39. Kundmachung: Zwei weitere Beschlüsse des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates über Artikel 20
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSZUG AUS DEM RATSPROTOKOLL EFTA/CJCSR 34/70 DER 34. GEMEINSAMEN
SITZUNG VOM 3. DEZEMBER 1970 DES RATES DER EUROPÄISCHEN
FREIHANDELSASSOZIATION UND DES GEMEINSAMEN RATES
(Übersetzung)
13. Hinsichtlich des neuen Artikels 20 einigte
sich der Rat auf folgendes
a) eine Schwierigkeit muß, um als ernst angesehen
zu werden, zu einer raschen
Verschlechterung der Lage führen oder zu
führen drohen.
b) Die Anrufung des neuen Artikels 20 setzt
voraus, daß Abhilfemaßnahmen, die mit
dem Übereinkommen im Einklang stehen,
die Schwierigkeiten nicht beheben können.
c) Maßnahmen, die vom Übereinkommen abweichen,
können nicht für sich allein getroffen
werden, sondern müssen einen Teil
eines Sanierungsprogramms darstellen.
d) Eine ernste Schwierigkeit, die auf den
Färöer Inseln, in Island oder in Portugal
durch die fortschreitende Anwendung der
Bestimmungen des Übereinkommens entsteht,
wird als Schwierigkeit im Sinne des
Absatzes 1 des neuen Artikels 20 angesehen.
14. Der Gemeinsame Rat schloß sich dem Vorgehen
des Rates an.
Vorstehendem Protokollauszug liegt das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 37/
1971) und das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland (BGBl. Nr. 193/1961 in der
Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 38/1971) zugrunde.