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39_1970 AT

39. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Verkehrsminister in der Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland sind hinsichtlich der

internationalen Beförderung von Gütern auf der

Straße wie folgt übereingekommen.

Artikel 1 — Definitionen

Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten

a) der Begriff „befugter Unternehmer" eine

physische oder juristische Person, die entweder

in der Republik Österreich oder im

Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland zur gewerbsmäßigen Beförderung

von Gütern oder zum Werkverkehr

mit Kraftfahrzeugen befugt ist;

b) der Begriff „Gebiet" bedeutet hinsichtlich

des. Vereinigten Königreiches: England,

Wales, Schottland und Nordirland;

c) der Begriff „Ausweis" (permit) bedeutet

einen Ausweis, der gemäß den Bestimmungen

des Artikels 4 dieser Vereinbarung ausgegeben

worden ist.

Artikel 2 — Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet auf die internationale

Beförderung von Gütern auf der Straße sowohl

im Werkverkehr als auch im gewerblichen

Verkehr Anwendung.

Artikel 3 — Zulässige Transporte

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des Artikels 4 dieser Vereinbarung darf ein in

einem der beiden Länder befugter Unternehmer

a) Güter nach jedem Ort des Gebietes des

anderen Landes oder im Transit durch

dieses Gebiet befördern;

b) nach Durchführung der Beförderung von

Gütern in das Gebiet des anderen Landes

dort Rückfrachten für seinen Heimatstaat

aufnehmen;

c) Leerfahrten in das Gebiet des anderen

Landes durchführen, um dort Güter zur

Beförderung in sein Heimatland aufzunehmen;

d) Güter zwischen dem Gebiet des anderen

Landes und dem Gebiet eines dritten Landes

befördern, soweit es die Gesetze des

dritten Landes oder die Bestimmungen

einer Vereinbarung zwischen diesem dritten

Land und Österreich oder dem Vereinigten

Königreich gestatten.

Artikel 4 — Ausweise (permits)

(1) Von den in Artikel 5 dieser Vereinbarung

festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen

Unternehmer eines der beiden Länder, zur internationalen

Beförderung von Gütern nach, von

oder im Transit durch das Gebiet des anderen

Landes eines Ausweises, der gemäß Abs. (2) ausgegeben

wird.

(2)a) Ausweise des Vereinigten Königreiches für

in der Republik Österreich zugelassene

Kraftfahrzeuge werden vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

oder von einer Behörde ausgegeben, die

von dem genannten Ministerium hiezu ermächtigt

wird;

b) österreichische Ausweise für im Vereinigten

Königreich zugelassene Kraftfahrzeuge

werden vom Verkehrsministerium oder

von einer Behörde ausgegeben, die vom

Verkehrsministerium hiezu ermächtigt

wird.

(3) Der Ausweis lautet auf Namen und ist nicht

übertragbar. Er gilt für ein Kraftfahrzeug oder

eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelaggregat

oder Kraftwagenzug).

Artikel 5 — Ausnahme von der Ausweispflicht

Kein Ausweis im Sinne des Artikels 4 dieser

Vereinbarung ist für folgende Transporte erforderlich

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern

nach und von Flughäfen bei Umleitung der

Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern

von Fahrzeugen zum Personentransport

und die Beförderung von Gepäck mit

Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;

c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;

d) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;

e) die Beförderung von Kunstwerken;

f) die gelegentliche Beförderung von Gütern,

die ausschließlich zur Werbung oder zum

Unterricht benötigt werden;

g) die Beförderung von Geräten, Zubehör

und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,

Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,

Ausstellungen und Messen sowie zu oder

von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;

h) die Beförderung von Gütern, die für

Messen und Ausstellungen bestimmt sind;

i) die Beförderung von Leichen;

j) die Beförderung von Gütern im Werkverkehr,

vorausgesetzt, daß ein entsprechender

Werkverkehrsausweis mitgeführt wird;

k) die Beförderung von Umzugsgut durch

Unternehmen, die über entsprechende

Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen.

Artikel 6 — Kontingent

Die Anzahl der Ausweise, die in jedem Land

innerhalb des Jahres ausgegeben werden dürfen,

werden in ihrer Höhe (Kontingent) festgesetzt.

Das Kontingent wird durch die beiden Ministerien

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen

des Artikels 10 dieser Vereinbarung festgesetzt.

Artikel 7 —Ausschluß der Kabotage

Auf Grund dieser Vereinbarung ist nicht gestattet

a) für österreichische Unternehmer die Aufnahme

von Gütern in irgendeinem Ort des

Vereinigten Königreiches zur Beförderung

nach einem anderen Ort auf diesem Gebiet;

b) für Unternehmer des Vereinigten Königreiches

die Aufnahme von Gütern in

irgendeinem Ort Österreichs zur Beförderung

nach einem anderen Ort dieses Gebietes.

Artikel 8 — Beachtung von Rechtsvorschriften

Die in einem der Länder befugten Unternehmer

haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte

im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten

Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden

und so verwendet werden, daß sie den in

Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere

betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das

Kraftfahrrecht im anderen Land, entsprechen.

Artikel 9 — Übertretungen

(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Länder,

wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Landes

befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert

es Güter, oder wird es anderwärtig in einer

solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch

zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht,

dann wird das zuständige Ministerium dieses

Landes, das zuständige Ministerium des anderen

Landes unvorgreiflich allfälliger gesetzlichen

Maßnahmen, die von den Gerichten oder den

zuständigen Behörden des betreffenden Landes

getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam

machen.

(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz (1)

dieses Artikels kann das zuständige Ministerium

des Landes, auf dessen Gebiet die Übertretung

begangen wurde, vom zuständigen Ministerium

des anderen Landes verlangen

a) den Unternehmer zu verwarnen; oder

b) eine solche Verwarnung zugleich mit der

Verständigung auszusprechen, daß jeder

weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge,

die sich im Besitz oder im Betrieb

des betreffenden Unternehmens befinden,

für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des

erstgenannten Landes führen wird; oder

c) eine solche Ausschließung auszusprechen.

(3) Das zuständige Ministerium, das ein solches

Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich

nachkommen und das zuständige Ministerium

des anderen Vertragsstaates von der getroffenen

Maßnahme verständigen.

Artikel 10 — Durchführung

Die zuständigen Ministerien beider Länder

werden untereinander den notwendigen Kontakt

halten, um alle Probleme, die sich aus der Anwendung

des Abkommens, einschließlich aller

Fragen betreffend die Höhe des Kontingentes ergeben,

zu klären.

Artikel 11 — Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf von

30 Tagen in Kraft, nachdem die beiden Minister

einander die Durchführung der in ihren Ländern

für die Anwendung erforderlichen Maßnahmen

mitgeteilt haben.

Diese Vereinbarung wird auf Nordirland erst

zu einem Zeitpunkt angewendet, in dem der

Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nordirland

auf Verlangen und mit Zustimmung des

Ministers für Entwicklung von Nordirland dies

mitteilt.

Beide Minister können die Vereinbarung

spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres

kündigen.

Unterzeichnet in Wien, am 29. Mai 1969 in

zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Walther Habel m. p.

Für den Verkehrsminister in der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland

G. G. D. Hill m. p.

Die im ersten Absatz des Artikels 11 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Mitteilungen

wurden am 5. Jänner 1970 übersandt. Die Vereinbarung tritt daher am 4. Feber 1970

in Kraft.

Der Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches hat mitgeteilt, daß

der Geltungsbereich der Vereinbarung mit Wirkung vom gleichen Tag auf das Gebiet Nordirlands

ausgedehnt wird.

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