, innerhalb von sechs Monaten
nach dem angegebenen Zeitpunkt im Sinne der
angeführten Bestimmung ärztlich untersucht
werden. Die zuständige Behörde kann jedoch
im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorat
es eine Verlängerung dieser Frist bis auf
ein Jahr zulassen, wenn sich dies mit Rücksicht
auf die Zahl der zu untersuchenden Personen als
notwendig erweist und der Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer eine solche Maßnahme zuläßt.
(2) Für die weitere ärztliche Untersuchung
von Arbeitnehmern, die unter Abs. 1 fallen
und deren Gesundheitszustand bereits vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung durch besondere
ärztliche Untersuchungen überwacht wurde, ist
von der letzten dieser Untersuchungen bei Festlegung
des Zeitpunktes der ersten Untersuchung
nach dieser Verordnung auszugehen, wobei der
nunmehr einzuhaltende Zeitabstand zugrunde
zu legen ist und abweichende Regelungen zu
berücksichtigen sind. Dies setzt jedoch voraus,
daß die früher durchgeführten Untersuchungen
den nunmehr vorgeschriebenen mindestens
gleichwertig sind; anderenfalls ist nach Abs. 1
vorzugehen.
(3) Bis 31. Dezember 1977 kann in den Fällen
nach § 3 Abs. 1 Z. 19 die besondere ärztliche
Untersuchung bis zu einem Zeitraum von einem
Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit, die die
Untersuchung erfordert, erstreckt werden. Ferner
kann bis zum gleichen Zeitpunkt der Zeitabstand
zwischen den Untersuchungen nach § 3 Abs. 4
auf vier Jahre verlängert werden.
(4) Verfügungen der zuständigen Behörde, mit
denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes
von Arbeitnehmern vorgeschrieben
wurde, werden mit diesem Zeitpunkt gegenstandslos,
soweit die ärztliche Überwachung des
Gesundheitszustandes nunmehr auf Grund dieser
Verordnung durchzuführen ist.
(5) Die vor dem 1. Jänner 1973 erteilten
Ermächtigungen zur Durchführung besonderer
ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern
verlieren auf Grund des § 34 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
mit 1. Jänner 1974 ihre
Gültigkeit.