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39_1961 AT

39. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.

Auf Grund der §§ 36, 75 und 509 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.

Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung

der Krankenversicherung für die gemäß § 509

ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden

Personen, in der Fassung der Verordnung

vom 12. November 1958, BGBl. Nr. 252, wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 1 hat die Ziffer 9 zu entfallen; die

bisherige Ziffer 10 erhält die Bezeichnung 9.

2. § 2 hat zu lauten

„Meldungen.

§ 2. Für die Meldungen der im § 1 Z. 1 bis 8

genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen

der §§ 33 und 34 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, für die Meldungen

der im § 1 Z. 9 genannten Personengruppe die

Bestimmungen des § 38 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend."

3. § 3 hat zu lauten

„Beiträge.

(1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt

für die im § 1 Z. 1 bis 8 genannten Gruppen von

Personen der Betrag von 35 S.

(2) Die Beiträge für die im Abs. 1 genannten

Gruppen von Personen sind mit dem gleichen

Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen,

der in der Satzung des Krankenversicherungsträgers

für die der Pensionsversicherung der Angestellten

zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt

ist.

(3) Erreicht bei der im § 1 Z. 2 genannten

Gruppe von Personen die Provision nicht den

Betrag von 1050 S im Monat, so hat der Bund

den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen

der Provision und dem Betrag von 1050 S

entfällt, zur Gänze allein zu tragen.

(4) Für die im § 1 Z. 9 genannte Gruppe von

Personen haben die Träger der Pensionsversicherung

der Arbeiter und der Pensionsversicherung

der Angestellten Beiträge zu leisten. Der

Beitrag beträgt 8'7 v. H. des für das laufende

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Vorschüssen

auf Renten einschließlich allfälliger

Zuschläge. Diese Beiträge sind vorschußweise in

monatlichen Raten in dem vorstehend angeführten

Hundertsatz der Summe der im vorangegangenen

Kalendermonat ausgezahlten Vorschüsse

auf Renten dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger gesondert

von den nach § 73 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zur Krankenversicherung

der Rentner zu leistenden Beiträgen zu

überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der

ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres

vorzunehmen. Der Hauptverband hat die

einlangenden Beiträge unter Zugrundelegung des

gemäß § 73 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Aufteilungsschlüssels

auf die in Betracht kommenden Träger

der Krankenversicherung aufzuteilen. Auf den

Einbehalt eines Betrages vom Rentenvorschuß

sind die Bestimmungen des § 73 Abs. 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie

die Bestimmungen der Verordnungen vom S.Jänner

1957, BGBl. Nr. 16, und vom 4. März 1959,

BGBl. Nr. 78, entsprechend anzuwenden."

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1961 in

Kraft.

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