Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39_1972 AT

39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachdem das am 22. September 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet

Die Republik Österreich und

das Königreich Griechenland,

von dem Wunsche geleitet, die

Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen

zu vermeiden, sind übereingekommen,

das folgende Abkommen

abzuschließen

Artikel 1

Dieses Abkommen gilt für

Personen, die in einem Vertragstaat

oder in beiden Vertragstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen gilt,

ohne Rücksicht auf die Art der

Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen,

die für Rechnung eines der beiden

Vertragstaaten oder seiner

Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen gelten

alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen

oder von Teilen des Einkommens

oder des Vermögens

einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung

beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens erhoben werden.

(3) Die zur Zeit bestehenden

Steuern, für die das Abkommen

gilt, sind insbesondere

a) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom

Einkommen zur

Förderung des

Wohnbaues und

für Zwecke des

Familienlastenausgleiches;

(iv) die Gewerbesteuer

einschließlich der

Lohnsummensteuer;

(v) die Vermögensteuer;

(vi) die Aufsichtsratsabgabe;

(vii) die Grundsteuer;

(viii) die Abgabe von

Vermögen, die der

Erbschaftssteuer

entzogen sind;

(ix) die Abgabe vom

Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

(im folgenden"

österreichische

Steuer" genannt);

b) in Griechenland

(i) die Einkommensteuer

von natürlichen

Personen;

(ii) die Einkommensteuer

von juristischen

Personen;

(iii) der Beitrag zur

landwirtschaftlichen

Versicherung;

(im folgenden „griechische

Steuer" genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch

für alle Steuern gleicher oder

ähnlicher Art, die künftig neben

den zur Zeit bestehenden Steuern

oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen

Behörden der Vertragstaaten

teilen einander am Ende eines

jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen Änderungen

mit.

Artikel 3

(1) Im Sinne dieses Abkommens,

wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert

a) bedeuten die Ausdrücke

„ein Vertragstaat" und

„der andere Vertragstaat",

je nach dem Zusammenhang,

die Republik Österreich

oder das Königreich

Griechenland;

b) umfaßt der Ausdruck

„Person" natürliche Personen,

Gesellschaften und

alle anderen Personenvereinigungen;

c) bedeutet der Ausdruck

„Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger,

die für die Besteuerung

wie juristische Personen

behandelt werden;

d) bedeuten die Ausdrücke

„Unternehmen eines Vertragstaates"

und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates",

je nachdem,

ein Unternehmen, das von

einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person

betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von

einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person

betrieben wird;

e) bedeutet der Ausdruck

„zuständige Behörde"

1. in Österreich: der Bundesminister

für Finanzen,

2. in Griechenland: das

Finanzministerium oder

seinen bevollmächtigten

Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens

durch einen Vertragstaat

hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert,

jeder nicht anders definierte

Ausdruck die Bedeutung, die

ihm nach dem Recht dieses

Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des

Abkommens sind.

Artikel 4

(1) Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Ausdruck

„eine in einem Vertragstaat ansässige

Person" eine Person,

die nach dem Rechte dieses

Staates dort auf Grund ihres

Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthaltes, des Ortes ihrer

Geschäftsleitung oder eines

anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine

natürliche Person in beiden

Vertragstaaten ansässig, so gilt

folgendes

a) Die Person gilt als in dem

Vertragstaat ansässig, in

dem sie über eine ständige

Wohnstätte verfügt. Verfügt

sie in beiden Vertragstaaten

über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als

in dem Vertragstaat ansässig,

zu dem sie die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen

Beziehungen

hat (Mittelpunkt der

Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden,

in welchem Vertragstaat

die Person den

Mittelpunkt der Lebensinteressen

hat, oder verfügt

sie in keinem der

Vertragstaaten über eine

ständige Wohnstätte, so

gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sie

ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen

Aufenthalt in

beiden Vertragstaaten oder

in keinem der Vertragstaaten,

so gilt sie als in

dem Vertragstaat ansässig,

dessen Staatsangehörigkeit

sie besitzt.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere

als eine natürliche Person

in beiden Vertragstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Vertragstaat

