39. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich und dem Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über die internationale Beförderung von Gütern auf der Straße
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Verkehrsminister in der Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland sind hinsichtlich der
internationalen Beförderung von Gütern auf der
Straße wie folgt übereingekommen.
Artikel 1 — Definitionen
Im Sinne dieser Vereinbarung bedeuten
a) der Begriff „befugter Unternehmer" eine
physische oder juristische Person, die entweder
in der Republik Österreich oder im
Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland zur gewerbsmäßigen Beförderung
von Gütern oder zum Werkverkehr
mit Kraftfahrzeugen befugt ist;
b) der Begriff „Gebiet" bedeutet hinsichtlich
des. Vereinigten Königreiches: England,
Wales, Schottland und Nordirland;
c) der Begriff „Ausweis" (permit) bedeutet
einen Ausweis, der gemäß den Bestimmungen
des Artikels 4 dieser Vereinbarung ausgegeben
worden ist.
Artikel 2 — Anwendungsbereich
Diese Vereinbarung findet auf die internationale
Beförderung von Gütern auf der Straße sowohl
im Werkverkehr als auch im gewerblichen
Verkehr Anwendung.
Artikel 3 — Zulässige Transporte
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des Artikels 4 dieser Vereinbarung darf ein in
einem der beiden Länder befugter Unternehmer
a) Güter nach jedem Ort des Gebietes des
anderen Landes oder im Transit durch
dieses Gebiet befördern;
b) nach Durchführung der Beförderung von
Gütern in das Gebiet des anderen Landes
dort Rückfrachten für seinen Heimatstaat
aufnehmen;
c) Leerfahrten in das Gebiet des anderen
Landes durchführen, um dort Güter zur
Beförderung in sein Heimatland aufzunehmen;
d) Güter zwischen dem Gebiet des anderen
Landes und dem Gebiet eines dritten Landes
befördern, soweit es die Gesetze des
dritten Landes oder die Bestimmungen
einer Vereinbarung zwischen diesem dritten
Land und Österreich oder dem Vereinigten
Königreich gestatten.
Artikel 4 — Ausweise (permits)
(1) Von den in Artikel 5 dieser Vereinbarung
festgelegten Ausnahmen abgesehen, bedürfen
Unternehmer eines der beiden Länder, zur internationalen
Beförderung von Gütern nach, von
oder im Transit durch das Gebiet des anderen
Landes eines Ausweises, der gemäß Abs. (2) ausgegeben
wird.
(2)a) Ausweise des Vereinigten Königreiches für
in der Republik Österreich zugelassene
Kraftfahrzeuge werden vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
oder von einer Behörde ausgegeben, die
von dem genannten Ministerium hiezu ermächtigt
wird;
b) österreichische Ausweise für im Vereinigten
Königreich zugelassene Kraftfahrzeuge
werden vom Verkehrsministerium oder
von einer Behörde ausgegeben, die vom
Verkehrsministerium hiezu ermächtigt
wird.
(3) Der Ausweis lautet auf Namen und ist nicht
übertragbar. Er gilt für ein Kraftfahrzeug oder
eine Kombination von Kraftfahrzeugen (Sattelaggregat
oder Kraftwagenzug).
Artikel 5 — Ausnahme von der Ausweispflicht
Kein Ausweis im Sinne des Artikels 4 dieser
Vereinbarung ist für folgende Transporte erforderlich
a) die gelegentliche Beförderung von Gütern
nach und von Flughäfen bei Umleitung der
Flugdienste;
b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern
von Fahrzeugen zum Personentransport
und die Beförderung von Gepäck mit
Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;
c) die Beförderung von beschädigten Fahrzeugen;
d) die Beförderung von Kadavern zur Tierkörperbeseitigung;
e) die Beförderung von Kunstwerken;
f) die gelegentliche Beförderung von Gütern,
die ausschließlich zur Werbung oder zum
Unterricht benötigt werden;
g) die Beförderung von Geräten, Zubehör
und Tieren zu oder von Theater-, Musik-,
Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen,
Ausstellungen und Messen sowie zu oder
von Rundfunk-, Fernseh- oder Filmaufnahmen;
h) die Beförderung von Gütern, die für
Messen und Ausstellungen bestimmt sind;
i) die Beförderung von Leichen;
j) die Beförderung von Gütern im Werkverkehr,
vorausgesetzt, daß ein entsprechender
Werkverkehrsausweis mitgeführt wird;
k) die Beförderung von Umzugsgut durch
Unternehmen, die über entsprechende
Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen.
