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39_1973 AT

39. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 20 Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Teiles der A 20

Wiener Gürtel Autobahn im Bereich der Stadt

Wien wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei der B 221 Wiener Gürtel Straße, als Gemeindestraße

Landstraßer Gürtel, und verläuft

zunächst im leichten Rechtsbogen nach Osten

unmittelbar nördlich des Arsenalgeländes. Sodann

führt die Trasse im Straßenzug Grasbergergasse—

Dirmoserstraße bis zum Ostende des St. Marxer

Friedhofes, wo einerseits Richtungsfahrbahnen

nach Süden zum Knoten Arsenal und weiter zur

A 3 Südost Autobahn führen und andererseits

Richtungsfahrbahnen nach Norden die Leberstraße,

die Aspangbahn, die Simmeringer Hauptstraße

im Bereich der Liegenschaften Simmeringer

Hauptstraße 6—12 und 1 und die Rinnböckstraße

überqueren. Die weitere Trasse verläuft

nach Überbrückung der Schlachthausbahn und

des anschließenden Geländes des Zentralviehmarktes

St. Marx zur Anschlußstelle St. Marx.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik und beim Amt der Wiener Landesregierung

bzw. beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1:2000) zu

ersehen.

§ 15 des Bundesstraßengesetzes 1971 findet auf

den angeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 genannte Geländestreifen um die

künftige Straßenachse beträgt 150 m.

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