ansässig, in dem sich

der Ort ihrer tatsächlichen

Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

(1) Im Sinne dieses Abkommens

bedeutet der Ausdruck

„Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

in der die

Tätigkeit des Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt

wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte"

umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, einen Steinbruch

oder eine andere

Stätte der Ausbeutung von

Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder

Montage, deren Dauer

zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten

nicht

a) Einrichtungen, die ausschließlich

zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung

von Gütern oder

Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder

Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder

Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder

Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden,

durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet

oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung,

die ausschließlich zu

dem Zweck unterhalten

wird, für das Unternehmen

Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen

zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung,

die ausschließlich zu

dem Zweck unterhalten

wird, für das Unternehmen

zu werben, Informationen

zu erteilen, wissenschaftliche

Forschung

zu betreiben oder ähnliche

Tätigkeiten auszuüben, die

vorbereitender Art sind

oder eine Hilfstätigkeit

darstellen.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme

eines unabhängigen Vertreters

im Sinne des Absatzes

5 — in einem Vertragstaat

für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig, so

gilt eine in dem erstgenannten

Staat gelegene Betriebstätte als

gegeben, wenn die Person eine

Vollmacht besitzt, im Namen

des Unternehmens Verträge abzuschließen,

und die Vollmacht

in diesem Staat gewöhnlich ausübt,

es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von

Gütern oder Waren für das

Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines

Vertragstaates wird nicht schon

deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem

anderen Vertragstaat, weil es

dort seine Tätigkeit durch einen

Makler, Kommissionär oder

anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen

Geschäftstätigkeit handeln.

(6) Allein dadurch, daß eine in

einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft

beherrscht wird, die in

dem anderen Vertragstaat ansässig

ist oder dort (entweder

durch eine Betriebstätte oder in

anderer Weise) ihre Tätigkeit

ausübt, wird eine der beiden

Gesellschaften nicht zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

(1) Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen dürfen nur in

dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen

liegt.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches

Vermögen" bestimmt sich

nach dem Recht des Vertragstaates,

in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in

jedem Fall das Zubehör zum

unbeweglichen Vermögen, das

lebende und tote Inventar land-

und forstwirtschaftlicher Betriebe,

die Rechte, auf die die Vorschriften

des Privatrechts über

Grundstücke Anwendung finden,

die Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie

die Rechte auf veränderliche

oder feste Vergütungen für die

Ausbeutung oder das Recht auf

Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen

Bodenschätzen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte

aus der unmittelbaren Nutzung,

der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art

der Nutzung unbeweglichen

Vermögens und für Zinsen aus

Forderungen, die durch solches

Vermögen hypothekarisch gesichert

sind.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten

auch für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen,

das der Ausübung eines

freien Berufes dient.

Artikel 7

(1) Gewinne eines Unternehmens

eines Vertragstaates dürfen

nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß das

Unternehmen seine Tätigkeit

im anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte

ausübt. Übt das Unternehmen

seine Tätigkeit in dieser Weise

aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens nur in dem

anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie

dieser Betriebstätte zugerechnet

werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines

Vertragstaates seine Tätigkeit in

dem anderen Vertragstaat durch

eine dort gelegene Betriebstätte

aus, so sind in jedem Vertragstaat

dieser Betriebstätte die

Gewinne zuzurechnen, die sie

hätte erzielen können, wenn sie

eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit

unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges

Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit

dem Unternehmen, dessen Betriebstätte

sie ist, völlig unabhängig

gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der

Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen,

einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug

zugelassen, gleichgültig, ob sie in

dem Staat, in dem die Betriebstätte

liegt, oder anderswo entstanden

sind.

(4) Soweit es in einem Vertragstaat

üblich ist, die einer

Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne durch Aufteilung der

Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile

zu ermitteln, schließt Absatz 2

nicht aus, daß dieser Vertragstaat

die zu besteuernden Gewinne

nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die Art der

angewendeten Gewinnaufteilung

muß jedoch so sein, daß das

Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Bei Anwendung der vorstehenden

Absätze sind die der

Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe

Art zu ermitteln, es sei denn,

daß ausreichende Gründe dafür

bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen

Einkünfte, die in anderen Artikeln

dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die

Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses

Artikels nicht berührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten

auch für Einkünfte, die ein

stiller Gesellschafter aus einer

stillen Gesellschaft bezieht.

