39. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch die Schweiz und eine Erklärung Italiens zu diesem Übereinkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung
hat seit der Kundmachung BGBl. Nr. 105/
1964 die Schweiz das Übereinkommen über die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, ratifiziert.
Das Übereinkommen ist für die Schweiz am
17. Jänner 1965 in Kraft getreten.
Italien hat gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens
folgende Erklärung abgegeben
„Gemäß den in Italien geltenden Vorschriften
sind zur Erlassung einstweiliger Verfügungen
(Artikel 446 des Zivilgesetzbuches in Zusammenhang
mit Artikel 2 und 3 des Haager Übereinkommens
vom 15. April 1958) die Richter erster
Instanz („Prätoren" oder Präsidenten der Gerichtshöfe)
zuständig.
Für die endgültigen Entscheidungen sind dagegen
die zuständigen Behörden die Friedensrichter,
die Richter der Gerichte erster Instanz,
die Gerichtshöfe und die Berufungsgerichte (Artikel
7 ff. der Zivilprozeßordnung). Den Berufungsgerichten
obliegt ferner der Ausspruch
der Wirksamkeit für den italienischen Rechtsbereich
der von den zuständigen ausländischen
Behörden gefällten Entscheidungen."