Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
39_1964 AT

39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen, betreffend die Ausarbeitung von Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes.

Nachdem das auf der 45. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 26. Juni 1961 angenommene

Übereinkommen (Nr. 116) über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten 32 Tagungen angenommenen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Bestimmungen betreffend die Ausarbeitung von

Berichten über die Durchführung der Übereinkommen durch den Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 7. Juni 1961 zu ihrer

fünfundvierzigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die teilweise Abänderung

der von der Konferenz auf

ihren ersten zweiunddreißig

Tagungen angenommenen

Übereinkommen zur Vereinheitlichung

der Bestimmungen

betreffend die Ausarbeitung

von Berichten über die Durchführung

der Übereinkommen

durch den Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes,

und

dabei bestimmt, daß diese Anträge

die Form eines internationalen

Übereinkommens

erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 26. Juni 1961, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über die Abänderung

der Schlußartikel,

1961, bezeichnet wird.

Artikel 1

In den von der Internationalen

Arbeitskonferenz auf ihren

ersten zweiunddreißig Tagungen

angenommenen Übereinkommen

ist der Schlußartikel, wonach

der Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die Durchführung

des Übereinkommens

vorzulegen hat, durch den nachstehenden

Artikel zu ersetzen

„Der Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

hat, sooft er es für nötig erachtet,

der Allgemeinen Konferenz

einen Bericht über die

Durchführung dieses Übereinkommens

zu erstatten und

zu prüfen, ob die Frage seiner

gänzlichen oder teilweisen

Abänderung auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt

werden soll."

Artikel 2

Jede von einem Mitglied dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes nach dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens mitgeteilte

förmliche Ratifikation

eines der von der Konferenz auf

ihren ersten zweiunddreißig Tagungen

angenommenen Über-

einkommen gilt als Ratifikation

des betreffenden Übereinkommens

in der durch das vorliegende

Übereinkommen abgeänderten

Fassung.

Artikel 3

Zwei Ausfertigungen dieses

Übereinkommens werden vom

Präsidenten der Konferenz und

vom Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes unterzeichnet.

Eine dieser Ausfertigungen

wird im Archiv des

Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt, die andere dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der Charta der

Vereinten Nationen übermittelt.

Der Generaldirektor stellt

jedem Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation eine

beglaubigte Abschrift dieses

Übereinkommens zu.

Artikel 4

1. Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens

sind dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes

mitzuteilen.

2. Das Übereinkommen tritt

mit dem Tag in Kraft, an dem

der Generaldirektor die Ratifikationen

zweier Mitglieder der

Internationalen Arbeitsorganisation

erhalten hat.

3. Sobald dieses Übereinkommen

in Kraft getreten ist, sowie

in der Folge beim Eingang jeder

weiteren Ratifikation dieses

Übereinkommens gibt der

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes allen Mitgliedern

der Internationalen

Arbeitsorganisation und dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hiervon Kenntnis.

4. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, erkennt

an, daß vom Zeitpunkt

des erstmaligen Inkrafttretens

dieses Übereinkommens an die

in Artikel 1 dieses Übereinkommens

enthaltenen Bestimmungen

des abgeänderten Artikels

an die Stelle der Verpflichtung

treten, die dem Verwaltungsrat

durch die von der Konferenz

auf ihren ersten zweiunddreißig

Tagungen angenommenen Übereinkommen

auferlegt wurde, der

Konferenz in den darin vorgeschriebenen

Zeitabständen

einen Bericht über die Durchführung

jedes dieser Übereinkommen

vorzulegen und gleichzeitig

zu prüfen, ob die Frage

seiner gänzlichen oder teilweisen

Abänderung auf die Tagesordnung

der Konferenz gesetzt

werden soll.

Artikel 5

Ungeachtet irgendwelcher Bestimmungen

in den von der

Konferenz auf ihren ersten

zweiunddreißig Tagungen angenommenen

Übereinkommen

bewirkt die Ratifikation dieses

Übereinkommens durch ein Mitglied

nicht ohne weiteres die

Kündigung irgendeines der bezeichneten

Übereinkommen;

ebensowenig schließt das Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

weitere Ratifikationen eines

jener Übereinkommen aus.

Artikel 6

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an,

welches das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise

abändert, und sieht das neue

Übereinkommen nichts anderes

vor, so gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die Kündigung

des vorliegenden Übereinkommens

in sich, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte

Übereinkommen in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten Übereinkommens

an kann das

vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern nicht

mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die

dieses, aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 7

Der französische und der

englische Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher

Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. August 1963

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikation durch Österreich des vorliegenden Übereinkommens, welches gemäß seinem

Artikel 4 Abs. 2 am 5. Feber 1962 in Kraft getreten ist, wurde am 14. November 1963 beim

Internationalen Arbeitsamt eingetragen.

Bisher haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert

Australien, Bundesrepublik Deutschland, Republik China, Dänemark, Elfenbeinküste, Ghana,

Indien, Irak, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kuwait, Marokko, Neuseeland, Niger, Nigeria,

Norwegen, Obervolta, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tschad, Tunesien, Vereinigte Arabische

Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zentralafrikanische

Republik.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →