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39_1968 AT

39. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, BGBl. Nr. 84/1965, BGBl.

Nr. 336/1965, BGBl. Nr. 9/1967 und BGBl.

Nr. 260/1967, wird wie folgt abgeändert

Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften

sind Empfänger einer Beschädigtenrente

(§ 21 Abs. 1), Witwenrente (§ 33 Abs. 1)

oder Witwenbeihilfe (§ 35 Abs. 1) den im § 6

Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,

BGBl. Nr. 152, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 202/1964, genannten Personen gleichgestellt.

Die Bestimmungen des § 7 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, in seiner

jeweiligen Fassung bleiben unberührt."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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