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39_1969 AT

39. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien haben — im Bestreben, die Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu fördern

— beschlossen, das vorliegende Abkommen

zur gegenseitigen Erleichterung des Reiseverkehrs

ihrer Staatsbürger abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben die Regierungen der

Vertragsstaaten zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Die Bundesregierung der Republik Österreich

Herrn Dr. Kurt Waldheim,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Herrn Gheorghe Pele,

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

ARTIKEL 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen

nach den Bestimmungen dieses Abkommens zur

Durchreise oder zu einem vorübergehenden Aufenthalt

ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates

in dessen Hoheitsgebiet einreisen.

ARTIKEL 2

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber

eines gültigen Diplomatenpasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates

durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in

dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort

sechs Monate aufhalten. Sind sie Mitglied der

diplomatischen Mission oder einer konsularischen

Vertretung eines Vertragsstaates auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder

Vertreter eines Vertragsstaates bei einer internationalen

Organisation, die ihren Sitz auf dem

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates hat,

dürfen sie sich während der Dauer dieser Dienstverwendung

dort aufhalten.

ARTIKEL 3

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber

eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen

ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates

durch dessen Hoheitsgebiet reisen oder in dessen

Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei Monate

aufhalten. Sind sie Mitglied der diplomatischen

Mission oder einer konsularischen Vertretung

eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates oder Vertreter eines

Vertragsstaates bei einer internationalen Organisation,

die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates hat oder befinden sie sich

zur Besorgung öffentlicher Aufgaben des einen

Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates, dürfen sie sich während der

Dauer dieser Dienstverwendung dort aufhalten.

ARTIKEL 4

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

sind, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen

Vertragsstaates durch dessen Hoheitsgebiet reisen

oder als Touristen oder Geschäftsreisende in

dessen Hoheitsgebiet einreisen und sich dort drei

Monate aufhalten.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

auch auf die Staatsbürger der Vertragsstaaten

Anwendung, die als Angehörige einer Reisegruppe

mit einem gültigen Sammelreisepaß

reisen, vorausgesetzt, daß die österreichischen

Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines „Personalausweises

der Republik Österreich", die rumänischen

Staatsbürger zusätzlich Inhaber eines

„Buletin de Identitate" sind.

ARTIKEL 5

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber

eines in den Artikeln 2, 3 und 4 Absatz 1

angeführten Passes sind und die

ein Mitglied der diplomatischen Mission oder

einer konsularischen Vertretung,

einen Vertreter bei einer internationalen

Organisation oder

eine andere Person, die sich zur Besorgung

öffentlicher Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates befindet,

begleiten und mit diesem im gemeinsamen Haushalt

leben, dürfen ohne Sichtvermerk des anderen

Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet einreisen

und sich dort während der Dauer dieser

Dienstverwendung aufhalten.

ARTIKEL 6

Sofern die Staatsbürger der Vertragsstaaten

nach diesem Abkommen von der Sichtvermerkspflicht

nicht befreit sind, wird der Sichtvermerk

auf Antrag entsprechend den Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten und konsulargebührenfrei

erteilt.

ARTIKEL 7

(1) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern

bleiben durch dieses Abkommen unberührt.

(2) Ebenso bleibt das Recht der Vertragsstaaten,

Staatsbürger des anderen Vertragsstaates

aus Gründen der öffentlichen Sicherheit

oder wegen Gefährdung anderer öffentlicher

Interessen zurück- oder auszuweisen, unberührt.

(3) Jeder Vertragsstaat gestattet jenen Personen

die Rückkehr auf sein Hoheitsgebiet, die

als Inhaber eines von seinen zuständigen Behörden

ausgestellten gültigen Reisepasses auf Grund

dieses Abkommens sichtvermerksfrei in das

Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist

sind.

ARTIKEL 8

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten dürfen

die Grenze des anderen Vertragsstaates an allen

für den internationalen Reiseverkehr zugelassenen

Übertrittsstellen überschreiten.

ARTIKEL 9

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung

dieses Abkommens vorübergehend aussetzen.

Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme

sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem

Wege vorher mitzuteilen.

ARTIKEL 10

Durch das Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das Abkommen über die Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht für Diplomatenpaßinhaber

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Republik Rumänien vom 17. November

1965 außer Kraft.

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

geschlossen und tritt am dreißigsten Tage nach

seiner Unterzeichnung in Kraft.

Jeder Vertragsstaat kann es mit einer Frist

von drei Monaten kündigen.

Das Abkommen wurde in Wien am 17. Dezember

1968 in zwei Originalen, jedes in

deutscher und rumänischer Sprache, abgeschlossen,

wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik

Österreich

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien

Gheorghe Pele m. p.

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