39. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien haben — im Bestreben, die Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu fördern
— beschlossen, das vorliegende Abkommen
zur gegenseitigen Erleichterung des Reiseverkehrs
ihrer Staatsbürger abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben die Regierungen der
Vertragsstaaten zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Die Bundesregierung der Republik Österreich
Herrn Dr. Kurt Waldheim,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Herrn Gheorghe Pele,
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
ARTIKEL 1
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen
nach den Bestimmungen dieses Abkommens zur
Durchreise oder zu einem vorübergehenden Aufenthalt
ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates
in dessen Hoheitsgebiet einreisen.
ARTIKEL 2
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber
eines gültigen Diplomatenpasses sind,
dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates
durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in
dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort
sechs Monate aufhalten. Sind sie Mitglied der
diplomatischen Mission oder einer konsularischen
Vertretung eines Vertragsstaates auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder
Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen
Organisation, die ihren Sitz auf dem
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat,
dürfen sie sich während der Dauer dieser Dienstverwendung
dort aufhalten.
ARTIKEL 3
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber
eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen
ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates
durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in dessen
Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate
aufhalten. Sind sie Mitglied der diplomatischen
Mission oder einer konsularischen Vertretung
eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines
Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation,
die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates hat oder befinden sie sich
zur Besorgung öffentlicher Aufgaben des einen
Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates, dürfen sie sich während der
Dauer dieser Dienstverwendung dort aufhalten.
ARTIKEL 4
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen
Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen
oder als Touristen oder Geschäftsreisende in
dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei
Monate aufhalten.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
auch auf die Staatsbürger der Vertragsstaaten
Anwendung, die als Angehörige einer Reisegruppe
mit einem gültigen Sammelreisepaß
reisen, vorausgesetzt, daß die österreichischen
Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Personalausweises
der Republik Österreich", die rumänischen
Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines
„Buletin de Identitate" sind.
ARTIKEL 5
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber
eines in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1
angeführten Passes sind und die
ein Mitglied der diplomatischen Mission oder
einer konsularischen Vertretung,
einen Vertreter bei einer internationalen
Organisation oder
eine andere Person, die sich zur Besorgung
öffentlicher Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates befindet,
begleiten und mit diesem im gemeinsamen Haushalt
leben, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen
Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen
und sich dort während der Dauer dieser
Dienstverwendung aufhalten.
ARTIKEL 6
Sofern die Staatsbürger der Vertragsstaaten
nach diesem Abkommen von der Sichtvermerkspflicht
nicht befreit sind, wird der Sichtvermerk
auf Antrag entsprechend den Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten und konsulargebührenfrei
erteilt.
ARTIKEL 7
(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern
bleiben durch dieses Abkommen unberührt.
(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten,
Staatsbürger des anderen Vertragsstaates
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher
Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.
(3) Jeder Vertragsstaat gestattet jenen Personen
die Rückkehr auf sein Hoheitsgebiet, die
als Inhaber eines von seinen zuständigen Behörden
ausgestellten gültigen Reisepasses auf Grund
dieses Abkommens sichtvermerksfrei in das
Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist
sind.
ARTIKEL 8
Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen
die Grenze des anderen Vertragsstaates an allen
für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen
Übertrittsstellen überschreiten.
ARTIKEL 9
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung
dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.
Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme
sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Wege vorher mitzuteilen.
ARTIKEL 10
Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das Abkommen über die Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht für Diplomatenpaßinhaber
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Republik Rumänien vom 17. November
1965 außer Kraft.
ARTIKEL 11
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen und tritt am dreißigsten Tage nach
seiner Unterzeichnung in Kraft.
Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist
von drei Monaten kündigen.
Das Abkommen wurde in Wien am 17. Dezember
1968 in zwei Originalen, jedes in
deutscher und rumänischer Sprache, abgeschlossen,
wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik
Österreich
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien
Gheorghe Pele m. p.