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39_1960 AT

39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Nachdem das am 14. Mai 1959 in Stockholm unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und Seine Majestät, der König von Schweden sind,

von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden,

übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruck,

Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten

Botschafter.

Seine Majestät, der König von Schweden

Herrn Östen Undén, Minister für Auswärtige

Angelegenheiten.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf

natürliche und juristische Personen, die ihren

Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 im Königreich

Schweden oder in der Republik Österreich oder

in beiden Staaten haben.

(2) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines

jeden der beiden Staaten, seiner Länder, Gemeinden

oder Gemeindeverbände (auch in Form

von Zuschlägen) erhoben werden.

(3) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von

Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom

Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder

unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom

Vermögenszuwachs,

(4) Zu den Steuern, für die dieses Abkommen

gilt, gehören zurzeit insbesondere

1. im Königreich Schweden

a) die staatliche Einkommensteuer,

b) die Kuponsteuer,

c) die Seemannsteuer,

d) die Sondersteuer von Aktiengesellschaften

auf Ausschüttungen bei Kapitalherabsetzung

und bei Nichtausschüttung vorhandener

Gewinne,

e) die staatliche Vermögensteuer,

f) die Waldpflegeabgabe,

g) die allgemeine Gemeindesteuer,

h) die Abgaben auf besondere Vorteile und

Gerechtigkeiten;

2. in der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer (einschließlich der

Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer),

b) die Körperschaftsteuer (einschließlich der

Kapitalertragsteuer),

c) die Vermögensteuer,

d) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke des

Familienlastenausgleiches,

e) die Aufsichtsratsabgabe,

f) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer),

g) die Grundsteuer.

(5) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben

den geltenden Steuern oder an deren Stelle er-

hoben werden. Die obersten Finanzbehörden der

beiden Staaten werden sich am Ende eines jeden

Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

Änderungen mitteilen.

(G) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten werden im beiderseitigen Einvernehmen

etwaige Zweifel darüber klären, für welche

Steuern dieses Abkommen zu gelten hat.

(7) Die in diesem Abkommen genannten obersten

Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik

Österreich das Bundesministerium für Finanzen

und auf Seiten des Königreiches Schweden

das Finanzministerium oder die Behörde, der es

übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums

Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

Artikel 2

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte, für die in diesem

Abkommen keine Regelung getroffen ist, so hat

dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten" eine natürliche oder juristische

Person, die nach dem Rechte dieses Staates

dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen

Aufenthaltes, des Ortes ihrer tatsächlichen

Leitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist.

(3) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes

2 für eine natürliche Person ein Wohnsitz

in beiden Staaten, so ist der Wohnsitz im Sinne

dieses Abkommens wie folgt zu ermitteln

a) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt

als in dem Staat gelegen, in dem sie über

eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt

sie in beiden Staaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem

Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen

hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

der beiden Staaten die Person den Mittelpunkt

der Lebensinteressen hat, oder verfügt

sie in keinem der Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz

als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden oder in keinem der beiden

Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem

Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie

besitzt;

d) gehört die Person beiden oder keinem der

Staaten an, so werden die obersten Finanzbehörden

der beiden Staaten die Frage im

beiderseitigen Einvernehmen regeln.

(4) Ergibt sich nach den Bestimmungen des Absatzes

2 für eine juristische Person ein Wohnsitz

in beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz im Sinne

dieses Abkommens als in dem Staat gelegen, in

dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Leitung befindet.

Dasselbe gilt für Personengesellschaften

(handelsbolag, kommanditbolag, enkelt bolag,

partreden, gruvbolag) und andere Personenvereinigungen,

die nach den für sie maßgebenden

innerstaatlichen Gesetzen keine juristischen Personen

sind.

Artikel 3

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb

dienenden lebenden und toten Inventars), das in

dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat

das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen,

auf welche die privatrechtlichen

Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden,

sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare

Nutzung als auch für die durch Vermietung,

Verpachtung und jede andere Art der Nutzung

des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte,

insbesondere aus festen oder veränderlichen

Vergütungen für die Ausbeutung von

Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei

der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen

erzielt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn

die genannten Vermögensgegenstände zu einem

gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als

Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen

Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als

Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach

den Gesetzen des Staates, in dem der betreffende

Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich

das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Artikel 4

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte aus einem gewerblichen

Unternehmen, dessen Wirkung sich auf

das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so hat

der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche

Betriebstätte des Unternehmens entfallen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auch

auf Einkünfte aus offenen oder stillen Beteiligungen

an einem gesellschaftlichen Unternehmen

anzuwenden, mit Ausnahme der Beteiligungen in

Form von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obli-

gationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren

sowie der Anteile an Genossenschaften

und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sowohl für die

durch unmittelbare Nutzung als auch für die

durch Vermietung, Verpachtung und jede andere

Art der Nutzung des gewerblichen Unternehmens

erzielten Einkünfte sowie für Einkünfte aus der

Veräußerung eines Unternehmens im ganzen,

eines Anteiles am Unternehmen, eines Teilbetriebes

oder von Gegenständen, die im Unternehmen

benutzt werden.

(4) Der Betriebstätte sollen diejenigen Einkünfte

zugewiesen werden, die sie erzielt hätte,

wenn sie sich als selbständiges Unternehmen mit

gleichen oder ähnlichen Geschäften unter gleichen

oder ähnlichen Bedingungen befaßte und Geschäfte

wie ein unabhängiges Unternehmen tätigte.

(5) Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit

einer Betriebstätte erzielten Einkünfte ist grundsätzlich

vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen.

Dabei sollen alle der. Betriebstätte zurechenbaren

Ausgaben einschließlich eines Anteils

an den allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens

berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen

ausgeschlossen werden; insbesondere

ist die Vereinbarung von Zinsen oder

Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben

Unternehmens unbeachtlich.

(6) In besonders gelagerten Fällen kann bei der

Ermittlung der Einkünfte der Gesamtgewinn des

Unternehmens aufgeteilt werden. Bei Versicherungsunternehmen

kann in solchen Fällen als

Maßstab das Verhältnis der Rohprämieneinnahmen

der Betriebstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen

des Unternehmens zugrunde gelegt

werden. Die obersten Finanzbehörden der

beiden Staaten sollen sich zu einem möglichst

frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für

die Aufteilung der Einkünfte im einzelnen Fall

erforderlich ist.

(7) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer

anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage

als den Einkünften erhoben

wird.

Artikel 5

(1) Der Begriff „Betriebstätte" bedeutet eine

feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit

des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt

wird.

(2) Als Betriebstätten gelten insbesondere

a) ein Ort der. Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine

andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

g) eine Bauausführung oder Montage, deren

Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Als Betriebstätten gelten nicht

a) die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder

Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden

Gütern oder Waren;

b) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Gütern oder

Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung;

c) das Unterhalten eines Bestandes von dem

Unternehmen gehörenden Gütern oder

Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder

Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;

d) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zum Einkauf von

Gütern oder Waren oder zur Beschaffung

von Informationen für das Unternehmen;

e) das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung

ausschließlich zur Werbung, zur

Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen

Forschung oder zur Ausübung

ähnlicher Tätigkeiten, die für das Unternehmen

vorbereitender Art sind oder eine

Hilfstätigkeit darstellen.

(4) Eine Person, die in einem der beiden Staaten

für ein Unternehmen des anderen Staates

tätig ist — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — gilt als

eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte,

wenn sie eine Vollmacht besitzt, im

Namen des Unternehmens in diesem Staat Verträge

abzuschließen, und diese Vollmacht dort

gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre

Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder

Waren für das Unternehmen beschränkt.

(5) Ein Unternehmen eines der beiden Staaten

wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe

es eine Betriebstätte in dem anderen Staat, weil

es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler,

Kommissionär oder einen anderen unabhängigen

Vertreter unterhält, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(6) Die Tatsache, daß eine juristische Person

mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten eine

juristische Person beherrscht oder von einer solchen

beherrscht wird, die in dem anderen Staat

ihren "Wohnsitz hat oder dort (entweder durch

eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen

unterhalt, macht für sich

allein keine dieser juristischen Personen zur Betriebstätte

der anderen.

Artikel 6

(1) Wenn ein Unternehmen eines der beiden

Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung

oder am finanziellen Aufbau

eines Unternehmens des anderen Staates mit

diesem Unternehmen wirtschaftliche oder finanzielle

Bedingungen vereinbart oder ihm solche

auferlegt, die von denjenigen abweichen, die mit

einem unabhängigen Unternehmen vereinbart

würden, so dürfen Einkünfte, die eines der beiden

Unternehmen üblicherweise erzielt hätte,

aber wegen dieser Bedingungen nicht erzielt hat,

den Einkünften dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis

zweier Unternehmen, an deren Geschäftsführung

oder Vermögen dieselben Personen unmittelbar

oder mittelbar beteiligt sind.

Artikel 7

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte aus dem Betrieb

der Schiffahrt oder der Luftfahrt im internationalen

Verkehr, so steht das Besteuerungsrecht

abweichend von Artikel 4 für diese Einkünfte

nur jenem der beiden Staaten zu, in dem sich

der Ort der tatsächlichen Leitung des betreffenden

Unternehmens befindet, gleichgültig, ob der

Betrieb mit eigenen oder gecharterten Fahrzeugen

durchgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Unternehmen

der Schiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden

Staaten im Gebiet des anderen Staates eine

Agentur für die Beförderung von Personen

oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für

Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb

der Schiffahrt oder der Luftfahrt einschließlich

des Zubringerdienstes zusammenhängen.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

gelten auch für Beteiligungen von Unternehmen

der Luftfahrt an einem Pool oder einer Betriebsgemeinschaft

und insbesondere für die Beteiligung

der Gesellschaft „Aktiebolaget Aerotransport"

an dem Konsortium „Scandinavian Airlines

System".

(4) Absatz 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer

anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage

als den Einkünften erhoben

wird.

Artikel 8

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der

beiden Staaten Einkünfte aus der Veräußerung

einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die

ihren Wohnsitz in dem anderen Staat hat, so hat

der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht für

diese Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch

eine im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,

so steht das Besteuerungsrecht nur diesem

anderen Staat zu.

Artikel 9

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten aus dem anderen Staat Einkünfte

aus Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen

für die Benützung oder das Recht auf

Benützung von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern,

Herstellungsverfahren, Warenzeichen

oder ähnlichen Rechten (außer Rechten

die die Ausbeutung von Grund und Boden betreffen),

so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Sind jedoch derartige

Vergütungen unverhältnismäßig hoch, so

gilt der erste Satz lediglich für den Teil der

Vergütungen, der einer angemessenen Gegenleistung

entspricht. Insoweit solche Vergütungen

einer angemessenen Gegenleistung nicht entsprechen,

hat der andere Staat unter Beachtung der

übrigen Bestimmungen dieses Abkommens das

Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 1,

die von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten an eine Person mit

Wohnsitz im anderen Staat bezahlt werden, die

zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital

der auszahlenden Kapitalgesellschaft beteiligt

ist, können abweichend von den Bestimmungen

des Absatzes 1 in dem erstgenannten

Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch

10 v. H. des Rohbetrages der Lizenzgebühren

nicht übersteigen. Auf Antrag des Empfängers

der Lizenzgebühren ist diese Steuer vom anderen

Staat auf seine Steuer anzurechnen, die auf diese

Einkünfte entfällt.

(?) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus

der Veräußerung der dort genannten Rechte.

(4) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren

und ähnliche Vergütungen für die Überlassung

kinematographischer Filme, für die Benützung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Überlassung

gewerblicher Erfahrungen behandelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn eine

Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten

eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat

und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt.

In diesem Fall hat der andere Staat das

Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

Artikel 10

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte aus beweglichem

Kapitalvermögen aus dem anderen Staat, so hat

der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte. Werden diese Einkünfte durch eine

im anderen Staat gelegene Betriebstätte erzielt,

so steht das Besteuerungsrecht diesem anderen

Staat zu.

(2) Soweit im anderen Staat die Steuer von

inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg an

der Quelle erhoben wird, wird das Recht zur

Vornahme dieses Steuerabzuges durch Absatz 1

nicht berührt. Wenn die Steuer im Abzugsweg

erhoben wird, ist sie auf Antrag rückzuerstatten.

Der Antrag auf Rückerstattung muß innerhalb

von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die der Steuer unterliegende Leistung

fällig geworden ist, bei der zuständigen

Behörde des Wohnsitzstaates eingebracht werden.

(3) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten werden sich über das Verfahren zur

Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern von

Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen,

insbesondere über die Form der erforderlichen

Bescheinigungen und Anträge, über die Art der

beizubringenden Beweise sowie über die gegen

die mißbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen

zu treffenden Maßnahmen

verständigen. Hiebei soll keiner der beiden Staaten

verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen,

die seiner Gesetzgebung nicht entsprechen.

(4) Bezüglich der Ansprüche, die nach Absatz 2

den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer

Vertretungen sowie den internationalen

Organisationen, ihren Organen und Beamten zustehen,

sind die folgenden Regeln anzuwenden

a) Bei Angehörigen einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung des einen Staates,

die im anderen Staat oder in einem

dritten Staat residieren und die Staatsangehörigkeit

des Entsendestaates besitzen, gilt

der Wohnsitz als in diesem letzteren Staat

gelegen, sofern sie dort zur Entrichtung

direkter Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen, die im anderen

Staat einer im Abzugsweg an der

Quelle erhobenen Steuer unterliegen, verpflichtet

sind;

b) internationale Organisationen und ihre

Organe sowie die Beamten solcher Organisationen

und das Personal diplomatischer

oder konsularischer Vertretungen eines

dritten Staates, die sich in einem der beiden

Staaten aufhalten oder dort residieren und

in diesem Staat von der Entrichtung direkter

Steuern von Einkünften aus beweglichem

Kapitalvermögen befreit sind, haben

keinen Anspruch auf Entlastung von den

im anderen Staat im Abzugsweg an der

Quelle erhobenen Steuern.

(5) Steht dem Einkommensempfänger bereits

nach der Gesetzgebung des steuererhebenden

Staates ein Anspruch auf völlige Entlastung von

den Quellensteuern zu, so kann die Entlastung

nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels, sondern

nur nach der inneren Gesetzgebung des genannten

Staates erfolgen.

(6) Dividenden oder Gewinnanteile, die von

einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten an eine Kapitalgesellschaft mit

Wohnsitz in dem anderen Staat ausgeschüttet

werden, sollen in diesem anderen Staat steuerbefreit

sein, aber nur insofern die Dividenden

oder Gewinnanteile gemäß den Gesetzen dieses

Staates von der Besteuerung ausgenommen wären,

wenn die beiden Gesellschaften ihren Wohnsitz

in diesem Staat gehabt hätten. Bei der Anwendung

dieser Vorschrift wird in Schweden eine

österreichische Gesellschaft mit beschränkter

Haftung wie eine Aktiengesellschaft behandelt.

(7) Als Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen

gelten Dividenden und andere Gewinnanteile

aus Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen

an Gesellschaften mit beschränkter Haftung

und Genossenschaften sowie Zinsen aus

Obligationen oder anderen Schuldverpflichtungen,

auch wenn solche grundbücherlich sichergestellt

sind.

Artikel 11

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten Einkünfte aus

freien Berufen, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte nur insoweit,

als die Person ihre Tätigkeit in dem anderen

Staat unter Benützung einer ihr dort regelmäßig

zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung

ausübt.

(2) Artikel 4 Absatz 3 gilt sinngemäß.

00 Als freier Beruf gilt insbesondere die selbständige

wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,

unterrichtende oder erzieherische Erwerbstätigkeit

und die selbständige Erwerbstätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure,

Wirtschaftstreuhänder und Patentanwälte.

Artikel 12

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten in ihrer Eigenschaft

als Aufsichtsratsmitglied oder nichtgeschäftsführendes

Mitglied des Verwaltungsrates oder ähnlicher

überwachender Organe Vergütungen von

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften

auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung

oder Genossenschaften, die den Ort der tatsächlichen

Leitung in dem anderen Staat haben,

so hat der erstgenannte Staat das Besteuerungsrecht

für diese Vergütungen. Der Staat, in dem

sich der Ort der tatsächlichen Leitung der auszahlenden

Gesellschaft oder Genossenschaft befindet,

bleibt jedoch berechtigt, von diesen Vergütungen

eine besondere Steuer (Aufsichtsratsabgabe)

zu erheben.

Artikel 13

(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten Einkünfte aus

nichtselbständiger Arbeit (Löhne, Gehälter und

ähnliche Vergütungen), die in dem anderen Staat

ausgeübt wird, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte

aus nichtselbständiger Arbeit nur in dem

Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer

seinen Wohnsitz hat, wenn dieser Arbeitnehmer

entweder

a) sich vorübergehend, insgesamt nicht länger

als 183 Tage während eines Kalenderjahres,

in dem anderen Staat aufhält und für seine

während dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit

von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der

semen Wohnsitz nur in dem erstgenannten

Staat hat, und für seine Tätigkeit nicht zu

Lasten einer in dem anderen Staat befindlichen

Betriebstätte oder ständigen Einrichtung

des Arbeitgebers entlohnt wird,

oder

b) ausschließlich oder vorwiegend an Bord

von Flugzeugen eines Unternehmens der

Luftfahrt eines der beiden Staaten (insbesondere

bei dem Konsortium „Scandinavian

Airlines System") tätig ist.

(3) Wenn die Arbeit ausschließlich oder vorwiegend

an Bord von Schiffen ausgeübt wird

und der Ort der tatsächlichen Leitung des

Unternehmens, das die Fahrzeuge betreibt, sich

in einem der beiden Staaten befindet, so gilt im

Sinne des Absatzes 1 die Arbeit als in diesem

Staat ausgeübt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Studenten einer

Hochschule, technischen Schule oder ähnlichen

Lehranstalt eines der beiden Staaten, die gegen

Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen

Staat nicht länger als 100 Tage während eines

Kalenderjahres beschäftigt werden, um eine praktische

Ausbildung zu erhalten.

Artikel 14

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten Einkünfte aus freiberuflicher

oder nichtselbständiger Arbeit für

Tätigkeiten, die in dem anderen Staat für Unterhaltungsdarbietungen

ausgeübt werden, wie zum

Beispiel als Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Filmkünstler

und Schauspieler, Musiker, Artist und

Berufssportler, so steht das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen

des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz

2 nur diesem anderen Staat zu. Die Bestimmungen

des Artikels 9 Absatz 1 bleiben unberührt

Artikel 15

Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz

in einem der beiden Staaten aus dem anderen

Staat Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen

sowie andere Bezüge oder geldwerte Vorteile

für frühere Dienstleistungen, so hat der

Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese

Einkünfte.

Artikel 16

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte aus Gehältern,

Löhnen und ähnlichen Vergütungen oder aus

Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen,

die der andere Staat oder die Länder, Gemeinden

oder Gemeindeverbände oder andere juristische

Personen des öffentlichen Rechtes jenes anderen

Staates für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder

Arbeitsleistungen gewähren, so hat abweichend

von den Bestimmungen der Artikel 13

und 15 dieser andere Staat das Besteuerungsrecht

für diese Einkünfte. Das gleiche gilt auch für

Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung

dieses anderen Staates.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

a) auf Zahlungen, die an Personen geleistet

werden, welche die Staatsangehörigkeit des

erstgenannten Staates besitzen,

b) auf Zahlungen für Dienste, die im Zusammenhang

mit einer in Gewinnerzielungsabsicht

durchgeführten gewerblichen Tätigkeit

einer der in Absatz 1 genannten juristischen

Personen geleistet werden oder geleistet

worden sind.

(3) Ob eine juristische Person eine solche des

öffentlichen Rechtes ist, wird nach den Gesetzen

des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 17

Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre

eines der beiden Staaten, die sich nur zu

Studien- oder Ausbildungszwecken in dem an-

deren Staat aufhalten, werden von den für ihren

Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung

empfangenen Bezügen in diesem anderen

Staat nicht besteuert, wenn ihnen diese Bezüge

aus dem erstgenannten Staat oder sonst aus dem

Ausland zufließen.

Artikel 18

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer

Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten,

soweit es besteht aus

a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),

b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen

dient (Artikel 4 und 7),

c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe

dient (Artikel 11),

hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die

Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen

einer Person hat der Staat, in dem diese Person

ihren Wohnsitz hat.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2

angeführten Fälle finden die Bestimmungen des

Artikels 10 Absatz 6 sinngemäß Anwendung.

(4) Das Vermögen einer juristischen Person mit

Wohnsitz in einem der beiden Staaten darf in

dem anderen Staat keiner Besteuerung unterworfen

werden, die höher oder belastender ist als

die Besteuerung des Vermögens einer juristischen

Person derselben oder ähnlicher Art mit Wohnsitz

im anderen Staat.

Artikel 19

Die Vorschriften der schwedischen Gesetze

über die Einkommens- und Vermögensbesteuerung

ruhender Erbschaften finden insoweit keine

Anwendung, als für das aus der Erbschaft herrührende

Einkommen und Vermögen der Erwerber

in Österreich nach den Bestimmungen

dieses Abkommens unmittelbar zur Steuer herangezogen

wird.

Artikel 20

(1) Einkünfte und Vermögen, die nach den

Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung

in einem der beiden Staaten unterliegen,

dürfen in dem anderen Staat auch nicht durch

Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten

bleiben die Bestimmungen der Artikel 9,

10 und 12.

(2) Ungeachtet der Bestimmung des Absatzes 1

beschränkt dieses Abkommen nicht die Befugnis

jedes der beiden Staaten, die Steuern bei jenen

Personen, die ihren Wohnsitz in seinem Gebiet

haben, auf die ihm zur Besteuerung zugewiesenen

Einkommensteile oder Vermögensteile zu

den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen

des Steuerpflichtigen entsprechenden

Sätzen zu berechnen.

Artikel 21

Dieses Abkommen berührt nicht den Anspruch

auf etwaige weitergehende Befreiungen, die nach

den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes oder

besonderen Vereinbarungen den Angehörigen der

diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden

Befreiungen Einkünfte und Vermögen im

Empfangsstaat nicht besteuert werden, bleibt die

Besteuerung dem Entsendestaat vorbehalten.

Artikel 22

(1) Weist eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten nach, daß Maßnahmen der

Finanzbehörden der beiden Staaten für sie die

Wirkung einer Doppelbesteuerung haben oder

haben werden, die den Grundsätzen dieses Abkommens

widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet

eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an

die oberste Finanzbehörde des Staates wenden, in

dem sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet

erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige

oberste Finanzbehörde, wenn sie auf ihren

eigenen Steueranspruch nicht verzichten will,

versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde

des anderen Staates zu verständigen, um eine

Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Artikel 23

(1) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten werden sich die Mitteilungen machen,

die zur Durchführung dieses Abkommens oder

zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig

sind. Die obersten Finanzbehörden sind

jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen,

die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden

vorhandenen Unterlagen gegeben werden können,

sondern gesonderte Ermittlungen erfordern

würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels

zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden

gelangten Mitteilungen ist geheim zu halten,

unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden

(einschließlich der Verwaltungsgerichte

in Schweden) zugänglich zu machen, die nach

den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung

oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens

mitwirken. Diese Personen und Behörden

haben die gleiche Verpflichtung wie die

obersten Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen,

daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt

wird,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen,

die seinen gesetzlichen Vorschriften oder

seiner Verwaltungspraxis widersprechen,

b) Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe

nach den gesetzlichen Vorschriften des

einen oder anderen Staates nicht gefordert

werden kann.

