39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Majestät, der König von Schweden sind,
von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden,
übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruck,
Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter.
Seine Majestät, der König von Schweden
Herrn Östen Undén, Minister für Auswärtige
Angelegenheiten.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
natürliche und juristische Personen, die ihren
Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich
Schweden oder in der Republik Österreich oder
in beiden Staaten haben.
(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines
jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände (auch in Form
von Zuschlägen) erhoben werden.
(3) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von
Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom
Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder
unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom
Vermögenszuwachs,
(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen
gilt, gehören zurzeit insbesondere
1. im Königreich Schweden
a) die staatliche Einkommensteuer,
b) die Kuponsteuer,
c) die Seemannsteuer,
d) die Sondersteuer von Aktiengesellschaften
auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung
und bei Nichtausschüttung vorhandener
Gewinne,
e) die staatliche Vermögensteuer,
f) die Waldpflegeabgabe,
g) die allgemeine Gemeindesteuer,
h) die Abgaben auf besondere Vorteile und
Gerechtigkeiten;
2. in der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer (einschließlich der
Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer),
b) die Körperschaftsteuer (einschließlich der
Kapitalertragsteuer),
c) die Vermögensteuer,
d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches,
e) die Aufsichtsratsabgabe,
f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),
g) die Grundsteuer.
(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben
den geltenden Steuern oder an deren Stelle er-
hoben werden. Die obersten Finanzbehörden der
beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
Änderungen mitteilen.
(G) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten werden im beiderseitigen Einvernehmen
etwaige Zweifel darüber klären, für welche
Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.
(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten
Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik
Österreich das Bundesministerium für Finanzen
und auf Seiten des Königreiches Schweden
das Finanzministerium oder die Behörde, der es
übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums
Fragen dieses Abkommens zu behandeln.
Artikel 2
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte, für die in diesem
Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat
dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten" eine natürliche oder juristische
Person, die nach dem Rechte dieses Staates
dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen
Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen
Leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist.
(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes
2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz
in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln
a) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt
als in dem Staat gelegen, in dem sie über
eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt
sie in beiden Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem
Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
der beiden Staaten die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt
sie in keinem der Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz
als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden oder in keinem der beiden
Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem
Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie
besitzt;
d) gehört die Person beiden oder keinem der
Staaten an, so werden die obersten Finanzbehörden
der beiden Staaten die Frage im
beiderseitigen Einvernehmen regeln.
(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes
2 für eine juristische Person ein Wohnsitz
in beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne
dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in
dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet.
Dasselbe gilt für Personengesellschaften
(handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag,
partreden, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen,
die nach den für sie maßgebenden
innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen
sind.
Artikel 3
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
dienenden lebenden und toten Inventars), das in
dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat
das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen,
auf welche die privatrechtlichen
Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,
sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare
Nutzung als auch für die durch Vermietung,
Verpachtung und jede andere Art der Nutzung
des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte,
insbesondere aus festen oder veränderlichen
Vergütungen für die Ausbeutung von
Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei
der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen
erzielt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn
die genannten Vermögensgegenstände zu einem
gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.
(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als
Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen
Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als
Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach
den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende
Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich
das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.
Artikel 4
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte aus einem gewerblichen
Unternehmen, dessen Wirkung sich auf
das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat
der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche
Betriebstätte des Unternehmens entfallen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch
auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen
an einem gesellschaftlichen Unternehmen
anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in
Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obli-
gationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren
sowie der Anteile an Genossenschaften
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die
durch unmittelbare Nutzung als auch für die
durch Vermietung, Verpachtung und jede andere
Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens
erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der
Veräußerung eines Unternehmens im ganzen,
eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes
oder von Gegenständen, die im Unternehmen
benutzt werden.
(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte
zugewiesen werden, die sie erzielt hätte,
wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit
gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen
oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte
wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.
(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit
einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich
vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen.
Dabei sollen alle der. Betriebstätte zurechenbaren
Ausgaben einschließlich eines Anteils
an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens
berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen
ausgeschlossen werden; insbesondere
ist die Vereinbarung von Zinsen oder
Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben
Unternehmens unbeachtlich.
