39. Verordnung: Abänderung der Dienstordnung für Vertragslehrer und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 160/1958 und BGBl.
Nr. 268/1961, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 4. Juni 1959, BGBl. Nr. 144,
mit der eine Dienstordnung für Vertragslehrer
und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien
erlassen wird, wird abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Auf das Dienstverhältnis der vertragsmäßig
angestellten Lehrer finden, soweit diese
Verordnung nicht besondere Bestimmungen enthält,
die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung."
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung
für eine Unterrichtsstunde pro Woche
gelten
Artikel II.
(1) Artikel I tritt an dem auf die Kundmachung
dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Vertragslehrer
und Lehrbeauftragte an den Kunstakademien
in der Fassung des Artikels I Z. 2 ist
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1961 liegende Zeiträume betreffen.