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39_1965 AT

39. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch die Schweiz und eine Erklärung Italiens zu diesem Übereinkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Kundmachung: Ratifikation des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch die Schweiz und eine Erklärung Italiens zu diesem Übereinkommen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung

hat seit der Kundmachung BGBl. Nr. 105/

1964 die Schweiz das Übereinkommen über die

Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht

gegenüber Kindern, BGBl. Nr. 294/1961, ratifiziert.

Das Übereinkommen ist für die Schweiz am

17. Jänner 1965 in Kraft getreten.

Italien hat gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens

folgende Erklärung abgegeben

„Gemäß den in Italien geltenden Vorschriften

sind zur Erlassung einstweiliger Verfügungen

(Artikel 446 des Zivilgesetzbuches in Zusammenhang

mit Artikel 2 und 3 des Haager Übereinkommens

vom 15. April 1958) die Richter erster

Instanz („Prätoren" oder Präsidenten der Gerichtshöfe)

zuständig.

Für die endgültigen Entscheidungen sind dagegen

die zuständigen Behörden die Friedensrichter,

die Richter der Gerichte erster Instanz,

die Gerichtshöfe und die Berufungsgerichte (Artikel

7 ff. der Zivilprozeßordnung). Den Berufungsgerichten

obliegt ferner der Ausspruch

der Wirksamkeit für den italienischen Rechtsbereich

der von den zuständigen ausländischen

Behörden gefällten Entscheidungen."

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