Artikel 8

(1) Gewinne aus dem Betrieb

von Luftfahrzeugen im internationalen

Verkehr dürfen nur

in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb

von Schiffen im internationalen

Verkehr, die im Schiffsregister

eines der beiden Vertragstaaten

eingetragen sind, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 9

Wenn

a) ein Unternehmen eines

Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der

Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder am Kapital

eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar

oder mittelbar

an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am

Kapital eines Unternehmens

eines Vertragstaates

und eines Unternehmens

des anderen Vertragstaates

beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen

den beiden Unternehmen hinsichtlich

ihrer kaufmännischen

oder finanziellen Beziehungen

Bedingungen vereinbart oder

auferlegt werden, die von denen

abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die

Gewinne, die eines der Unternehmen

ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser

Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend

besteuert werden.

Artikel 10

(1) Dividenden, die eine in

einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige

Person zahlt, dürfen in beiden

Vertragstaaten besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Dividenden"

bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,

Kuxen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten

— ausgenommen Forderungen

— mit Gewinnbeteiligung

sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen

stammende Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht

des Staates, in dem die

ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus

Aktien gleichgestellt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

wenn der in einem

Vertragstaat ansässige Empfänger

der Dividenden in dem anderen

Vertragstaat, in dem die

die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine Betriebstätte

hat und die Beteiligung,

für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft

Gewinne oder Einkünfte aus

dem anderen Vertragstaat, so

darf dieser andere Staat weder

die Dividenden besteuern, die

die Gesellschaft an nicht in

diesem anderen Staat ansässige

Personen zahlt, noch Gewinne

der Gesellschaft einer Steuer

für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn

die gezahlten Dividenden oder

die nichtausgeschütteten Gewinne

ganz oder teilweise aus

in dem anderen Staat erzielten

Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Absatzes 2 dürfen

Zinsen, die aus einem Vertragstaat

stammen und an eine in

dem anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden,

nur in dem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Zinsen aus Staatsanleihen

eines Vertragstaates dürfen nur

in diesem Staat besteuert werden.

(3) Zinsen im Sinne des Absatzes

1, die von einer in einem

der Vertragstaaten ansässigen

Gesellschaft an eine im anderen

Vertragstaat ansässige Person

gezahlt werden, die zu mehr als

50 ν. Η. am Grund- oder

Stammkapital der auszahlenden

Gesellschaft beteiligt ist,

dürfen ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 1 im erstgenannten

Staat besteuert werden;

diese Steuer darf jedoch

10 ν. Η. des Bruttobetrages der

Zinsen nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 und 3 berühren

nicht das Recht der Vertragstaaten,

von den Zinsen die

Steuer zum vollen Satz abzuziehen,

jedoch ist jede entgegen

den Bestimmungen dieser Absätze

einbehaltene Steuer über

Antrag rückzuerstatten.

(5) Der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Zinsen" bedeutet

Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen, aus Obligationen

mit oder ohne Gewinnbeteiligung

und aus Forderungen

jeder Art sowie alle anderen

Einkünfte, die nach dem

Steuerrecht des Staates, aus dem

sie stammen, den Einkünften

aus Darlehen gleichgestellt sind,

ausgenommen Forderungen, die

durch unbewegliches Vermögen,

das in einem der Vertragstaaten

gelegen ist, gesichert sind.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3

sind nicht anzuwenden, wenn

der in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Zinsen

in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Zinsen stammen,

eine Betriebstätte hat und die

Forderung, für die die Zinsen

gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bestehen zwischen Schuldner

und Gläubiger oder

zwischen jedem von ihnen und

einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb

die gezahlten Zinsen, gemessen

an der zugrunde liegenden

Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Gläubiger ohne

diese Beziehungen vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel

nur auf diesen letzten Betrag

angewendet. In diesem Fall

kann der übersteigende Betrag

nach dem Recht jedes Vertragstaates

und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert

werden.

Artikel 12

(1) Lizenzgebühren, die aus

einem Vertragstaat stammen

und an eine in dem anderen

Vertragstaat ansässige Person

gezahlt werden, dürfen nur in

dem anderen Staat besteuert

werden.

(2) Lizenzgebühren im Sinne

des Absatzes 1, die von einer

in einem der Vertragstaaten ansässigen

Gesellschaft an eine im

anderen Vertragstaat ansässige

Person gezahlt werden, die zu

mehr als 50 ν. Η. am Grund-

oder Stammkapital der auszahlenden

Gesellschaft beteiligt

ist, dürfen ungeachtet der Bestimmungen

des Absatzes 1 im

erstgenannten Staat besteuert

werden; diese Steuer darf jedoch

10 ν. Η. des Bruttobetrages

der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Artikel 11 Absatz 4 ist

sinngemäß anzuwenden.

(4) Der in diesem Artikel

verwendete Ausdruck „Lizenz-

gebühren" bedeutet Vergütungen

jeder Art, die für die Benutzung

oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten

an literarischen, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer

Filme, von Patenten,

Marken, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen

Formeln oder Verfahren oder

für die Benutzung oder das

Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder

wissenschaftlicher Ausrüstungen

oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder

wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind

nicht anzuwenden, wenn der

in einem Vertragstaat ansässige

Empfänger der Lizenzgebühren

in dem anderen Vertragstaat,

aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine Betriebstätte hat

und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die

Lizenzgebühren gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte

gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Bestehen zwischen Schuldner

und Gläubiger oder

zwischen jedem von ihnen und

einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb

die gezahlten Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrunde

liegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und

Gläubiger ohne diese Beziehungen

vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf diesen

letzten Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht

jedes Vertragstaates und unter

Berücksichtigung der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens

besteuert werden.

Artikel 13

(1) Gewinne aus der Veräußerung

unbeweglichen Vermögens

im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 dürfen nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in

dem dieses Vermögen liegt.

(2) Gewinne aus der Veräußerung

beweglichen Vermögens,

das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

darstellt, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates

in dem anderen Vertragstaat

hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, über

die eine in einem Vertragstaat

ansässige Person für die Ausübung

eines freien Berufes in

dem anderen Vertragstaat verfügt,

einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung

einer solchen Betriebstätte

(allein oder zusammen mit dem

übrigen Unternehmen) oder

einer solchen festen Einrichtung

erzielt werden, dürfen nur in

dem anderen Staat besteuert

werden. Jedoch dürfen Gewinne

aus der Veräußerung des in Artikel

22 Absatz 3 genannten

beweglichen Vermögens nur in

dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses bewegliche

Vermögen nach dem angeführten

Artikel besteuert werden

kann. Dieselben Bestimmungen

gelten auch für die

Veräußerung von Anteilen an

einer Personengesellschaft.

(3) Gewinne aus der Veräußerung

des in den Absätzen 1

und 2 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in

dem der Veräußerer ansässig

ist.

Artikel 14

(1) Einkünfte, die eine in

einem Vertragstaat ansässige

Person aus einem freien Beruf

oder aus sonstiger selbständiger

Tätigkeit ähnlicher Art bezieht,

dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei

denn, daß die Person für die

Ausübung ihrer Tätigkeit in

dem anderen Vertragstaat

regelmäßig über eine feste Einrichtung

verfügt. Verfügt sie

über eine solche feste Einrichtung,

so dürfen die Einkünfte

nur in dem anderen Staat besteuert

werden, jedoch nur insoweit,

als sie dieser Einrichtung

zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf"

umfaßt insbesondere die

selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische,

erzieherische oder

unterrichtende Tätigkeit sowie

die selbständige Tätigkeit der

Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,

Architekten und Wirtschaftstreuhänder.

Artikel 15

(1) Vorbehaltlich der Artikel

18 und 19 dürfen Gehälter,

Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem

Vertragstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht,

nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß

die Arbeit in dem anderen Vertragstaat

ausgeübt wird. Wird

die Arbeit dort ausgeübt, so

dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen nur in diesem

anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

dürfen Vergütungen, die eine

in einem Vertragstaat ansässige

Person für eine in dem anderen

Vertragstaat ausgeübte unselbständige

Arbeit bezieht, nur in

dem erstgenannten Staat besteuert

werden, wenn

a) der Empfänger sich in

dem anderen Staat insgesamt

nicht länger als

183 Tage während des

betreffenden Jahres aufhält,

und

b) die Vergütungen von

einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt

werden, der nicht in

dem anderen Staat ansässig

ist, und

c) die Vergütungen nicht

von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung

getragen werden, die

der Arbeitgeber in dem

anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden

Bestimmungen dieses Artikels

dürfen Vergütungen für

unselbständige Arbeit, die an

Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges

im internationalen

Verkehr ausgeübt wird, nur in

dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem die Gewinne

aus dem Betrieb der Schiffe oder

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 8

zu besteuern sind.

Artikel 16

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche

Zahlungen, die eine in

einem Vertragstaat ansässige

Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder

Verwaltungsrates einer Gesellschaft

bezieht, die in dem anderen

Vertragstaat ansässig ist,

dürfen nur in diesem anderen

Staat besteuert werden.

Artikel 17

Ungeachtet der Artikel 14

und 15 dürfen Einkünfte, die

berufsmäßige Künstler, wie

Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder

Fernsehkünstler und Musiker,

sowie Sportler aus ihrer in

dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit beziehen,

nur in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem sie diese

Tätigkeit ausüben.

Artikel 18

Vorbehaltlich des Artikels 19

Absatz 1 dürfen Ruhegehälter

und ähnliche Vergütungen, die

einer in einem Vertragstaat an-

sässigen Person für frühere unselbständige

Arbeit gezahlt

werden, nur in diesem Staat besteuert

werden.

Artikel 19

(1) Vergütungen, einschließlich

der Ruhegehälter, die von

einem Vertragstaat, einer seiner

Gebietskörperschaften oder von

einer anderen Körperschaft des

öffentlichen Rechts dieses

Staates unmittelbar oder aus

einem von diesem Staate, der

Gebietskörperschaft oder der

Körperschaft des öffentlichen

Rechts errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person

für die diesem Staat, der

Gebietskörperschaft oder der

Körperschaft des öffentlichen

Rechts in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten

Dienste gezahlt werden, sowie

Renten aus der gesetzlichen

Sozialversicherung eines Vertragstaates,

dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Auf Vergütungen und

Ruhegehälter für Dienstleistungen,

die im Zusammenhang mit

einer kaufmännischen oder gewerblichen

Tätigkeit eines der

Vertragstaaten oder einer seiner

Gebietskörperschaften oder

einer öffentlich-rechtlichen

Körperschaft eines der Vertragstaaten

erbracht werden, finden

die Artikel 15 und 18 Anwendung.

Artikel 20

(1) Zahlungen, die ein Student

oder Lehrling, der in einem der

Vertragstaaten ansässig ist oder

vorher dort ansässig war und

der sich in dem anderen Vertragstaat

ausschließlich zum

Studium oder zur Ausbildung

aufhält, für seinen Unterhalt,

sein Studium oder seine Ausbildung

erhält, werden in dem

anderen Staat nicht besteuert,

sofern ihm diese Zahlungen

aus Quellen außerhalb des anderen

Staates zufließen.

(2) Entgelte, die ein Student

oder Lehrling, der in einem der

Vertragstaaten ansässig ist oder

vorher dort ansässig war, für

eine Beschäftigung erhält, die

er im anderen Vertragstaat für

einen 183 Tage im betreffenden

Jahr nicht übersteigenden Zeitraum

zur Erlangung praktischer

Erfahrungen ausübt, werden in

diesem anderen Staat nicht besteuert.

Artikel 21

Die in den vorstehenden Artikeln

nicht ausdrücklich erwähnten

Einkünfte einer in

einem Vertragstaat ansässigen

Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 22

(1) Unbewegliches Vermögen

im Sinne des Artikels 6 Absatz

2 und Forderungen, die

durch unbewegliches Vermögen

gesichert sind, dürfen nur in

dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem dieses Vermögen

liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das

Betriebsvermögen einer Betriebstätte

eines Unternehmens darstellt

oder das zu einer der

Ausübung eines freien Berufes

dienenden festen Einrichtung

gehört, darf nur in dem Vertragstaat

besteuert werden, in

dem sich die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung befindet.

(3) Schiffe und Luftfahrzeuge

im internationalen Verkehr sowie

bewegliches Vermögen, das

dem Betrieb dieser Schiffe und

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur

in dem Vertragstaat besteuert

werden, in dem die Gewinne

aus dem Betrieb des Schiffes

oder Luftfahrzeuges gemäß Artikel

8 zu besteuern sind.

(4) Alle anderen Vermögensteile

einer in einem Vertragstaat

ansässigen Person dürfen

nur in diesem Staat besteuert

werden.

Artikel 23

(1) Bezieht eine in einem Vertragstaat

ansässige Person Einkünfte

oder hat sie Vermögen

und können diese Einkünfte

oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen nur in dem

anderen Vertragstaat besteuert

werden, so nimmt der erstgenannte

Staat, vorbehaltlich des

Absatzes 2, diese Einkünfte oder

dieses Vermögen von der Besteuerung

aus; dieser Staat kann

aber bei der Festsetzung der

Steuer für das übrige Einkommen

oder das übrige Vermögen

dieser Person den Steuersatz anwenden,

der anzuwenden wäre,

wenn die betreffenden Einkünfte

oder das betreffende

Vermögen nicht von der Besteuerung

ausgenommen wären.

(2) Bezieht eine in einem Vertragstaat

ansässige Person Einkünfte,

die nach den Artikeln

10, 11 Absatz 3 und 12

Absatz 2 in dem anderen Vertragstaat

besteuert werden

können, so rechnet der erstgenannte

Staat auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende

Steuer den Betrag an,

der der in dem anderen Vertragstaat

gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag

darf jedoch den Teil der

vor der Anrechnung ermittelten

Steuer nicht übersteigen,

der auf die Einkünfte entfällt,

die aus dem anderen Vertragstaat

bezogen werden.

Artikel 24

(1) Die Staatsangehörigen eines

Vertragstaates dürfen in dem

anderen Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer

damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender

sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des

anderen Staates unter gleichen

Verhältnissen unterworfen sind

oder unterworfen werden

können.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige"

bedeutet

a) alle natürlichen Personen,

die die Staatsangehörigkeit

eines der Vertragstaaten

besitzen;

b) alle juristischen Personen,

Personengesellschaften

und anderen Personenvereinigungen,

die nach

dem in einem der beiden

Vertragstaaten geltenden

Recht errichtet worden

sind.

Artikel 25

(1) Ist eine in einem Vertragstaat

ansässige Person der Auffassung,

daß die Maßnahmen

eines Vertragstaates oder beider

Vertragstaaten für sie zu einer

Besteuerung geführt haben oder

führen werden, die diesem Abkommen

nicht entspricht, so

kann sie unbeschadet der nach

innerstaatlichem Recht dieser

Staaten vorgesehenen Rechtsmittel

ihren Fall der zuständigen

Behörde des Vertragstaates

unterbreiten, in dem sie ansässig

ist.

(2) Hält diese zuständige Behörde

die Einwendung für begründet

und ist sie selbst nicht

in der Lage, eine befriedigende

Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch

Verständigung mit der zuständigen

Behörde des anderen

Vertragstaates so zu regeln, daß

eine dem Abkommen nicht entsprechende

Besteuerung vermieden

wird.

(3) Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten werden sich

bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung

oder Anwendung des Abkommens

entstehen, in gegenseitigem

Einvernehmen zu beseitigen.

Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine

Doppelbesteuerung in Fällen,

die in dem Abkommen nicht

behandelt sind, vermieden werden

kann.

