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39_1962 AT

39. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1958 und BGBl.

Nr. 268/1961, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl. Nr. 144,

mit der eine Dienstordnung für Vertragslehrer

und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien

erlassen wird, wird abgeändert wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Auf das Dienstverhältnis der vertragsmäßig

angestellten Lehrer finden, soweit diese

Verordnung nicht besondere Bestimmungen enthält,

die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung."

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung

für eine Unterrichtsstunde pro Woche

gelten

Artikel II.

(1) Artikel I tritt an dem auf die Kundmachung

dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Vertragslehrer

und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien

in der Fassung des Artikels I Z. 2 ist

auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1961 liegende Zeiträume betreffen.

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