(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der
Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des
Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen
kann in solchen Fällen als
Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen
der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen
des Unternehmens zugrunde gelegt
werden. Die obersten Finanzbehörden der
beiden Staaten sollen sich zu einem möglichst
frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für
die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall
erforderlich ist.
(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer
anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage
als den Einkünften erhoben
wird.
Artikel 5
(1) Der Begriff „Betriebstätte" bedeutet eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere
a) ein Ort der. Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine
andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren
Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Als Betriebstätten gelten nicht
a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden
Gütern oder Waren;
b) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Gütern oder
Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung;
c) das Unterhalten eines Bestandes von dem
Unternehmen gehörenden Gütern oder
Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder
Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zum Einkauf von
Gütern oder Waren oder zur Beschaffung
von Informationen für das Unternehmen;
e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung
ausschließlich zur Werbung, zur
Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen
Forschung oder zur Ausübung
ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen
vorbereitender Art sind oder eine
Hilfstätigkeit darstellen.
(4) Eine Person, die in einem der beiden Staaten
für ein Unternehmen des anderen Staates
tätig ist — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — gilt als
eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte,
wenn sie eine Vollmacht besitzt, im
Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht dort
gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre
Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder
Waren für das Unternehmen beschränkt.
(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten
wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe
es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil
es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler,
Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter unterhält, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person
mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine
juristische Person beherrscht oder von einer solchen
beherrscht wird, die in dem anderen Staat
ihren "Wohnsitz hat oder dort (entweder durch
eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhalt, macht für sich
allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte
der anderen.
Artikel 6
(1) Wenn ein Unternehmen eines der beiden
Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung
oder am finanziellen Aufbau
eines Unternehmens des anderen Staates mit
diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle
Bedingungen vereinbart oder ihm solche
auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit
einem unabhängigen Unternehmen vereinbart
würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden
Unternehmen üblicherweise erzielt hätte,
aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat,
den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis
zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung
oder Vermögen dieselben Personen unmittelbar
oder mittelbar beteiligt sind.
Artikel 7
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte aus dem Betrieb
der Schiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen
Verkehr, so steht das Besteuerungsrecht
abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte
nur jenem der beiden Staaten zu, in dem sich
der Ort der tatsächlichen Leitung des betreffenden
Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der
Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen
durchgeführt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen
der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden
Staaten im Gebiet des anderen Staates eine
Agentur für die Beförderung von Personen
oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für
Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb
der Schiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich
des Zubringerdienstes zusammenhängen.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen
der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft
und insbesondere für die Beteiligung
der Gesellschaft „Aktiebolaget Aerotransport"
an dem Konsortium „Scandinavian Airlines
System".
(4) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer
anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage
als den Einkünften erhoben
wird.
Artikel 8
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der
beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung
einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die
ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat
der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für
diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch
eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,
so steht das Besteuerungsrecht nur diesem
anderen Staat zu.
Artikel 9
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten aus dem anderen Staat Einkünfte
aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen
für die Benützung oder das Recht auf
Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,
Herstellungsverfahren, Warenzeichen
oder ähnlichen Rechten (außer Rechten
die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen),
so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige
Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so
gilt der erste Satz lediglich für den Teil der
Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung
entspricht. Insoweit solche Vergütungen
einer angemessenen Gegenleistung nicht entsprechen,
hat der andere Staat unter Beachtung der
übrigen Bestimmungen dieses Abkommens das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1,
die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten an eine Person mit
Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die
zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital
der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, können abweichend von den Bestimmungen
des Absatzes 1 in dem erstgenannten
Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch
10 v. H. des Rohbetrages der Lizenzgebühren
nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers
der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen
Staat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese
Einkünfte entfällt.
(?) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus
der Veräußerung der dort genannten Rechte.
(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren
und ähnliche Vergütungen für die Überlassung
kinematographischer Filme, für die Benützung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Überlassung
gewerblicher Erfahrungen behandelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine
Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten
eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat
und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt.