Artikel 6 — Kontingent
Die Anzahl der Ausweise, die in jedem Land
innerhalb des Jahres ausgegeben werden dürfen,
werden in ihrer Höhe (Kontingent) festgesetzt.
Das Kontingent wird durch die beiden Ministerien
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Artikels 10 dieser Vereinbarung festgesetzt.
Artikel 7 —Ausschluß der Kabotage
Auf Grund dieser Vereinbarung ist nicht gestattet
a) für österreichische Unternehmer die Aufnahme
von Gütern in irgendeinem Ort des
Vereinigten Königreiches zur Beförderung
nach einem anderen Ort auf diesem Gebiet;
b) für Unternehmer des Vereinigten Königreiches
die Aufnahme von Gütern in
irgendeinem Ort Österreichs zur Beförderung
nach einem anderen Ort dieses Gebietes.
Artikel 8 — Beachtung von Rechtsvorschriften
Die in einem der Länder befugten Unternehmer
haben dafür zu sorgen, daß die für Transporte
im Sinne dieser Vereinbarung verwendeten
Fahrzeuge sich in einem solchen Zustand befinden
und so verwendet werden, daß sie den in
Kraft stehenden Rechtsvorschriften, insbesondere
betreffend die Straßenverkehrssicherheit und das
Kraftfahrrecht im anderen Land, entsprechen.
Artikel 9 — Übertretungen
(1) Ist ein Fahrzeug eines der beiden Länder,
wenn es sich auf dem Gebiet des anderen Landes
befindet, in einem solchen Zustand, oder befördert
es Güter, oder wird es anderwärtig in einer
solchen Art verwendet, daß dies im Widerspruch
zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung steht,
dann wird das zuständige Ministerium dieses
Landes, das zuständige Ministerium des anderen
Landes unvorgreiflich allfälliger gesetzlichen
Maßnahmen, die von den Gerichten oder den
zuständigen Behörden des betreffenden Landes
getroffen werden, auf diesen Mißstand aufmerksam
machen.
(2) Im Falle einer Übertretung nach Absatz (1)
dieses Artikels kann das zuständige Ministerium
des Landes, auf dessen Gebiet die Übertretung
begangen wurde, vom zuständigen Ministerium
des anderen Landes verlangen
a) den Unternehmer zu verwarnen; oder
b) eine solche Verwarnung zugleich mit der
Verständigung auszusprechen, daß jeder
weitere Verstoß zum Ausschluß der Fahrzeuge,
die sich im Besitz oder im Betrieb
des betreffenden Unternehmens befinden,
für eine bestimmte Zeit vom Gebiet des
erstgenannten Landes führen wird; oder
c) eine solche Ausschließung auszusprechen.
(3) Das zuständige Ministerium, das ein solches
Verlangen erhält, wird diesem so bald wie möglich
nachkommen und das zuständige Ministerium
des anderen Vertragsstaates von der getroffenen
Maßnahme verständigen.
Artikel 10 — Durchführung
Die zuständigen Ministerien beider Länder
werden untereinander den notwendigen Kontakt
halten, um alle Probleme, die sich aus der Anwendung
des Abkommens, einschließlich aller
Fragen betreffend die Höhe des Kontingentes ergeben,
zu klären.
Artikel 11 — Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf von
30 Tagen in Kraft, nachdem die beiden Minister
einander die Durchführung der in ihren Ländern
für die Anwendung erforderlichen Maßnahmen
mitgeteilt haben.
Diese Vereinbarung wird auf Nordirland erst
zu einem Zeitpunkt angewendet, in dem der
Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nordirland
auf Verlangen und mit Zustimmung des
Ministers für Entwicklung von Nordirland dies
mitteilt.
Beide Minister können die Vereinbarung
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres
kündigen.
Unterzeichnet in Wien, am 29. Mai 1969 in
zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Walther Habel m. p.
Für den Verkehrsminister in der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland
G. G. D. Hill m. p.
Die im ersten Absatz des Artikels 11 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Mitteilungen
wurden am 5. Jänner 1970 übersandt. Die Vereinbarung tritt daher am 4. Feber 1970
in Kraft.
Der Verkehrsminister in der Regierung des Vereinigten Königreiches hat mitgeteilt, daß
der Geltungsbereich der Vereinbarung mit Wirkung vom gleichen Tag auf das Gebiet Nordirlands
ausgedehnt wird.