39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 22. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet
Die Republik Österreich und
das Königreich Griechenland,
von dem Wunsche geleitet, die
Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen
zu vermeiden, sind übereingekommen,
das folgende Abkommen
abzuschließen
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für
Personen, die in einem Vertragstaat
oder in beiden Vertragstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt,
ohne Rücksicht auf die Art der
Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen,
die für Rechnung eines der beiden
Vertragstaaten oder seiner
Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen gelten
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen
oder von Teilen des Einkommens
oder des Vermögens
einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung
beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens erhoben werden.
(3) Die zur Zeit bestehenden
Steuern, für die das Abkommen
gilt, sind insbesondere
a) in Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom
Einkommen zur
Förderung des
Wohnbaues und
für Zwecke des
Familienlastenausgleiches;
(iv) die Gewerbesteuer
einschließlich der
Lohnsummensteuer;
(v) die Vermögensteuer;
(vi) die Aufsichtsratsabgabe;
(vii) die Grundsteuer;
(viii) die Abgabe von
Vermögen, die der
Erbschaftssteuer
entzogen sind;
(ix) die Abgabe vom
Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
(im folgenden"
österreichische
Steuer" genannt);
b) in Griechenland
(i) die Einkommensteuer
von natürlichen
Personen;
(ii) die Einkommensteuer
von juristischen
Personen;
(iii) der Beitrag zur
landwirtschaftlichen
Versicherung;
(im folgenden „griechische
Steuer" genannt).
(4) Das Abkommen gilt auch
für alle Steuern gleicher oder
ähnlicher Art, die künftig neben
den zur Zeit bestehenden Steuern
oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen
Behörden der Vertragstaaten
teilen einander am Ende eines
jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen Änderungen
mit.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieses Abkommens,
wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert
a) bedeuten die Ausdrücke
„ein Vertragstaat" und
„der andere Vertragstaat",
je nach dem Zusammenhang,
die Republik Österreich
oder das Königreich
Griechenland;
b) umfaßt der Ausdruck
„Person" natürliche Personen,
Gesellschaften und
alle anderen Personenvereinigungen;
c) bedeutet der Ausdruck
„Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger,
die für die Besteuerung
wie juristische Personen
behandelt werden;
d) bedeuten die Ausdrücke
„Unternehmen eines Vertragstaates"
und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates",
je nachdem,
ein Unternehmen, das von
einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person
betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von
einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person
betrieben wird;
e) bedeutet der Ausdruck
„zuständige Behörde"
1. in Österreich: der Bundesminister
für Finanzen,
2. in Griechenland: das
Finanzministerium oder
seinen bevollmächtigten
Vertreter.
(2) Bei Anwendung des Abkommens
durch einen Vertragstaat
hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
jeder nicht anders definierte
Ausdruck die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht dieses
Staates über die Steuern zukommt,
welche Gegenstand des
Abkommens sind.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck
„eine in einem Vertragstaat ansässige
Person" eine Person,
die nach dem Rechte dieses
Staates dort auf Grund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthaltes, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines
anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine
natürliche Person in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes
a) Die Person gilt als in dem
Vertragstaat ansässig, in
dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt
sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als
in dem Vertragstaat ansässig,
zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen
hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden,
in welchem Vertragstaat
die Person den
Mittelpunkt der Lebensinteressen
hat, oder verfügt
sie in keinem der
Vertragstaaten über eine
ständige Wohnstätte, so
gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sie
ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in
beiden Vertragstaaten oder
in keinem der Vertragstaaten,
so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere
als eine natürliche Person
in beiden Vertragstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Vertragstaat
ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
(1) Im Sinne dieses Abkommens
bedeutet der Ausdruck
„Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
in der die
Tätigkeit des Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte"
umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch
oder eine andere
Stätte der Ausbeutung von
Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder
Montage, deren Dauer
zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten
nicht
a) Einrichtungen, die ausschließlich
zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung
von Gütern oder
Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder
Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder
Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder
Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden,
durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet
oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen
Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen
zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung,
die ausschließlich zu
