39. Bundesgesetz: Weingesetznovelle 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Weingesetz 1929, BGBl. Nr. 328, in der
Fassung des Gesetzes vom 29. August 1945,
StGBl. Nr. 157, über die Wiedereinführung des
österreichischen Weingesetzes 1929, wird abgeändert
wie folgt
1. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sofern nicht die Sondervorschriften für
Süßweine, aromatisierte Weine, Perlweine und
Schaumweine (§§ 10 bis 13) Platz greifen, darf
Wein überhaupt nicht, Traubenmost aber nur
zur Aufbesserung des im Inland gefechsten Lesegutes
in Jahren einer zuckerarmen Ernte in der
Zeit bis zum 31. Dezember des Lesejahres mit
behördlicher Bewilligung (§ 6) gezuckert werden;
hiebei darf jedoch der Gesamtzuckergehalt
nach der Zuckerung den natürlichen Zuckergehalt
des Traubenmostes aus Weintrauben
gleicher Art und Herkunft in guten Jahren
nicht übersteigen. Dem Traubenmost aus
inländischem Lesegut wird Traubenmost aus
Lesegut gleichgehalten, das von Weinbautreibenden,
die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz haben,
in ihren außerhalb des Bundesgebietes gelegenen
Weingärten gefechst wird, sofern das Lesegut
oder der daraus gewonnene Traubenmost im
kleinen Grenzverkehr zollfrei eingeführt werden
darf."
2. Nach § 11 ist ein neuer Paragraph einzufügen,
der lautet
„§ 11 a. (1) Unter Perlwein versteht dieses Bundesgesetz
Wein, der je Liter bis zu 40 Gramm
unvergorenen Zucker, in 100 Raumteilen bis zu
12 Raumteilen Alkohol und einen Kohlensäureüberdruck
von mindestens 1/2 bis höchstens
11/2 at bei 15° aufweist.
(2) Zur Herstellung von Perlwein darf nur
Wein, Traubenmost oder Traubensaft verwendet
werden; Traubensaft jedoch nur dann, wenn bei
seiner Herstellung nicht andere als die nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen
Verfahrensarten, Zusätze und Verschnitte verwendet
wurden. Ferner ist außer den gemäß § 4
zulässigen Behandlungsarten noch das Zusetzen
von Zucker, Kohlensäure sowie die nochmalige
Gärung gestattet."
3. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wer Weine der in den §§ 10 bis 12 genannten
Art herstellen will, um sie in Verkehr
zu setzen, hat hievon der politischen Bezirksbehörde
die Anzeige zu erstatten und ihr zugleich
die für die Herstellung, Aufbewahrung und Feilhaltung
solcher Weine bestimmten Räume bekanntzugeben."
4. Nach § 26 ist ein neuer Paragraph einzufügen,
der lautet
„§ 26 a. (1) Perlwein muß im geschäftlichen
Verkehr als ,Perlwein' bezeichnet werden. Diese
Bezeichnung ist an der Flasche in deutlich lesbarer
Schrift anzubringen.
(2) Jede Form und Aufmachung der Flasche einschließlich
ihres Verschlusses, die geeignet ist, den
Eindruck zu erwecken, daß es sich um Schaumwein
handelt, ist unzulässig."
5. § 27 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Schaumwein oder Obstschaumwein, dessen
Gehalt an Kohlensäure nicht ausschließlich durch
Gärung entstanden ist, sondern ganz oder zum
Teil auf einem künstlichen Zusatz beruht, ist im
geschäftlichen Verkehr in deutlicher und ungekürzter
Weise durch die Worte ,mit Kohlensäure
versetzter Schaumwein (Obstschaumwein)'
zu kennzeichnen. Diese Worte sind auf jeder
Flasche mit deutlich lesbarer Schrift im mittleren
Teil des Flaschenschildes anzubringen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Handel und Wiederaufbau und
für soziale Verwaltung betraut.