39. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Verordnung über Änderungen in der Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 509 ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 36, 75 und 509 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 23. Jänner 1958, BGBl.
Nr. 11, über Änderungen in der Durchführung
der Krankenversicherung für die gemäß § 509
ASVG. als in diese Versicherung einbezogen geltenden
Personen, in der Fassung der Verordnung
vom 12. November 1958, BGBl. Nr. 252, wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 1 hat die Ziffer 9 zu entfallen; die
bisherige Ziffer 10 erhält die Bezeichnung 9.
2. § 2 hat zu lauten
„Meldungen.
§ 2. Für die Meldungen der im § 1 Z. 1 bis 8
genannten Gruppen von Personen gelten die Bestimmungen
der §§ 33 und 34 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, für die Meldungen
der im § 1 Z. 9 genannten Personengruppe die
Bestimmungen des § 38 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend."
3. § 3 hat zu lauten
„Beiträge.
(1) Als Beitragsgrundlage je Kalendertag gilt
für die im § 1 Z. 1 bis 8 genannten Gruppen von
Personen der Betrag von 35 S.
(2) Die Beiträge für die im Abs. 1 genannten
Gruppen von Personen sind mit dem gleichen
Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen,
der in der Satzung des Krankenversicherungsträgers
für die der Pensionsversicherung der Angestellten
zugehörigen Pflichtversicherten festgesetzt
ist.
(3) Erreicht bei der im § 1 Z. 2 genannten
Gruppe von Personen die Provision nicht den
Betrag von 1050 S im Monat, so hat der Bund
den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen
der Provision und dem Betrag von 1050 S
entfällt, zur Gänze allein zu tragen.
(4) Für die im § 1 Z. 9 genannte Gruppe von
Personen haben die Träger der Pensionsversicherung
der Arbeiter und der Pensionsversicherung
der Angestellten Beiträge zu leisten. Der
Beitrag beträgt 8'7 v. H. des für das laufende
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Vorschüssen
auf Renten einschließlich allfälliger
Zuschläge. Diese Beiträge sind vorschußweise in
monatlichen Raten in dem vorstehend angeführten
Hundertsatz der Summe der im vorangegangenen
Kalendermonat ausgezahlten Vorschüsse
auf Renten dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger gesondert
von den nach § 73 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zur Krankenversicherung
der Rentner zu leistenden Beiträgen zu
überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der
ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres
vorzunehmen. Der Hauptverband hat die
einlangenden Beiträge unter Zugrundelegung des
gemäß § 73 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Aufteilungsschlüssels
auf die in Betracht kommenden Träger
der Krankenversicherung aufzuteilen. Auf den
Einbehalt eines Betrages vom Rentenvorschuß
sind die Bestimmungen des § 73 Abs. 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie
die Bestimmungen der Verordnungen vom S.Jänner
1957, BGBl. Nr. 16, und vom 4. März 1959,
BGBl. Nr. 78, entsprechend anzuwenden."
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1961 in
Kraft.