dem Zweck unterhalten
wird, für das Unternehmen
zu werben, Informationen
zu erteilen, wissenschaftliche
Forschung
zu betreiben oder ähnliche
Tätigkeiten auszuüben, die
vorbereitender Art sind
oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme
eines unabhängigen Vertreters
im Sinne des Absatzes
5 — in einem Vertragstaat
für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig, so
gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene Betriebstätte als
gegeben, wenn die Person eine
Vollmacht besitzt, im Namen
des Unternehmens Verträge abzuschließen,
und die Vollmacht
in diesem Staat gewöhnlich ausübt,
es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von
Gütern oder Waren für das
Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines
Vertragstaates wird nicht schon
deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem
anderen Vertragstaat, weil es
dort seine Tätigkeit durch einen
Makler, Kommissionär oder
anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
(6) Allein dadurch, daß eine in
einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft
beherrscht wird, die in
dem anderen Vertragstaat ansässig
ist oder dort (entweder
durch eine Betriebstätte oder in
anderer Weise) ihre Tätigkeit
ausübt, wird eine der beiden
Gesellschaften nicht zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
(1) Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen dürfen nur in
dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches
Vermögen" bestimmt sich
nach dem Recht des Vertragstaates,
in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in
jedem Fall das Zubehör zum
unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, auf die die Vorschriften
des Privatrechts über
Grundstücke Anwendung finden,
die Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie
die Rechte auf veränderliche
oder feste Vergütungen für die
Ausbeutung oder das Recht auf
Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen
Bodenschätzen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte
aus der unmittelbaren Nutzung,
der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art
der Nutzung unbeweglichen
Vermögens und für Zinsen aus
Forderungen, die durch solches
Vermögen hypothekarisch gesichert
sind.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten
auch für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung eines
freien Berufes dient.
Artikel 7
(1) Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragstaates dürfen
nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß das
Unternehmen seine Tätigkeit
im anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte
ausübt. Übt das Unternehmen
seine Tätigkeit in dieser Weise
aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens nur in dem
anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie
dieser Betriebstätte zugerechnet
werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines
Vertragstaates seine Tätigkeit in
dem anderen Vertragstaat durch
eine dort gelegene Betriebstätte
aus, so sind in jedem Vertragstaat
dieser Betriebstätte die
Gewinne zuzurechnen, die sie
hätte erzielen können, wenn sie
eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit
unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges
Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit
dem Unternehmen, dessen Betriebstätte
sie ist, völlig unabhängig
gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der
Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen,
einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug
zugelassen, gleichgültig, ob sie in
dem Staat, in dem die Betriebstätte
liegt, oder anderswo entstanden
sind.
(4) Soweit es in einem Vertragstaat
üblich ist, die einer
Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile
zu ermitteln, schließt Absatz 2
nicht aus, daß dieser Vertragstaat
die zu besteuernden Gewinne
nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die Art der
angewendeten Gewinnaufteilung
muß jedoch so sein, daß das
Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Bei Anwendung der vorstehenden
Absätze sind die der
Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe
Art zu ermitteln, es sei denn,
daß ausreichende Gründe dafür
bestehen, anders zu verfahren.
(6) Gehören zu den Gewinnen
Einkünfte, die in anderen Artikeln
dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die
Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses
Artikels nicht berührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten
auch für Einkünfte, die ein
stiller Gesellschafter aus einer
stillen Gesellschaft bezieht.
Artikel 8
(1) Gewinne aus dem Betrieb
von Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr dürfen nur
in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb
von Schiffen im internationalen
Verkehr, die im Schiffsregister
eines der beiden Vertragstaaten
eingetragen sind, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 9
Wenn
a) ein Unternehmen eines
Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der
Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder am Kapital
eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar
oder mittelbar
an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am
Kapital eines Unternehmens
eines Vertragstaates
und eines Unternehmens
des anderen Vertragstaates
beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen
den beiden Unternehmen hinsichtlich
ihrer kaufmännischen
oder finanziellen Beziehungen
Bedingungen vereinbart oder
auferlegt werden, die von denen
abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die
Gewinne, die eines der Unternehmen
ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser
Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend
besteuert werden.
