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39. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 39. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Weingesetz 1929, BGBl. Nr. 328, in der

Fassung des Gesetzes vom 29. August 1945,

StGBl. Nr. 157, über die Wiedereinführung des

österreichischen Weingesetzes 1929, wird abgeändert

wie folgt

1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sofern nicht die Sondervorschriften für

Süßweine, aromatisierte Weine, Perlweine und

Schaumweine (§§ 10 bis 13) Platz greifen, darf

Wein überhaupt nicht, Traubenmost aber nur

zur Aufbesserung des im Inland gefechsten Lesegutes

in Jahren einer zuckerarmen Ernte in der

Zeit bis zum 31. Dezember des Lesejahres mit

behördlicher Bewilligung (§ 6) gezuckert werden;

hiebei darf jedoch der Gesamtzuckergehalt

nach der Zuckerung den natürlichen Zuckergehalt

des Traubenmostes aus Weintrauben

gleicher Art und Herkunft in guten Jahren

nicht übersteigen. Dem Traubenmost aus

inländischem Lesegut wird Traubenmost aus

Lesegut gleichgehalten, das von Weinbautreibenden,

die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben,

in ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen

Weingärten gefechst wird, sofern das Lesegut

oder der daraus gewonnene Traubenmost im

kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden

darf."

2. Nach § 11 ist ein neuer Paragraph einzufügen,

der lautet

„§ 11 a. (1) Unter Perlwein versteht dieses Bundesgesetz

Wein, der je Liter bis zu 40 Gramm

unvergorenen Zucker, in 100 Raumteilen bis zu

12 Raumteilen Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck

von mindestens 1/2 bis höchstens

11/2 at bei 15° aufweist.

(2) Zur Herstellung von Perlwein darf nur

Wein, Traubenmost oder Traubensaft verwendet

werden; Traubensaft jedoch nur dann, wenn bei

seiner Herstellung nicht andere als die nach den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen

Verfahrensarten, Zusätze und Verschnitte verwendet

wurden. Ferner ist außer den gemäß § 4

zulässigen Behandlungsarten noch das Zusetzen

von Zucker, Kohlensäure sowie die nochmalige

Gärung gestattet."

3. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wer Weine der in den §§ 10 bis 12 genannten

Art herstellen will, um sie in Verkehr

zu setzen, hat hievon der politischen Bezirksbehörde

die Anzeige zu erstatten und ihr zugleich

die für die Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung

solcher Weine bestimmten Räume bekanntzugeben."

4. Nach § 26 ist ein neuer Paragraph einzufügen,

der lautet

„§ 26 a. (1) Perlwein muß im geschäftlichen

Verkehr als ,Perlwein' bezeichnet werden. Diese

Bezeichnung ist an der Flasche in deutlich lesbarer

Schrift anzubringen.

(2) Jede Form und Aufmachung der Flasche einschließlich

ihres Verschlusses, die geeignet ist, den

Eindruck zu erwecken, daß es sich um Schaumwein

handelt, ist unzulässig."

5. § 27 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Schaumwein oder Obstschaumwein, dessen

Gehalt an Kohlensäure nicht ausschließlich durch

Gärung entstanden ist, sondern ganz oder zum

Teil auf einem künstlichen Zusatz beruht, ist im

geschäftlichen Verkehr in deutlicher und ungekürzter

Weise durch die Worte ,mit Kohlensäure

versetzter Schaumwein (Obstschaumwein)'

zu kennzeichnen. Diese Worte sind auf jeder

Flasche mit deutlich lesbarer Schrift im mittleren

Teil des Flaschenschildes anzubringen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Handel und Wiederaufbau und

für soziale Verwaltung betraut.

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