(3) Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches

Geheimnis offenbaren würden, dürfen

nicht gegeben werden.

Artikel 24

(1) Bei der Anwendung dieses Abkommens

durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich

aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt,

jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene

Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen,

die sich auf die Steuern im Sinne des

Abkommens beziehen.

(2) Die obersten Finanzbehörden der beiden

Staaten können bei der Behandlung von Fragen,

die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar

miteinander verkehren.

(3) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und

Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens auftreten, sowie

zur Beseitigung von Härten auf Grund einer

Doppelbesteuerung bei den Steuern im Sinne

dieses Abkommens in Fällen, die in diesem Abkommen

nicht geregelt sind, werden sich die

obersten Finanzbehörden verständigen.

Artikel 25

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden,

und zwar schwedischerseits durch Seine Majestät

den König von Schweden mit Zustimmung des

Riksdags, österreichischerseits durch den Bundespräsidenten

der Republik Österreich. Die Ratifikationsurkunden

sollen so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 26

(1) Nach Austausch der Ratifikationsurkunden

finden die Bestimmungen des Abkommens Anwendung

a) in Österreich

auf die Steuern, die für die Zeit nach

dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;

b) in Schweden

auf die staatliche Einkommensteuer und

die allgemeine Gemeindesteuer, die Gegenstand

der Veranlagungen des Kalenderjahres

1960 (hinsichtlich der Einkünfte des

Kalenderjahres 1959 oder des entsprechenden

Rechnungsjahres) und späterer

Kalenderjahre bilden;

auf die Kuponsteuer von Dividenden,

die nach dem 31. Dezember 1958 fällig

werden;

auf die Seemannsteuer, die für die Zeit

nach dem 31. Dezember 1958 erhoben

wird;

auf die Abgaben auf besondere Vorteile

und Gerechtigkeiten, die für die Zeit nach

dem 31. Dezember 1958 erhoben werden;

auf die staatliche Vermögensteuer, die

Gegenstand der Veranlagung des Kalenderjahres

1960 (hinsichtlich des Vermögens am

Ende des Kalenderjahres 1959) und späterer

Kalenderjahre bildet;

auf die sonstigen schwedischen Steuern,

die Gegenstand der Veranlagungen des

Kalenderjahres 1960 und späterer Kalenderjahre

bilden.

(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zur

Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens

erhoben werden, sind die Bestimmungen

des durch den Notenwechsel vom 19. Juli 1951

(ergänzt durch den Notenwechsel vom 14. August

1956) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

vereinbarten Gegenseitigkeitsverhältnisses anzuwenden.

Artikel 27

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem der beiden Staaten gekündigt

worden ist. Jeder Staat kann das Abkommen

unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf

das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In

diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet

a) in Österreich

auf die Steuern, die für die Zeit bis zum

31. Dezember des Jahres erhoben werden,

zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

b) in Schweden

auf die staatliche Einkommensteuer, die

staatliche Vermögensteuer und die allgemeine

Gemeindesteuer, die Gegenstand

der Veranlagungen des Kalenderjahres, das

auf das Kündigungsjahr folgt, bilden;

auf die Kuponsteuer von Dividenden,

die während des Kündigungsjahres fällig

werden;

auf die Seemannsteuer, die für das

Kündigungsjahr erhoben wird;

auf die Abgaben auf besondere Vorteile

und Gerechtigkeiten, die für das Kündigungsjahr

erhoben werden;

auf die sonstigen schwedischen Steuern,

die Gegenstand der Veranlagungen des

Kalenderjahres, das auf das Kündigungsjahr

folgt, bilden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Stockholm am 14. Mai 1959 in

je zweifacher Ausfertigung in deutscher und

schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Dr. Rudolf Krippl-Redlich-Redensbruc

k

Östen Undén

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 7. November 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorstehende Abkommen ist am 29. Dezember 1959 in Kraft getreten.

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