In diesem Fall hat der andere Staat das
Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Artikel 10
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte aus beweglichem
Kapitalvermögen aus dem anderen Staat, so hat
der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine
im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,
so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen
Staat zu.
(2) Soweit im anderen Staat die Steuer von
inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg an
der Quelle erhoben wird, wird das Recht zur
Vornahme dieses Steuerabzuges durch Absatz 1
nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg
erhoben wird, ist sie auf Antrag rückzuerstatten.
Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die der Steuer unterliegende Leistung
fällig geworden ist, bei der zuständigen
Behörde des Wohnsitzstaates eingebracht werden.
(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten werden sich über das Verfahren zur
Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern von
Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,
insbesondere über die Form der erforderlichen
Bescheinigungen und Anträge, über die Art der
beizubringenden Beweise sowie über die gegen
die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen
zu treffenden Maßnahmen
verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Staaten
verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,
die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.
(4) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2
den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen sowie den internationalen
Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,
sind die folgenden Regeln anzuwenden
a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung des einen Staates,
die im anderen Staat oder in einem
dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit
des Entsendestaates besitzen, gilt
der Wohnsitz als in diesem letzteren Staat
gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung
direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen, die im anderen
Staat einer im Abzugsweg an der
Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet
sind;
b) internationale Organisationen und ihre
Organe sowie die Beamten solcher Organisationen
und das Personal diplomatischer
oder konsularischer Vertretungen eines
dritten Staates, die sich in einem der beiden
Staaten aufhalten oder dort residieren und
in diesem Staat von der Entrichtung direkter
Steuern von Einkünften aus beweglichem
Kapitalvermögen befreit sind, haben
keinen Anspruch auf Entlastung von den
im anderen Staat im Abzugsweg an der
Quelle erhobenen Steuern.
(5) Steht dem Einkommensempfänger bereits
nach der Gesetzgebung des steuererhebenden
Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von
den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung
nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels, sondern
nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten
Staates erfolgen.
(6) Dividenden oder Gewinnanteile, die von
einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten an eine Kapitalgesellschaft mit
Wohnsitz in dem anderen Staat ausgeschüttet
werden, sollen in diesem anderen Staat steuerbefreit
sein, aber nur insofern die Dividenden
oder Gewinnanteile gemäß den Gesetzen dieses
Staates von der Besteuerung ausgenommen wären,
wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz
in diesem Staat gehabt hätten. Bei der Anwendung
dieser Vorschrift wird in Schweden eine
österreichische Gesellschaft mit beschränkter
Haftung wie eine Aktiengesellschaft behandelt.
(7) Als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen
gelten Dividenden und andere Gewinnanteile
aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Genossenschaften sowie Zinsen aus
Obligationen oder anderen Schuldverpflichtungen,
auch wenn solche grundbücherlich sichergestellt
sind.
Artikel 11
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten Einkünfte aus
freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte nur insoweit,
als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen
Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig
zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung
ausübt.
(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.
00 Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit
und die selbständige Erwerbstätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,
Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.
Artikel 12
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft
als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes
Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher
überwachender Organe Vergütungen von
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen
Leitung in dem anderen Staat haben,
so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht
für diese Vergütungen. Der Staat, in dem
sich der Ort der tatsächlichen Leitung der auszahlenden
Gesellschaft oder Genossenschaft befindet,
bleibt jedoch berechtigt, von diesen Vergütungen
eine besondere Steuer (Aufsichtsratsabgabe)
zu erheben.
Artikel 13
(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und
ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat
ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem
Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer
seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer
entweder
a) sich vorübergehend, insgesamt nicht länger
als 183 Tage während eines Kalenderjahres,
in dem anderen Staat aufhält und für seine
während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit
von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der
semen Wohnsitz nur in dem erstgenannten
Staat hat, und für seine Tätigkeit nicht zu
Lasten einer in dem anderen Staat befindlichen
Betriebstätte oder ständigen Einrichtung
des Arbeitgebers entlohnt wird,
oder
b) ausschließlich oder vorwiegend an Bord
von Flugzeugen eines Unternehmens der
Luftfahrt eines der beiden Staaten (insbesondere
bei dem Konsortium „Scandinavian
Airlines System") tätig ist.
(3) Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend
an Bord von Schiffen ausgeübt wird
und der Ort der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich
in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im
Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem
Staat ausgeübt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer
Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen
Lehranstalt eines der beiden Staaten, die gegen
Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen
Staat nicht länger als 100 Tage während eines
Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische
Ausbildung zu erhalten.
Artikel 14
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher
oder nichtselbständiger Arbeit für
Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen
ausgeübt werden, wie zum
Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler
und Schauspieler, Musiker, Artist und
Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen
des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz
2 nur diesem anderen Staat zu. Die Bestimmungen
des Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt
Artikel 15
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz
in einem der beiden Staaten aus dem anderen
Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen
sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile
für frühere Dienstleistungen, so hat der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte.
Artikel 16
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern,
Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus
Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,
die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden
oder Gemeindeverbände oder andere juristische
Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen
Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder
Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend
von den Bestimmungen der Artikel 13
und 15 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für
Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung
dieses anderen Staates.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung
a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet
werden, welche die Staatsangehörigkeit des
erstgenannten Staates besitzen,
b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang
mit einer in Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführten gewerblichen Tätigkeit
einer der in Absatz 1 genannten juristischen
Personen geleistet werden oder geleistet
worden sind.
(3) Ob eine juristische Person eine solche des
öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen
des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Artikel 17
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre
eines der beiden Staaten, die sich nur zu
Studien- oder Ausbildungszwecken in dem an-
deren Staat aufhalten, werden von den für ihren
Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung
empfangenen Bezügen in diesem anderen
Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge
aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem
Ausland zufließen.
Artikel 18
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer
Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten,
soweit es besteht aus
a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen
dient (Artikel 4 und 7),
c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe
dient (Artikel 11),
hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die
Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen
einer Person hat der Staat, in dem diese Person
ihren Wohnsitz hat.
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2
angeführten Fälle finden die Bestimmungen des
Artikels 10 Absatz 6 sinngemäß Anwendung.
(4) Das Vermögen einer juristischen Person mit
Wohnsitz in einem der beiden Staaten darf in
dem anderen Staat keiner Besteuerung unterworfen
werden, die höher oder belastender ist als
die Besteuerung des Vermögens einer juristischen
Person derselben oder ähnlicher Art mit Wohnsitz
im anderen Staat.
Artikel 19
Die Vorschriften der schwedischen Gesetze
über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung
ruhender Erbschaften finden insoweit keine
Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende
Einkommen und Vermögen der Erwerber
in Österreich nach den Bestimmungen
dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen
wird.
Artikel 20
(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den
Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung
in einem der beiden Staaten unterliegen,
dürfen in dem anderen Staat auch nicht durch
Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen der Artikel 9,
10 und 12.
(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1
beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis
jedes der beiden Staaten, die Steuern bei jenen
Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet
haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen
Einkommensteile oder Vermögensteile zu
den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen
des Steuerpflichtigen entsprechenden
Sätzen zu berechnen.
Artikel 21
Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch
auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder
besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der
diplomatischen oder konsularischen Vertretungen
zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden
Befreiungen Einkünfte und Vermögen im
Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die
Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.
Artikel 22
(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten nach, daß Maßnahmen der
Finanzbehörden der beiden Staaten für sie die
Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder
haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens
widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet
eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an
die oberste Finanzbehörde des Staates wenden, in
dem sie ihren Wohnsitz hat.
(2) Werden die Einwendungen für begründet
erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige
oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren
eigenen Steueranspruch nicht verzichten will,
versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde
des anderen Staates zu verständigen, um eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Artikel 23
(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten werden sich die Mitteilungen machen,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder
zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig
sind. Die obersten Finanzbehörden sind
jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,
die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden
vorhandenen Unterlagen gegeben werden können,
sondern gesonderte Ermittlungen erfordern
würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels
zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden
gelangten Mitteilungen ist geheim zu halten,
unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden
(einschließlich der Verwaltungsgerichte
in Schweden) zugänglich zu machen, die nach
den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung
oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens
mitwirken. Diese Personen und Behörden
haben die gleiche Verpflichtung wie die
obersten Finanzbehörden.
(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen,
daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt
wird,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,
die seinen gesetzlichen Vorschriften oder
seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe
nach den gesetzlichen Vorschriften des
einen oder anderen Staates nicht gefordert
werden kann.
(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches
Geheimnis offenbaren würden, dürfen
nicht gegeben werden.
Artikel 24
(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens
durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich
aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,
jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene
Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen,
die sich auf die Steuern im Sinne des
Abkommens beziehen.
(2) Die obersten Finanzbehörden der beiden
Staaten können bei der Behandlung von Fragen,
die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar
miteinander verkehren.
(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und
Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens auftreten, sowie
zur Beseitigung von Härten auf Grund einer
Doppelbesteuerung bei den Steuern im Sinne
dieses Abkommens in Fällen, die in diesem Abkommen
nicht geregelt sind, werden sich die
obersten Finanzbehörden verständigen.
Artikel 25
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden,
und zwar schwedischerseits durch Seine Majestät
den König von Schweden mit Zustimmung des
Riksdags, österreichischerseits durch den Bundespräsidenten
der Republik Österreich. Die Ratifikationsurkunden
sollen so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 26
(1) Nach Austausch der Ratifikationsurkunden
finden die Bestimmungen des Abkommens Anwendung
a) in Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit nach
dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;
b) in Schweden
auf die staatliche Einkommensteuer und
die allgemeine Gemeindesteuer, die Gegenstand
der Veranlagungen des Kalenderjahres
1960 (hinsichtlich der Einkünfte des
Kalenderjahres 1959 oder des entsprechenden
Rechnungsjahres) und späterer
Kalenderjahre bilden;
auf die Kuponsteuer von Dividenden,
die nach dem 31. Dezember 1958 fällig
werden;
auf die Seemannsteuer, die für die Zeit
nach dem 31. Dezember 1958 erhoben
wird;
auf die Abgaben auf besondere Vorteile
und Gerechtigkeiten, die für die Zeit nach
dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;
auf die staatliche Vermögensteuer, die
Gegenstand der Veranlagung des Kalenderjahres
1960 (hinsichtlich des Vermögens am
Ende des Kalenderjahres 1959) und späterer
Kalenderjahre bildet;
auf die sonstigen schwedischen Steuern,
die Gegenstand der Veranlagungen des
Kalenderjahres 1960 und späterer Kalenderjahre
bilden.
(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zur
Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens
erhoben werden, sind die Bestimmungen
des durch den Notenwechsel vom 19. Juli 1951
(ergänzt durch den Notenwechsel vom 14. August
1956) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden.
Artikel 27
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem der beiden Staaten gekündigt
worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf
das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In
diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet
a) in Österreich
auf die Steuern, die für die Zeit bis zum
31. Dezember des Jahres erhoben werden,
zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
b) in Schweden
auf die staatliche Einkommensteuer, die
staatliche Vermögensteuer und die allgemeine
Gemeindesteuer, die Gegenstand
der Veranlagungen des Kalenderjahres, das
auf das Kündigungsjahr folgt, bilden;
auf die Kuponsteuer von Dividenden,
die während des Kündigungsjahres fällig
werden;
auf die Seemannsteuer, die für das
Kündigungsjahr erhoben wird;
auf die Abgaben auf besondere Vorteile
und Gerechtigkeiten, die für das Kündigungsjahr
erhoben werden;
auf die sonstigen schwedischen Steuern,
die Gegenstand der Veranlagungen des
Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr
folgt, bilden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Stockholm am 14. Mai 1959 in
je zweifacher Ausfertigung in deutscher und
schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruc
k
Östen Undén
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 7. November 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorstehende Abkommen ist am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.