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39_1971 AT

39. Kundmachung: Zwei weitere Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates über Artikel 20

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Kundmachung: Zwei weitere Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates über Artikel 20

AUSZUG AUS DEM RATSPROTOKOLL EFTA/CJCSR 34/70 DER 34. GEMEINSAMEN

SITZUNG VOM 3. DEZEMBER 1970 DES RATES DER EUROPÄISCHEN

FREIHANDELSASSOZIATION UND DES GEMEINSAMEN RATES

(Übersetzung)

13. Hinsichtlich des neuen Artikels 20 einigte

sich der Rat auf folgendes

a) eine Schwierigkeit muß, um als ernst angesehen

zu werden, zu einer raschen

Verschlechterung der Lage führen oder zu

führen drohen.

b) Die Anrufung des neuen Artikels 20 setzt

voraus, daß Abhilfemaßnahmen, die mit

dem Übereinkommen im Einklang stehen,

die Schwierigkeiten nicht beheben können.

c) Maßnahmen, die vom Übereinkommen abweichen,

können nicht für sich allein getroffen

werden, sondern müssen einen Teil

eines Sanierungsprogramms darstellen.

d) Eine ernste Schwierigkeit, die auf den

Färöer Inseln, in Island oder in Portugal

durch die fortschreitende Anwendung der

Bestimmungen des Übereinkommens entsteht,

wird als Schwierigkeit im Sinne des

Absatzes 1 des neuen Artikels 20 angesehen.

14. Der Gemeinsame Rat schloß sich dem Vorgehen

des Rates an.

Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/

1971) und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961 in der

Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 38/1971) zugrunde.

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