(4) Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten können zur

Herbeiführung einer Einigung

im Sinne der vorstehenden Absätze

unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher

Meinungsaustausch für

die Herbeiführung der Einigung

zweckmäßig, so kann ein solcher

Meinungsaustausch in einer

Kommission durchgeführt werden,

die aus Vertretern der zuständigen

Behörden der Vertragstaaten

besteht.

Artikel 26

(1) Die zuständigen Behörden

der Vertragstaaten werden auf

Verlangen die Informationen

austauschen, die erforderlich

sind zur Durchführung dieses

Abkommens und des innerstaatlichen

Rechts der Vertragstaaten

betreffend die unter

das Abkommen fallenden

Steuern, soweit die diesem Recht

entsprechende Besteuerung mit

dem Abkommen im Einklang

steht. Alle so ausgetauschten

Informationen sind geheimzuhalten

und dürfen nur solchen

Personen oder Behörden zugänglich

gemacht werden, die

mit der Veranlagung oder Einhebung

der unter das Abkommen

fallenden Steuern befaßt

sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen

Fall so auszulegen, als verpflichte

er einen der Vertragstaaten

a) Verwaltungsmaßnahmen

durchzuführen, die

von den Gesetzen oder

der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen

Vertragstaates abweichen;

b) Angaben zu übermitteln,

die nach den Gesetzen

oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses

oder des anderen Vertragstaates

nicht beschafft

werden können;

c) Informationen zu erteilen,

die ein Handels-, Geschäfts-,

Gewerbe- oder

Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben

würden oder deren

Preisgabe dem Ordre

public widerspräche.

Artikel 27

Dieses Abkommen berührt

nicht die steuerlichen Vorrechte,

die den diplomatischen

und konsularischen Beamten

nach den allgemeinen Regeln

des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Vereinbarungen

zustehen.

Artikel 28

(1) Dieses Abkommen soll

ratifiziert und die Ratifikationsurkunden

sollen so bald wie

möglich in Athen ausgetauscht

werden.

(2) Dieses Abkommen tritt

mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft und

seine Bestimmungen finden Anwendung

a) in Österreich: für das

Veranlagungsjahr, das am

1. Jänner des Kalenderjahres

beginnt, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden

stattgefunden

hat, und für alle folgenden

Veranlagungsjahre;

hinsichtlich des Artikels

8 für das Veranlagungsjahr

1960 und für

folgende Veranlagungsjahre;

b) in Griechenland: auf die

Einkünfte, die nach dem

1. Tag des Kalenderjahres,

in dem der Austausch der

Ratifikationsurkunden

stattgefunden hat, und in

folgenden Jahren erzielt

wurden, hinsichtlich des

Artikels 8 auf die im

Kalenderjahr 1960 und in

folgenden Jahren erzielten

Einkünfte.

Artikel 29

Dieses Abkommen bleibt auf

unbestimmte Zeit in Kraft.

Jeder Vertragstaat kann das

Abkommen auf diplomatischem

Weg unter Einhaltung einer

Frist von mindestens sechs

Monaten zum Ende eines Kalenderjahres

kündigen. In diesem

Fall findet das Abkommen

nicht mehr Anwendung

a) in Österreich: für das

Veranlagungsjahr, das am

1. Jänner des Kalenderjahres

beginnt, das dem

Jahr folgt, in dem die

Kündigung erfolgt ist,

und für folgende Jahre;

b) in Griechenland: für Einkünfte,

die nach dem

1. Tag des Kalenderjahres,

das dem Jahr

folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist, und in

folgenden Jahren erzielt

wurden.

ZU URKUND DESSEN

haben die Bevollmächtigten der

beiden Vertragstaaten dieses

Abkommen unterzeichnet und

mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien,

am 22. September 1970, in

zweifacher Ausfertigung in

griechischer, deutscher und englischer

Sprache, wobei alle

Texte gleicherweise authentisch

sind, im Zweifelsfall aber der

englische Text maßgeblich ist.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. April 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorstehenden Abkommen wurden am 5. Jänner 1972 ausgetauscht;

das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 am selben Tag in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →