39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das auf der 45. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 26. Juni 1961 angenommene
Übereinkommen (Nr. 116) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von
Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 7. Juni 1961 zu ihrer
fünfundvierzigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die teilweise Abänderung
der von der Konferenz auf
ihren ersten zweiunddreißig
Tagungen angenommenen
Übereinkommen zur Vereinheitlichung
der Bestimmungen
betreffend die Ausarbeitung
von Berichten über die Durchführung
der Übereinkommen
durch den Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes,
und
dabei bestimmt, daß diese Anträge
die Form eines internationalen
Übereinkommens
erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 26. Juni 1961, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über die Abänderung
der Schlußartikel,
1961, bezeichnet wird.
Artikel 1
In den von der Internationalen
Arbeitskonferenz auf ihren
ersten zweiunddreißig Tagungen
angenommenen Übereinkommen
ist der Schlußartikel, wonach
der Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die Durchführung
des Übereinkommens
vorzulegen hat, durch den nachstehenden
Artikel zu ersetzen
„Der Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
hat, sooft er es für nötig erachtet,
der Allgemeinen Konferenz
einen Bericht über die
Durchführung dieses Übereinkommens
zu erstatten und
zu prüfen, ob die Frage seiner
gänzlichen oder teilweisen
Abänderung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt
werden soll."
Artikel 2
Jede von einem Mitglied dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens mitgeteilte
förmliche Ratifikation
eines der von der Konferenz auf
ihren ersten zweiunddreißig Tagungen
angenommenen Über-
einkommen gilt als Ratifikation
des betreffenden Übereinkommens
in der durch das vorliegende
Übereinkommen abgeänderten
Fassung.
Artikel 3
Zwei Ausfertigungen dieses
Übereinkommens werden vom
Präsidenten der Konferenz und
vom Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes unterzeichnet.
Eine dieser Ausfertigungen
wird im Archiv des
Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt, die andere dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen übermittelt.
Der Generaldirektor stellt
jedem Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation eine
beglaubigte Abschrift dieses
Übereinkommens zu.
Artikel 4
1. Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens
sind dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes
mitzuteilen.
2. Das Übereinkommen tritt
mit dem Tag in Kraft, an dem
der Generaldirektor die Ratifikationen
zweier Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation
erhalten hat.
3. Sobald dieses Übereinkommen
in Kraft getreten ist, sowie
in der Folge beim Eingang jeder
weiteren Ratifikation dieses
Übereinkommens gibt der
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes allen Mitgliedern
der Internationalen
Arbeitsorganisation und dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hiervon Kenntnis.
4. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, erkennt
an, daß vom Zeitpunkt
des erstmaligen Inkrafttretens
dieses Übereinkommens an die
in Artikel 1 dieses Übereinkommens
enthaltenen Bestimmungen
des abgeänderten Artikels
an die Stelle der Verpflichtung
treten, die dem Verwaltungsrat
durch die von der Konferenz
auf ihren ersten zweiunddreißig
Tagungen angenommenen Übereinkommen
auferlegt wurde, der
Konferenz in den darin vorgeschriebenen
Zeitabständen
einen Bericht über die Durchführung
jedes dieser Übereinkommen
vorzulegen und gleichzeitig
zu prüfen, ob die Frage
seiner gänzlichen oder teilweisen
Abänderung auf die Tagesordnung
der Konferenz gesetzt
werden soll.
Artikel 5
Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen
in den von der
Konferenz auf ihren ersten
zweiunddreißig Tagungen angenommenen
Übereinkommen
bewirkt die Ratifikation dieses
Übereinkommens durch ein Mitglied
nicht ohne weiteres die
Kündigung irgendeines der bezeichneten
Übereinkommen;
ebensowenig schließt das Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
weitere Ratifikationen eines
jener Übereinkommen aus.
Artikel 6
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an,
welches das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue
Übereinkommen nichts anderes
vor, so gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die Kündigung
des vorliegenden Übereinkommens
in sich, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte
Übereinkommen in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten Übereinkommens
an kann das
vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern nicht
mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die
dieses, aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 7
Der französische und der
englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher
Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. August 1963
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikation durch Österreich des vorliegenden Übereinkommens, welches gemäß seinem
Artikel 4 Abs. 2 am 5. Feber 1962 in Kraft getreten ist, wurde am 14. November 1963 beim
Internationalen Arbeitsamt eingetragen.
Bisher haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert
Australien, Bundesrepublik Deutschland, Republik China, Dänemark, Elfenbeinküste, Ghana,
Indien, Irak, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kuwait, Marokko, Neuseeland, Niger, Nigeria,
Norwegen, Obervolta, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tschad, Tunesien, Vereinigte Arabische
Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zentralafrikanische
Republik.