Artikel 10
(1) Dividenden, die eine in
einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige
Person zahlt, dürfen in beiden
Vertragstaaten besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Dividenden"
bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,
Kuxen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten
— ausgenommen Forderungen
— mit Gewinnbeteiligung
sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen
stammende Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht
des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus
Aktien gleichgestellt sind.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der in einem
Vertragstaat ansässige Empfänger
der Dividenden in dem anderen
Vertragstaat, in dem die
die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine Betriebstätte
hat und die Beteiligung,
für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft
Gewinne oder Einkünfte aus
dem anderen Vertragstaat, so
darf dieser andere Staat weder
die Dividenden besteuern, die
die Gesellschaft an nicht in
diesem anderen Staat ansässige
Personen zahlt, noch Gewinne
der Gesellschaft einer Steuer
für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn
die gezahlten Dividenden oder
die nichtausgeschütteten Gewinne
ganz oder teilweise aus
in dem anderen Staat erzielten
Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2 dürfen
Zinsen, die aus einem Vertragstaat
stammen und an eine in
dem anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden,
nur in dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Zinsen aus Staatsanleihen
eines Vertragstaates dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden.
(3) Zinsen im Sinne des Absatzes
1, die von einer in einem
der Vertragstaaten ansässigen
Gesellschaft an eine im anderen
Vertragstaat ansässige Person
gezahlt werden, die zu mehr als
50 ν. Η. am Grund- oder
Stammkapital der auszahlenden
Gesellschaft beteiligt ist,
dürfen ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 1 im erstgenannten
Staat besteuert werden;
diese Steuer darf jedoch
10 ν. Η. des Bruttobetrages der
Zinsen nicht übersteigen.
(4) Die Absätze 1 und 3 berühren
nicht das Recht der Vertragstaaten,
von den Zinsen die
Steuer zum vollen Satz abzuziehen,
jedoch ist jede entgegen
den Bestimmungen dieser Absätze
einbehaltene Steuer über
Antrag rückzuerstatten.
(5) Der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Zinsen" bedeutet
Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen
mit oder ohne Gewinnbeteiligung
und aus Forderungen
jeder Art sowie alle anderen
Einkünfte, die nach dem
Steuerrecht des Staates, aus dem
sie stammen, den Einkünften
aus Darlehen gleichgestellt sind,
ausgenommen Forderungen, die
durch unbewegliches Vermögen,
das in einem der Vertragstaaten
gelegen ist, gesichert sind.
(6) Die Absätze 1, 2 und 3
sind nicht anzuwenden, wenn
der in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Zinsen
in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Zinsen stammen,
eine Betriebstätte hat und die
Forderung, für die die Zinsen
gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(7) Bestehen zwischen Schuldner
und Gläubiger oder
zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb
die gezahlten Zinsen, gemessen
an der zugrunde liegenden
Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Gläubiger ohne
diese Beziehungen vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel
nur auf diesen letzten Betrag
angewendet. In diesem Fall
kann der übersteigende Betrag
nach dem Recht jedes Vertragstaates
und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert
werden.
Artikel 12
(1) Lizenzgebühren, die aus
einem Vertragstaat stammen
und an eine in dem anderen
Vertragstaat ansässige Person
gezahlt werden, dürfen nur in
dem anderen Staat besteuert
werden.
(2) Lizenzgebühren im Sinne
des Absatzes 1, die von einer
in einem der Vertragstaaten ansässigen
Gesellschaft an eine im
anderen Vertragstaat ansässige
Person gezahlt werden, die zu
mehr als 50 ν. Η. am Grund-
oder Stammkapital der auszahlenden
Gesellschaft beteiligt
ist, dürfen ungeachtet der Bestimmungen
des Absatzes 1 im
erstgenannten Staat besteuert
werden; diese Steuer darf jedoch
10 ν. Η. des Bruttobetrages
der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Artikel 11 Absatz 4 ist
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck „Lizenz-
gebühren" bedeutet Vergütungen
jeder Art, die für die Benutzung
oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten
an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer
Filme, von Patenten,
Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren oder
für die Benutzung oder das
Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen
oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind
nicht anzuwenden, wenn der
in einem Vertragstaat ansässige
Empfänger der Lizenzgebühren
in dem anderen Vertragstaat,
aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine Betriebstätte hat
und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die
Lizenzgebühren gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte
gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Bestehen zwischen Schuldner
und Gläubiger oder
zwischen jedem von ihnen und
einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb
die gezahlten Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrunde
liegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und
Gläubiger ohne diese Beziehungen
vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf diesen
letzten Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht
jedes Vertragstaates und unter
Berücksichtigung der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens
besteuert werden.
Artikel 13
(1) Gewinne aus der Veräußerung
unbeweglichen Vermögens
im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 dürfen nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in
dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung
beweglichen Vermögens,
das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
darstellt, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates
in dem anderen Vertragstaat
hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, über
die eine in einem Vertragstaat
ansässige Person für die Ausübung
eines freien Berufes in
dem anderen Vertragstaat verfügt,
einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung
einer solchen Betriebstätte
(allein oder zusammen mit dem
übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, dürfen nur in
dem anderen Staat besteuert
werden. Jedoch dürfen Gewinne
aus der Veräußerung des in Artikel
22 Absatz 3 genannten
beweglichen Vermögens nur in
dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses bewegliche
Vermögen nach dem angeführten
Artikel besteuert werden
kann. Dieselben Bestimmungen
gelten auch für die
Veräußerung von Anteilen an
einer Personengesellschaft.
(3) Gewinne aus der Veräußerung
des in den Absätzen 1
und 2 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in
dem der Veräußerer ansässig
ist.
Artikel 14
(1) Einkünfte, die eine in
einem Vertragstaat ansässige
Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger
Tätigkeit ähnlicher Art bezieht,
dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei
denn, daß die Person für die
Ausübung ihrer Tätigkeit in
dem anderen Vertragstaat
regelmäßig über eine feste Einrichtung
verfügt. Verfügt sie
über eine solche feste Einrichtung,
so dürfen die Einkünfte
nur in dem anderen Staat besteuert
werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf"
umfaßt insbesondere die
selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische,
erzieherische oder
unterrichtende Tätigkeit sowie
die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten und Wirtschaftstreuhänder.
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich der Artikel
18 und 19 dürfen Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem
Vertragstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht,
nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß
die Arbeit in dem anderen Vertragstaat
ausgeübt wird. Wird
die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen nur in diesem
anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1
dürfen Vergütungen, die eine
in einem Vertragstaat ansässige
Person für eine in dem anderen
Vertragstaat ausgeübte unselbständige
Arbeit bezieht, nur in
dem erstgenannten Staat besteuert
werden, wenn
a) der Empfänger sich in
dem anderen Staat insgesamt
nicht länger als
183 Tage während des
betreffenden Jahres aufhält,
und
b) die Vergütungen von
einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt
werden, der nicht in
dem anderen Staat ansässig
ist, und
c) die Vergütungen nicht
von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung
getragen werden, die
der Arbeitgeber in dem
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden
Bestimmungen dieses Artikels
dürfen Vergütungen für
unselbständige Arbeit, die an
Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges
im internationalen
Verkehr ausgeübt wird, nur in
dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem die Gewinne
aus dem Betrieb der Schiffe oder
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 8
zu besteuern sind.
Artikel 16
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche
Zahlungen, die eine in
einem Vertragstaat ansässige
Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder
Verwaltungsrates einer Gesellschaft
bezieht, die in dem anderen
Vertragstaat ansässig ist,
dürfen nur in diesem anderen
Staat besteuert werden.
Artikel 17
Ungeachtet der Artikel 14
und 15 dürfen Einkünfte, die
berufsmäßige Künstler, wie
Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler und Musiker,
sowie Sportler aus ihrer in
dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit beziehen,
nur in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem sie diese
Tätigkeit ausüben.
Artikel 18
Vorbehaltlich des Artikels 19
Absatz 1 dürfen Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen, die
einer in einem Vertragstaat an-
sässigen Person für frühere unselbständige
Arbeit gezahlt
werden, nur in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 19
(1) Vergütungen, einschließlich
der Ruhegehälter, die von
einem Vertragstaat, einer seiner
Gebietskörperschaften oder von
einer anderen Körperschaft des
öffentlichen Rechts dieses
Staates unmittelbar oder aus
einem von diesem Staate, der
Gebietskörperschaft oder der
Körperschaft des öffentlichen
Rechts errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person
für die diesem Staat, der
Gebietskörperschaft oder der
Körperschaft des öffentlichen
Rechts in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten
Dienste gezahlt werden, sowie
Renten aus der gesetzlichen
Sozialversicherung eines Vertragstaates,
dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen und
Ruhegehälter für Dienstleistungen,
die im Zusammenhang mit
einer kaufmännischen oder gewerblichen
Tätigkeit eines der
Vertragstaaten oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder
einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft eines der Vertragstaaten
erbracht werden, finden
die Artikel 15 und 18 Anwendung.
Artikel 20
(1) Zahlungen, die ein Student
oder Lehrling, der in einem der
Vertragstaaten ansässig ist oder
vorher dort ansässig war und
der sich in dem anderen Vertragstaat
ausschließlich zum
Studium oder zur Ausbildung
aufhält, für seinen Unterhalt,
sein Studium oder seine Ausbildung
erhält, werden in dem
anderen Staat nicht besteuert,
sofern ihm diese Zahlungen
aus Quellen außerhalb des anderen
Staates zufließen.
(2) Entgelte, die ein Student
oder Lehrling, der in einem der
Vertragstaaten ansässig ist oder
vorher dort ansässig war, für
eine Beschäftigung erhält, die
er im anderen Vertragstaat für
einen 183 Tage im betreffenden
Jahr nicht übersteigenden Zeitraum
zur Erlangung praktischer
Erfahrungen ausübt, werden in
diesem anderen Staat nicht besteuert.
Artikel 21
Die in den vorstehenden Artikeln
nicht ausdrücklich erwähnten
Einkünfte einer in
einem Vertragstaat ansässigen
Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 22
(1) Unbewegliches Vermögen
im Sinne des Artikels 6 Absatz
2 und Forderungen, die
durch unbewegliches Vermögen
gesichert sind, dürfen nur in
dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem dieses Vermögen
liegt.
(2) Bewegliches Vermögen, das
Betriebsvermögen einer Betriebstätte
eines Unternehmens darstellt
oder das zu einer der
Ausübung eines freien Berufes
dienenden festen Einrichtung
gehört, darf nur in dem Vertragstaat
besteuert werden, in
dem sich die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung befindet.
(3) Schiffe und Luftfahrzeuge
im internationalen Verkehr sowie
bewegliches Vermögen, das
dem Betrieb dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur
in dem Vertragstaat besteuert
werden, in dem die Gewinne
aus dem Betrieb des Schiffes
oder Luftfahrzeuges gemäß Artikel
8 zu besteuern sind.
(4) Alle anderen Vermögensteile
einer in einem Vertragstaat
ansässigen Person dürfen
nur in diesem Staat besteuert
werden.
Artikel 23
(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat
ansässige Person Einkünfte
oder hat sie Vermögen
und können diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen nur in dem
anderen Vertragstaat besteuert
werden, so nimmt der erstgenannte
Staat, vorbehaltlich des
Absatzes 2, diese Einkünfte oder
dieses Vermögen von der Besteuerung
aus; dieser Staat kann
aber bei der Festsetzung der
Steuer für das übrige Einkommen
oder das übrige Vermögen
dieser Person den Steuersatz anwenden,
der anzuwenden wäre,
wenn die betreffenden Einkünfte
oder das betreffende
Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären.
(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat
ansässige Person Einkünfte,
die nach den Artikeln
10, 11 Absatz 3 und 12
Absatz 2 in dem anderen Vertragstaat
besteuert werden
können, so rechnet der erstgenannte
Staat auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende
Steuer den Betrag an,
der der in dem anderen Vertragstaat
gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag
darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen,
der auf die Einkünfte entfällt,
die aus dem anderen Vertragstaat
bezogen werden.
Artikel 24
(1) Die Staatsangehörigen eines
Vertragstaates dürfen in dem
anderen Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer
damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender
sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des
anderen Staates unter gleichen
Verhältnissen unterworfen sind
oder unterworfen werden
können.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige"
bedeutet
a) alle natürlichen Personen,
die die Staatsangehörigkeit
eines der Vertragstaaten
besitzen;
b) alle juristischen Personen,
Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen,
die nach
dem in einem der beiden
Vertragstaaten geltenden
Recht errichtet worden
sind.
Artikel 25
(1) Ist eine in einem Vertragstaat
ansässige Person der Auffassung,
daß die Maßnahmen
eines Vertragstaates oder beider
Vertragstaaten für sie zu einer
Besteuerung geführt haben oder
führen werden, die diesem Abkommen
nicht entspricht, so
kann sie unbeschadet der nach
innerstaatlichem Recht dieser
Staaten vorgesehenen Rechtsmittel
ihren Fall der zuständigen
Behörde des Vertragstaates
unterbreiten, in dem sie ansässig
ist.
(2) Hält diese zuständige Behörde
die Einwendung für begründet
und ist sie selbst nicht
in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen
Behörde des anderen
Vertragstaates so zu regeln, daß
eine dem Abkommen nicht entsprechende
Besteuerung vermieden
wird.
(3) Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten werden sich
bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Abkommens
entstehen, in gegenseitigem
Einvernehmen zu beseitigen.
Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine
Doppelbesteuerung in Fällen,
die in dem Abkommen nicht
behandelt sind, vermieden werden
kann.
(4) Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten können zur
Herbeiführung einer Einigung
im Sinne der vorstehenden Absätze
unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher
Meinungsaustausch für
die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher
Meinungsaustausch in einer
Kommission durchgeführt werden,
die aus Vertretern der zuständigen
Behörden der Vertragstaaten
besteht.
Artikel 26
(1) Die zuständigen Behörden
der Vertragstaaten werden auf
Verlangen die Informationen
austauschen, die erforderlich
sind zur Durchführung dieses
Abkommens und des innerstaatlichen
Rechts der Vertragstaaten
betreffend die unter
das Abkommen fallenden
Steuern, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung mit
dem Abkommen im Einklang
steht. Alle so ausgetauschten
Informationen sind geheimzuhalten
und dürfen nur solchen
Personen oder Behörden zugänglich
gemacht werden, die
mit der Veranlagung oder Einhebung
der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt
sind.
(2) Absatz 1 ist auf keinen
Fall so auszulegen, als verpflichte
er einen der Vertragstaaten
a) Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die
von den Gesetzen oder
der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen
Vertragstaates abweichen;
b) Angaben zu übermitteln,
die nach den Gesetzen
oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses
oder des anderen Vertragstaates
nicht beschafft
werden können;
c) Informationen zu erteilen,
die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren
Preisgabe dem Ordre
public widerspräche.
Artikel 27
Dieses Abkommen berührt
nicht die steuerlichen Vorrechte,
die den diplomatischen
und konsularischen Beamten
nach den allgemeinen Regeln
des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Vereinbarungen
zustehen.
Artikel 28
(1) Dieses Abkommen soll
ratifiziert und die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie
möglich in Athen ausgetauscht
werden.
(2) Dieses Abkommen tritt
mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft und
seine Bestimmungen finden Anwendung
a) in Österreich: für das
Veranlagungsjahr, das am
1. Jänner des Kalenderjahres
beginnt, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden
stattgefunden
hat, und für alle folgenden
Veranlagungsjahre;
hinsichtlich des Artikels
8 für das Veranlagungsjahr
1960 und für
folgende Veranlagungsjahre;
b) in Griechenland: auf die
Einkünfte, die nach dem
1. Tag des Kalenderjahres,
in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden
stattgefunden hat, und in
folgenden Jahren erzielt
wurden, hinsichtlich des
Artikels 8 auf die im
Kalenderjahr 1960 und in
folgenden Jahren erzielten
Einkünfte.
Artikel 29
Dieses Abkommen bleibt auf
unbestimmte Zeit in Kraft.
Jeder Vertragstaat kann das
Abkommen auf diplomatischem
Weg unter Einhaltung einer
Frist von mindestens sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
kündigen. In diesem
Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) in Österreich: für das
Veranlagungsjahr, das am
1. Jänner des Kalenderjahres
beginnt, das dem
Jahr folgt, in dem die
Kündigung erfolgt ist,
und für folgende Jahre;
b) in Griechenland: für Einkünfte,
die nach dem
1. Tag des Kalenderjahres,
das dem Jahr
folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist, und in
folgenden Jahren erzielt
wurden.
ZU URKUND DESSEN
haben die Bevollmächtigten der
beiden Vertragstaaten dieses
Abkommen unterzeichnet und
mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien,
am 22. September 1970, in
zweifacher Ausfertigung in
griechischer, deutscher und englischer
Sprache, wobei alle
Texte gleicherweise authentisch
sind, im Zweifelsfall aber der
englische Text maßgeblich ist.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. April 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorstehenden Abkommen wurden am 5. Jänner 1972 ausgetauscht;
das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.